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AS 2024 684

Verordnung über den Eiermarkt (EiV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Eierverordnung vom 26. November 20031 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Zollkontingent für Vogeleier in der SchaleDas Zollkontingent Nr. 09 (Vogeleier in der Schale) wird in folgende Teilzollkontingente aufgeteilt:a. Teilzollkontingent Nr. 09.1 (Konsumeier von Hühnern «Gallus domesticus»);b. Teilzollkontingent Nr. 09.2 (Verarbeitungseier von Hühnern «Gallus domesticus»);c. Teilzollkontingent Nr. 09.3 (Bruteier und Eier, die nicht von Hühnern «Gallus domesticus» stammen).

Art. 2a Teilzollkontingente Nr. 09.1 und 09.21 Die Anteile an den Teilzollkontingenten Nr. 09.1 und 09.2 werden in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen zugeteilt.2 Das Teilzollkontingent Nr. 09.1 wird wie folgt freigegeben:a. 65 Prozent vom 1. Januar bis 31. Dezember;b. 35 Prozent vom 1. September bis 31. Dezember.

Art. 2b Teilzollkontingent Nr. 09.3Beim Teilzollkontingent Nr. 09.3 wird auf eine Regelung zur Verteilung verzichtet. Alle Einfuhren können zum Kontingentszollansatz (KZA) getätigt werden.

Art. 3 Sachüberschrift Zollkontingente für Eiprodukte

Art. 4 Marktverkehr1 Aus den ausländischen Grenzzonen dürfen je Person und Markttag maximal 50 Kilogramm brutto Konsumeier für den Marktverkehr zum KZA eingeführt werden, ohne dass die eingeführte Menge an das Teilzollkontingent angerechnet wird.2 Auf die Einfuhr von Konsumeiern aus den Freizonen der Landschaft Gex und Hochsavoyen ist das Reglement vom 1. Dezember 19332 für die Einfuhr der Erzeugnisse der Freizonen in die Schweiz anwendbar. Aus diesen Freizonen eingeführte Konsumeier werden nicht an das Teilzollkontingent Nr. 09.1 angerechnet.3 Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) vollzieht den vorliegenden Artikel.

Art. 6 Abs. 22 Die Stempelung muss den Namen des Produktionslandes aufweisen, ausgeschrieben oder in verständlicher Form abgekürzt in mindestens 2 mm hohen lateinischen Buchstaben. Als Abkürzung ist ausschliesslich der Alpha-2-Code gemäss dem Länderverzeichnis für die Aussenhandelsstatistik der Schweiz3 zugelassen.

Art. 7 Abs. 33 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) entscheidet nach Anhören der interessierten Kreise über die Beitragshöhe, die Dauer der Aktion, die Mindesteingabemenge für aufgeschlagene oder verbilligte Konsumeier und das Zuteilungsverfahren. Es schreibt die Aktionen auf seiner Website aus.

Art. 9 VollzugDas BLW vollzieht diese Verordnung, soweit damit nicht andere Behörden betraut sind.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

6. November 2024

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Viola Amherd
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi