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AS 2025 198

Bundesgesetz über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz)

Präambel

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. März 20241,

beschliesst:

I

Das ETH-Gesetz vom 4. Oktober 19912 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Sachüberschrift sowie Abs. 3bis und 3terAufgaben der ETH und der Forschungsanstalten3bis Der Bundesrat kann ihnen in den Bereichen nach Absatz 1 weitere Aufgaben übertragen; die ETH und die Forschungsanstalten werden dafür abgegolten oder können dafür Gebühren erheben.3ter Sie erlassen die für die Aufgabenerfüllung nötigen Verfügungen.

Art. 17 Abs. 2, 6 und 7 dritter SatzBetrifft nur den französischen Text.

Art. 25a Abs. 1 Bst. c1 An den Sitzungen des ETH-Rates verfügen die Mitglieder nach Artikel 24 Absätze 1 Buchstaben c und d sowie 3 über kein Stimmrecht in folgenden Geschäften:c. Aufgehoben

Art. 34d Abs. 2bis und 52bis Für ausländische Studierende, die zum Zweck des Studiums in der Schweiz Wohnsitz begründen oder die keinen Wohnsitz in der Schweiz haben, werden höhere Studiengebühren festgelegt. Diese betragen mindestens das Dreifache der Studiengebühren nach Absatz 2.5 Für Leistungen, die die ETH und die Forschungsanstalten zur Erfüllung der vom Bundesrat zusätzlich übertragenen Aufgaben nach Artikel 2 Absatz 3bis erbringen und für die sie keine Abgeltungen erhalten, erheben sie Gebühren. Der Bundesrat legt die Gebühren für diese Leistungen fest.

Art. 37a Abs. 1 zweiter Satz1 … Mindestens vier Mitglieder dürfen nicht dem ETH-Bereich angehören.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 27. September 2024

Der Präsident: Eric Nussbaumer
Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ständerat, 27. September 2024

Die Präsidentin: Eva Herzog
Die Sekretärin: Martina Buol

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 16. Januar 2025 unbenützt abgelaufen.3

2 Es wird mit Ausnahme der Bestimmung im nachstehenden Absatz 3, auf den 1. Mai 2025 in Kraft gesetzt.

3 Artikel 37a tritt am 1. Januar 2028 in Kraft.

21. März 2025

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

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