AS 2024 62
Verordnung
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV)
(Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 19831 wird wie folgt geändert:
Art. 53a Bewilligung für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
(Art. 32 Abs. 6 AVIG)
1 Ein Arbeitgeber, der eine Bewilligung nach Artikel 32 Absatz 6 AVIG erhalten will, muss diese innerhalb der in Artikel 36 Absatz 1 AVIG vorgesehenen Frist bei der zuständigen kantonalen Amtsstelle beantragen, bevor die Ausbildung der Lernenden während der Stunden, die als anrechenbarer Arbeitsausfall gelten, fortgesetzt werden kann.
2 Muss die Voranmeldung von Kurzarbeit gemäss Artikel 36 Absatz 1 letzter Satz AVIG erneuert werden, so ist ein neuer Bewilligungsantrag zu stellen.
II
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2024 in Kraft.
24. Januar 2024 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd |