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AS 2024 721

AS 2024 721
(Art. 10 Abs. 1 PublG)

Präambel

Verordnung
über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel

(Bio-Verordnung)

Änderung vom 6. November 2024 (AS 2024 687; SR 910.18)

Art. 23a Abs. 1statt:1 Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden, die aufgrund des Verfahrens nach Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/8481 von der EU anerkannt wurden und im Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/23252 aufgenommen sind, sind anerkannt. Sie können bescheinigen, dass die eingeführten Erzeugnisse die Bedingungen nach Artikel 22 Buchstabe a erfüllen.muss es heissen:1 Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden, die aufgrund des Verfahrens nach Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/8483 von der EU anerkannt wurden und im Anhang II der jeweils geltenden Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/13784 aufgenommen sind, sind anerkannt. Sie können bescheinigen, dass die eingeführten Erzeugnisse die Bedingungen nach Artikel 22 Buchstabe a erfüllen.2. Dezember 2024Bundeskanzlei

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