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AS 2024 330

Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)

Präambel

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 13. März 20201,

beschliesst:

I

Das Bundesgesetz vom 18. Dezember 19872 über das Internationale Privatrecht wird wie folgt geändert:

Art. 51 Bst. aFür Klagen oder Massnahmen betreffend die güterrechtlichen Verhältnisse sind zuständig:a. für die güterrechtliche Auseinandersetzung im Falle des Todes eines Ehegatten die schweizerischen Gerichte oder Behörden, die, unter Ausserachtlassung von Artikel 88b, für die erbrechtliche Auseinandersetzung zuständig sind (Art. 86–89);

Art. 58 Abs. 22 Für Entscheidungen über güterrechtliche Verhältnisse, die im Zusammenhang mit Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft oder infolge Tod, Nichtigerklärung, Scheidung oder Trennung ergangen sind, richtet sich die Anerkennung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes über das Ehe-, Ehescheidungs- oder Erbrecht (Art. 50, 65 und 96), mit Ausnahme von Artikel 96 Absatz 1 Buchstabe c.

Art. 86 Abs. 11 Für das Nachlassabwicklungsverfahren und die erbrechtlichen Streitigkeiten sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig.

Art. 87 Abs. 1 und 2 erster Satz1 War der Erblasser Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig, soweit sich die Behörden des Wohnsitzstaates mit seinem Nachlass nicht befassen. Um Zuständigkeitskonflikte zu vermeiden, können die schweizerischen Gerichte oder Behörden ihre Zuständigkeit ablehnen, soweit sich die Behörden eines ausländischen Heimatstaates des Erblassers, des Staates seines letzten gewöhnlichen Aufenthalts oder, soweit es um einzelne Nachlasswerte geht, deren Lagestaates mit dem Nachlass befassen.2 Die Gerichte oder Behörden am Heimatort sind stets zuständig, wenn ein Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland in der Schweiz gelegene Vermögenswerte oder seinen gesamten Nachlass durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag der schweizerischen Zuständigkeit oder, ohne Vorbehalt bezüglich der Zuständigkeit, dem schweizerischen Recht unterstellt hat. …

Art. 88 Abs. 11 War der Erblasser Ausländer mit letztem Wohnsitz im Ausland, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Lageort für den in der Schweiz gelegenen Nachlass zuständig, soweit sich die Behörden des Wohnsitzstaates damit nicht befassen. Um Zuständigkeitskonflikte zu vermeiden, können die schweizerischen Gerichte oder Behörden ihre Zuständigkeit ablehnen, soweit sich die Behörden eines ausländischen Heimatstaates des Erblassers oder des Staates seines letzten gewöhnlichen Aufenthalts mit dem Nachlass befassen.

Art. 88a3a. RechtshängigkeitArtikel 9 gilt sinngemäss auch für das Nachlassabwicklungsverfahren als Ganzes.

Art. 88b3b. Abbedingung der schweizerischen Zuständigkeit1 Die Zuständigkeit nach den Artikeln 86–88 ist ausgeschlossen, soweit ein Erblasser durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag seinen Nachlass ganz oder teilweise der Zuständigkeit eines ausländischen Heimatstaates unterstellt hat und dessen Behörden sich mit den betreffenden Nachlasswerten befassen. Die entsprechende Staatsangehörigkeit muss entweder im Verfügungszeitpunkt oder im Zeitpunkt des Todes des Erblassers gegeben sein.2 Die Zuständigkeit nach den Artikeln 86–88 ist zudem ausgeschlossen, soweit der Erblasser ein im Ausland gelegenes Grundstück durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag der Zuständigkeit des Lagestaates unterstellt hat und dessen Behörden sich damit befassen.

Art. 894.Sichernde MassnahmenHinterlässt der Erblasser Vermögen in der Schweiz und besteht keine Zuständigkeit nach den Artikeln 86–88, so ordnen die schweizerischen Behörden am Lageort die zum einstweiligen Schutz der Vermögenswerte notwendigen Massnahmen an.

Art. 90 Randtitel, Abs. 2 und 3II. Anwendbares Recht1.Grundsatz2 Der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist. Verweist dieses auf das schweizerische Kollisionsrecht zurück, ist das materielle Erbrecht des Wohnsitzstaates anzuwenden.3 Soweit nach Artikel 87 Absatz 1 die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig sind, untersteht der Nachlass schweizerischem Recht.

Art. 912.Rechtswahl1 Eine Person kann ihren Nachlass durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag dem Recht eines ihrer Heimatstaaten unterstellen. Die entsprechende Staatsangehörigkeit muss entweder im Verfügungszeitpunkt oder im Zeitpunkt des Todes der verfügenden Person gegeben sein. Schweizer Bürger können die Bestimmungen des schweizerischen Rechts über die Verfügungsfreiheit nicht abbedingen.2 Unterstellt ein Schweizer Bürger seinen Nachlass ganz oder teilweise der schweizerischen Zuständigkeit (Art. 87 Abs. 2), so gilt dies, sofern er nichts Gegenteiliges angeordnet hat, auch als Unterstellung unter das schweizerische Recht.3 Eine Teilrechtswahl ist nur zulässig, wenn damit in der Schweiz gelegenes Vermögen dem schweizerischen Recht unterstellt wird und dies mit einer Unterstellung derselben Vermögenswerte unter die schweizerische Zuständigkeit verbunden ist oder eine solche zur Folge hat (Art. 87 Abs. 2).

Art. 92 Abs. 2 zweiter Satz2 … Diesem Recht unterstehen namentlich die sichernden Massnahmen und die Nachlassabwicklung, mit Einschluss der verfahrensrechtlichen Aspekte der Willensvollstreckung oder Nachlassverwaltung, sowie die Frage der Berechtigung des Willensvollstreckers oder Nachlassverwalters am Nachlass und seiner Verfügungsmacht darüber.

Art. 945.Letztwillige Verfügungen1 Die materielle Wirksamkeit, die Widerrufbarkeit und die Auslegung einer letztwilligen Verfügung sowie die Wirkungen der darin enthaltenen Anordnungen unterstehen dem Recht am Wohnsitz des Verfügenden zur Zeit ihrer Errichtung.2 Hat der Verfügende in der betreffenden oder einer früheren Verfügung seinen ganzen Nachlass dem Recht eines seiner Heimatstaaten (Art. 91 Abs. 1) unterstellt, so tritt dieses an die Stelle des in Absatz 1 bezeichneten Rechts.3 Der Verfügende kann die letztwillige Verfügung dem Recht eines seiner Heimatstaaten unterstellen. Die entsprechende Staatsangehörigkeit muss entweder im Verfügungszeitpunkt oder im Zeitpunkt des Todes des Verfügenden gegeben sein.

Art. 956.Erbverträge1 Die materielle Wirksamkeit, die Bindungswirkungen und die Auslegung eines Erbvertrags sowie die Wirkungen der darin enthaltenen Anordnungen unterstehen dem Recht am Wohnsitz des Verfügenden zur Zeit des Vertragsabschlusses.2 Hat der Verfügende im Erbvertrag oder in einer früheren Verfügung den ganzen Nachlass dem Recht eines seiner Heimatstaaten unterstellt (Art. 91 Abs. 1), so tritt dieses an die Stelle des in Absatz 1 bezeichneten Rechts.3 Bei Erbverträgen mit zwei oder mehr Verfügenden untersteht die Verfügung eines jeden Verfügenden dem auf sie anwendbaren Recht nach Absatz 1 oder 2. Als Erbvertrag gelten auch letztwillige Verfügungen, denen eine gemeinsame Vereinbarung der Verfügenden mit Bindungswirkung zugrunde liegt.4 Die Vertragschliessenden können den Erbvertrag dem Recht eines der Heimatstaaten des Verfügenden beziehungsweise eines der Verfügenden oder dem Recht am Wohnsitz eines der Verfügenden zur Zeit des Vertragsabschlusses unterstellen. Die entsprechende Staatsangehörigkeit muss entweder im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder im Zeitpunkt des Todes des erstversterbenden Verfügenden gegeben sein.

Art. 95a7.Andere vertragliche Verfügungen von Todes wegenArtikel 95 gilt für andere vertragliche Verfügungen über den Nachlass sinngemäss.

Art. 95b8.Begriff der materiellen Wirksamkeit1 Materielle Wirksamkeit im Sinne der Artikel 94–95a umfasst:a. die Zulässigkeit der letztwilligen Verfügung oder des betreffenden Vertragstyps an sich;b. das Zustandekommen der letztwilligen Verfügung oder des Vertrags;c. die Verfügungsfähigkeit des Verfügenden;d. die Anfechtbarkeit der letztwilligen Verfügung oder des Vertrags;e. die Zulässigkeit der darin enthaltenen Anordnungen.2 Die Verfügungsfreiheit bestimmt sich nach dem von den Artikeln 90 und 91 bezeichneten Recht.

Art. 96 Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. a, c und d1 Ausländische Entscheidungen, Massnahmen und Urkunden, die den Nachlass betreffen, sowie Rechte aus einem im Ausland eröffneten Nachlass werden unter Vorbehalt von Artikel 87 Absatz 2 in der Schweiz anerkannt:a. wenn sie im Staat des letzten Wohnsitzes des Erblassers getroffen, ausgestellt oder festgestellt worden sind oder wenn sie dort anerkannt werden;c. wenn sie in einem Heimatstaat des Erblassers getroffen, ausgestellt oder festgestellt worden sind und der Erblasser seinen Nachlass der Zuständigkeit oder dem Recht des betreffenden Staates unterstellt hatte; oderd. wenn sie im Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalts oder einem Heimatstaat des Erblassers oder, falls sie nur einzelne bewegliche Nachlasswerte betreffen, im Staat, in dem diese liegen, getroffen, ausgestellt oder festgestellt worden sind, soweit sich der letzte Wohnsitz des Erblassers im Ausland befand und der betreffende Staat sich nicht mit dem Nachlass befasst.

Art. 199aIII. Änderungen dieses Gesetzes1.GrundsatzDie Artikel 196–199 gelten für Änderungen dieses Gesetzes sinngemäss.

Art. 199b2.ErbrechtÄnderungen der Bestimmungen des 6. Kapitels über das anwendbare Recht gelten für Erbfälle, die nach ihrem Inkrafttreten eingetreten sind. Verfügungen von Todes wegen, die vor Inkrafttreten der jeweiligen Änderung errichtet worden sind und nach den vom neuen Recht bezeichneten Bestimmungen ungültig wären, unterstehen den vom bisherigen Recht bezeichneten Bestimmungen. Die Verfügungsfreiheit bestimmt sich jedoch stets nach den vom neuen Recht bezeichneten Bestimmungen.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 22. Dezember 2023

Der Präsident: Eric Nussbaumer
Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ständerat, 22. Dezember 2023

Die Präsidentin: Eva Herzog
Die Sekretärin: Martina Buol

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 18. April 2024 unbenützt abgelaufen.3

2 Es wird auf den 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt.

26. Juni 2024

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Viola Amherd
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi