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AS 2025 175

Verordnung des UVEK über das Luftfahrzeug-Instandhaltungspersonal (VLIp)

Präambel

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)

verordnet:

I

Die Verordnung des UVEK vom 25. August 20001 über das Luftfahrzeug-Instandhaltungspersonal wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 2 und 3 Bst. b2 Sie gilt nur, soweit nicht gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Abkommen vom 21. Juni 19992 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr eine der folgenden EU-Verordnungen in der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung3 anwendbar ist:a. Verordnung (EU) 2018/11394;b. Verordnung (EU) Nr. 1321/20145.3 Sie gilt für Personen, die einen schweizerischen Ausweis oder eine schweizerische persönliche Ermächtigung für die Ausübung der in Artikel 1 aufgeführten Tätigkeiten besitzen, sofern sie diese ausüben:b. im Ausland, soweit dies nach ausländischem Recht zulässig ist und dort nicht strengere ausländische Vorschriften anwendbar sind.

Art. 3 Bst. a und dIn dieser Verordnung bedeuten:a. freigabeberechtigtes Personal: Instandhaltungspersonal, das über den entsprechenden Ausweis verfügt oder vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) ermächtigt worden ist, Freigabebescheinigungen auszustellen;d. Instandhaltungsarbeiten: Kontroll-, Überholungs‑, Änderungs-, Austausch- und Reparaturarbeiten an Luftfahrzeugen und Komponenten mit Ausnahme von Vorflugkontrollen gemäss Flughandbuch;

Art. 4 Abs. 22 Personen ohne Ausweis oder persönliche Ermächtigung für Instandhaltungspersonal dürfen nur unter unmittelbarer Aufsicht eines Trägers oder einer Trägerin eines Ausweises, einer persönlichen Ermächtigung nach dieser Verordnung oder einer Lizenz gemäss Anhang III (Teil 66) der Verordnung (EU) Nr. 1321/20146 Instandhaltungsarbeiten durchführen.

Art. 6 Abs. 1 Bst. b1 Das BAZL stellt folgende Ausweise für Instandhaltungspersonal aus:b. Avioniker;

Gliederungstitel nach Art. 193.Kapitel:
Besondere Bestimmungen zu den Ausweisen und persönlichen Ermächtigungen1.Abschnitt: Ausweise für Luftfahrzeugmechaniker und Avioniker

Art. 20 Voraussetzungen für den Erwerb1 Wer sich um einen Ausweis für Luftfahrzeugmechaniker bewirbt, muss die Anforderungen von Artikel 8 erfüllen sowie Träger oder Trägerin einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal der Kategorie B1, B3, L oder C gemäss Anhang III (Teil 66) der Verordnung (EU) Nr. 1321/20147 sein.2 Wer sich um einen Ausweis für Avioniker bewirbt, muss die Anforderungen von Artikel 8 erfüllen sowie Träger oder Trägerin einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal der Kategorie B2 oder B2L gemäss Anhang III (Teil 66) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 sein.

Art. 21Nationaler Baumustereintrag und Fähigkeitsprüfung Für die Ausführung und Bescheinigung von Instandhaltungsarbeiten an Luftfahrzeugen mit Jet- oder Turbopropantrieb sowie an Helikoptern müssen Luftfahrzeugmechaniker und Avioniker über den entsprechenden Baumustereintrag im Ausweis verfügen. Dieser wird erteilt, wenn:a. ein baumusterspezifischer Herstellerkurs erfolgreich absolviert; oder b. beim BAZL erfolgreich eine Fähigkeitsprüfung über die baumusterspezifischen Fachkenntnisse abgelegt wurde.

Art. 22 Rechte des Trägers oder der Trägerin eines Ausweises1 Der Träger oder die Trägerin eines Ausweises für Luftfahrzeugmechaniker oder Avioniker ist berechtigt, für die in seinem oder ihrem Ausweis eingetragenen Tätigkeitsgebiet Instandhaltungsarbeiten an Luftfahrzeugen und Komponenten durchzuführen, zu überwachen und zu bescheinigen. Die Einschränkungen, die sich aus Artikel 32 Absatz 2 VLL8 sowie den Anhängen der VLL zu den einzelnen Unterkategorien der Sonderkategorie ergeben, sind anwendbar.2 Ein Träger oder eine Trägerin eines Ausweises für Luftfahrzeugmechaniker oder Avioniker ausserdem berechtigt:a. mit einem Luftfahrzeug zu rollen, sofern er oder sie eine entsprechende Einweisung erhalten hat und in die Flugplatzverfahren eingeführt worden ist;b. mit den Verkehrsdienststellen der Flugsicherung in radiotelefonische Verbindung zu treten, sofern er oder sie eine Einführung in die Verfahren des radiotelefonischen Verkehrs erhalten hat und die beim Rollen gebräuchlichen Redewendungen kennt. 3 Zusätzliche Anforderungen der zuständigen Flugplatzorgane bleiben vorbehalten.

Art. 28 Abs. 11 Der Träger oder die Trägerin eines Ausweises für Fachspezialisten oder einer persönlichen Ermächtigung ist berechtigt, für die in seinem oder ihrem Ausweis oder seiner oder ihrer persönlichen Ermächtigung eingetragenen Tätigkeitsgebiete Instandhaltungsarbeiten an Luftfahrzeugen und Komponenten durchzuführen, zu überwachen und zu bescheinigen. Die Einschränkungen, die sich aus Artikel 32 Absatz 2 VLL9 sowie den Anhängen der VLL zu den einzelnen Unterkategorien der Sonderkategorie ergeben, sind anwendbar.

Art. 31b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 26. Februar 20251 Die nach bisherigem Recht ausgestellten Ausweise für Instandhaltungspersonal behalten nach Inkrafttreten der Änderung vom 26. Februar 2025 ihre Gültigkeit.2 Das BAZL kann sie unter den Voraussetzungen von Artikel 17 erneuern.

II

Diese Verordnung tritt am 1. April 2025 in Kraft.

26. Februar 2025

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation:

Albert Rösti