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AS 2023 807

AS 2023 807
(Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV)

Präambel

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)

verordnet:

I

Die Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 19951 wird wie folgt geändert:

Art. 4 Bst. c Ziff. 2

Die Versicherung übernimmt die Kosten der folgenden Leistungen, soweit sie von nach Artikel 44 KVV zugelassenen Chiropraktoren und Chiropraktorinnen oder von nach Artikel 44a KVV zugelassenen Organisationen der Chiropraktik verordnet sind:

  • c. der Untersuchung oder Behandlung dienende Mittel und Gegenstände:

    1. Produkte der Gruppe 09.02 Geräte für die trans- und perkutane elektrische neuromuskuläre Modulation,

Art. 4a Abs. 1 Bst. c

1 Die Versicherung übernimmt die Kosten folgender Leistungen der Apothekerinnen und Apotheker:

  • c. Ersatz eines ärztlich verordneten Arzneimittels durch ein preisgünstigeres Arzneimittel mit gleicher Wirkstoffzusammensetzung;

Art. 9b Abs. 1 Bst. b

1 Die nach Artikel 50a zugelassenen Ernährungsberater und Ernährungsberaterinnen und die nach 52c KVV zugelassenen Organisationen der Ernährungsberatung beraten auf ärztliche Anordnung hin oder in ärztlichem Auftrag Patienten und Patientinnen mit folgenden Krankheiten:

  • b. Adipositas (Body-Mass-Index ≥ 30 kg/m2) und Übergewicht (Body-Mass-Index ≥ 25 kg/m2), das mit einer Folgeerkrankung verbunden ist, die durch die Gewichtsreduktion günstig beeinflusst werden kann;

Art. 12a Bst. f, g, k und q

Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende prophylaktische Impfungen unter folgenden Voraussetzungen:

Massnahme

Voraussetzung

  • f. Impfung gegen Pneumokokken

Als Basisimpfung gemäss Impfplan 2023.

Als Impfung für Personen mit einem erhöhten Risiko für eine invasive Infektion gemäss Impfplan 2023, jedoch nur für Kinder bis zum vollendeten 5. Altersjahr sowie für Personen ab 65 Jahren.

Als ergänzende Impfung für Personen ab 65 Jahren gemäss den «Ergänzenden Impfempfehlungen gegen Pneumokokken ab dem Alter von 65 Jahren des BAG und der EKIF vom 30. Oktober 20232».

  • g. Impfung gegen Meningokokken (Serotypen ACWY und B)

Als ergänzende Impfung gemäss den «Ergänzenden Impfempfehlungen zum Schutz vor invasiven Meningokokken-Erkrankungen des BAG und der EKIF vom 6. November 20233».

Als Impfung bei Personen mit erhöhtem Erkrankungsrisiko sowie zur Postexpositionsprophylaxe gemäss Impfplan 2023.

Die Kosten werden nur für die Impfung mit Impfstoffen übernommen, die für die betreffende Altersgruppe über die nötige Zulassung verfügen.

Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versicherung.

  • k. Impfung gegen Humane Papillomaviren (HPV)

  1. Gemäss Impfplan 2023:

    • a. Basisimpfung der Mädchen zwischen dem vollendeten 11. und dem vollendeten 15. Altersjahr;

    • b. Impfung der Mädchen und Frauen zwischen dem vollendeten 15. und dem vollendeten 27. Altersjahr;

    • c. ergänzende Impfung bei Männern zwischen dem vollendeten 20. und vollendeten 27. Altersjahr.

  2. Basisimpfung für Knaben und Männer zwischen dem vollendeten 11. und dem vollendeten 20. Altersjahr gemäss den «Empfehlungen des BAG und der EKIF zur Basisimpfung gegen Humane Papillomaviren bei Jungen vom 6. November 20234».

  3. Impfung im Rahmen von kantonalen Impfprogrammen, die folgende Minimalanforderungen erfüllen:

    • a. Die Information der Zielgruppen und von deren Eltern/gesetzlicher Vertretung über die Verfügbarkeit der Impfung und die Empfehlungen des BAG und der EKIF nach Ziffer 1 ist sichergestellt.

    • b. Die Vollständigkeit der Impfung wird angestrebt.

    • c. Die Leistungen und Pflichten der Programmträger, der impfenden Ärzte und Ärztinnen und der Krankenversicherer sind definiert.

    • d. Datenerhebung, Abrechnung, Informations- und Finanzflüsse sind geregelt.

  4. Auf dieser Leistung wird keine Franchise erhoben. Für die Impfung inklusive Impfstoff wird eine pauschale Vergütung vereinbart.

  • q. Impfung gegen Rotaviren

Gemäss den «Empfehlungen des BAG und der EKIF zur Impfung gegen Rotaviren vom 6. November 20235».

Art. 12b Bst. e und i

Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende Massnahmen zur Prophylaxe von Krankheiten unter folgenden Voraussetzungen:

Massnahme

Voraussetzung

  • e. Risikoreduzierende Mastektomie und / oder Adnexektomie

Bei Trägerinnen von genetischen Mutationen oder Deletionen, die mit einem stark erhöhten Brustkrebs- und/oder Eierstockkrebsrisiko verbunden sind, oder bei Frauen mit vergleichbarem individuellem Risiko.

Voraussetzung für die Kostenübernahme ist eine genetische Beratung nach Artikel 12d Buchstabe f. Dabei sind neben der genetischen Veranlagung das Alter der zu beratenden Person sowie bereits aufgetretene Krebserkrankungen bei ihr und bei Verwandten ersten und zweiten Grades zu berücksichtigen.

Indikation risiko- und altersadaptiert gemäss dem «Referenzdokument Familiär stark erhöhtes Brust- und Eierstockkrebsrisiko des BAG vom 2. November 20236».

  • i. HIV-Präexpositionsprophylaxe

  1. Im Rahmen des Programms SwissPrEPared

  2. Indikationen gemäss Referenzdokument des BAG «HIV-Präexpositionsprophylaxe (HIV-PrEP) vom 31. Oktober 20237».

Die Leistung umfasst das Arzneimittel und die erforderlichen ärztlichen Konsultationen und Laboranalysen gemäss Referenzdokument des BAG «HIV-Präexpositionsprophylaxe (HIV-PrEP) vom 31. Oktober 2023».

  1. Die mikrobiologischen Laboranalysen sind nach Pauschalen zu vergüten.

  2. Die Leistungspflicht unterliegt der Auflage der Evaluation.

Bei reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versicherung.

Art. 13 Bst. bbis und bter

Die Versicherung übernimmt bei Mutterschaft die folgenden Kontrolluntersuchungen (Art. 29 Abs. 2 Bst. a KVG8):

Massnahme

Voraussetzung

  • bbis. Ersttrimestertest

Pränatale Abklärung des Risikos von Trisomie 21, 18 und 13: anhand der Messung der Nackentransparenz in der Ultraschalluntersuchung (12.–14. Woche), der Bestimmung von PAPP-A und freiem ß‑HCG im mütterlichen Blut und weiterer mütterlicher und fötaler Faktoren.

Nach einer Aufklärung nach Artikel 23 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 20189 über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG), der Zustimmung nach Artikel 5 GUMG und der Gewährung der übrigen Selbstbestimmungsrechte nach den Artikeln 7 und 8 GUMG.

Anordnung und Messung der Nackentransparenz nur durch Ärzte und Ärztinnen mit einer Weiterbildung, die dem Fähigkeitsprogramm Schwangerschaftsultraschall (SGUM) vom 28. Mai 1998, revidiert am 15. März 201210, entspricht.

Laboranalysen gemäss Analysenliste (AL).

  • bter. Nicht-invasiver pränataler Test (NIPT)

Zur Untersuchung auf eine Trisomie 21, 18 oder 13.

Ab der 12. Schwangerschaftswoche.

Bei Schwangeren, bei denen ein Risiko von 1:1000 oder höher besteht, dass beim Fötus eine Trisomie 21, 18 oder 13 vorliegt.

Ermittlung des Risikos und Indikationsstellung bei Fehlbildungen im Ultraschall gemäss Expertenbrief Nr. 52 vom 14. März 201811 der Schweizerischen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (SGGG), verfasst von der Arbeitsgruppe der Akademie für fetomaternale Medizin und der Schweizerischen Gesellschaft für medizinische Genetik.

Bei Zwillingsschwangerschaften sind NIPT mittels Microarray oder Single Nucleotide Polymorphism (SNP) von der Kostenübernahme durch die Versicherung ausgeschlossen.

Nach einem umfassenden Aufklärungs- und Beratungsgespräch nach den Artikeln 6, 21 und 22 GUMG sowie nach Erteilung der schriftlichen Zustimmung durch die Schwangere nach den Artikeln 5 und 25 GUMG sowie unter Gewährung der weiteren Selbstbestimmungsrechte nach den Artikeln 7 und 8 GUMG.

Anordnung nur durch Fachärzte und Fachärztinnen in Gynäkologie und Geburtshilfe mit Schwerpunkt fetomaternale Medizin (Weiterbildungsprogramm vom 15. März 2012, revidiert am 16. Febr. 201712), Fachärzte und Fachärztinnen für Medizinische Genetik und Ärzte und Ärztinnen mit einer Weiterbildung, die dem Fähigkeitsprogramm Schwangerschaftsultraschall (SGUM) vom 28. Mai 1998, revidiert am 15. März 2012, entspricht.

Laboranalysen gemäss Analysenliste (AL).

Wird aus technischen Gründen das Geschlecht des Fötus bestimmt, darf diese Information nicht vor Ablauf von 12 Wochen seit Beginn der letzten Periode mitgeteilt werden.

Art. 34b Abs. 3 und 4

3 Vom Fabrikabgabepreis in Deutschland werden beim Auslandpreisvergleich die folgenden Herstellerrabatte gemäss Artikel 65bquater Absatz 2 KVV abgezogen:

  • a. bei Originalpräparaten, die in Deutschland patentgeschützt sind: 7 Prozent abzüglich der Umsatzsteuer;

  • b. bei Generika und Originalpräparaten, die in Deutschland nicht mehr patentgeschützt sind: 16 Prozent abzüglich der Umsatzsteuer.

4 Kann die Zulassungsinhaberin oder das BAG belegen, dass der effektive Herstellerrabatt vom Herstellerrabatt nach Absatz 3 abweicht, so wird der effektive Herstellerrabatt abgezogen.

Art. 43 Abs. 1 Bst. b und 2 Bst. b

1 Die Analysen des Kapitels Genetik der Analysenliste dürfen nur in Laboratorien durchgeführt werden:

  • b. die für die entsprechenden Untersuchungen über eine Bewilligung nach Artikel 28 GUMG13 verfügen.

2 Einzelne Analysen des Kapitels Genetik der Analysenliste dürfen auch in Laboratorien durchgeführt werden:

  • b. die für die entsprechenden Untersuchungen über eine Bewilligung nach Artikel 28 GUMG verfügen.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. Juli 2019 Abs. 3

3 Die Frist nach Absatz 1 wird bis zum 31. Dezember 2025 verlängert.

II

Die Anhänge 1–414 werden geändert.

III

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. November 2023

Für Verfahren der Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre nach Artikel 34d des Jahres 2023, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 29. November 2023 beim BAG hängig sind, gilt Artikel 34b Absatz 2 Buchstabe a in der Fassung vom 19. April 202315.

IV

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2024 in Kraft.

2 Artikel 12b Buchstabe i tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.

3 Artikel 12b Buchstabe i gilt bis zum 31. Dezember 2026.

4 Die Geltungsdauer von Artikel 12a Buchstabe n Ziffer 2 wird bis zum 30. Juni 2024 verlängert.

5 Die Geltungsdauer von Artikel 35 in der Fassung der Änderung vom 22. September 202316 wird bis zum 31. Dezember 2024 verlängert.

29. November 2023

Eidgenössisches Departement des Innern:

Alain Berset

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