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AS 2024 42

AS 2024 42 (DZV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20131 wird wie folgt geändert:

Art. 109a

Aufgehoben

Art. 115g Abs. 4 und 5

4 Betriebe mit mehr als 3 Hektaren offener Ackerfläche in der Tal- und Hügelzone müssen im Jahr 2024 noch nicht mindestens 3,5 Prozent der Ackerfläche in diesen Zonen als Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 14a Absatz 1 ausweisen.

5 Bei festgestellten Mängeln nach Anhang 8 Ziffer 2.2.4 Buchstabe c werden die Direktzahlungen für das Jahr 2024 nicht gekürzt.

II

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2024 in Kraft.

24. Januar 2024

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Viola Amherd
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi