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AS 2024 199

Verordnung des UVEK
über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs
(VAböV)
(VAböV)

Präambel

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)

verordnet:

I

Die Verordnung des UVEK vom 23. März 20161 über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 2 erster Satz Fussnote2 Für die allgemeinen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung von Fahrzeugen ist die Verordnung (EU) Nr. 1300/20142 massgebend. …

Art. 14 Abs. 2 Bst. h und 42 Die Fahrzeuge aller Klassen müssen den Anforderungen des Anhangs 8 der Regelung Nr. 107 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen3 (UNECE) entsprechen. Vorbehalten sind folgende Abweichungen (Ziffern von Anhang 8 in Klammern):h. Für die Piktogramme für behinderte Personen gilt Artikel 5 Absatz 2 (3.2.8, 3.6.6, 3.7.2, 3.7.4, 3.10.9); Piktogramme für behinderte Personen vorne an der Beifahrerseite sind fakultativ (3.2.8, 3.6.6).4 Betrifft nur den französischen Text.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.

29. April 2024

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation:

Albert Rösti

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