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AS 2024 1

Verordnung des EDI über die Hygiene beim Schlachten (VHyS)

Präambel

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)

verordnet:

I

Die Verordnung des EDI vom 23. November 20051 über die Hygiene beim Schlachten wird wie folgt geändert:

Ingress

gestützt auf die Artikel 4 Absatz 4, 16 Absatz 5, 27 Absatz 4, 30 Absatz 2, 30a Absatz 2, 31 Absatz 7, 34 Absatz 1, 38 Absatz 3 und 40 der Verordnung vom 16. Dezember 20162 über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VFSK)
und Artikel 303 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19953 (TSV),

Ersatz von Ausdrücken

1 Im ganzen Erlass wird «Schlachtanlage» durch «Schlachtbetrieb» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

2 In Anhang 3 Ziffer 3.2.1 Absätze 2 und 3 sowie Ziffer 3.2.2 Absätze 1 und 3 Buchstabe a, wird «Wildkörper» durch «Schlachttierkörper» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

3 In Anhang 4 Ziffer 2 Absatz 1 Buchstabe g, Anhang 5 Ziffer 6.1.1 und 7.1.1 sowie Anhang 14 Ziffer 3 Buchstaben A. und B. wird «Tierkörper» durch «Schlachttierkörper» ersetzt.

4 In den Anhängen 10 und 11 wird «amtliche Tierärztin / amtlicher Tierarzt» durch «amtliches Vollzugsorgan» ersetzt.

Gliederungstitel vor Art. 1

(Art. 1)

Anforderungen an Schlacht- und Wildbearbeitungsbetriebe

Ziff. 1.1 Ausstattung der Räume Abs. 3

3 Durchgänge, durch die unverpackte Schlachttierkörper und Schlachterzeugnisse transportiert werden, müssen sinngemäss die Anforderungen nach den Absatz 1 erfüllen. Sie dürfen nicht als Lagerplatz verwendet werden.

Gliederungstitel nach Ziff. 1.4

1.5 Kühl- und Tiefkühlräume

Ziff. 1.6 Handwaschgelegenheit Abs. 2 Bst. a Ziff. 2

2 Handwaschgelegenheiten müssen ausgestattet sein mit:

  • a. Armaturen, die:

    1. fliessendes kaltes und heisses Wasser oder bereits temperiertes Wasser spenden;

Ziff. 1.8 Einrichtungen und Arbeitsgeräte Abs. 3

3 Galvanisierte Flächen sind nur zulässig, wenn sie nicht mit Schlachttierkörpern und Schlachterzeugnissen in Berührung kommen.

Ziff. 1.9 Entsorgung von tierischen Nebenprodukten Abs. 4 und 5

4 Die Behälter und Räume für die Aufnahme von tierischen Nebenprodukten müssen zum Schutz vor unbefugtem Zugriff verschlossen werden können. Sie müssen gekühlt werden, wenn die tierischen Nebenprodukte nicht täglich abgeführt werden. Die Kennzeichnung der Behälter richtet sich nach Anhang 4 Ziffer 11 der Verordnung vom 25. Mai 20114 über tierische Nebenprodukte (VTNP).

5 Für die Zwischenlagerung von Stoffwechselprodukten (Harn, Pansen-, Magen- und Darminhalt) und Mist auf dem Areal des Schlacht- oder des Wildbearbeitungsbetriebs muss ein eingefasster Platz vorhanden sein, wenn die Stoffwechselprodukte und der Mist nicht täglich abgeführt werden. Dieser muss so angelegt sein, dass die Schlachttierkörper und die Schlachterzeugnisse nicht nachteilig beeinflusst werden. Er muss gegen Vögel und Ungeziefer geschützt und mit einem Abfluss versehen sein.

Ziff. 1.10 Abwasser Abs. 2

2 Die anfallenden Feststoffe sind gemäss VTNP zu entsorgen.

Ziff. 2.1 Ausstattung des Areals Abs. 2 Einleitungssatz

2 Auf dem Areal oder in leicht erreichbarer Nähe muss je eine Einrichtung vorhanden sein zum Reinigen und Desinfizieren:

Ziff. 2.2 Räumliche Grundausstattung Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. b Einleitungssatz und Ziff. 2

1 In einem Grossbetrieb sind separate Räume erforderlich für:

  • b. das Schlachten, räumlich aufgeteilt in Bereiche für:

    1. das Ausnehmen und weitere Schlachtarbeiten;

Ziff. 3 Allgemeine Anforderungen an Betriebe mit geringer Kapazität Abs. 3

3 In neu zu errichtenden Schlachträumen beträgt die Mindestbodenfläche 25 m2. Dabei muss der Abstand zwischen einander gegenüberstehenden Wänden mindestens 3,5 m betragen. Dies gilt nicht für:

  • a. Räume, in denen ausschliesslich Hausgeflügel und Hauskaninchen geschlachtet werden oder erlegtes Jagd- und Gehegewild bearbeitet wird;

  • b. mobile Schlachtanlagen.

Ziff. 4.1.1 Unterbringen der Tiere Bst. e

Rampen, Warteräume, Ställe und Treibgänge müssen wie folgt ausgestattet sein:

  • e. mit separater Abwasserableitung, damit die Sicherheit von Lebensmitteln nicht durch Abwasser gefährdet wird.

Ziff. 5 Besondere Anforderungen an Schlachtbetriebe für Hausgeflügel und Laufvögel Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c sowie 2

1 Für die Schlachtung von Hausgeflügel oder Laufvögeln in Grossbetrieben müssen die nachstehenden Aktivitäten in einem dafür bestimmten Raum durchgeführt werden:

  • c. das Ausnehmen und weitere Schlachtarbeiten einschliesslich der Zugabe von Würzstoffen an ganze Schlachttierkörper;

2 Für Personen, die mit lebendem Hausgeflügel oder lebenden Laufvögeln umgehen oder Hausgeflügel oder Laufvögel entfedern, sind in Grossbetrieben ein separater Umkleideraum und separate Toiletten erforderlich.

Ziff. 6 Besondere Anforderungen an Wildbearbeitungsbetriebe Abs. 1

1 Die Annahme und die Lagerung von nicht enthäutetem und nicht entfedertem Wild sowie das Enthäuten und das Entfedern erfolgen räumlich oder zeitlich voneinander getrennt. Der Raum für die Lagerung muss gekühlt werden.

(Art. 1 Abs. 2 und 12a Bst. b)

Anforderungen an Räume von Betrieben, in denen gelegentliche Schlachtungen durchgeführt werden

1 Ausstattung der Räume

Die Räume und die Einrichtungen müssen sauber, leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Die Abläufe müssen geruchssicher sein.

2 Wasser

In Räumen, in denen mit Schlachttierkörpern und Schlachterzeugnissen gearbeitet wird, muss kaltes und heisses Wasser mit Trinkwasserqualität vorhanden sein.

3 Licht

Die Räume müssen durch natürliches Tageslicht oder künstliche Beleuchtung erhellt werden.

4 Lüftung

Die Räume müssen gut belüftet sein.

5 Kühl- und Tiefkühleinrichtungen

Es müssen Kühl- und gegebenenfalls Tiefkühleinrichtungen vorhanden sein; diese müssen über eine ausreichende Kapazität und eine Temperaturkontrolle verfügen.

6 Handwaschgelegenheit

  • 6.1 In der Nähe jedes Arbeitsplatzes muss eine Handwaschgelegenheit angebracht sein.

  • 6.2 Handwaschgelegenheiten müssen ausgestattet sein mit:

  • 6.2.1 Armaturen, die fliessendes kaltes und heisses Wasser oder bereits temperiertes Wasser spenden;

  • 6.2.2 Vorrichtungen zur Entnahme von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln;

  • 6.2.3 hygienischen Einrichtungen zum Händetrocknen; Wegwerfhandtücher müssen in einem Handtuchspender gestapelt werden.

7 Reinigung und Desinfektion von Arbeitsgeräten

Zur Reinigung der Arbeitsgeräte, die mit Schlachttierkörpern und Schlachterzeugnissen in Kontakt kommen, müssen geeignete Einrichtungen und zur Desinfektion Wasser mit einer Temperatur von mindestens 82 °C oder ein alternatives System mit gleicher Wirkung in der Nähe der Arbeitsplätze vorhanden sein.

8 Einrichtungen und Arbeitsgeräte

  • 8.1 Einrichtungen und Arbeitsgeräte müssen, wo sie mit Schlachttierkörpern und Schlachterzeugnissen in Berührung kommen, mit glatten Flächen ausgestattet sein sowie leicht gereinigt und desinfiziert werden können.

  • 8.2 Einrichtungen und Arbeitsgeräte müssen so eingesetzt werden, dass die Schlachttierkörper und Schlachterzeugnisse nicht mit dem Boden, den Wänden, den Türen oder Baukonstruktionen in Berührung kommen.

9 Entsorgung von tierischen Nebenprodukten

  • 9.1 Für die Aufnahme der tierischen Nebenprodukte müssen dichte und verschliessbare Behälter aus korrosionsfestem Material, das leicht zu reinigen ist, vorhanden sein. Die Behälter müssen nach Anhang 4 Ziffer 11 VTNP5 gekennzeichnet werden.

  • 9.2 Die tierischen Nebenprodukte müssen zeitnah nach der Schlachtung in einer Sammelstelle entsorgt werden.

10 Abwasser

  • 10.1 Zur Entfernung von Feststoffen aus dem Abwasser müssen Bodenabläufe vorhanden sein, die durch Gitter mit einer maximalen Durchlassgrösse von 1 cm2 abgedeckt sind.

  • 10.2 Die anfallenden Feststoffe sind gemäss VTNP zu entsorgen.

(Art. 3 Abs. 1)

Hygienemassnahmen in Schlacht- und Wildbearbeitungsbetrieben

Ziff. 2.2 Bst. a

Betrifft nur den französischen Text.

Ziff. 2.3 Hygienemassnahmen Abs. 5

5 Das Auslaufen von Magen- und Darminhalt während dem Ausnehmen muss verhindert werden und das Ausnehmen muss möglichst schnell, jedoch maximal innert 90 Minuten nach dem Betäuben und Entbluten erfolgt sein.

Ziff. 3.3 Fische Abs. 1 und 6

1 Die Flächen, Ausrüstungsgegenstände und Materialien, mit denen die Fische in Berührung kommen, müssen aus geeignetem, korrosionsfestem Material sein, das glatt und einfach zu reinigen ist.

6 Betrifft nur den französischen Text.

Ziff. 3.4 Andere Tiere Abs. 3

3 Unmittelbar nach ihrer Gewinnung müssen Froschschenkel unter fliessendem Trinkwasser gründlich abgewaschen, unverzüglich auf Schmelzeistemperatur (0–2 °C) abgekühlt und bei dieser gehalten, eingefroren oder verarbeitet werden.

(Art. 3 Abs. 2 und 12a Bst. a)

Hygienemassnahmen in Räumen von Betrieben, in denen gelegentliche Schlachtungen durchgeführt werden

  • 1 Personen, die Tiere schlachten oder sich in Räumen mit unverpackten Schlachttierkörpern und Schlachterzeugnissen aufhalten, müssen auf Hygiene und Sauberkeit achten. Die Arbeits- und Schutzkleidung muss zweckmässig, hell und sauber sein.

  • 2 Die Hände müssen gewaschen werden:

  • 2.1 vor jeder Aufnahme und Wiederaufnahme der Arbeit;

  • 2.2 nach jeder Verunreinigung der Hände;

  • 2.3 nach dem Berühren von kranken Tieren sowie Schlachttierkörpern oder den Teilen dieser Tiere.

  • 3 In den Arbeitsbereichen darf nicht gegessen, getrunken oder geraucht werden.

  • 4 Böden und Wände dürfen nicht mit Schlachttierkörpern und Schlachterzeugnissen in Berührung kommen.

  • 5 Arbeitsgeräte müssen an einem sauberen Ort aufbewahrt werden.

  • 6 Räume und Arbeitsgeräte müssen nach der Schlachtung oder bei Bedarf während der Schlachtung gereinigt und gegebenenfalls desinfiziert werden.

  • 7 Beim Enthäuten von Hauskaninchen muss darauf geachtet werden, dass das gelöste Fell und die gelöste Haut nicht mit dem enthäuteten Schlachttierkörper in Kontakt kommen.

  • 8 Beim Ausnehmen muss darauf geachtet werden, dass kein Magen-Darminhalt den Schlachttierkörper verunreinigt. Sichtbare Verunreinigungen müssen mit einem Messer weggeschnitten und lose Haare oder Federn mit einem trockenen Papier entfernt werden.

  • 9 Während der Kühlung dürfen sich die Schlachttierkörper nicht berühren. Es muss durch eine angemessene Belüftung sichergestellt werden, dass sich auf dem Fleisch kein Kondenswasser bildet.

  • 10 Schlachttierkörper müssen in sauberen Behältern transportiert werden, die leicht zu reinigen und zu desinfizieren und vor Verschmutzung geschützt sind.

(Art. 4)

Schlachttieruntersuchung

Ziffer 2 Massnahmen aufgrund der Schlachttieruntersuchung Absätze 1 Einleitungssatz und 2

1 Je nach Befund wird angeordnet, dass ein Tier:

2 Tiere der Pferdegattung können auch dann geschlachtet werden, wenn die Gesundheitsmeldung fehlt. Sie muss den amtlichen Vollzugsorganen nachgeliefert werden. Andernfalls sind Schlachttierkörper und Schlachterzeugnisse als genussuntauglich zu beurteilen.

(Art. 6 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 12a Bst. c)

Vorschriften für die Fleischuntersuchung und die erweiterte Fleischuntersuchung

Körperteil

Tätigkeit

1

Tiere der Rindergattung, die älter sind als acht Monate

1.1

Fleischuntersuchung

1.1.1

Kopf, Flotzmaul

besichtigen

Rachen

besichtigen

Schlundkopflymphknoten
(Lnn. retropharyngeales), Unterkiefer- und Ohrspeicheldrüsenlymphknoten

(Lnn. mandibulares et parotidei)

besichtigen, anschneiden

äussere Kaumuskeln (M. masseter)

besichtigen, zwei grossflächige Schnitte parallel zum Unterkiefer

innere Kaumuskeln
(M. pterygoideus)

besichtigen, ein grossflächiger Schnitt

Maul und Schlund

Zunge

besichtigen

lösen, besichtigen

1.1.2

Lunge

besichtigen, durchtasten

Lungenwurzellymphknoten
(Lnn. bifurcationes, Lnn. eparteriales)

besichtigen

Mittelfelllymphknoten
(Lnn. mediastinales)

besichtigen

Luftröhre (Trachea)

besichtigen

Speiseröhre (Oesophagus)

besichtigen

1.1.3

Herzbeutel (Pericard)

öffnen, besichtigen

Herz

besichtigen, grossflächige Längsschnitte anlegen, öffnen beider Kammern und durchtrennen der Scheidewand

1.1.4

Zwerchfell (Diaphragma)

besichtigen

1.1.5

Leber

besichtigen, durchtasten, Einschnitt an der Magenfläche (Facies visceralis) und an der Basis des Spigel’schen Lappens (Processus caudatus) zur Untersuchung der Gallengänge

Lymphknoten an der Leberpforte (Lnn. portales)

besichtigen

1.1.6

Magen und Darm

besichtigen

Gekröse (Mesenterium)

besichtigen

Lymphknoten der Magengegend und Mesenteriallymphknoten (Lnn. gastrici, Lnn. mesenterici craniales et caudales)

besichtigen

1.1.7

Milz

besichtigen

1.1.8

Nieren

besichtigen

1.1.9

Brustfell (Pleura)

besichtigen

Bauchfell (Peritonaeum)

besichtigen

1.1.10

Geschlechtsorgane

besichtigen (mit Ausnahme des Penis, wenn er bereits entfernt worden ist)

1.1.11

Euter bei Kühen, das als Lebensmittel verwendet werden soll

besichtigen

Euterlymphknoten
(Lnn. supramammarii) bei Kühen

besichtigen

1.1.12

Muskelfleisch, Fett- und Bindegewebe

besichtigen

1.1.13

Knochen, Gelenke, Sehnenscheiden

besichtigen

1.1.14

Spaltfläche der Wirbelsäule

besichtigen

1.1.15

Füsse, die als Lebensmittel verwendet werden sollen

besichtigen

1.2

Erweiterte Fleischuntersuchung

1.2.1

Zunge

durchtasten

1.2.2

Lunge, die als Lebensmittel verwendet werden soll

Querschnitt im hinteren Drittel der Lunge durch Hauptluftröhrenäste

Lungenwurzellymphknoten
(Lnn. bifurcationes, Lnn. eparteriales)

anschneiden

Mittelfelllymphknoten
(Lnn. mediastinales)

anschneiden

Luftröhre (Trachea)

öffnen der Luftröhre und der Hauptluftröhrenäste durch Längsschnitt

1.2.3

Lymphknoten der Magengegend und Mesentgeriallymphknoten (Lnn. gastrici, Lnn. mesenterici craniales et caudales)

anschneiden

1.2.4

Milz

durchtasten

1.2.5

Nieren

anschneiden

1.2.6

Euter bei Kühen

durchtasten, anschneiden; jede Euterhälfte wird durch einen langen, tiefen Einschnitt bis zu den Zisternen (Sinus lactiferes) geöffnet

Euterlymphknoten
(Lnn. supramammarii) bei Kühen, wenn das Euter als Lebensmittel verwendet werden soll

anschneiden

1.2.7

Gelenke

durchtasten, erforderlichenfalls öffnen und untersuchen der Gelenkflüssigkeit

2

Tiere der Rindergattung, die jünger sind als acht Monate

2.1

Fleischuntersuchung

2.1.1

Kopf

besichtigen

Rachen

besichtigen

Schlundkopflymphknoten
(Lnn. retropharyngeales)

besichtigen

Maul und Schlund

besichtigen

2.1.2

Lunge

besichtigen, durchtasten

Lungenwurzellymphknoten
(Lnn. bifurcationes, Lnn. eparteriales)

besichtigen

Mittelfelllymphknoten
(Lnn. mediastinales)

besichtigen

Luftröhre (Trachea)

besichtigen

Speiseröhre (Oesophagus)

besichtigen

2.1.3

Herzbeutel (Pericard)

öffnen, besichtigen

Herz

besichtigen

2.1.4

Zwerchfell (Diaphragma)

besichtigen

2.1.5

Leber

besichtigen

Lymphknoten an der Leberpforte (Lnn. portales)

besichtigen

2.1.6

Magen und Darm

besichtigen

Gekröse (Mesenterium)

besichtigen

Lymphknoten der Magengegend und Mesenteriallymphknoten (Lnn. gastrici, Lnn. mesenterici craniales et caudales)

besichtigen

2.1.7

Milz

besichtigen

2.1.8

Nieren

besichtigen

2.1.9

Brustfell (Pleura)

besichtigen

Bauchfell (Peritonaeum)

besichtigen

2.1.10

Nabelgegend

besichtigen

2.1.11

Muskelfleisch, Fett- und Bindegewebe

besichtigen

2.1.12

Knochen, Gelenke, Sehnenscheiden

besichtigen

2.1.13

Spaltfläche der Wirbelsäule

besichtigen

2.1.14

Füsse, die als Lebensmittel verwendet werden sollen

besichtigen

2.2

Erweiterte Fleischuntersuchung

2.2.1

Schlundkopflymphknoten
(Lnn. retropharyngeales)

anschneiden

innere Kaumuskeln
(M. pterygoideus)

besichtigen, ein grossflächiger Schnitt

Zunge

besichtigen, durchtasten

2.2.2

Lunge, die als Lebensmittel verwendet werden soll

Querschnitt im hinteren Drittel der Lunge durch Hauptluftröhrenäste

Lungenwurzellymphknoten
(Lnn. bifurcationes, Lnn. eparteriales)

anschneiden

Mittelfelllymphknoten
(Lnn. mediastinales)

anschneiden

Luftröhre (Trachea)

öffnen der Luftröhre und der Hauptluftröhrenäste durch Längsschnitt

2.2.3

Herz

Längsschnitte anlegen, öffnen beider Kammern und durchtrennen der Scheidewand

2.2.4

Leber

durchtasten, anschneiden

Lymphknoten der Magengegend und Mesenteriallymphknoten (Lnn. gastrici, Lnn. mesenterici craniales et caudales)

anschneiden

2.2.5

Milz

durchtasten

2.2.6

Nieren

anschneiden

2.2.7

Nabelgegend

durchtasten, erforderlichenfalls anschneiden

2.2.8

Gelenke

durchtasten, erforderlichenfalls öffnen und untersuchen der Gelenkflüssigkeit

3

Tiere der Schweinegattung

3.1

Fleischuntersuchung

3.1.1

Kopf

besichtigen

Rachen

besichtigen

Maul, Schlund und Zunge

besichtigen

3.1.2

Lunge

besichtigen

Luftröhre (Trachea)

besichtigen

Speiseröhre (Oesophagus)

besichtigen

3.1.3

Herzbeutel (Pericard)

öffnen, besichtigen

Herz

besichtigen, Längsschnitte anlegen, öffnen beider Kammern und durchtrennen der Scheidewand

3.1.4

Zwerchfell (Diaphragma)

besichtigen

3.1.5

Leber

besichtigen

Lymphknoten an der Leberpforte (Lnn. portales)

besichtigen

3.1.6

Magen und Darm

besichtigen

Gekröse (Mesenterium)

besichtigen

Lymphknoten der Magengegend und Mesenteriallymphknoten (Lnn. gastrici, Lnn. mesenterici craniales et caudales)

besichtigen

3.1.7

Milz

besichtigen

3.1.8

Nieren

besichtigen

3.1.9

Brustfell (Pleura)

besichtigen

Bauchfell (Peritonaeum)

besichtigen

3.1.10

Geschlechtsorgane

besichtigen (mit Ausnahme des Penis, wenn er bereits entfernt worden ist)

3.1.11

Gesäuge und Gesäugelymphknoten
(Lnn. supramammarii)

bei Muttersauen, wenn das Gesäuge als Lebensmittel verwendet werden soll:

besichtigen

besichtigen und anschneiden der Lymphknoten

3.1.12

Nabelgegend bei Ferkeln

besichtigen

3.1.13

Muskelfleisch, Fett- und Bindegewebe

besichtigen

3.1.14

Muskulatur

wenn vorgesehen, Erheben von Proben zur Untersuchung auf Trichinellen

3.1.15

Knochen, Gelenke, Sehnenscheiden

besichtigen

Spaltfläche der Wirbelsäule

besichtigen

3.1.16

Schwarte

besichtigen

3.2

Erweiterte Fleischuntersuchung

3.2.1

Unterkieferlymphknoten
(Lnn. mandibulares)

besichtigen, anschneiden

3.2.2

Lunge, die als Lebensmittel verwendet werden soll

durchtasten, Querschnitt im hinteren Drittel der Lunge durch die Hauptluftröhrenäste;

Lungenwurzellymphknoten
(Lnn. bifurcationes et eparteriales)

besichtigen

Mittelfelllymphknoten
(Lnn. mediastinales)

besichtigen

Luftröhre (Trachea)

öffnen der Luftröhre und der Hauptluftröhrenäste durch Längsschnitt

3.2.3

Leber

durchtasten

3.2.4

Milz

durchtasten

3.2.5

Nieren

anschneiden

3.2.6

Nabelgegend bei Ferkeln

durchtasten, erforderlichenfalls anschneiden

3.2.7

Gelenke

durchtasten, erforderlichenfalls öffnen und untersuchen der Gelenkflüssigkeit

4

Tiere der Pferdegattung

4.1

Fleischuntersuchung

4.1.1

Kopf

besichtigen

Rachen

besichtigen

Maul, Schlund und Zunge

besichtigen

4.1.2

Lunge

besichtigen

Lungenwurzellymphknoten
(Lnn. bifurcationes, Lnn. bronchiales)

besichtigen

Mittelfelllymphknoten
(Lnn. mediastinales)

besichtigen

Luftröhre (Trachea)

besichtigen

Speiseröhre (Oesophagus)

besichtigen

4.1.3

Herzbeutel (Pericard)

öffnen, besichtigen

Herz

besichtigen

4.1.4

Zwerchfell (Diaphragma)

besichtigen

4.1.5

Leber

besichtigen

Lymphknoten an der Leberpforte
(Lnn. portales)

besichtigen

4.1.6

Magen und Darm

besichtigen

Gekröse (Mesenterium)

besichtigen

Lymphknoten der Magengegend und Mesenteriallymphknoten (Lnn. gastrici, Lnn. mesenterici craniales et caudales)

besichtigen

4.1.7

Milz

besichtigen

4.1.8

Nieren

besichtigen

4.1.9

Brustfell (Pleura)

besichtigen

Bauchfell (Peritonaeum)

besichtigen

4.1.10

Geschlechtsorgane

besichtigen (mit Ausnahme des Penis, wenn er bereits entfernt wurde)

4.1.11

Euter und Euterlymphknoten
(Lnn. supramammarii)

besichtigen

4.1.12

Nabelgegend bei Fohlen

besichtigen

4.1.13

Muskelfleisch, Fett- und Bindegewebe

besichtigen

4.1.14

Muskulatur

wenn vorgesehen, Erheben von Proben zur Untersuchung auf Trichinellen

4.1.15

Knochen, Gelenke, Sehnenscheiden

besichtigen

Spaltfläche der Wirbelsäule

besichtigen

4.1.16

bei grauen und weissen Tieren zusätzlich zur Untersuchung auf Melanose oder Melanomata:

Muskeln der Schulter

besichtigen, unter Schulterblattknorpel nach Abheben der Muskelbänder einer Schulter

Lymphknoten der Schulter
(Lnn. subrhomboidei)

besichtigen

4.2

Erweiterte Fleischuntersuchung

4.2.1

Schlundkopf-, Unterkiefer- und Ohrspeicheldrüsenlymphknoten (Lnn. retropharyngeales, mandibulares et parotidei)

besichtigen, anschneiden

4.2.2

Lunge, die als Lebensmittel verwendet werden soll

durchtasten, Querschnitt im hinteren Drittel der Lunge durch Hauptluftröhrenäste;

Lungenwurzellymphknoten
(Lnn. bifurcationes, Lnn. bronchiales) und Mittelfelllymphknoten
(Lnn. mediastinales)

anschneiden

Luftröhre (Trachea), wenn die Lunge als Lebensmittel verwendet werden sollen

öffnen der Luftröhre und der Hauptluftröhrenäste durch Längsschnitt;

4.2.3

Herz

Längsschnitte anlegen, öffnen beider Kammern und durchtrennen der Scheidewand

4.2.4

Leber

durchtasten, anschneiden

Lymphknoten an der Leberpforte (Lnn. portales)

anschneiden

Lymphknoten der Magengegend und Mesenteriallymphknoten (Lnn. gastrici, Lnn. mesenterici craniales et caudales)

anschneiden

4.2.5

Milz

durchtasten

4.2.6

Nieren bei grauen und weissen Tieren

Schnitt durch die gesamte Niere

4.2.7

Nabelgegend bei Fohlen

durchtasten, erforderlichenfalls anschneiden

4.2.8

Gelenke

durchtasten, erforderlichenfalls öffnen und untersuchen der Gelenkflüssigkeit

5

Tiere der Schaf- und Ziegengattung, anderes Schlachtvieh und Gehegewild

5.1

Fleischuntersuchung

5.1.1

Kopf, der als Lebensmittel verwendet werden soll

besichtigen

Rachen, Maul und Zunge

besichtigen

Ohrspeicheldrüsenlymphknoten (Lnn. parotidei) und Schlundkopflymphknoten (Lnn. retropharyngeales)

besichtigen

5.1.2

Lunge

besichtigen, durchtasten

Lungenwurzellymphknoten
(Lnn. bifurcationes, Lnn. eparteriales)

besichtigen

Mittelfelllymphknoten
(Lnn. mediastinales)

besichtigen

Luftröhre (Trachea)

besichtigen

Speiseröhre (Oesophagus)

besichtigen

5.1.3

Herzbeutel (Pericard)

öffnen, besichtigen

Herz

besichtigen

5.1.4

Zwerchfell (Diaphragma)

besichtigen

5.1.5

Leber

besichtigen, durchtasten, Einschnitt an Magenfläche (Lobus principalis) zur Untersuchung der Gallengänge

Lymphknoten an der Leberpforte (Lnn. portales)

besichtigen

5.1.6

Magen und Darm

besichtigen

Gekröse (Mesenterium)

besichtigen

Lymphknoten der Magengegend und Mesenteriallymphknoten (Lnn. gastrici, Lnn. mesenterici craniales et caudales)

besichtigen

5.1.7

Milz

besichtigen

5.1.8

Nieren

besichtigen

5.1.9

Brustfell (Pleura)

besichtigen

Bauchfell (Peritonaeum)

besichtigen

5.1.10

Geschlechtsorgane

besichtigen (mit Ausnahme des Penis, wenn er bereits entfernt worden ist)

5.1.11

Euter, das als Lebensmittel verwendet werden soll, und Euterlymphknoten bei erwachsenen Tieren

besichtigen

5.1.12

Nabelgegend bei jungen Tieren

besichtigen

5.1.13

Muskelfleisch, Fett- und Bindegewebe

besichtigen

5.1.14

Knochen, Gelenke, Sehnenscheiden

besichtigen

Spaltfläche der Wirbelsäule

besichtigen

5.2

Erweiterte Fleischuntersuchung

5.2.1

Zunge

durchtasten

5.2.2

Lunge, die als Lebensmittel verwendet werden soll

anschneiden

Lungenwurzellymphknoten
(Lnn. bifurcationes, Lnn. eparteriales)

anschneiden

Mittelfelllymphknoten
(Lnn. mediastinales)

anschneiden

Luftröhre (Trachea)

öffnen der Luftröhre und der Hauptluftröhrenäste durch Längsschnitt

Speiseröhre (Oesophagus)

anschneiden

5.2.3

Herz

anschneiden

5.2.4

Milz

durchtasten

5.2.5

Nieren

anschneiden

5.2.6

Nabelgegend bei jungen Tieren

durchtasten, erforderlichenfalls anschneiden

5.2.7

Gelenke

durchtasten, erforderlichenfalls öffnen und untersuchen der Gelenkflüssigkeit

6

Hausgeflügel und Hauskaninchen

6.1

Fleischuntersuchung

6.1.1

Schlachttierkörper, Eingeweide und Leibeshöhlen

Untersuchung einer repräsentativen Stichprobe von Tieren einer Herde ein und derselben Herkunft durch Besichtigen, und wenn erforderlich Durchtasten oder Anschneiden

6.2

Erweiterte Fleischuntersuchung

6.2.1

Bei Verdacht, dass das Fleisch der Tiere genussuntauglich sein könnte

sonstige erforderliche Untersuchungen durch Durchtasten oder Anschneiden

6.2.2

Ganze Tiere oder Teile von Tieren, deren Fleisch bei der Fleischuntersuchung als genussuntauglich erklärt wurde

eingehende Untersuchung einer Stichprobe von Tieren einer Herde ein und derselben Herkunft durch Durchtasten und Anschneiden

7

Laufvögel

7.1

Fleischuntersuchung

7.1.1

Schlachttierkörper

besichtigen, wenn erforderlich durchtasten oder anschneiden

7.1.2

Eingeweide und Leibeshöhlen

besichtigen, wenn erforderlich durchtasten oder anschneiden

7.2

Erweiterte Fleischuntersuchung

7.2.1

Bei Verdacht, dass das ganze Tier oder Teile davon genussuntauglich sein könnten

eingehende fallspezifische Untersuchung, wenn erforderlich durchtasten oder anschneiden

7.2.2

Ganze Tiere oder Teile von Tieren, deren Fleisch bei der Fleischuntersuchung als genussuntauglich erklärt wurde

eingehende Untersuchung des Tieres bzw. der Teile, wenn erforderlich durchtasten oder anschneiden

8

Jagdwild

Die Untersuchung stützt sich auf die Bescheinigung der Jägerin oder des Jägers nach Anhang 14 Ziffern 1 und 2 und bei unvollständiger Präsentation zusätzlich auf die Angaben der fachkundigen Person nach Anhang 14 Ziffer 3.

Hasen und Federwild werden stichprobenweise untersucht, solange kein besonderer Verdacht besteht.

8.1

Schlachttierkörper, Leibeshöhlen

besichtigen zur Feststellung von Merkmalen nach Anhang 7 Ziffer 3.1 und weiteren organoleptischen Anomalien; bei begründetem Verdacht auf Genussuntauglichkeit wird eine Fremdstoffuntersuchung angeordnet

8.2

Organe

besichtigen, wenn erforderlich durchtasten und anschneiden

8.3

Muskulatur

besichtigen, wenn erforderlich durchtasten und anschneiden; Probenerhebung zur Untersuchung auf Trichinellen, wenn vorgesehen

8.4

Kopf und Wirbelsäule

besichtigen, wenn erforderlich längs spalten

(Art. 6 Abs. 2bis, 7 Abs. 2 und 10 Abs. 2 und 3)

Beanstandungsgründe und Massnahmen bei der Fleischuntersuchung

Ziff. 1.1.1, 1.1.2 Bst. h sowie 1.1.4 Bst. b und e

Der Schlachttierkörper sowie die Teile davon, einschliesslich des Blutes, müssen als tierische Nebenprodukte entsorgt werden, wenn Folgendes festgestellt wird:

  • 1.1.1 eine hochansteckende Tierseuche (klinische oder pathologisch-anatomische Feststellung) nach Artikel 2 TSV;

  • 1.1.2. betrifft nur die französische Version

  • 1.1.4 andere Krankheiten:

  • b.

    Tumoren an verschiedenen Körperteilen;

  • e.

    hochgradige Auszehrung (wässrige Entartung des Fettgewebes sowie des Knochenmarks und der Muskulatur);

Ziff. 1.3.3 und 1.3.4 Bst. a

  • 1.3.3 Gefrierbehandlung nach dem Gefrierverfahren 2

  • Es gelten die allgemeinen Bestimmungen nach Ziff. 1.3.2 (Verfahren 1) Buchstaben a–e unter Anwendung der folgenden Zeit- und Temperaturkombinationen:

  • a.

    Fleisch mit einem Durchmesser oder einer Schichtdicke bis zu 15 cm ist nach einer der folgenden Zeit- und Temperaturkombinationen einzufrieren:

  • – 20 Tage bei höchstens minus 15 °C;

  • – 10 Tage bei höchstens minus 23 °C;

  • – 6 Tage bei höchstens minus 29 °C.

  • b.

    Fleisch mit einem Durchmesser oder einer Schichtdicke von 15–50 cm ist nach einer der folgenden Zeit- und Temperaturkombinationen einzufrieren:

  • – 30 Tage bei höchstens minus 15 °C;

  • – 20 Tage bei höchstens minus 25 °C;

  • – 12 Tage bei höchstens minus 29 °C.

  • Die Temperatur im Gefrierraum darf die für die Abtötung von Trichinellen-Larven gewählte Temperatur nicht überschreiten. Sie ist thermoelektrisch mit geeichten Geräten zu messen und fortlaufend aufzuzeichnen. Sie darf nicht direkt im Kaltluftstrom gemessen werden. Die Geräte sind unter Verschluss zu halten. Die Diagramme sind mit den einschlägigen Registernummern der Fleischuntersuchung bei der Einfuhr sowie mit dem Datum und der Uhrzeit des Beginns und der Beendigung des Gefrierprozesses zu versehen und nach der Zusammenstellung ein Jahr lang aufzubewahren.

  • Werden Gefriertunnel verwendet und die unter den Ziffern 1.3.2. und 1.3.3 beschriebenen Verfahren nicht strikt eingehalten, so muss die Betreiberin oder der Betreiber des Lebensmittelunternehmens in der Lage sein, der zuständigen Behörde gegenüber nachzuweisen, dass mit dem alternativen Verfahren die Abtötung von Trichinenparasiten in Schweinefleisch gewährleistet ist.

  • 1.3.4 Gefrierbehandlung nach dem Gefrierverfahren 3

  • Die Behandlung erfolgt durch handelsübliches Gefriertrocknen oder kontrolliertes Gefrieren nach vorgegebenen Zeit- und Temperaturkombinationen, wobei die Temperatur jeweils in der Mitte des Fleischstücks überwacht wird.

  • a.

    Es gelten die allgemeinen Bestimmungen nach Ziffer 3.1.2 (Verfahren 1) Buchstaben a–e unter Anwendung der folgenden Zeit- und Temperaturkombinationen:

  • 106 Stunden bei höchstens minus 18 °C;

  • 82 Stunden bei höchstens minus 21 °C;

  • 63 Stunden bei höchstens minus 23,5 °C;

  • 48 Stunden bei höchstens minus 26 °C;

  • 35 Stunden bei höchstens minus 29 °C;

  • 22 Stunden bei höchstens minus 32 °C;

  • 8 Stunden bei höchstens minus 35 °C;

  • 0,5 Stunden bei höchstens minus 37 °C.

Gliederungstitel nach Ziff. 1.3.4.

2 Hausgeflügel, Hauskaninchen und Laufvögel

Ziff. 3.1.2, 3.1.6, 3.1.8 und 3.1.12

  • Der Schlachttierkörper sowie die Teile der Tiere, einschliesslich des Blutes, müssen als tierische Nebenprodukte entsorgt werden, wenn folgendes festgestellt wird:

  • 3.1.2 hochgradige akute Veränderungen an mehr als einem Gelenk (Polyarthritis);

  • 3.1.6 erhebliche Abweichungen der Muskulatur oder der Organe in Farbe, Konsistenz, Geruch oder Aussehen;

  • 3.1.8 hochgradige Auszehrung (Kachexie) oder generalisierte Ödeme;

  • 3.1.12 ausgeprägte pathologische Veränderungen der Muskulatur oder der Organe mit systemischer Bedeutung.

(Art. 8 Abs. 1 Bst. d)

Bescheinigung über die Genusstauglichkeit

Amtliches Vollzugsorgan

Schlachtbetrieb

Nummer

Tierart

Anzahl Schlachttierkörper

Gewicht

Das amtliche Vollzugorgan bestätigt mit seiner Unterschrift, , dass die oben bezeichneten Schlachttierkörper genusstauglich sind.

Ausgestellt in

am

Unterschrift

Abdruck des Genusstauglichkeitskennzeichens

(Art. 11 Bst. c)

Vorderseite

Kanton:

Inspektionsbericht

Gemeinde:

Schlachtbetrieb

amtliche Tierärztin / amtlicher Tierarzt

Kontrollnummer (TVD-Nr.):

Name:

Firma:

Vorname:

Adresse:

Adresse:

PLZ/Ort:

PLZ/Ort:

Telefon:

Telefon:

Revisionen

Betriebsbewilligung

Revisionen

Rind

Schaf

Ziege

Schwein

Tier der Pferdegattung

Hausgeflügel

Andere

Betäubung*

Frequenz**

* B = Bolzenschuss

K = Kohlendioxid

E = Elektrobetäubung

R = elektrisch Restrainer

** Anzahl Tiere pro Stunde

Beurteilung zum Zeitpunkt
der Inspektion

in Ordnung

Bemerkungen

Personal

Ja

Nein

Areal, Umzäunung

Ja

Nein

Reinigung und
Desinfektion

Tiertransportfahrzeuge

Ja

Nein

Fleischtransportfahrzeuge

Ja

Nein

Tierrampen/Stallungen

Ja

Nein

Schlachtraum

Ja

Nein

Schlachtfrequenzen

Ja

Nein

Betäubungseinrichtungen

Ja

Nein

Magen-/Darm-Entleerung

Ja

Nein

Bearbeiten von Schlachterzeugnissen

Ja

Nein

Kühl-/Tiefkühlräume

Ja

Nein

Spedition

Ja

Nein

Personalräume

Ja

Nein

Lagerräume Material

Ja

Nein

Räume/Einrichtungen für tier. Nebenprod.

Ja

Nein

Räume/Einrichtungen für amtliche Kontrolle

Ja

Nein