AS 2024 221
AS 2024 221
(Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV)
Präambel
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
verordnet:
I
Die Verordnung vom 29. September 19951 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 7 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a und c, 2 Bst. a Ziff. 3, 2bis und 41 Als Leistungen nach Artikel 33 Buchstabe b KVV gelten Untersuchungen, Behandlungen und Pflegemassnahmen, die aufgrund der Bedarfsabklärung nach Absatz 2 Buchstabe a und nach Artikel 8 erbracht werden:a. Betrifft nur den französischen Text.c. von Pflegeheimen (Art. 39 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 18. März 19942 über die Krankenversicherung, KVG).2 Leistungen im Sinne von Absatz 1 sind:a. Abklärung, Beratung, Koordination:3. Betrifft nur den französischen Text.2bis Betrifft nur den französischen Text.4 Die Leistungen nach Absatz 2 Buchstaben a und c können ohne ärztliche Anordnung oder ärztlichen Auftrag aufgrund der Bedarfsabklärung nach Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 8 erbracht werden. Die Leistungen nach Absatz 2 Buchstabe b dürfen nur auf ärztliche Anordnung hin oder im ärztlichen Auftrag aufgrund der Bedarfsabklärung nach Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 8 erbracht werden.
Art. 8 Abs. 1 und 2 Bst. a1 Im ärztlichen Auftrag oder in der ärztlichen Anordnung bestimmt der Arzt oder die Ärztin, ob der Patient oder die Patientin Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b oder Leistungen der Akut- und Übergangspflege nach Artikel 25a Absatz 2 KVG3 benötigt. Darin können bestimmte Leistungen im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 als notwendig erklärt werden.2 Der Arzt oder die Ärztin darf den Auftrag oder die Anordnung für folgende Höchstdauer erteilen:a. bei Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b: maximal neun Monate;
Art. 8a Abs. 1, 1bis und 81 Betrifft nur den französischen Text.1bis Die Ermittlung des Bedarfs an Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a und c, die ohne ärztlichen Auftrag oder ärztliche Anordnung von einem Pflegefachmann oder einer Pflegefachfrau nach Artikel 49 KVV erbracht werden können, wird von diesem oder dieser in Zusammenarbeit mit dem Patienten oder der Patientin oder dessen oder deren Angehörigen durchgeführt. Das Ergebnis ist umgehend dem behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin zur Kenntnisnahme zuzustellen.8 Bei Pflegeleistungen, die ohne ärztliche Anordnung oder ärztlichen Auftrag erbracht werden, muss spätestens neun Monate nach der ersten Bedarfsermittlung wieder eine Bedarfsermittlung erfolgen. Eine zweimalige Erneuerung ist ohne Zustimmung des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin möglich. Nach 27 Monaten muss der Pflegefachmann oder die Pflegefachfrau dem behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin möglichst schnell einen Bericht vorlegen, der insbesondere die Art, den Verlauf und die Ergebnisse der Pflegeleistungen beschreibt.
Art. 9 Abs. 11 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 9c Abs. 1 Bst. a1 Die Versicherung übernimmt die Kosten der Diabetesberatung, die auf ärztliche Anordnung hin oder im ärztlichen Auftrag erbracht wird:a. Betrifft nur den französischen Text.
Art. 15 Abs. 11 Betrifft nur den französischen Text.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
8. Mai 2024 | Eidgenössisches Departement des Innern: Elisabeth Baume-Schneider |