AS 2024 514
Verordnung
über die Sicherstellung der Lieferkapazitäten bei einer schweren Mangellage in der Erdgasversorgung
Änderung vom 13. September 2024
I
Die Verordnung vom 18. Mai 20221 über die Sicherstellung der Lieferkapazitäten bei einer schweren Mangellage in der Erdgasversorgung wird wie folgt geändert:
Art. 2 Sicherstellungspflicht1 Die folgenden regionalen Gasnetzbetreiber sind verpflichtet, durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass die Schweiz im Fall einer schweren Mangellage in den Jahren 2024–2026 jeweils von Oktober bis April hinreichend mit Erdgas versorgt wird:a. Aziende Industriali di Lugano SA;b. Erdgas Ostschweiz AG;c. Erdgas Zentralschweiz AG;d. Gasverbund Mittelland AG;e. Gaznat SA.2 Sie müssen sicherstellen, dass ab dem 1. November 2024 sowie ab dem 1. November 2025 Erdgas im Umfang von mindestens 15 Prozent des durchschnittlichen schweizerischen Jahresverbrauchs in handelsüblicher Qualität in Speicheranlagen gelagert und verfügbar ist.
Art. 7 Abs. 55 Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 30. September 2026 verlängert.
II
Diese Verordnung tritt am 1. November 2024 in Kraft.
13. September 2024 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd |