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AS 2025 196

Bundesgesetz
über die Massnahmen zur finanziellen und administrativen Entlastung ab 2025
vom 27. September 2024

Präambel

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. März 20241,

beschliesst:

I

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 19972

Art. 38a Abs. 4 und 5Aufgehoben

2. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 19823

Einfügen vor dem Gliederungstitel des Vierten Kapitels

Art. 120b Beteiligung des Bundes in den Jahren 2025–20291 Die Beteiligung des Bundes nach Artikel 90a Absatz 1 wird im Zeitraum von 2025–2029 um insgesamt 1,25 Milliarden Franken gekürzt.2 Unterschreitet das Eigenkapital des Ausgleichsfonds einschliesslich des für den Betrieb notwendigen Betriebskapitals am Jahresende 2,5 Milliarden Franken, so wird die Beteiligung des Bundes ab dem folgenden Jahr nicht mehr gekürzt.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten unter Vorbehalt von Absatz 3.

3 Er setzt Ziffer I/2 (Arbeitslosenversicherungsgesetz) nicht in Kraft, wenn das Eigenkapital des Ausgleichsfonds einschliesslich des für den Betrieb notwendigen Betriebskapitals Ende 2024 2,5 Milliarden Franken unterschreitet.

Nationalrat, 27. September 2024

Der Präsident: Eric Nussbaumer
Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ständerat, 27. September 2024

Die Präsidentin: Eva Herzog
Die Sekretärin: Martina Buol

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 16. Januar 2025 unbenützt abgelaufen.4

2 Es wird auf den 1. Mai 2025 in Kraft gesetzt.

21. März 2025

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

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