In dieser Verordnung bedeuten:
a. immaterielles Kulturerbe: lebendige, über Generationen weitergegebene Traditionen und Praktiken, die einer Gemeinschaft ein Gefühl der Identität und der Kontinuität vermitteln; immaterielles Kulturerbe kann sich namentlich in folgenden Bereichen manifestieren:
mündlich überlieferte Traditionen und Ausdrucksweisen,
darstellende Künste,
gesellschaftliche Praktiken, Rituale und Feste,
Wissen und Praktiken im Umgang mit der Natur und dem Universum,
Fachwissen über traditionelle Handwerkstechniken;
b. Bewahrung: Massnahmen, die auf die Sicherung der Lebensfähigkeit des immateriellen Kulturerbes gerichtet sind, einschliesslich der Identifizierung, der Dokumentation, der Erforschung, der Erhaltung, des Schutzes, der Förderung, der Aufwertung, der Weitergabe sowie der Neubelebung der verschiedenen Aspekte des immateriellen Kulturerbes.