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AS 2023 834

Verordnung über die Errichtung einer Stromreserve für den Winter (WResV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Winterreserveverordnung vom 25. Januar 20231 wird wie folgt geändert:

Art. 6 Abs. 3 Bst. c

3 Das UVEK kann in Absprache mit der ElCom:

  • c. die Netzgesellschaft anweisen, Ausschreibungen für Notstromgruppen und WKK-Anlagen durchzuführen (Art. 14 Abs. 2).

Art. 8 Abs. 2, 4 und 5

2 Zur Erreichung der Leistung nach Artikel 6 Absatz 1 kann das BFE über Ausschreibungen weitere Betreiber von bestehenden Reservekraftwerken in die ergänzende Reserve aufnehmen. Es kann zusätzlich Ausschreibungen für neue Reservekraftwerke durchführen, damit deren Betreiber später nötigenfalls in die ergänzende Reserve aufgenommen werden können.

4 Das BFE kann Angebote mit unangemessen hohen Verfügbarkeitsentgelten ausschliessen und die Ausschreibung abbrechen.

5 Kommt eine Aufnahme neuer Reservekraftwerke in die Reserve mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht zustande, so erhalten die Projektanten, denen zuvor ein Zuschlag erteilt wurde, Ersatz für die notwendigen Kosten für die Projektierung und die erforderlichen Vorleistungen. Das BFE entscheidet darüber auf Gesuch hin. Behalten die Vorleistungen und die Projektierungsarbeiten für die Projektanten mittelfristig trotz Nichtaufnahme in die Reserve einen Wert, so wird dies beim Ersatz der Kosten angemessen berücksichtigt.

Art. 10 Abs. 5

5 Das Verfügbarkeitsentgelt wird pro rata temporis gekürzt, wenn ein Betreiber das Reservekraftwerk für die betriebliche Eigennutzung einsetzt (Art. 11 Abs. 2bis).

Art. 11 Abs. 2, 2bis und 2ter

2 Ausserhalb der Verfügbarkeitsperiode dürfen die Betreiber mit Reservekraftwerken Systemdienstleistungen erbringen, sofern die Emissionsgrenzwerte und die kantonalen Vorschriften eingehalten werden. Die Verfügbarkeitsperiode dauert vom 1. Dezember bis zum 31. Mai; vorbehalten sind:

  • a. eine durch die ElCom für den jeweiligen Winter festgelegte kürzere Dauer;

  • b. eine abweichende Dauer, wenn in der vor Beginn der ergänzenden Reserve erzielten Einigung nach Artikel 8 Absatz 1 eine solche vereinbart ist.

2bis Reservekraftwerke, die in einen Geschäftsbetrieb eingebunden sind, dürfen vom Betreiber innerhalb und ausserhalb der Verfügbarkeitsperiode und selbst bei einer schweren Mangellage für eine betriebliche Eigennutzung eingesetzt werden, sofern die Emissionsgrenzwerte und die kantonalen Vorschriften eingehalten werden.

2ter Vorbehalten bleiben abweichende Vorgaben gestützt auf das LVG.

Art. 13

Aufgehoben

Art. 16 Abs. 1, 2 Einleitungssatz und Bst. a sowie 3

1 Die Notstromgruppen und die WKK-Anlagen müssen in der Verfügbarkeitsperiode jederzeit für die ergänzende Reserve in Betriebsbereitschaft (Art. 17 Abs. 3) gehen können. Die Verfügbarkeitsperiode dauert vom 15. Februar bis zum 30. April.

2 Ein Einsatz durch die Betreiber während der Verfügbarkeitsperiode ausserhalb der Reserve ist vorbehältlich abweichender Vorgaben gestützt auf das LVG möglich:

  • a. für die betriebliche Eigennutzung bei einem Netzzusammenbruch oder bei einer schweren Mangellage, sofern die Emissionsgrenzwerte und die kantonalen Vorschriften eingehalten werden;

3 Mit dem Verfügbarkeitsentgelt werden den Betreibern die fixen, einsatzunabhängigen Kosten des Betriebs vergütet, wie die Verfügbarkeit der Notstromgruppe oder der WKK-Anlage, sowie die nötigen anlageseitigen Investitionen. Das Verfügbarkeitsentgelt wird pro rata temporis gekürzt, wenn ein Betreiber die Notstromgruppe oder die WKK-Anlage für die betriebliche Eigennutzung einsetzt. Sind die Anlagen über Aggregatoren gebündelt, so erhalten die Betreiber das Entgelt als Pauschale.

Art. 20 Abs. 1

1 Bei einem Abruf erhalten die Betreiber von der Netzgesellschaft eine Abrufentschädigung.

Art. 22 Abs. 1 Bst. e–g, 3, 4, 6 und 7

1 Die Kosten für die Stromreserve setzen sich zusammen aus:

  • e. dem Anteil der Kosten für die Ausgleichsenergie, für den der Bund mit den Betreibern oder den Aggregatoren eine Übernahme vereinbart hat;

  • f. den für die ergänzende Reserve notwendigen Kosten, für die der Bund mit Dritten eine Übernahme vereinbart hat;

  • g. dem Ersatz von Kosten nach Artikel 8 Absatz 5.

3 Die Netzgesellschaft führt für die Mittel nach Absatz 2 eine separate Sparte. Sie führt die Zahlungen an die Reserveteilnehmer, an die Aggregatoren und an weitere Akteure mit Bezug zur Stromreserve aus. Sie führt auf Anweisung des BFE an dessen Stelle die Zahlungen auch in denjenigen Fällen aus, in denen aufgrund von Verträgen oder dieser Verordnung der Bund Schuldner ist.

4 Der Vollzugsaufwand, insbesondere derjenige der Netzgesellschaft, wird einschliesslich der Vorbereitungsarbeiten ebenfalls aus den Einnahmen nach Absatz 2 finanziert. Er berechnet sich bis zum Ende des Geschäftsjahrs 2023 nach den tatsächlichen Kosten.

6 Entstehen der Netzgesellschaft für die Stromreserve unverschuldet tatsächliche Finanzierungskosten, die aufgrund von Absatz 5 nicht vollständig anrechenbar sind, so kann die ElCom diese ungedeckten Kosten auf Antrag für anrechenbar erklären und somit ausgleichen. Die Finanzierung erfolgt analog zu Absatz 4.

7 Die ElCom achtet beim Entscheid nach Absatz 6 darauf, dass die Finanzierungskosten, die die Netzgesellschaft der Stromreserve zuweist, deren Anteil entsprechen und insgesamt angemessen sind. Sie bezieht auch eine in den Vorjahren über den tatsächlichen Finanzierungskosten liegende Verzinsung nach Absatz 5 mit ein.

Art. 24 Abs. 3

3 Die Reserveteilnehmer melden der kantonalen Luftreinhaltebehörde zeitnah die Anlagen der ergänzenden Reserve, mit denen sie sich zur Teilnahme verpflichtet haben.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2024 in Kraft.

22. Dezember 2023

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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