AS 2025 248
Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die CO2-Verordnung vom 30. November 20121 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Bst. fIm Sinne dieser Verordnung bedeuten:f. Partnerstaat: Staat, mit welchem die Schweiz eine völkerrechtliche Vereinbarung oder eine Absichtserklärung zur Durchführung von Klimaschutzprojekten in diesem Staat abgeschlossen hat.
Gliederungstitel vor Art. 2a3.Abschnitt:
Inlandanteil und Richtwerte für die Emissionsverminderung in einzelnen Sektoren
Art. 2a InlandanteilDie Verminderung der Treibhausgasemissionen zur Erreichung der Reduktionsziele nach Artikel 3 Absatz 1 des CO2-Gesetzes erfolgt mindestens zu zwei Dritteln mit Massnahmen in der Schweiz.
Art. 3 Richtwerte für einzelne SektorenIn den folgenden Sektoren dürfen die Emissionen im Jahr 2030 höchstens den folgenden Anteil der Emissionen des Jahres 1990 ausmachen:a. im Sektor Gebäude: höchstens 50 Prozent;b. im Sektor Verkehr: höchstens 75 Prozent; c. im Sektor Industrie: höchstens 65 Prozent; d. im Sektor Übrige: höchstens 75 Prozent.
Einfügen nach dem Gliederungstitel des 5. Abschnitts
Art. 4b GrundsatzEmissionsverminderungen und die Erhöhung der Senkenleistungen durch Projekte und Programme werden in der Schweiz berücksichtigt, wenn sie mit einer nationalen Bescheinigung oder mit einer internationalen Bescheinigung nach Artikel 6 Absatz 2 oder 4 des Übereinkommens von Paris vom 12. Dezember 20152 nachgewiesen sind.
Art. 5 Abs. 1 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text), Bst. b Ziff. 1, c Ziff. 1 und 3 und g sowie Abs. 21 Für Projekte und Programme für Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen im Inland und Ausland werden nationale beziehungsweise internationale Bescheinigungen (Bescheinigungen) ausgestellt, wenn:b. glaubhaft und nachvollziehbar dargestellt wird, dass das Projekt:1. Betrifft nur den französischen Text.c. die Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen:1. nachweisbar und quantifizierbar sind sowie entweder mittels Messungen bestätigt werden oder mittels eines wissenschaftlichen Modells, das mittels Messungen plausibilisiert wird, bestätigt werden,3. nicht von einem Betreiber mit Verminderungsverpflichtung nach Artikel 66 Absatz 1 erzielt wurden, der gleichzeitig die Ausstellung von Bescheinigungen nach Artikel 12 beantragt; für Emissionsverminderungen aus Projekten oder Programmen eines solchen Betreibers werden Bescheinigungen ausgestellt, wenn die Verminderungen vom Treibhausgaseffizienzziel nach Artikel 67 oder vom Massnahmenziel nach Artikel 68 nicht erfasst sind; g. die gesuchstellende Person, sofern sie nicht selber durch das Projekt begünstigt wird, nachweisen kann, dass sie die Berechtigung an den Emissionsverminderungen oder der Erhöhung der Senkenleistungen hat. 2 Für Projekte und Programme, die Kohlenstoff speichern, werden Bescheinigungen ausgestellt, wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 1 die Voraussetzungen nach Anhang 19 erfüllen, wobei:a. die Permanenz der Kohlenstoffbindung nach Anhang 19 Buchstabe a unabhängig von der Projektdauer während mindestens 30 Jahren ab Wirkungsbeginn sichergestellt sein und nachvollziehbar dargelegt werden muss; und b. eine geologische Speicherung zusätzlich zu den Speicherstätten nach Anhang 19 Buchstabe d auch in einer Speicherstätte erfolgen kann, die im Rahmen eines multilateralen Abkommens von den Partnerstaaten anerkannt wurde.
Art. 5a Abs. 1 Bst. b und e sowie 21 Projekte können zu einem Programm zusammengefasst werden, wenn:b. in der Programmbeschreibung eine Technologie oder eine Gruppe von zusammenhängenden Technologien festgelegt wird und alle Projekte diese Technologie einsetzen; e. sie innerhalb eines Landes umgesetzt wurden.2 Projekte können in bestehende Programme aufgenommen werden, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen.
Art. 6 Abs. 2 Einleitungsteil (Betrifft nur den italienischen Text) und Bst. n Ziff. 32 Der Validierungsstelle ist eine Beschreibung des Projekts oder des Programms einzureichen. Diese muss insbesondere Angaben enthalten über:n. bei Projekten oder Programmen im Ausland zusätzlich:3. die Ergebnisse der Konsultation der betroffenen Interessensgruppen sowie über die Möglichkeit, Rückmeldungen zur Umsetzung des Projekts oder Programms zu geben.
Art. 7 Abs. 11 Wer für ein Projekt oder ein Programm Bescheinigungen beantragen möchte, muss dem BAFU über die Validierungsstelle ein Gesuch um die Beurteilung der Eignung für die Ausstellung von Bescheinigungen einreichen. Das Gesuch umfasst die Projekt- oder Programmbeschreibung und den Validierungsbericht.
Art. 9 Abs. 5 und 75 Der Monitoringbericht, die zugrundeliegenden Messdaten und der dazugehörige Verifizierungsbericht umfassen einen Zeitraum von höchstens drei Jahren. Die Verifizierungsstelle muss sie spätestens ein Jahr nach dem Ende des Zeitraums dem BAFU einreichen. Die Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen sind pro Kalenderjahr auszuweisen.7 Für Projekte und Programme, die in Bezug zu einer Verminderungsverpflichtung nach Artikel 31 des CO2-Gesetzes stehen, sind dem BAFU die Monitoringberichte und die Verifizierungsberichte jährlich bis am 31. August des Folgejahres einzureichen. Die Anzahl der beantragten Bescheinigungen, die Anlagen eines Betreibers mit Verminderungsverpflichtung betreffen, ist dem Betreiber, der diese Verminderungsverpflichtung eingegangen ist, und dem BAFU umgehend zu melden.
Art. 10 Abs. 6bis6bis Von den ausgestellten internationalen Bescheinigungen werden zwei Prozent stillgelegt und nicht an die Erreichung der Reduktionsziele angerechnet. Stilllegungen des Partnerstaats werden dabei berücksichtigt.
Art. 11 Abs. 11 Wesentliche Änderungen des Projekts oder des Programms, die nach dem Entscheid über die Eignung oder die Verlängerung der Kreditierungsperiode erfolgen, müssen dem BAFU mit dem nächsten Monitoringbericht gemeldet werden.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 5a. Abschnitts.
Art. 11bInternationale Bescheinigungen nach Artikel 6 Absatz 4 des Übereinkommens von Paris1 Wer internationale Bescheinigungen nach Artikel 6 Absatz 4 des Übereinkommens von Paris vom 12. Dezember 20153 in der Schweiz anrechnen lassen möchte, benötigt ein Genehmigungsschreiben des BAFU. Das BAFU legt die Form des Antrags fest.2 Das BAFU stellt das Genehmigungsschreiben aus, wenn:a. Anhang 2a die Ausstellung internationaler Bescheinigungen für das Projekt oder Programm nicht ausschliesst; undb. das Projekt oder Programm nach dem 1. Januar 2021 registriert und gemäss dem Mechanismus nach Artikel 6 Absatz 4 des Übereinkommens von Paris anerkannt wurde.
Gliederungstitel vor Art. 14a 5c. Abschnitt: Angabe der Emissionen in den Flugangeboten
Art. 14a1 Wer Flugreisen im Linienverkehr oder im planmässigen Gelegenheitsverkehr anbietet, die mit Verkaufsinseraten in Druckerzeugnissen oder in visuell-elektronischen Medien beworben werden, muss ab dem 1. Januar 2026 im Inserat gut sicht- und lesbar und in Zahlen, die durch die Flugreise bis zum Zielflugplatz voraussichtlich verursachten Emissionen in CO2-Äquivalenten angeben. 2 Die Pflicht gilt für Angebote für Flugreisen:a. ab einem Flugplatz in der Schweiz; b. ab dem Flughafen Basel-Mulhouse, wenn die Flugreise nach schweizerischen Verkehrsrechten erfolgt.3 Die Berechnung der voraussichtlich verursachten Emissionen erfolgt nach den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen. Dem BAFU ist auf Verlangen die eingesetzte Berechnungsmethode vorzulegen.4 Weitere klimawirksame Emissionen, die durch den Betrieb von Luftfahrzeugen in der oberen Troposphäre und in der unteren Stratosphäre verursacht werden, sowie deren Effekte sind zu berücksichtigen. 5 Wer einen Emissionsrechner oder ein Umweltkennzeichnungssystem verwendet, bei welchem die weiteren klimawirksamen Emissionen und deren Effekte nicht berücksichtigt werden, muss dies auf den Verkaufsinseraten ausweisen.
Art. 16 SachüberschriftBerichterstattung
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 3. Kapitels
Art. 16a Angaben zu den WärmeerzeugungsanlagenDie wesentlichen Angaben nach Artikel 9 Absatz 3 des CO2-Gesetzes zu Wärmeerzeugungsanlagen für Heizung und Warmwasser bei Neubauten und bei deren Ersatz in Altbauten sind:a. Energieträger der Wärmeerzeugungsanlage;b. Nennleistung der Wärmeerzeugungsanlage oder des Fernwärmeanschlusses;c. Heizwärmebedarf (Qh);d. Jahr, in dem die Wärmeerzeugungsanlage in Betrieb genommen wurde;e. Datum des Eintrags in das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister;f. bei Bezug von Fernwärme: eidgenössischer Gebäudeidentifikator (EGID) für das Gebäude, in dem sich das Hauptwärmeerzeugungssystem oder der Wärmelieferant befindet.
Gliederungstitel vor Art. 173.Kapitel:
Massnahmen zur Verminderung der CO2-Emissionen von Fahrzeugen1.Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 17Aufgehoben
Art. 17a Abs. 22 Sie gelten nicht für: a. Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang I Teil A Ziffer 5 der Verordnung (EU) 2018/8584; b. Militärfahrzeuge nach Artikel 4 Buchstabe a der Verordnung vom 11. Februar 20045 über den militärischen Strassenverkehr (VMSV), die zu militärischen Zwecken eingesetzt werden.
Art. 17b Lieferwagen1 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für folgende Lieferwagen: a. Lieferwagen nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe e VTS6 mit einem Gesamtgewicht von höchstens 3,50 t;b. Fahrzeuge mit einem emissionsfreien Antrieb und einem Gesamtgewicht von über 3,50 t bis zu 4,25 t, die abgesehen vom Gewicht der Definition des Lieferwagens entsprechen und bei denen das 3,50 t überschreitende Gewicht einzig durch das Mehrgewicht des emissionsfreien Antriebs verursacht wird. 2 Sie gelten nicht für: a. Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang I Teil A Ziffer 5 der Verordnung (EU) 2018/8587;b. Militärfahrzeuge nach Artikel 4 Buchstabe a VMSV8, die zu militärischen Zwecken eingesetzt werden.
Art. 17c Abs. 22 Sie gelten nicht für: a. Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang I Teil A Ziffer 5 der Verordnung (EU) 2018/8589; b. Militärfahrzeuge nach Artikel 4 Buchstabe a VMSV10, die zu militärischen Zwecken eingesetzt werden.
Art. 17cbis Schweres Fahrzeug1 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für folgende schwere Fahrzeuge: a. Lastwagen nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe f VTS11:1. mit einer Achskonfiguration von 4 × 2 und einem Gesamtgewicht von mehr als 16 t, oder 2. mit einer Achskonfiguration von 6 × 2; b. Sattelschlepper nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe i VTS: 1. mit einer Achskonfiguration von 4 × 2 und einem Gesamtgewichtgewicht von mehr als 16 t, oder 2. mit einer Achskonfiguration von 6 × 2.2 Handelt es sich um ein Fahrzeug mit Mehrstufen-Typengenehmigung nach Artikel 3 Ziffer 8 der Verordnung (EU) 2018/85812, so ist der Zustand als Basisfahrzeug massgebend. 3 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für: a. Kehrichtabfuhrfahrzeuge; b. Ausnahmefahrzeuge nach Artikel 25 VTS; c. Militärfahrzeuge nach Artikel 4 Buchstabe a VMSV13, die zu militärischen Zwecken eingesetzt werden;d. Fahrzeuge, die vor dem Juli 2019 verzollt worden sind.
Art. 17fAufgehoben
Einfügen nach dem Gliederungstitel des 2. Abschnitts
Art. 17g Importeur1 Als Importeur nach Artikel 11 Absatz 1 des CO2-Gesetzes gilt, wer ein Fahrzeug beim Bundesamt für Energie (BFE) gemäss Artikel 23 Absatz 4 bescheinigen lässt oder wer dem BFE die Daten nach 23a Absatz 1 Buchstabe b bekanntgibt.2 Wird das Fahrzeug nicht bescheinigt, so gilt als Importeur, wer im Informationssystem Verkehrszulassung nach Artikel 89a des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 195814 als solcher erfasst ist.3 Wird das Fahrzeug nicht bescheinigt und ist im Informationssystem Verkehrszulassung nicht ersichtlich, wer der Importeur ist, so gilt als Importeur, wer in der Zollanmeldung als solcher bezeichnet ist.
Art. 18 Abs. 1 Bst. c1 Ein Importeur gilt in einem Referenzjahr für die jeweiligen Fahrzeuge als Grossimporteur, wenn die betreffende Neuwagenflotte am 31. Dezember des Referenzjahres mindestens die folgende Anzahl Fahrzeuge umfasst:c. zwei schwere Fahrzeuge.
Art. 20 KleinimporteurEin Importeur gilt in einem Referenzjahr für die jeweiligen Fahrzeuge als Kleinimporteur, wenn die betreffende Neuwagenflotte am 31. Dezember des Referenzjahres weniger Fahrzeuge umfasst als gemäss Artikel 18 Absatz 1.
Art. 23 Sachüberschrift und Abs. 1Pflichten der Importeure von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern1 Importeure von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern müssen dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen eines Fahrzeugs die Daten bekanntgeben, die für dessen Zuweisung zum Importeur und für die Berechnung einer allfälligen Sanktion erforderlich sind.
Art. 23a Pflichten der Importeure von schweren Fahrzeugen1 Importeure von schweren Fahrzeugen müssen der folgenden Behörde vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen eines Fahrzeugs die Daten bekanntgeben, die für die Zuweisung des Fahrzeugs zum Importeur erforderlich sind:a. dem ASTRA: wenn für das Fahrzeug eine Typengengenehmigung oder ein Datenblatt nach Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a oder ein COC in elektronischer Form vorliegt;b. dem BFE: wenn für das Fahrzeug keines der Dokumente nach Buchstabe a vorliegt.2 Sie müssen dem BFE bis zum 31. März des auf das Referenzjahr folgenden Jahres die Daten bekanntgeben, die für die Berechnung einer allfälligen Sanktion erforderlich sind.
Art. 25 Sachüberschrift und Abs. 1Bestimmung der CO2-Emissionen von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern1 Für die Bestimmung der CO2-Emissionen eines Personenwagens, Lieferwagens oder leichten Sattelschleppers werden die Emissionen gemäss dem weltweit harmonisierten Prüfverfahren für leichte Nutzfahrzeuge gemäss Anhang XXI der Verordnung (EU) 2017/115115 (WLTP) verwendet.
Art. 25a Bestimmung der CO2-Emissionen eines schweren Fahrzeugs1 Für die Bestimmung der CO2-Emissionen eines schweren Fahrzeugs gilt:a. die Zuordnung des Fahrzeugs zu einer Fahrzeuguntergruppe nach Massgabe von Anhang I Ziffer 1 der Verordnung (EU) 2019/124216;b. der Emissionswert in Gramm pro Tonnenkilometer, der nach der Vorgabe von Anhang I Ziffer 2.2 der Verordnung (EU) 2019/1242 berechnet wird.2 Können die CO2-Emissionen nicht gemäss Absatz 1 bestimmt werden, so werden die folgenden Emissionswerte angenommen:a. für Fahrzeuge, die nicht rein elektrisch angetrieben werden: das 1.1-Fache des Ausgangswerts der entsprechenden Fahrzeuguntergruppe nach Anhang 4a Ziffer 3.3;b. für Fahrzeuge, die rein elektrisch angetrieben werden: 0 Gramm pro Tonnenkilometer.
Gliederungstitel vor Art. 264.Abschnitt:
Berücksichtigung von Verminderungen der CO2-Emissionen sowie Erleichterungen
Art. 26 Verminderung durch ÖkoinnovationenWerden bei Personenwagen oder bei Lieferwagen und leichten Sattelschleppern die durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte eines Grossimporteurs oder die CO2-Emissionen eines Fahrzeugs eines Kleinimporteurs durch den Einsatz von Ökoinnovationen vermindert, so wird diese Verminderung bis höchstens 7g CO2/km berücksichtigt.
Art. 26a Verminderung durch Erdgas und Biogas1 Bei Fahrzeugen, die mit einem Treibstoffgemisch aus Erdgas und Biogas betrieben werden können, wird der Prozentsatz des anerkannten biogenen Anteils nach Artikel 12a Absatz 2 der Energieeffizienzverordnung vom 1. November 201717 als Verminderung der CO2-Emissionen berücksichtigt. 2 Das Ergebnis wird wie folgt gerundet:a. bei Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: auf einen Hundertstel Gramm CO2/km;b. bei schweren Fahrzeugen: auf einen Hundertstel Gramm CO2 pro Tonnenkilometer.
Art. 26b Verminderung durch erneuerbare synthetische Treibstoffe1 Die Verminderung der CO2-Emissionen, die durch die Verwendung von erneuerbaren synthetischen Treibstoffen erzielt und bei den durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte eines Grossimporteurs oder eines Fahrzeugs eines Kleinimporteurs berücksichtigt wird, berechnet sich nach Anhang 4b.2 Als erneuerbare synthetische Treibstoffe nach Artikel 11a des CO2-Gesetzes gelten erneuerbare Treibstoffe, die:a. unter Verwendung anderer erneuerbarer Energiequellen als Biomasse hergestellt wurden; undb. für den Betrieb von Fahrzeugen eingesetzt werden. 3 Das Gesuch um Berücksichtigung einer Verminderung der CO2-Emissionen ist bis zu folgendem Zeitpunkt beim BFE einzureichen:a. Grossimporteure von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: bis zum 31. Januar des auf das Referenzjahr folgenden Jahres;b. Kleinimporteure von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen;c. Importeure von schweren Fahrzeugen: bis zum 31. März des auf das Referenzjahr folgenden Jahres.
Art. 26c Erleichterungen bei emissionsarmen und emissionsfreien Fahrzeugen1 Überschreitet der nach Anhang 4c Ziffer 1.1.3 berechnete Anteil der emissionsarmen und emissionsfreien Personenwagen oder Lieferwagen und Sattelschlepper an einer Neuwagenflotte eines Grossimporteurs in den Jahren 2025–2027 und 2030 die folgenden Prozentsätze, so wird bei der Berechnung der durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte im betreffenden Referenzjahr eine Verminderung in der Höhe nach Absatz 3 gemacht:a. für Personenwagen:1. im Referenzjahr 2025: 23 Prozent,2. im Referenzjahr 2026: 24 Prozent,3. im Referenzjahr 2027: 25 Prozent;b. für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper:1. im Referenzjahr 2025: 8 Prozent,2. im Referenzjahr 2026: 9 Prozent,3. im Referenzjahr 2027: 10 Prozent,4. im Referenzjahr 2030: 30 Prozent.2 Überschreitet der Anteil der emissionsfreien schweren Fahrzeuge an einer Neuwagenflotte eines Grossimporteurs in den Jahren 2025–2027 und 2030 die folgenden Prozentsätze, so wird bei der Berechnung der durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte im betreffenden Referenzjahr eine Verminderung in der Höhe nach Absatz 3 gemacht:a. in den Referenzjahren 2025–2027: 6 Prozent;b. im Referenzjahr 2030: 10 Prozent.3 Die Verminderung entspricht der Höhe der Überschreitung, höchstens aber:a. für Personenwagen:1. im Referenzjahr 2025: 7 Prozent,2. im Referenzjahr 2026: 6 Prozent,3. im Referenzjahr 2027: 5 Prozent;b. für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper:1. im Referenzjahr 2025: 7 Prozent,2. im Referenzjahr 2026: 6 Prozent,3. im Referenzjahr 2027: 5 Prozent,4. im Referenzjahr 2030: 5 Prozent;c. für schwere Fahrzeuge: 3 Prozent.
Gliederungstitel vor Art. 275.Abschnitt:
Berechnung der CO2-Emissionen und der individuellen Zielvorgabe sowie Berechnung und Erhebung der Sanktion
Art. 27 Berechnung der durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte eines GrossimporteursDie durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte eines Grossimporteurs berechnen sich:a. Neuwagenflotte aus Personenwagen, Lieferwagen oder leichten Sattelschleppern: nach Anhang 4c Ziffer 1.1; b. Neuwagenflotte aus schweren Fahrzeugen: nach Anhang 4c Ziffer 1.2.
Art. 27a Berechnung der CO2-Emissionen eines schweren FahrzeugsDie CO2-Emissionen eines schweren Fahrzeugs berechnen sich nach Anhang 4c Ziffer 2.
Art. 29 Abs. 11 Das UVEK legt die Beträge nach Artikel 13 Absatz 1 des CO2-Gesetzes jährlich für das folgende Referenzjahr in Anhang 5 fest. Es stützt sich dabei auf die folgenden in der Europäischen Union geltenden Beträge: a. für Personenwagen, Lieferwagen und leichte Sattelschlepper: Beträge gemäss Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/63118;b. für schwere Fahrzeuge: Beträge gemäss Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/124219.
Gliederungstitel vor Art. 30Aufgehoben
Art. 30 Sachüberschrift und Abs. 2Sanktion bei Grossimporteuren2 Emissionen, welche die individuelle Zielvorgabe überschreiten, werden zur Berechnung der Sanktion wie folgt abgerundet:a. bei Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: auf einen Hundertstel Gramm CO2/km;b. bei schweren Fahrzeugen: auf einen Hundertstel Gramm CO2/tkm.
Gliederungstitel vor Art. 35Aufgehoben
Art. 35 Sachüberschrift, Abs 1bis und 3Sanktion bei Kleinimporteuren1bis Bei Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern ist die Sanktion vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen des Fahrzeugs zu entrichten.3 Aufgehoben
6. und 7. Abschnitt (Art. 36 und 37)Aufgehoben
Art. 42 Abs. 1 und 3 Bst. a1 Ein Betreiber von Anlagen kann auf Gesuch am EHS teilnehmen, wenn die Gesamtfeuerungswärmeleistung der Anlagen mindestens 10 Megawatt (MW) beträgt.3 Das Gesuch muss Angaben enthalten über:a. Aufgehoben
Art. 46 Abs. 22 Die anteilsmässige Kürzung nach Artikel 19 Absatz 7 des CO2-Gesetzes wird für die Zuteilungszeiträume nach Anhang 9 Ziffer 2.3 im Voraus berechnet. Die Begrenzung der anteilsmässigen Kürzung auf bis zu 5 Prozent wird jährlich vorgenommen.
Art. 46e Abs. 3 und 4Aufgehoben
Art. 52 Abs. 1 und 51 Betreiber von Anlagen und von Luftfahrzeugen müssen der zuständigen Behörde nach Anhang 14 jährlich bis zum 31. März des Folgejahres einen Monitoringbericht einreichen. Muss der Monitoringbericht dem BAFU eingereicht werden, so ist dazu eine vom BAFU zur Verfügung gestellte oder genehmigte Vorlage zu verwenden.5 Der Monitoringbericht von Luftfahrzeugbetreibern mit CO2-Emissionen, welche die in Artikel 28a Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG20 genannten Schwellenwerte unterschreiten, gilt als verifiziert, wenn die CO2-Emissionen mit dem Instrument für Kleinemittenten nach der Verordnung (EU) Nr. 606/201021 ermittelt und dafür die Daten der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (Eurocontrol) verwendet wurden.
Art. 55 Abs. 1bis1bis Nicht als relevante Treibhausgasemission gilt CO2, das:a. abgeschieden und in der Schweiz nach den Anforderungen von Anhang 19 dauerhaft geologisch gespeichert oder dauerhaft in mineralischen Karbonaten, die in Bauprodukten verwendet werden, chemisch gebunden wird;b. abgeschieden und in einem Vertragsstaat des EWR in einer nach Kapitel 3 der Richtlinie 2009/31/EG22 genehmigten Speicherstätte dauerhaft geologisch gespeichert oderdauerhaft in mineralischen Karbonaten, die in Bauprodukten verwendet werden, chemisch gebunden wird.
Art. 65 Bst. gDas BAFU kann folgende im Emissionshandelsregister enthaltene Daten unter Wahrung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses elektronisch veröffentlichen:g. bei Betreibern mit Verminderungsverpflichtung: Menge der zur Erfüllung der Verminderungsverpflichtung abgegebenen Emissionsminderungszertifikate, Emissionsrechte und Bescheinigungen.
Gliederungstitel vor Art. 665.Kapitel:
Verpflichtung zur Verminderung der Treibhausgasemissionen1.Abschnitt: Voraussetzungen und Inhalt
Art. 66 Voraussetzungen1 Betreiber von Anlagen können eine Verminderungsverpflichtung nach Artikel 31 Absatz 1 des CO2-Gesetzes eingehen, wenn die Treibhausgasemissionen, die durch die wirtschaftliche oder die öffentlich-rechtliche Tätigkeit verursacht werden, mindestens 60 Prozent der gesamten Treibhausgasemissionen des Standorts betragen.2 Eine wirtschaftliche Tätigkeit liegt vor, wenn der Betreiber der Anlage: a. im Handelsregister eingetragen ist; b. über eine Unternehmens-Identifikationsnummer (UID-Nummer) verfügt; und c. die Tätigkeit in Konkurrenz zu anderen Marktteilnehmern erbracht wird. 3 Die Herstellung von Wärme oder Kälte für Wohngebäude gilt nicht als wirtschaftliche Tätigkeit.4 Eine Verminderungsverpflichtung kann eingegangen werden, wenn die vom Gemeinwesen betriebenen Anlagen für eine der folgenden öffentlich-rechtlichen Tätigkeiten verwendet werden:a. Betrieb von Bädern;b. Betrieb von Kunsteisbahnen;c. Betrieb von dampfbetriebenen Lokomotiven und Schiffen;d. Betrieb von Spitälern, Alters- und Pflegeheimen; e. Herstellung von fossil erzeugter Wärme oder Kälte, die in regionale Fernwärme- und Fernkältenetze eingespeist oder von Betreibern von Anlagen nach Absatz 1 verwendet wird; ausgenommen davon ist die Herstellung von Wärme oder Kälte für Wohngebäude.5 Betreiber von Anlagen, die einen Beitrag für die Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden erhalten, können für das betreffende Jahr keine Verminderungsverpflichtung eingehen.
Art. 66a Inhalt der Verminderungsverpflichtung1 Mit der Verminderungsverpflichtung verpflichtet sich der Betreiber:a. eine Steigerung seiner Treibhausgaseffizienz zu erreichen, mit der er sein aus der Zielvereinbarung nach Artikel 41 oder 46 Absatz 2 EnG23 abgeleitetes Treibhausgaseffizienzziel einhält, die jedoch jährlich mindestens 2,25 Prozent gegenüber dem Ausgangswert der Zielvereinbarung beträgt (Verminderungsverpflichtung mit Treibhausgaseffizienzziel); oderb. eine Gesamtwirkung seiner Massnahmen zu erreichen, mit der er sein aus der Zielvereinbarung nach Artikel 41 oder 46 Absatz 2 EnG abgeleitetes Massnahmenziel einhält, mindestens aber eine Gesamtwirkung, die einer jährlichen Treibhausgasverminderung von mindestens 2,25 Prozent gegenüber dem Ausgangswert der Zielvereinbarung entspricht (Verminderungsverpflichtung mit Massnahmenziel).2 Der Mindestwert von 2,25 Prozent gilt nur für Treibhausgasemissionen aus fossilen Regelbrennstoffen.3 Die Verminderungsverpflichtung kann auch Massnahmen umfassen, mit denen CO2 abgeschieden und nach den Anforderungen von Anhang 19 dauerhaft geologisch gespeichert oder dauerhaft in mineralischen Karbonaten, die in Bauprodukten verwendet werden, chemisch gebunden wird. 4 Für die Festlegung des Treibhausgaseffizienzziels oder des Massnahmenziels werden alle Massnahmen mit einer Amortisationsdauer von bis zu sechs Jahren berücksichtigt. Bei Infrastrukturmassnahmen, insbesondere bei Massnahmen an Gebäuden, an langlebigen Anlagen und an Anlagen, die auf mehrere Produkte oder Prozesse ausgerichtet sind, gilt eine Amortisationsdauer von bis zu zwölf Jahren.
Art. 67 Verminderungsverpflichtung mit TreibhausgaseffizienzzielEine Verminderungsverpflichtung mit Treibhausgaseffizienzziel können die folgenden Betreiber von Anlagen eingehen:a. Betreiber, deren Anlagen in den vorangehenden zwei Jahren Treibhausgase im Umfang von mindestens 200 Tonnen CO2eq pro Jahr ausgestossen haben; b. Betreiber, die nach Artikel 39 EnG24 die Rückerstattung des Netzzuschlags beantragen wollen.
Art. 68 Verminderungsverpflichtung mit MassnahmenzielEine Verminderungsverpflichtung mit Massnahmenziel können Betreiber von Anlagen eingehen, die in den vorangehenden zwei Jahren Treibhausgase im Umfang von maximal 1500 Tonnen CO2eq pro Jahr ausgestossen haben.
Art. 68a Gemeinschaft für Verminderungsverpflichtung1 Betreiber von Anlagen können sich für die Verminderungsverpflichtung zu einer Gemeinschaft zusammenschliessen, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 66 für jeden Standort einzeln erfüllt sind.2 Die Zielvereinbarung der Gemeinschaft nach Artikel 41 oder 46 Absatz 2 EnG25 muss alle Standorte der beteiligten Betreiber umfassen. Eine Gemeinschaft darf aus höchstens 50 Standorten bestehen. Das BAFU kann auf Gesuch Ausnahmen gewähren, wenn die Standorte zentral verwaltet werden. 3 Im Dekarbonisierungsplan müssen die Massnahmen für jeden Standort aufgezeigt werden. Pro Gemeinschaft können mehrere Dekarbonisierungspläne eingereicht werden.4 Die Gemeinschaft muss eine Vertretung bezeichnen.
Gliederungstitel vor Art. 692.Abschnitt: Gesuch um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung
Art. 691 Das Gesuch um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung ist dem BAFU bis zum 1. September des Vorjahres über das Informations- und Dokumentationssystem nach Artikel 40c Absatz 1 des CO2-Gesetzes einzureichen. 2 Das Gesuch muss enthalten:a. Name und Adresse des Betreibers der Anlagen;b. bei einer Gemeinschaft Name und Adresse aller zusammengeschlossenen Betreiber;c. Namen und Kontaktangaben der zuständigen Personen;d. Angaben über die wirtschaftliche oder die öffentlich-rechtliche Tätigkeit;e. die ausgestossenen Treibhausgasemissionen der zwei vorangehenden Jahre in Tonnen CO2eq;f. eine Analyse des Potenzials für Verminderungen;g. die EGID für jede Anlage;h. die UID;i. Angaben über die zuständige AHV-Ausgleichskasse und die AHV-Abrechnungsnummern;j. für den Fall, dass ein Betreiber neben den Anlagen, für die er die Festlegung der Verminderungsverpflichtung beantragt, auch Anlagen betreibt, für die er keine Rückerstattung der CO2-Abgabe erhält oder mit denen er am EHS teilnimmt: Angaben über die Abgrenzung dieser Anlagen innerhalb der AHV-Abrechnungsnummern des Betreibers;k. die Zielvereinbarung nach Artikel 41 oder 46 Absatz 2 EnG26 einschliesslich dem angestrebten Treibhausgaseffizienzziel oder Massnahmenziel.3 Soweit es für die Festlegung der Verminderungsverpflichtung notwendig ist, kann das BAFU weitere Angaben verlangen.4 Setzt ein Betreiber von Anlagen andere als fossile Regelbrennstoffe ein, so kann es verlangen, dass er ein Monitoringkonzept nach Artikel 51 einreicht. 5 Liegen die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben f und k zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch nicht vor, so kann das BAFU die Frist für die Einreichung dieser Angaben auf Gesuch hin angemessen erstrecken.
Art. 70 und 71Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 723.Abschnitt: Monitoringbericht und Dekarbonisierungsplan
Art. 72 Monitoringbericht1 Betreiber mit einer Verminderungsverpflichtung müssen dem BFE in der vorgeschriebenen Form jährlich bis zum 31. Mai einen Monitoringbericht einreichen. 2 Der Monitoringbericht muss die folgenden Angaben in Bezug auf das vergangene Jahr enthalten:a. Angaben über die Entwicklung der Treibhausgasemissionen;b. Angaben über die umgesetzten Massnahmen und deren Wirkung zur Verminderung der Treibhausgasemissionen; c. bei einer Verminderungsverpflichtung mit Treibhausgaseffizienzziel: Angaben über die Entwicklung der Treibhausgaseffizienz;d. Angaben über die Entwicklung der Produktionsindikatoren;e. eine Warenbuchhaltung der Brennstoffe;f. Angaben über allfällige Abweichungen von der Verminderungsverpflichtung mit einer Begründung und den vorgesehenen Korrekturmassnahmen;g. Angaben über Art und Wirkung der in der Zielvereinbarung nach Artikel 41 oder 46 Absatz 2 EnG27 festgelegten Massnahmen, die nach Artikel 72d nicht an die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung angerechnet werden können; undh. eine Übersichtstabelle in Form einer Zeitreihe, in der die Daten des Monitoringjahres den Daten der Vorjahre und den Zielwerten gegenübergestellt sind.3 Beinhaltet eine Massnahme die Verwendung von erneuerbaren Brennstoffen, so muss der Betreiber nachweisen, dass ihm im Herkunftsnachweissystem für Brenn- und Treibstoffe die entsprechenden Herkunftsnachweise nach dem 2a. Abschnitt der Energieverordnung vom 1. November 201728 (EnV) zugewiesen wurden. Kann der Nachweis erbracht werden, so beträgt der Emissionsfaktor für diese Brennstoffe null. Die Menge der erneuerbaren Brennstoffe muss auf den Rechnungen ausgewiesen sein.4 Das BAFU kann weitere Angaben verlangen, soweit es diese für die Beurteilung des Monitorings benötigt.
Art. 72a Inhalt des Dekarbonisierungsplans1 Der Dekarbonisierungsplan nach Artikel 31a Buchstabe b des CO2-Gesetzes muss mindestens enthalten:a. eine Bilanzierung aller direkten Treibhausgasemissionen (Art. 2 Bst. b Bundesgesetz vom 30. September 202229 über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit [KlG]) aus fossilen Brennstoffen; b. eine Beschreibung der bestehenden Anlagen und Prozesse; c. eine Analyse, mit welchen Lösungen in welchem Umfang Treibhausgasemissionen aus fossilen Brennstoffen vermindert werden können;d. die gestützt auf die Analyse nach Buchstabe c zu ergreifenden Massnahmen zur Verminderung der Treibhausgasemissionen aus fossilen Brennstoffen; unde. einen Absenkpfad für die direkten Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2040; der Absenkpfad muss sich am Netto-Null-Ziel nach Artikel 3 KlG und an den Richtwerten nach Artikel 4 KlG orientieren.2 Zu den Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe d müssen die folgenden Angaben gemacht werden:a. eine präzise Beschreibung der Massnahmen;b. eine Schätzung der Kosten der Umsetzung;c. eine Berechnung der durch die Massnahmen zu erzielenden Wirkung in Tonnen CO2eq und der damit verbundenen Auswirkungen auf den Energieverbrauch; d. einen Zeitplan für die Umsetzung.3 Die Abgabe von nationalen oder internationalen Bescheinigungen kann im Rahmen des Dekarbonisierungsplans nicht als Massnahme geltend gemacht werden.
Art. 72b Prüfung des DekarbonisierungsplansDer Dekarbonisierungsplan muss von einer Person geprüft werden, die nach Artikel 8 der Klimaschutz-Verordnung vom 27. November 202430 registriert oder bei einer nach Artikel 39 Absatz 2 des CO2-Gesetzes beigezogenen privaten Organisation tätig ist.
Art. 72c Einreichung und Aktualisierung des Dekarbonisierungsplans1 Der Dekarbonisierungsplan ist dem BAFU erstmalig bis zum 31. Dezember des dritten Jahres der Verminderungsverpflichtung einzureichen. 2 Er ist alle drei Jahre zu aktualisieren und dem BAFU jeweils bis zum 31. Dezember einzureichen.3 Die Einreichung und die Aktualisierung des Dekarbonisierungsplans erfolgen über das Informations- und Dokumentationssystem, das das BAFU gestützt auf Artikel 40c Absatz 1 des CO2-Gesetzes betreibt.
Gliederungstitel vor Art. 72d4.Abschnitt: Erfüllung der Verminderungsverpflichtung
Art. 72d Nichtanrechnung von EmissionsverminderungenNicht an die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung angerechnet werden:a. Emissionsverminderungen, für die Bescheinigungen nach Artikel 9 Absatz 7 ausgestellt wurden;b. Emissionsverminderungen, die auf Massnahmen zurückgehen, für die eine Finanzhilfe des Bundes gewährt wurden.
Art. 72e Anrechnung von Bescheinigungen an die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung im Jahr 20301 Hat ein Betreiber das in der Verminderungsverpflichtung festgelegte Treibhausgaseffizienz- oder Massnahmenziel in der Zeitspanne 2025–2030 nicht erreicht, so kann er sich auf Gesuch hin nationale und internationale Bescheinigungen im Umfang von 2,5 Prozent der Treibhausgasemissionen der Jahre 2025–2030 an die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung anrechnen lassen.2 Ist der Betreiber nur für einen Teil der Zeitspanne 2025–2030 eine Verminderungsverpflichtung eingegangen, so reduziert sich die nach Absatz 1 anrechenbare Menge pro rata temporis.
Art. 72f Nichtberücksichtigung zusätzlicher Treibhausgasemissionen bei Wechsel des Energieträgers und bei Stromproduktion infolge Reserveabruf1 Stossen die Anlagen eines Betreibers aus einem der folgenden Gründe mehr Treibhausgasemissionen aus, so werden die zusätzlichen Treibhausgasemissionen auf Gesuch hin bei der Beurteilung der Erfüllung der Verminderungsverpflichtung nicht berücksichtigt:a. Wechsel des Energieträgers aufgrund einer Anordnung des Bundesrats oder einer Empfehlung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) und des UVEK; b. Stromproduktion infolge eines Reserveabrufs nach der Winterreserveverordnung vom 25. Januar 202331.2 Das Gesuch um Nichtberücksichtigung der zusätzlichen Treibhausgasemissionen ist dem BAFU bis zum 31. Mai des Folgejahres in der von diesem vorgeschriebenen Form einzureichen. 3 Es muss insbesondere die folgenden Angaben enthalten:a. Art und Menge des im Vorjahr ersetzten und des neu eingesetzten Energieträgers bei einem Wechsel des Energieträgers beziehungsweise des aufgrund der Stromproduktion zusätzlich eingesetzten Energieträgers;b. Menge der im Vorjahr zusätzlich verursachten Treibhausgasemissionen; undc. Zeit, während der im Vorjahr der andere oder neue Energieträger eingesetzt wurde beziehungsweise Strom infolge eines Reserveabrufs produziert wurde.
Gliederungstitel vor Art. 735.Abschnitt:
Anpassung und vorzeitige Beendigung der Verminderungsverpflichtung
Art. 73 Meldepflicht bei ÄnderungenBetreiber von Anlagen melden dem BAFU unverzüglich:a. Änderungen, die sich auf die Verminderungsverpflichtung auswirken könnten;b. Änderungen, die sich auf die Pflicht zur Teilnahme am EHS auswirken könnten;c. Wechsel des Betreibers der Anlagen;d. Wechsel der AHV-Ausgleichskasse oder Änderung der AHV-Abrechnungsnummern;e. Änderungen der Kontaktangaben der zuständigen Personen.
Art. 73a Entlassung eines Betreibers aus einer Verminderungsverpflichtung einer Gemeinschaft1 Ein Betreiber von Anlagen kann für einen Standort aus einer Verminderungsverpflichtung einer Gemeinschaft entlassen werden, wenn:a. die Anlagen verkauft wurden;b. er infolge eines Anstiegs der Treibhausgasemissionen der Anlagen neu am EHS teilnehmen muss;c. in den Anlagen für die Tätigkeit im Regelbetrieb keine fossilen Regelbrennstoffe mehr energetisch genutzt werden;d. er die Voraussetzungen nach Artikel 66 nicht mehr erfüllt; oder e. nach Artikel 31b Absatz 2 CO2-Gesetz keine Zielvereinbarung mehr besteht oder er keinen Dekarbonisierungsplan einreicht.2 Für einen Standort, für den ein Betreiber aus einer Verminderungsverpflichtung entlassen wurde, kann keine Verminderungsverpflichtung mehr eingegangen werden.
Art. 74 Anpassung der Verminderungsverpflichtung1 Das BAFU passt eine Verminderungsverpflichtung an, wenn eine Anpassung insbesondere aus einem der folgenden Gründe angezeigt ist:a. Die Zielwerte der Zielvereinbarung nach Artikel 41 oder 46 Absatz 2 EnG32 werden angepasst.b. Die Zielvereinbarung nach Artikel 41 oder 46 Absatz 2 EnG wird durch eine neue ersetzt. c. Ein Betreiber wird aus der Verminderungsverpflichtung entlassen (Art. 73a oder 74c).d. Aufgrund einer Meldung nach Artikel 73 ergibt sich, dass die Verminderungsverpflichtung angepasst werden muss.2 Wird die Verminderungsverpflichtung angepasst, so gilt die angepasste Verpflichtung rückwirkend ab dem Beginn des Jahres, in dem sich die veränderten Verhältnisse erstmals auswirken.
Art. 74a und 74bAufgehoben
Art. 74c Vorzeitige Beendigung der Verminderungsverpflichtung1 Ein Betreiber, der seine Verminderungsverpflichtung auf den 31. Dezember 2030 vorzeitig beenden möchte, muss dies beim BAFU bis zum 31. Mai 2031 beantragen. 2 Ein Betreiber, der seine Verminderungsverpflichtung aus einem der folgenden Gründe auf Ende eines Kalenderjahres vorzeitig beenden möchte, muss dies beim BAFU bis zum 31. Mai des Folgejahres beantragen:a. Pflicht zur Teilnahme am EHS infolge eines Anstiegs der Treibhausgasemissionen der Anlagen; oder b. keine energetische Nutzung von fossilen Regelbrennstoffen mehr für seine Tätigkeiten im Regelbetrieb.
Gliederungstitel vor Art. 766.Abschnitt:
Nichterfüllung der Verminderungsverpflichtung und Sicherstellung der Sanktion
Art. 76 Nichterfüllung der Verminderungsverpflichtung1 Erfüllt ein Betreiber von Anlagen seine Verminderungsverpflichtung nicht, weil er die Zielwerte im Jahr 2030 oder im Jahr 2040 nicht einhält, so verfügt das BAFU die Sanktion nach Artikel 32 des CO2-Gesetzes.2 Wird die Verminderungsverpflichtung nicht erfüllt, so wird die Menge der zu viel ausgestossenen Tonnen CO2eq nach Massgabe der fehlenden Massnahmenwirkung berechnet. 3 Die Frist für die Bezahlung der Sanktion beträgt 30 Tage ab Eröffnung der Verfügung. Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins geschuldet. Das EFD setzt den Zinssatz fest.
Art. 77 Sicherstellung der SanktionIst die Einhaltung der Zielwerte bei einem Betreiber von Anlagen gefährdet, so kann das BAFU vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) die Sicherstellung der voraussichtlichen Sanktion nach Artikel 32 des CO2-Gesetzes verlangen, bis die Gefährdung nicht mehr besteht.
Art. 78Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 797.Abschnitt: Veröffentlichung von Informationen
Art. 79Das BAFU kann unter Wahrung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses Informationen zu den Betreibern von Anlagen mit einer Verminderungsverpflichtung veröffentlichen. Dazu gehören insbesondere:a. Namen und Adressen der Betreiber von Anlagen;b. Treibhausgaseffizienzziele oder Massnahmenziele und deren Einhaltung;c. Absenkpfade gemäss den Dekarbonisierungsplänen und deren Einhaltung; d. die nach Artikel 39 Absatz 2 des CO2-Gesetzes beigezogenen privaten Organisationen.
Gliederungstitel vor Art. 867.Kapitel: Massnahmen im Zusammenhang mit fossilen Treibstoffen1.Abschnitt:
Kompensation der CO2-Emissionen bei fossilen Treibstoffen
Art. 87 Ausnahme von der Kompensationspflicht bei geringen Mengen1 Die Pflicht nach Artikel 86 Absatz 1 gilt nicht für Personen, die in den vergangenen drei Jahren Treibstoffmengen in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt haben, bei deren energetischer Nutzung weniger als 10 000 Tonnen CO2 pro Jahr ausgestossen wurden.2 Die Ausnahme von der Kompensationspflicht dauert bis zum Beginn des Jahres, in dem die CO2-Emissionen, die durch die energetische Nutzung der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Treibstoffmenge ausgestossen wurden, mehr als 10 000 Tonnen CO2 betragen.
Art. 88 Abs. 44 Der Sitz der Vertreterin oder des Vertreters gilt als einziges Zustellungsdomizil.
Art. 89 Abs. 2, 3 und 52 Der Anteil der zu kompensierenden CO2-Emissionen (Kompensationssatz) im Inland beträgt ab dem Jahr 2025 mindestens 12 Prozent.3 Der Kompensationssatz beträgt insgesamt:a. für das Jahr 2025: 25 Prozent;b. für das Jahr 2026: 30 Prozent;c. für das Jahr 2027: 35 Prozent;d. für das Jahr 2028: 40 Prozent;e. für das Jahr 2029: 45 Prozent;f. für das Jahr 2030: 50 Prozent.5 Das BAFU überprüft im Jahr 2027 die Höhe der Kompensationssätze; es berücksichtigt dabei die aktuellen verkehrsbedingten Emissionen und die Preise für internationale Bescheinigungen.
Art. 90 Abs. 11 Zur Erfüllung der Kompensationspflicht ist die Abgabe von Bescheinigungen für Emissionsverminderungen oder für die Erhöhung der Senkenleistungen zugelassen; nicht zugelassen ist die Abgabe von internationalen Bescheinigungen für leitungsgebundenes ausländisches erneuerbares Gas.
Art. 91 Abs. 22 Für die Erfüllung der Kompensationspflicht im Inland im Jahr 2030 werden ausschliesslich Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen angerechnet, die im Jahr 2030 erzielt wurden.
Art. 92 Abs. 44 Die Frist für die Abgabe der Bescheinigungen ist der 1. Juni des Folgejahres.
Gliederungstitel vor Art. 92a2.Abschnitt:
Bereitstellung und Beimischung von emissionsarmen, erneuerbaren und erneuerbaren synthetischen Flugtreibstoffen
Art. 92a Örtlicher GeltungsbereichDie Pflicht nach Artikel 28f des CO2-Gesetzes zur Bereitstellung und zur Beimischung von emissionsarmen, erneuerbaren und erneuerbaren synthetischen Flugtreibstoffen gilt an den Landesflughäfen Zürich und Genf.
Art. 92b Nachweis für die Erfüllung der BeimischpflichtAls Nachweis für die Erfüllung der Beimischpflicht nach Artikel 28f des CO2-Gesetzes durch die Nutzung emissionsarmer, erneuerbarer und erneuerbarer synthetischer Flugtreibstoffe, die in der Schweiz in Verkehr gebracht wurden, ist ein gültiger Herkunftsnachweis einzusetzen.
Gliederungstitel vor Art. 92c7a. Kapitel:
Anrechnung der Verminderungsleistung von erneuerbaren Brenn- und Treibstoffen1.Abschnitt: Grundsatz
Art. 92c1 Die Verminderungsleistung von erneuerbaren Brenn- und Treibstoffen und emissionsarmen Flugtreibstoffen kann im Rahmen einer Massnahme nach dem CO2-Gesetz angerechnet werden, wenn: a. die Brenn- und Treibstoffe die Anforderungen der Verordnung vom 2. April 202533 über das Inverkehrbringen von erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- und Treibstoffen (IBTV) erfüllen; und b. ein Herkunftsnachweis nach dem 2a. Abschnitt EnV34 vorliegt, der der betreffenden Massnahme nach dem CO2-Gesetz zugewiesen wurde.2 Die Zuweisung des Herkunftsnachweises zur betreffenden Massnahme erfolgt für Betreiber von Anlagen und für Betreiber von Luftfahrzeugen durch den Lieferanten des Brenn- oder Treibstoffs.
Gliederungstitel vor Art. 92d2.Abschnitt:
Anrechnung der Verminderungsleistung von leitungsgebundenem ausländischem erneuerbarem Gas
Art. 92d Gesuch um internationale Bescheinigungen für leitungsgebundenes ausländisches erneuerbares Gas1 Ein Importeur kann für die Verminderungsleistung von leitungsgebundenem ausländischem erneuerbarem Gas beim BAFU internationale Bescheinigungen beantragen. 2 Wer für die Verminderungsleistung internationale Bescheinigungen beantragen möchte, muss das entsprechende Projekt durch eine vom BAFU anerkannte Auditstelle auf eigene Kosten validieren lassen. 3 Das Gesuch muss die folgenden Unterlagen enthalten: a. Entscheid des Partnerstaates zum konkreten Projekt; b. Prüfbericht einer von BAFU anerkannten Auditstelle über die Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 15 Absatz 3 des CO2-Gesetzes. 4 Das BAFU kann von der gesuchstellenden Person zusätzliche Informationen verlangen, soweit es diese für die Beurteilung des Gesuchs benötigt.
Art. 92e Ausstellung von internationalen Bescheinigungen für leitungsgebundenes ausländisches erneuerbares Gas1 Das BAFU entscheidet gestützt auf das Gesuch, ob die Verminderungsleistung des leitungsgebundenen ausländischen erneuerbaren Gases für die Ausstellung von internationalen Bescheinigungen geeignet ist. 2 Ist die Eignung einer Verminderungsleistung gegeben, so prüft das BAFU auf Gesuch hin den Umfang der geltend gemachten Verminderungsleistung. Soweit notwendig führt es weitere Abklärungen durch.3 Es stellt die internationalen Bescheinigungen aus, soweit für die Verminderungsleistung die Anerkennung der Übertragung der Emissionsverminderungen durch den Partnerstaat vorliegt. 4 Der ökologische Mehrwert der Verminderungsleistung ist mit der Ausstellung der Bescheinigung abgegolten. Ist der ökologische Mehrwert bereits vergütet worden, so werden keine Bescheinigungen ausgestellt. 5 Es informiert die gesuchstellende Person über die Menge der ausgestellten internationalen Bescheinigungen.
Art. 92f Voraussetzungen für die Anrechnung der Verminderungsleistung1 EHS-Teilnehmer und Betreiber mit Verminderungsverpflichtung können sich die Verminderungsleistung von leitungsgebundenem ausländischem erneuerbarem Gas anrechnen lassen. Sie müssen nachweisen, dass: a. leitungsgebundenes ausländisches erneuerbares Gas auf den Rechnungen ausgewiesen ist; undb. das BAFU in genügendem Umfang internationale Bescheinigungen für die Verminderungsleistung von leitungsgebundenem ausländischem erneuerbarem Gas ausgestellt hat.2 Internationale Bescheinigungen für die Verminderungsleistung von leitungsgebundenem ausländischem erneuerbarem Gas, die angerechnet werden, werden durch das BAFU dem Schweizer Klimaziel angerechnet.
Art. 96aAufgehoben
Art. 96b Abs. 4, 6–84 Der Betreiber muss bis zum 30. Juni beim BAFU eine Bestätigung der Höhe der rückerstattungsberechtigten Brennstoffmenge und der Teilrückerstattung einholen. Er muss dabei die Preise für den Kauf der Emissionsrechte der vergangenen zwölf Monate sowie die entsprechenden Belege einreichen. Das BAFU kann weitere Angaben verlangen, soweit es diese für die Ausstellung der Bestätigung benötigt. 6 Der Betreiber kann innert 6 Monaten seit Ausstellung der Bestätigung des BAFU beim BAZG in der von diesem vorgeschriebenen Form die Auszahlung des Rückerstattungsbetrags beantragen.7 Dem BAZG sind auf Verlangen die Bestätigung des BAFU sowie die Rechnungen über die bezahlten CO2-Abgaben vorzulegen.8 Der Anspruch auf Rückerstattung verwirkt, wenn: a. die Bestätigung des BAFU nicht fristgerecht eingeholt wird; oderb. die Auszahlung des Rückerstattungsbetrags nicht fristgerecht beim BAZG beantragt wird.
Art. 97 Abs. 1 und 21 Das Rückerstattungsgesuch ist beim BAZG in der von diesem vorgeschriebenen Form einzureichen.2 Es muss die Art und Menge des Brennstoffs pro Einkauf enthalten.
Art. 98 Abs. 1 und 21 Ein Rückerstattungsgesuch kann einen Zeitraum von 1–12 Monaten umfassen.2 Es ist innert 6 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem der mit der CO2-Abgabe belastete Brennstoff eingekauft wurde, einzureichen.
Art. 98b Abs. 1 Einleitungsteil und Bst. f, 2, 3 und 3bis 1 Ein Betreiber von WKK-Anlagen, der weder am EHS teilnimmt noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegt, muss bis zum 30. Juni beim BAFU eine Bestätigung der Höhe der rückerstattungsberechtigen Brennstoffmenge einholen. Er muss dabei insbesondere die folgenden Angaben einreichen: f. die Bestätigung des Standortkantons, dass die Emissionsgrenzwerte nach der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 198535 eingehalten sind;2 Aufgehoben3 Der Betreiber kann innert 6 Monaten seit Ausstellung der Bestätigung des BAFU beim BAZG in der von diesem vorgeschriebenen Form die Auszahlung des Rückerstattungsbetrags beantragen.3bis Dem BAZG sind auf Verlangen die Bestätigung des BAFU sowie die Rechnungen über die bezahlten CO2-Abgaben vorzulegen.
Art. 98c Abs. 33 Der Anspruch auf Rückerstattung verwirkt, wenn:a. die Bestätigung des BAFU nicht fristgerecht eingeholt wird; oderb. die Auszahlung des Rückerstattungsbetrags nicht fristgerecht beim BAZG beantragt wird.
Art. 98d Nichterfüllung der Investitionspflicht für Betreiber von WKK‑Anlagen, die weder am EHS teilnehmen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen1 Erfüllt ein Betreiber von WKK-Anlagen, der weder am EHS teilnimmt noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegt, die Investitionspflicht nach Artikel 32b Absatz 2 des CO2-Gesetzes nicht, so verfügt das BAFU die Rückzahlung von 40 Prozent der erhaltenen Rückerstattung.2 Die rückbezahlten Beträge gelten als Einnahmen aus der CO2-Abgabe.
Art. 99 Abs. 3 Bst. c3 Es muss Angaben enthalten über:c. Aufgehoben
Art. 100 Abs. 2 und 32 Es ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem der Brennstoff verbraucht oder eingekauft wurde, einzureichen.3 Der Anspruch auf Rückerstattung verwirkt, wenn das Gesuch nicht fristgerecht eingereicht wird.
Gliederungstitel vor Art. 103a9.Kapitel: Verwendung der Erträge aus der CO2-Abgabe1.Abschnitt: Berechnung des Ertrags aus der CO2-Abgabe
Art. 103a1 Der Ertrag aus der CO2-Abgabe berechnet sich aus den laufenden Einnahmen aus der Abgabe abzüglich der Vollzugsentschädigung (Art. 132) sowie der Debitorenverluste. 2 Als laufende Einnahmen gelten die Bruttoeingänge aus der Abgabe abzüglich der Rückerstattungen der Abgabe sowie des Anteils des Fürstentum Liechtensteins nach Artikel 6 Absatz 2 der Vereinbarung vom 29. Januar 201036 zum Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Umweltabgaben.
Gliederungstitel vor Art. 1041a. Abschnitt:
Globalbeiträge zur langfristigen Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden
Art. 104 Abs. 1 Einleitungssatz 1 Die Globalbeiträge nach Artikel 34 Absatz 2 des CO2-Gesetzes werden gewährt, wenn:
Art. 104a ErgänzungsbeitragDer Ergänzungsbeitrag nach Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b des CO2-Gesetzes bemisst sich nach der Wirksamkeit des kantonalen Förderprogramms und der Höhe des kantonalen Kredits. Er setzt sich aus einem Mindestbeitrag und einem Zusatzbeitrag zusammen.
Gliederungstitel vor Art. 1121b. Abschnitt:
Förderung von Projekten zur direkten Nutzung der Geothermie und von Projekten zur Erschliessung indirekt nutzbarer Ressourcen
Art. 112 FörderberechtigungFörderberechtigt sind: a. folgende Massnahmen im Rahmen von Projekten zur direkten Nutzung der Geothermie für die Wärmebereitstellung (Art. 34a Abs. 1 Bst. a CO2-Gesetz), die die Anforderungen nach Anhang 12 erfüllen:1. Prospektion,2. Erschliessung von Geothermie-Reservoiren;b. Projekte zur Erschliessung indirekt für die Wärmebereitstellung nutzbarer hydrothermaler Ressourcen (Art. 34a Abs. 1 Bst. b CO2-Gesetz), die die Anforderungen nach Anhang 12a erfüllen, wenn die hydrothermalen Ressourcen im Rahmen einer ersten Explorationsbohrung ausgewählt, entdeckt und charakterisiert wurden und sich die direkte Nutzung insbesondere aufgrund einer zu niedrigen Temperatur als nicht möglich erwiesen hat.
Art. 113 Abs. 1, 2 und 2bis1 Beitragsgesuche sind beim BFE einzureichen.2 Das Gesuch muss die folgenden Anforderungen erfüllen:a. für Projekte zur direkten Nutzung der Geothermie:1. Prospektion: die Anforderungen nach Anhang 12 Ziffer 3.1,2. Erschliessung: die Anforderungen nach Anhang 12 Ziffern 4.1 und 4.2;b. für Projekte zur Erschliessung indirekt nutzbarer hydrothermaler Ressourcen: die Anforderungen nach Anhang 12a Ziffern 3.1 und 3.2.2bis Es muss den Nachweis enthalten, dass die Gesuche für die notwendigen Bewilligungen und Konzessionen bei den zuständigen Behörden vollständig eingereicht wurden und die Finanzierung des Projekts gesichert ist.
Art. 113a FörderbeiträgeDie Beiträge betragen:a. für Projekte zur direkten Nutzung der Geothermie: höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten; als anrechenbar gelten die Kosten nach Anhang 12 Ziffer 2;b. für Projekte zur Erschliessung indirekt nutzbarer hydrothermaler Ressourcen: höchstens 40 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten; als anrechenbar gelten die Kosten nach Anhang 12a Ziffer 2.
Art. 113b Reihenfolge der Berücksichtigung1 Stehen für ein Projekt keine oder nicht genügend Mittel zur Verfügung, so nimmt das BFE das Projekt in eine Warteliste auf, es sei denn, es erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich nicht. Das BFE teilt dies der gesuchstellenden Person mit.2 Stehen wieder Mittel zur Verfügung, so berücksichtigt das BFE zunächst die Projekte zur direkten Nutzung der Geothermie und erst danach jene zur Erschliessung indirekt für die Wärmebereitstellung nutzbarer hydrothermaler Ressourcen. Es werden jeweils die am weitesten fortgeschrittenen Projekte zuerst berücksichtigt. Sind mehrere Projekte gleich weit fortgeschritten, so wird das Projekt berücksichtigt, für das das vollständige Gesuch am frühesten eingereicht wurde.
Art. 113cBisheriger Artikel 113b
Gliederungstitel vor Art. 113d1c. Abschnitt:
Förderung von neuen oder erheblich erweiterten Anlagen zur Produktion erneuerbarer Gase
Art. 113d Förderberechtigung1 Förderberechtigt sind Neuanlagen oder erhebliche Erweiterungen von Anlagen, die durch die Vergärung von Biomasse Gas produzieren und dieses weiter zu Biomethan aufbereiten.2 Als Neuanlagen gelten:a. Anlagen, die erstmalig an einem Standort erstellt werden, sowie Anlagen, die eine bestehende Anlage umfassend ersetzen;b. bestehende Anlagen, die von der Stromproduktion auf die Biomethanproduktion umgerüstet werden.3 Als erhebliche Erweiterung einer Anlage gelten bauliche Massnahmen, die zu einer Steigerung der jährlichen Bruttoenergieproduktion gegenüber dem Durchschnitt der letzten drei vollen Betriebsjahre vor der Inbetriebnahme der Erweiterung um mindestens 25 Prozent führen.4 Als Biomethan gilt aufbereitetes Biogas, das der Gasbeschaffenheit von hochkalorischem Gas nach der Richtlinie G18, Gasbeschaffenheit, des Fachverbands für Wasser, Gas und Wärme (SVGW) vom Juni 202237 entspricht.5 Von der Förderung ausgeschlossen sind Anlagen:a. die am Einspeisevergütungssystem nach Artikel 19 EnG38 teilnehmen oder eine gleitende Marktprämie nach Artikel 29a EnG oder einen Betriebskostenbeitrag nach Artikel 33a EnG für Biomasseanlagen erhalten;b. die innerhalb der letzten 10 Jahre bereits anderweitig durch den Bund unterstützt wurden;c. die ihren Wärmeeigenbedarf nicht mit erneuerbaren Energien decken.
Art. 113e GesuchBeitragsgesuche sind beim BFE einzureichen.
Art. 113f Förderbeitrag1 Die Höhe der Förderung bei Neuanlagen bestimmt sich nach der Kapazität der Aufbereitungsanlage in Nm3 Methan pro Stunde und wird anteilsmässig nach den Leistungsklassen wie folgt berechnet:a. für die ersten 100 Nm3 Methan/h: 10 000 Franken pro Nm3 Methan/h; b. für 101–400 Nm3 Methan/h: 5000 Franken pro Nm3 Methan/h;c. für alle weiteren: 2000 Franken pro Nm3 Methan/h.2 Die Höhe der Förderung bei erheblichen Erweiterungen bestimmt sich nach der Differenz zwischen der Kapazität nach der erheblichen Erweiterung und der ursprünglichen Kapazität und wird anteilsmässig nach den Leistungsklassen wie folgt berechnet:a. für die ersten 100 Nm3 Methan/h: 4000 Franken pro Nm3 Methan/h; b. für 101–400 Nm3 Methan/h: 2000 Franken pro Nm3 Methan/h;c. für alle weiteren: 800 Franken pro Nm3 Methan/h.3 Die Förderung beträgt pro Anlage höchstens 30 Prozent der tatsächlich entstandenen und anrechenbaren Kosten, höchstens jedoch 2,8 Millionen Franken.4 Abwasserreinigungsanlagen und Anlagen nach Artikel 113d Absatz 2 Buchstabe b erhalten 15 Prozent der Förderbeiträge nach den Absätzen 1 und 2.5 Werden für die gleiche Anlage zwei Gesuche eingereicht, so wird gesamthaft ein Beitrag gewährt. Dieser wird wie folgt aufgeteilt:a. Produktion: 85 Prozent;b. Aufbereitung und Einspeisung: 15 Prozent.6 Gesuche für Beiträge unter 80 000 Franken werden nicht berücksichtigt.
Gliederungstitel vor Art. 113g1d. Abschnitt:
Förderung von Anlagen zur Nutzung der Solarthermie für Prozesswärme
Art. 113g Förderberechtigung1 Förderberechtigt sind Anlagen zur Nutzung der Solarthermie für Prozesswärme, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:a. Sie produzieren Wärme für: 1. überwiegend gewerbliche und industrielle Prozesse, die der Herstellung, Weiterverarbeitung oder Veredelung von Produkten dienen; oder 2. die Erbringung von Dienstleistungen.b. Sie weisen eine thermische Kollektornennleistung von mindestens 20 kW auf.c. Sie verfügen über eine Messeinrichtung für den nutzbaren solaren Wärmeertrag.d. Sie verwenden Kollektoren, die den Anforderungen nach den Erläuterungen zur Kollektorliste 12/202139, Fassung 01/2025, entsprechen.e. Sie verfügen über einen unabhängigen Nachweis über die korrekte Integration in die zu unterstützenden Prozesse; dieser umfasst namentlich:1. die hydraulische Verschaltung;2. das Verbrauchsprofil und das Temperaturniveau der Produktion und des Verbrauchs;3. die Auslegung und die Einbindung in einen thermischen Speicher,4. das Stagnationskonzept;5. den erwarteten jährlichen Solarertrag; dieser muss mittels eines dynamischen Simulationsprogramms bestimmt werden; und6. das Messkonzept zur Überprüfung des effektiv genutzten Solarertrags.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind:a. Anlagen von EHS-Teilnehmern;b. Anlagen, die bereits anderweitig durch den Bund unterstützt werden.3 Betreibern von Anlagen, die nach Artikel 31 CO2-Gesetz eine Verminderungsverpflichtung eingegangen sind, kann eine Förderung ausgerichtet werden, soweit die Emissionsverminderungen aus den geförderten solarthermischen Anlagen nicht vom Treibhausgaseffizienzziel nach Artikel 67 oder vom Massnahmenziel nach Artikel 68 erfasst sind.
Art. 113h GesuchBeitragsgesuche sind beim BFE einzureichen.
Art. 113i FörderbeitragDer Förderbeitrag setzt sich aus einem Grundbeitrag in der Höhe von 2400 Franken und einem Beitrag in der Höhe von 1000 Franken pro kW thermische Kollektornennleistung zusammen.
Art. 113j Rückforderung1 Beträgt der tatsächlich genutzte Solarertrag gemittelt über 3 Jahre nach Inbetriebnahme weniger als 80 Prozent des erwarteten Ertrags gemäss Artikel 113g Absatz 1 Buchstabe e Ziffer 5, so wird der Förderbeitrag proportional zurückgefordert. 2 In Härtefällen kann auf eine Rückforderung ganz oder teilweise verzichtet werden.
Art. 113k Monitoring und Veröffentlichung der DatenDas BFE kann eine geförderte Anlage wissenschaftlich begleiten lassen und die dabei erhobenen Daten und Analyseergebnisse veröffentlichen.
Art. 114 Abs. 1 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text) und Bst. d sowie 21 Der Bund verbürgt Darlehen für Anlagen und Verfahren nach Artikel 35 Absatz 3 des CO2-Gesetzes, wenn:d. kein Kriterium gemäss Artikel 35 Absatz 3 Buchstaben a–c erheblich beeinträchtigt wird. 2 Er verbürgt nur Darlehen, die eine Bank nach dem Bankengesetz vom 8. November 193440 (BankG) oder eine andere geeignete Darlehensgeberin mit Sitz in der Schweiz an eine Darlehensnehmerin mit Sitz in der Schweiz gewährt.
Art. 118 Abs. 33 Die Summe der Bürgschaften darf zu keinem Zeitpunkt mehr als 750 Millionen Franken betragen.
Art. 119 Ertragsanteil der Bevölkerung1 Der Anteil der Bevölkerung am Abgabeertrag (Ertragsanteil der Bevölkerung) umfasst den Anteil der Bevölkerung:a. am Ertrag aus der CO2-Abgabe, die mangels Erfüllung der Voraussetzung nach Artikel 32b des CO2-Gesetzes zwei Jahre vor dem Erhebungsjahr nicht zurückerstattet wurde; b. am für das Erhebungsjahr geschätzten Ertrag aus der CO2-Abgabe nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b des CO2-Gesetzes abzüglich der Differenz zum zwei Jahre vor dem Erhebungsjahr geschätzten Anteil;c. an den Mitteln, die zwei Jahre vor dem Erhebungsjahr über dem Betrag von 150 Millionen nach Artikel 33a Absatz 2 des CO2-Gesetzes lagen; undd. an den Mitteln, die bis zum Ende des zweiten Jahres vor dem Erhebungsjahr nicht für die Zwecke nach Artikel 33a Absatz 3 des CO2-Gesetzes verwendet wurden. 2 Die Mittel nach Absatz 1 Buchstabe d werden alle fünf Jahre zum Ertragsanteil der Bevölkerung hinzugefügt.
Art. 120 Abs. 11 Der Ertragsanteil der Bevölkerung wird im Auftrag und unter Aufsicht des BAFU von den Versicherern jeweils im Erhebungsjahr verteilt.
Art. 124 Ertragsanteil der Wirtschaft 1 Der Anteil der Wirtschaft am Abgabeertrag (Ertragsanteil der Wirtschaft) umfasst den Anteil der Wirtschaft:a. am Ertrag aus der CO2-Abgabe, die mangels Erfüllung der Voraussetzung nach Artikel 32b des CO2-Gesetzes zwei Jahre vor dem Erhebungsjahr nicht zurückerstattet wurde; b. am für das Erhebungsjahr geschätzten Ertrag aus der CO2-Abgabe nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b des CO2-Gesetzes abzüglich der Differenz zum zwei Jahre vor dem Erhebungsjahr geschätzten Anteil;c. an den Mitteln, die zwei Jahre vor dem Erhebungsjahr über dem Betrag von 150 Millionen nach Artikel 33a Absatz 2 des CO2-Gesetzes lagen; undd. an den Mitteln, die bis zum Ende des zweiten Jahres vor dem Erhebungsjahr nicht für die Zwecke nach Artikel 33a Absatz 3 des CO2-Gesetzes verwendet wurden. 2 Die Mittel nach Absatz 1 Buchstabe d werden alle fünf Jahre zum Ertragsanteil der Wirtschaft dazugezählt.
Art. 124a Ausschluss von der Verteilung des Ertragsanteils1 Betreiber mit Verminderungsverpflichtung, die für Anlagen an verschiedenen Standorten die gleiche AHV-Abrechnungsnummer verwenden, sind von der Verteilung des Ertragsanteils der Wirtschaft nur für die Lohnsumme der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgeschlossen, die an Standorten tätig sind, für die sie von der CO2-Abgabe befreit sind (Teilausschluss).2 Um den Ertragsanteil zu erhalten, der einem Betreiber mit Teilausschluss zusteht, muss er die betreffenden Lohnsummen bis zum 15. April des Erhebungsjahres der Ausgleichskasse melden. 3 Betreiber, deren Verminderungsverpflichtung vorzeitig endet, haben ab dem Folgejahr Anspruch auf den Ertragsanteil der Wirtschaft. Die Verteilung erfolgt durch das BAFU. Die dafür verwendeten Mittel können aus den Erträgen der CO2-Abgabe eines anderen Jahres stammen. 4 Betreiber nach Absatz 3 müssen dem BAFU innerhalb von 3 Monaten ab dem Zeitpunkt der Aufforderung insbesondere melden:a. die für die Verteilung betreffende Lohnsumme;b. Kontoverbindung;c. Name der Ausgleichskasse.
Art. 125 Abs. 11 Der Ertragsanteil der Wirtschaft wird im Auftrag und unter Aufsicht des BAFU sowie nach den Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen den Arbeitgebern von den AHV-Ausgleichskassen (Ausgleichskassen) und mit Beteiligung der Zentralen Ausgleichsstelle verteilt.
Gliederungstitel vor Art. 127a9a. Kapitel:
Förderung von Massnahmen zur Verminderung von Treibhausgasemissionen im Luftverkehr
Art. 127a Grundsatz1 Für die Verminderung von Treibhausgasemissionen im Luftverkehr werden die folgenden Mittel eingesetzt: a. der Ertrag aus den Sanktionen bei Verletzung der Pflicht zur Beimischung emissionsarmer, erneuerbarer oder erneuerbarer synthetischer Flugtreibstoffe (Art. 28g Abs. 8); b. die Erlöse aus der Versteigerung der Emissionsrechte für Luftfahrzeuge (Art. 37a Abs. 1 Bst. b); c. Mittel für die Förderung nach Artikel 103b Absatz 2 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 194841 und nach Artikel 37d des Bundesgesetzes vom 22. März 198542 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel (MinVG), insbesondere die Mittel aus dem zweckgebundenen Anteil des Reinertrags der auf den Flugtreibstoffen erhobenen Verbrauchsteuer und der auf den Flugtreibstoffen erhobenen Zuschläge (Art. 1 Abs. 2 MinVG). 2 Sie werden insbesondere eingesetzt für:a. die Entwicklung und die Steigerung der Herstellung von erneuerbaren Flugtreibstoffen im In- und Ausland;b. die Entwicklung und die Anwendung von Technologien zur Steigerung der Energieeffizienz von Luftfahrzeugen; c. die Entwicklung und die Anwendung von Verfahren zur Steigerung der Energieeffizienz des Flugbetriebs;d. den Wissenstransfer zwischen Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft im Bereich der Verminderung von Treibhausgasemissionen im Luftverkehr. 3 Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) kann die Mittel nach Absatz 1 für die Ressortforschung nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben a und c des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 201243 über die Förderung der Forschung und der Innovation einsetzen.
Art. 127b Form und Verfahren der Ausrichtung der Finanzhilfen1 Die Finanzhilfen werden in Form von A-Fonds-perdu-Beiträgen, zinslosen Darlehen oder Bürgschaften ausgerichtet. 2 Das BAZL entscheidet über die Form der Förderung nach Massgabe der Förderbedürftigkeit des Vorhabens.3 Die Finanzhilfen können im Rahmen von Ausschreibungen ausgerichtet werden. Die Bewerbung auf eine Ausschreibung gilt als Gesuch.4 Gesuche sind beim BAZL einzureichen. 5 Das BAZL erhebt für die Prüfung des Gesuchs eine Gebühr. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Verordnung vom 28. September 200744 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt.6 Das BAZL kann die Ausrichtung von Finanzhilfen an das Erreichen von Zwischenzielen knüpfen.
Art. 127c Voraussetzungen für die Ausrichtung der Finanzhilfen1 Berücksichtigt werden Massnahmen nach dem Grad der Erfüllung der folgenden Kriterien: a. hohe Reduktion von Treibhausgasemissionen;b. Kosteneffizienz in Bezug auf die Klimawirkung;c. geringe Belastung der Umwelt;d. hohe Marktchancen; e. hohe Erfolgswahrscheinlichkeit;f. hohe Wertschöpfung in der Schweiz;g. Anrechenbarkeit von Emissionsreduktionen zugunsten der Schweiz;h. Aufweisen von Partnern über die gesamte Wertschöpfungskette; i. Beitrag zu Wissenserhalt und Wissensausbau.2 Beurteilt werden die Kriterien für Technologien und Verfahren einschliesslich einer zukünftigen Skalierung.3 Die gesuchstellende Person muss nachweisen, dass sie die ihr zumutbaren Eigenleistungen für die Durchführung der Massnahme erbringt.4 Wird die Ausrichtung der Finanzhilfe in Form eines zinslosen Darlehens beantragt, so muss die gesuchstellende Person zudem ihre Kreditwürdigkeit glaubhaft darzulegen.
Art. 127d Höhe der Finanzhilfen und Kriterien für die Priorisierung1 Die Höhe der Beiträge, Darlehen und Bürgschaften richtet sich nach dem Grad der Erfüllung der Kriterien nach Artikel 127c Absätze 1–3. 2 Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel, so werden die Finanzhilfen unter Berücksichtigung der Kriterien nach Artikel 127c Absätze 1–3 ausgerichtet.
Art. 127e Bürgschaften1 Eine Bürgschaft kann für Darlehen Dritter zugesichert werden, wenn die Darlehensgeberin die Bürgschaft bei der Festlegung des Darlehenszinses berücksichtigt.2 Die Bürgschaft kann das verbürgte Darlehen ganz oder teilweise absichern. Sie darf höchstens 100 Millionen Franken betragen und für die Dauer von höchstens 10 Jahre gewährt werden.3 Es werden nur Darlehen verbürgt, die eine Bank nach dem BankG45 oder eine andere geeignete Darlehensgeberin mit Sitz in der Schweiz gewährt.
Art. 127f Meldepflicht und Berichterstattung1 Das BAZL ist unverzüglich über Änderungen zu informieren, die sich auf die Gewährung der Finanzhilfe auswirken können.2 Nach der Erreichung der festgelegten Zwischenziele und der Umsetzung der Massnahme ist dem BAZL ein Zwischenbericht beziehungsweise ein Abschlussbericht einzureichen. Die Berichte müssen mindestens folgende Angaben enthalten:a. Angaben über den Stand der Umsetzung der Massnahme;b. eine Kostenzusammenstellung.3 Der Zwischenbericht und der Abschlussbericht bedürfen der Genehmigung durch das BAZL. 4 Die Darlehensnehmerin eines verbürgten Darlehens muss dem BAZL zumindest jährlich Bericht erstatten über:a. den Stand der Mittelverwendung des Darlehens; b. den Geschäftsgang und dessen voraussichtliche Entwicklung, unter Beilage des Geschäftsberichts, der Bilanz, der Erfolgsrechnung und des Revisionsberichts innerhalb der Fristen nach dem Obligationenrecht46;c. weitere Aspekte, welche das BAZL für den Vollzug der Finanzhilfe einfordert.
Art. 127g VollzugDas BAZL kann für den Vollzug der Fördermassnahmen eine externe Stelle beiziehen und ein von der Massnahme unabhängiges Expertengremium beiziehen.
Gliederungstitel vor Art. 127h9b. Kapitel:
Verwendung der Erlöse aus der Versteigerung von Emissionsrechten für Anlagen1.Abschnitt: Massnahmen zur Vermeidung von Schäden
Art. 127h Förderberechtigung 1 Die Finanzhilfen für Anpassungsmassnahmen (Art. 37b Abs. 1 Bst. a CO2-Gesetz) werden für die Planung und die Umsetzung von Massnahmen ausgerichtet, die direkt oder indirekt einen wesentlichen Beitrag zur Vermeidung von Schäden an Personen oder Sachen von erheblichem Wert leisten. 2 Gefördert werden insbesondere Anpassungsmassnahmen zur Vermeidung von:a. Beeinträchtigungen der Gesundheit durch die zunehmende Hitzebelastung;b. Personen- und Sachschäden durch die Folgen von auftauendem Permafrost und schmelzenden Gletschern; c. Personen- und Sachschäden durch häufigere und intensivere Niederschlagsereignisse und deren Folgen wie Hochwasser, zunehmenden Oberflächenabfluss und Bodenbewegungen; d. Schäden in der Land-, Wald- und Energiewirtschaft und in der Siedlungswasserwirtschaft durch häufigere und längere Trockenheitsperioden; e. Beeinträchtigungen von Ökosystemleistungen durch Veränderungen von Lebensräumen und der Artenzusammensetzung.3 Für Massnahmen, die der Energiepolitik oder der Klimapolitik des Bundes nicht entsprechen, werden keine Finanzhilfen ausgerichtet.4 Gesuche um Finanzhilfen sind bis zum 31. März beim BAFU einzureichen.5 Für die Entwicklung von Massnahmen nach Absatz 1 können Finanzhilfen im Rahmen von Ausschreibungen ausgerichtet werden.
Art. 127i Höhe der Finanzhilfen1 Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach dem Nutzen und der Wirkung der Massnahme. Sie beträgt höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten. 2 Als anrechenbare Kosten gelten die für die wirtschaftliche und zweckmässige Umsetzung der Massnahme erforderlichen und angemessenen Investitionskosten, höchstens jedoch die durch die Anpassungsmassnahme verursachten Mehrkosten.
Gliederungstitel vor Art. 127j2.Abschnitt: Massnahmen zur Dekarbonisierung von Anlagen
Art. 127j Förderberechtigung1 Die Finanzhilfen für Massnahmen zur Dekarbonisierung von Anlagen (Art. 37b Abs. 1 Bst. b CO2-Gesetz) werden Betreibern ausgerichtet, die nach Artikel 16 des CO2-Gesetzes zur Teilnahme am EHS verpflichtet sind und denen keine Ausnahme von dieser Pflicht nach Artikel 41 gewährt wurde.2 Für Massnahmen, die keinen wesentlichen Beitrag zur Dekarbonisierung einer Anlage leisten, wie insbesondere der Ersatz fossiler Energieträger durch andere fossile Energieträger oder Massnahmen für die Versorgung von Fernwärmenetzen, werden keine Finanzhilfen ausgerichtet.3 Führen die Massnahmen voraussichtlich zu einem höheren Stromverbrauch, so ist im Umfang des höheren Stromverbrauchs Strom aus nicht fossilen Quellen zu verwenden und ist dies mit Herkunftsnachweisen zu belegen.4 Gesuche um Finanzhilfen sind bis zum 31. März beim BAFU einzureichen.5 Das BAFU kann verlangen, dass die im Gesuch gemachten Angaben auf Kosten des Betreibers verifiziert werden.
Art. 127k Höhe der Finanzhilfe1 Die Finanzhilfe beträgt höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten. 2 Als anrechenbare Kosten gelten die für die wirtschaftliche und zweckmässige Umsetzung der Massnahme erforderlichen und angemessenen Investitionskosten.
Art. 127l Kriterien für die PriorisierungÜbersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel, so werden die Finanzhilfen nach den folgenden Kriterien in nachstehender Reihenfolge ausgerichtet: a. Höhe der beantragten Finanzhilfe pro verminderte Tonne CO2eq oder pro erzielte Tonne Negativemissionen während der Wirkungsdauer;b. Umfang der angestrebten Verminderung der Treibhausgasemissionen oder der angestrebten Negativemissionen in Tonnen CO2eq;c. Risiko einer Verlagerung von Treibhausgasemissionen ins Ausland;d. Reduktion der Umweltbelastung während des gesamten Lebenszyklus von Anlagen und Produkten.
Gliederungstitel vor Art. 127m3.Abschnitt: Berichterstattung und Auszahlung der Finanzhilfen
Art. 127m Meldepflicht und Berichterstattung1 Das BAFU ist unverzüglich über Änderungen zu informieren, die sich auf die Gewährung der Finanzhilfe auswirken können.2 Nach der Erreichung der festgelegten Zwischenziele oder der Umsetzung der Massnahmen, ist dem BAFU ein Bericht einzureichen. Dieser muss mindestens enthalten:a. Angaben über den Stand der Umsetzung der Massnahmen;b. eine Kostenzusammenstellung mit Rechnungskopien.3 Der Bericht bedarf der Genehmigung durch das BAFU.4 Der Betreiber der Anlage im EHS muss drei Jahre nach der Umsetzung der Massnahmen einen Evaluationsbericht einreichen. Dieser muss Angaben enthalten über:a. den Umfang der jährlich erzielten Verminderung der Treibhausgasemissionen oder der jährlich erzielten Wirkung durch die Anwendung von Negativemissionstechnologien in Tonnen CO2eq in den letzten drei Jahren;b. allfällige Abweichungen zu den ursprünglich geplanten Massnahmen mit einer Begründung und den vorgesehenen Korrekturmassnahmen.5 Das BAFU kann verlangen, dass der Evaluationsbericht auf Kosten des Betreibers verifiziert wird.
Art. 127n Auszahlung der Finanzhilfen1 Das BAFU zahlt die Finanzhilfen nach Genehmigung des Berichts aus.2 Bei Massnahmen mit Zwischenzielen wird die Finanzhilfe nach Massgabe der Umsetzung ausbezahlt.
Art. 127o RückforderungBeträgt die tatsächliche Wirkung der Massnahme weniger als 80 Prozent der im Gesuch ausgewiesenen Wirkung, so kann das BAFU die ausbezahlte Finanzhilfe anteilsmässig zurückfordern.
Art. 127p Veröffentlichung von Informationen Das BAFU veröffentlicht auf seiner Website unter Wahrung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses Informationen zu den geförderten Massnahmen. Dazu gehören insbesondere:a. Namen und Adresse der Empfänger der Finanzhilfen;b. Höhe der Finanzhilfen;c. Art der Massnahmen.
Gliederungstitel vor Art. 12810.Kapitel: Förderung und Information1.Abschnitt:
Förderung der Aus- und Weiterbildung sowie der Öffentlichkeitsarbeit
Art. 128 Förderung1 Das BAFU fördert die Aus- und Weiterbildung von Personen, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Klimaschutz ausüben, sowie Plattformen und weitere Öffentlichkeitsarbeiten im Bereich des Klimaschutzes.2 Es gewährt im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen an öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten sowie an private Organisationen, die im Bereich des Klimaschutzes:a. Aus- und Weiterbildung anbieten; oderb. die Öffentlichkeit informieren oder beraten.3 Förderungswürdige Projekte sind Bildungs- und Kommunikationsprojekte, welche insbesondere: a. aufzeigen, wie sie einen Beitrag zur Erreichung der Ziele des CO2-Gesetzes leisten können; b. wirkungsorientiert ausgerichtet sind; c. multiplizierbar sind.
Art. 128a Höhe der Finanzhilfen1 Die Finanzhilfen betragen höchstens 40 Prozent der anrechenbaren Kosten. 2 Als anrechenbare Kosten gelten die für die wirtschaftliche und zweckmässige Umsetzung des Projekts erforderlichen und angemessenen Kosten.
Gliederungstitel vor Art. 1292.Abschnitt: Information
Art. 129 Information durch das BAFUDas BAFU informiert die Öffentlichkeit und berät Behörden, Unternehmen und Private insbesondere über: a. die Folgen des Klimawandels;b. die Massnahmen zur Verminderung der Treibhausgasemissionen oder zur Erhöhung der Senkenleistung; c. die Massnahmen zur Bewältigung der Folgen der erhöhten Treibhausgaskonzentration in der Atmosphäre.
Art. 129a Berichterstattung zu den klimabedingten finanziellen Risiken1 Die eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) erstattet der Öffentlichkeit jährlich in aggregierter Form Bericht über die Ergebnisse ihrer Überprüfung der klimabedingten finanziellen Risiken für die Beaufsichtigten. 2 Die Schweizerische Nationalbank (SNB) erstattet der Öffentlichkeit jährlich in aggregierter Form Bericht über die Ergebnisse ihrer Überprüfung der klimabedingten finanziellen Risiken für die Stabilität des Finanzsystems der Schweiz.3 Ergreifen die FINMA oder die SNB allfällige Massnahmen aufgrund der Ergebnisse ihrer Überprüfungen, so nennen sie diese ebenfalls in ihrer jährlichen Berichterstattung.
Gliederungstitel vor Art. 129b3.Abschnitt: Förderung von elektrischen Antriebstechnologien
Art. 129b Empfänger von Beiträgen1 Beiträge nach Artikel 41a des CO2-Gesetzes können erhalten: a. Transportunternehmen mit einer Konzession nach Artikel 6 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200947;b. Unternehmen, die Leistungen auf konzessionierten Linien aufgrund eines Betriebsvertrages nach Artikel 20 der Verordnung vom 4. November 200948 über die Personenbeförderungerbringen.2 Gesuche um Leistung eines Beitrages sind beim Bundesamt für Verkehr (BAV) einzureichen.
Art. 129c Voraussetzung für die FörderungBeiträge werden für Busse und Schiffe ausgerichtet, wenn diese zu mindestens 75 Prozent im konzessionierten Verkehr eingesetzt werden und sich nach Inbetriebnahme im Eigentum des Empfängers des Beitrags befinden.
Art. 129d Geförderte Fahrzeuge1 Beiträge werden für folgende Busse und Schiffe ausgerichtet:a. rein batteriebetriebene Busse;b. Busse mit Brennstoffzellen (Wasserstoff);c. Trolleybusse;d. neue Schiffe mit elektrischen Antrieben inklusive Brennstoffzellen (Wasserstoff);e. Schiffe, die auf elektrischen Antrieb inkl. Brennstoffzellen (Wasserstoff) umgerüstet werden.2 Keine Fördermittel werden ausgerichtet für Fahrzeuge, die bereits elektrifizierte oder noch nicht vollständig abgeschriebene Fahrzeuge ersetzen.
Art. 129e Auszahlung der FördermittelDie Auszahlung der Beiträge erfolgt, nachdem das Unternehmen die Inbetriebnahme der Fahrzeuge nachgewiesen hat.
Art. 129f Überprüfung des Einsatzes der Fahrzeuge1 Die Unternehmen müssen fünf Jahre nach der Inbetriebnahme dem BAV unaufgefordert den aktuellen Einsatz der Fahrzeuge melden. 2 Bei Abweichungen des Einsatzes über 10 Prozent zwischen gemeinsam bestelltem Verkehr und übrigem konzessionierten Verkehr oder einem mehrheitlichen Einsatz ausserhalb des konzessionierten Verkehrs sind die erhaltenen Beiträge anteilsmässig oder vollständig zurückzuerstatten.
Art. 130 Abs. 1, 4bis, 5–91 Das BAFU vollzieht diese Verordnung. Vorbehalten bleiben die Absätze 2–9 sowie Anhang 14 Ziffer 2.1.4bis Das BFE vollzieht die Bestimmungen über die Globalbeiträge zur langfristigen Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden, über die Beiträge für die direkte Nutzung der Geothermie, über die Beiträge für Anlagen zur Produktion erneuerbarer Gase und über die Beiträge für Anlagen zur Nutzung der Solarthermie für Prozesswärme.5 Betrifft nur den italienischen Text.7 Das BAZL unterstützt das BAFU beim Vollzug der Bestimmungen zum Emissionshandel für Betreiber von Luftfahrzeugen.8 Es vollzieht die Pflicht zur Bereitstellung und zur Beimischung von emissionsarmen, erneuerbaren und erneuerbaren synthetischen Treibstoffen nach den Artikeln 28f und 28g des CO2-Gesetzes sowie die Förderung der Massnahmen zur Verminderung von Treibhausgasemissionen im Luftverkehr nach den Artikeln 127a–127g. 9 Das BAV vollzieht die Förderung von elektrischen Antriebstechnologien nach den Artikeln 129b–129f.
Art. 131 Abs. 4 und 54 Die Gesamtmenge an Schweizer Emissionsrechten berechnet sich als Summe der verfügbaren Menge an Emissionsrechten für Anlagen nach Artikel 18 Absatz 1 des CO2-Gesetzes und den übertragenen Emissionsrechten nach Absatz 1 der Artikel 48, 48a, 48b und 48c des CO2-Gesetzeses abzüglich der gelöschten Emissionsrechte nach Artikel 19 Absatz 5 des CO2-Gesetzes.5 Bei der Beurteilung der Zielerreichung nach Artikel 3 Absatz 1 des CO2-Gesetzes wird die absolute Treibhausgasbilanz des Landnutzungssektors der gesamten Fläche der Schweiz berücksichtigt.
Art. 132 Vollzugsentschädigung1 Die Entschädigung für den Vollzugsaufwand der Bundesverwaltung beträgt insgesamt höchstens 23,4 Millionen Franken und wird aus den laufenden Einnahmen aus der CO2‑Abgabe gedeckt. 2 Das BAFU ermittelt jährlich die für die Vollzugsentschädigung massgeblichen Vollzugsausgaben.
Art. 134 Abs. 1 Bst. b und f sowie 21 Die im Rahmen des Vollzugs dieser Verordnung erhobenen Daten stehen den betroffenen Vollzugsbehörden zur Verfügung, soweit sie diese für den Vollzug benötigen. Insbesondere übermittelt:b. das BAFU dem BFE, dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten und dem Staatssekretariat für Wirtschaft die Daten, die erforderlich sind für die Prüfung der:1. Projektskizzen (Art. 6 Abs. 4) und der Gesuche um Ausstellung von Bescheinigungen (Art. 7),2. Gesuche um Festlegung der Verminderungsverpflichtung, und3. Monitoringberichte (Art. 9 und 91);f. das BFE dem BAFU die Daten, die erforderlich sind für die Prüfung der:1. Monitoringberichte (Art. 52 und 72), und2. Zielvereinbarungen (Art. 67 und 68).2 Das BAZG und die Schweizerische Pflichtlagerorganisation für flüssige Treib- und Brennstoffe (Carbura) können Daten für den Vollzug der Bestimmungen über die Kompensation der CO2-Emissionen von Treibstoffen austauschen.
Art. 135 Bst. d und f FussnoteDas UVEK passt an:d. Aufgehobenf. Anhang 14: wenn die Verordnung (EG) Nr. 748/200949 ändert.
Art. 146yAufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 146z 2h. Abschnitt:
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 2. April 2025
Art. 146z Teilnahme am EHS per 1. Januar 20251 Betreiber von Anlagen, die die Voraussetzungen nach Artikel 40 aufgrund der Änderung von Anhang 6 neu erfüllen, müssen dies dem BAFU in Abweichung von Artikel 40 bis zum 1. Juni 2025 melden. Die Teilnahme am EHS erfolgt rückwirkend per 1. Januar 2025. Sie müssen dem BAFU gleichzeitig mit der Meldung ein Monitoringkonzept nach Artikel 51 zur Genehmigung einreichen.2 Betreiber von Anlagen, die die Voraussetzung nach Artikel 41 erfüllen und ab dem 1. Januar 2025 von der Pflicht zur Teilnahme am EHS ausgenommen sein möchten, müssen den Antrag in Abweichung von Artikel 41 bis zum 1. Juni 2025 einreichen. Der Ausschluss von der Teilnahme am EHS erfolgt rückwirkend auf den 1. Januar 2025.3 Betreiber von Anlagen, die die Voraussetzungen nach Artikel 42 neu erfüllen und am EHS teilnehmen wollen, müssen das Gesuch in Abweichung von Artikel 42 bis zum 1. Juni 2025 einreichen. Die Teilnahme am EHS erfolgt rückwirkend per 1. Januar 2025. Sie müssen dem BAFU gleichzeitig mit der Meldung ein Monitoringkonzept nach Artikel 51 zur Genehmigung einreichen.
Art. 146aa Inhalt der Verminderungsverpflichtung1 Für die Festlegung des Treibhausgaseffizienzziels oder des Massnahmenziels basierend auf einer Zielvereinbarung, die vor dem 1. Januar 2025 eingegangen worden ist, werden in Abweichung von Artikel 66a Absatz 4 alle Massnahmen mit einer Amortisationsdauer von bis zu vier Jahren berücksichtigt. 2 Bei Infrastrukturmassnahmen, insbesondere bei Massnahmen an Gebäuden, an langlebigen Anlagen und an Anlagen, die auf mehrere Produkte oder Prozesse ausgerichtet sind, gilt eine Amortisationsdauer von bis zu acht Jahren.
Art. 146ab Gesuch für Verminderungsverpflichtung 2025Betreiber von Anlagen, die nach Artikel 31 des CO2-Gesetzes eine Verminderungs-verpflichtung ab 1. Januar 2025 eingehen wollen, müssen das Gesuch bis zum 1. September 2025 einreichen. Dabei sind in Abweichung von Artikel 69 Absatz 2 Buchstabe e Angaben über die Treibhausgasemissionen der Jahre 2022 und 2023 zu machen.
Art. 146ac Vorläufige Rückerstattung der CO2-Abgabe 20251 Das BAZG kann Betreibern von Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2024 einer Verminderungsverpflichtung unterlagen oder am EHS teilgenommen haben und die nach Artikel 31 des CO2-Gesetzes ein Gesuch für eine Verminderungsverpflichtung ab 1. Januar 2025 eingereicht haben, auf Gesuch hin die CO2-Abgabe vorläufig rückerstatten.2 Die Betreiber müssen vorläufig rückerstattete Beträge, einschliesslich Zinsen, zurückzahlen, wenn ihre Verminderungsverpflichtung bis zum 31. Dezember 2026 nicht zustande kommt.
Art. 146ad Frist zur Einreichung der RückerstattungsgesucheFür Gesuche um Rückerstattung der CO2-Abgabe, die bis zum 30. Juni 2026 eingereicht werden, gelten die Fristen nach Artikel 98 Absatz 2 und Artikel 100 Absätze 2 und 3 in der bisherigen Fassung.
Art. 146ae Verteilung an die Bevölkerung und die Wirtschaft1 Die Verteilung des Ertragsanteil der Wirtschaft des Jahres 2025 erfolgt im Jahr 2026 in Abweichung von Artikel 125 Absatz 2 gemeinsam mit der Verteilung des Ertragsanteils der Wirtschaft des Jahres 2026 und basiert auf dem abgerechneten massgebenden Lohn der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Jahres 2024.2 Der Anteil der Bevölkerung umfasst bis Ende des Jahres 2026 den Anteil der Bevölkerung an den zwei Jahren zuvor nicht ausgeschöpften Mitteln nach Artikel 34 Absatz 4 des CO2-Gesetzes vom 23. Dezember 2011 in der Fassung vom 1. Januar 202050. Dieser Anteil wird bis 2026 jeweils bei der Ertragsverteilung im übernächsten Jahr ausgeglichen.3 Bis Ende des Jahres 2026 wird der Anteil der Bevölkerung an den zwei Jahren zuvor nicht ausgeschöpften Mitteln nach Artikel 34 Absatz 4 des CO2-Gesetzes in der Fassung vom 1. Januar 2020 vom Anteil der Wirtschaft am Ertrag der CO2-Abgabe abgezogen.
Art. 146af Steigung der Zielwertgeraden sowie nach dem Messverfahren für schwere Motorwagen gemessene Fahrzeuge1 Für Kleinimporteure von Personenwagen sowie Lieferwagen und leichten Sattel-schleppern gelten bis zum 30. April 2025 für die Steigung der Zielwertgeraden (a) gemäss Anhang 4a die Werte gemäss bisherigem Recht.2 Für Lieferwagen mit einem Leergewicht von über 2,585 t, die nach dem Messverfahren für schwere Motorwagen nach der Verordnung (EG) Nr. 595/200951 gemessen werden und die nicht mit Elektrizität oder mit Wasserstoff als Energiequelle ausschliesslich elektrisch angetrieben werden, gilt bis zum 30. April 2025 die bisherige Fassung von Artikel 17b Absatz 2.3 Für Sattelschlepper mit einem Leergewicht von über 2,585 t, die nach dem Messverfahren für schwere Motorwagen nach der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 gemessen werden, gilt bis zum 30. April 2025 die bisherige Fassung von Artikel 17c Absatz 2.
Art. 146ag Gesuche für Finanzhilfen für Anpassungsmassnahmen und für Massnahmen zur Dekarbonisierung von Anlagen im EHS1 Gesuche nach Artikel 127h Absatz 4 können im Jahr 2025 bis zum 31. August 2025 eingereicht werden.2 Gesuche nach Artikel 127j Absatz 4 können im Jahr 2025 bis zum 31. Juli 2025 eingereicht werden.
II
1 Die Anhänge 2a, 3, 3a, 6, 8, 12, 15–18 werden gemäss Beilage geändert.
2 Anhang 4a erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
3 Diese Verordnung erhält neu die Anhänge 4b, 4c, 12a und 19 gemäss Beilage.
4 Anhang 7 wird aufgehoben.
III
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
IV
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 rückwirkend auf den 1. Januar 2025 in Kraft.
2 Am 1. Mai 2025 treten in Kraft:
a. die Artikel 2 Buchstabe f, 2a und 3;
b. Artikel 4b, Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b Ziffer 1, c Ziffern 1 und 3 und g sowie Absatz 2, Artikel 5a Absatz 1 Buchstaben b und e sowie Absatz 2, Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe n Ziffer 3, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 5, Artikel 10 Absatz 6bis, Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 11b;
c. Artikel 14a;
d. die Artikel 16 und 16a;
e. die Artikel 88 Absatz 4, 90 Absatz 1, 91 Absatz 2 und 92 Absatz 4;
f. die Artikel 92c–92f;
g. die Artikel 104 Absatz 1 und 104a;
h. die Artikel 112–113k;
i. Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 2 sowie Artikel 118 Absatz 3;
j. die Artikel 127a–127g;
k. die Artikel 127h–127p;
l. die Artikel 128–129a;
m. die Artikel 129b–129f;
n. die Artikel 130 Absätze 1, 4bis und 7–9, 131 Absätze 4 und 5, 132, 134 Absatz 1 Buchstaben b und f und Absatz 2 sowie Artikel 135 Buchstaben d und f;
o. Artikel 146y;
p. die Anhänge 2a–3a, 12 und 12a sowie die Änderung der Verordnung vom 9. Juni 201752 über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (Anhang Ziff. 1) und der Verordnung vom 16. Oktober 202453 über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr (Anhang Ziff. 3).
3 Am 1. Januar 2026 treten in Kraft:
a. die Artikel 92a und 92b;
b. die Artikel 49 und 50 Absätze 2 Buchstabe c und 3 sowie Absatz 2 der Übergangsbestimmungen der Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 199654 (Anhang Ziff. 2).
2. April 2025 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter |
(Art. 5 Abs. 1 Bst. a)
Emissionsverminderungen oder Erhöhung der Senkenleistungen im Ausland, für die keine Bescheinigungen ausgestellt werden
Titel
Emissionsverminderungen und Erhöhung der Senkenleistungen im Ausland, für die keine Bescheinigungen ausgestellt werden
Ziff. 1 Einleitungssatz und Bst. m1.Für ein Projekt oder Programm im Ausland werden keine internationalen Bescheinigungen ausgestellt, wenn die Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen erzielt werden durch:m. den Einsatz von Pflanzenkohle; ausgenommen ist die Verwendung in Baumaterial, sofern eine nachhaltige Produktion der Pflanzenkohle sowie eine ökologisch verträgliche Behandlung der Bauabfälle sichergestellt ist.
Ziff. 33.Für ein Projekt oder Programm im Ausland werden keine internationalen Bescheinigungen ausgestellt, wenn keine Konsultation der betroffenen Interessensgruppen durchgeführt wird.
(Art. 5 Abs. 1 Bst. a)
Emissionsverminderungen oder Erhöhung der Senkenleistungen im Inland, für die keine Bescheinigungen ausgestellt werden
Titel
Emissionsverminderungen und Erhöhung der Senkenleistungen im Inland, für die keine Bescheinigungen ausgestellt werden
Bst. b, c, e, f und hFür ein Projekt oder Programm im Inland werden keine nationalen Bescheinigungen ausgestellt, wenn die Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen erzielt werden durch:b. Forschung und Technologien in frühen Entwicklungsstadien oder Information und Beratung;c den Einsatz erneuerbarer Brenn- und Treibstoffe, für die im Herkunftsnachweissystem für Brenn- und Treibstoffe kein Herkunftsnachweis zugewiesen wurden;e. Aufgehobenf. Strom als Brennstoffersatz für Prozesswärme; ausgenommen ist die Verwendung von Strom in Wärmepumpen oder wenn die Herkunft des verwendeten Stroms aus erneuerbaren Energiequellen garantiert wird;h. den Einsatz von Pflanzenkohle; ausgenommen ist die Verwendung als:1. Dünger, wenn die eingesetzte Pflanzenkohle den Anforderungen der zum Zeitpunkt des Gesucheingangs geltenden Düngerverordnung vom 1. November 202355 und der darin festgelegten maximalen jährlichen Ausbringrate entspricht, oder2. Baumaterial, sofern eine nachhaltige Produktion der Pflanzenkohle sichergestellt ist;
(Art. 6 Abs. 3)
Anforderungen an die Berechnung der Emissionsverminderungen und das Monitoringkonzept für Projekte und Programme im Zusammenhang mit Wärmeverbünden
Ziff. 3.4 Parameter «REEHS, y», Z und «EFWV, y, z»REEHS,y Parameter, der eingesetzt wird, um die Doppelzählung von Emissionen hier und im Emissionshandelssystem zu verhindern; dieser Parameter ist gleich 0 zu setzen. Bezieht das Projekt Wärme aus einer Wärmequelle, welche sich im Perimeter einer Anlage befindet, deren Betreiber am Emissionshandelssystem teilnimmt, so hat der Parameter den Wert der für diese Wärmelieferung zugeteilten Emissionsrechte im Jahr y [tCO2eq]; dieser Wert wird beim Gesuch um die Beurteilung der Eignung des Projektes festgelegt und während der Kreditierungsperiode nur geändert, wenn sich Änderungen im Emissionshandelssystem ergeben, die eine Anpassung notwendig machen.z Kalenderjahr, in dem der Umsetzungsbeginn des Projektes nach Artikel 5 Absatz 3 stattfandEFWV, y, z Pauschaler Emissionsfaktor des Wärmeverbundes im Jahr y, wie folgt berechnet:5 > y – z: 0,198 tCO2eq/MWh;5 ≤ y – z < 9: 0,154 tCO2eq/MWh;9 ≤ y – z < 14: 0,116 tCO2eq/MWh;14 ≤ y – z < 20: 0,081 tCO2eq/MWh;
Ziff. 3.5 Parameter «PEEHS,y»PEEHS,y Parameter, der eingesetzt wird, um die Doppelzählung von Emissionen hier und im Emissionshandelssystem zu verhindern; dieser Parameter ist gleich 0 zu setzen.Bezieht der Wärmeverbund Wärme aus einer Wärmequelle, welche sich im Perimeter einer Anlage befindet, deren Betreiber am Emissionshandelssystem teilnimmt, so hat der Parameter den Wert der für diese Wärmelieferung zugeteilten Emissionsrechte im Jahr y [tCO2eq]; dieser Wert wird jährlich im Monitoringbericht festgelegt; er entspricht den dem Betreiber der Anlagen im Emissionshandelssystem ausgestellten Emissionsrechten.
Ziff. 4.7/11.Bezieht ein Projekt Wärme aus einer Wärmequelle, welche sich im Perimeter einer Anlage befindet, deren Betreiber am Emissionshandelssystem teilnimmt, so hat dieser Parameter den Wert für diese Wärmelieferung der zugeteilten Emissionsrechte im Jahr y [tCO2eq].
(Art. 28)
Berechnung der individuellen Zielvorgabe
1 Berechnung der individuellen Zielvorgabe bei Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern
1.1 Bei Kleinimporteuren wird die individuelle Zielvorgabe für die CO2-Emissionen anhand der folgenden Formel für jedes Fahrzeug einzeln berechnet und auf drei Dezimalstellen gerundet:
Individuelle Zielvorgabe des Fahrzeugs: z + a * (m – Mt-2) g CO2/km
1.2 Bei Grossimporteuren wird die individuelle Zielvorgabe für die durchschnittlichen CO2-Emissionen anhand der folgenden Formel für jede Neuwagenflotte einzeln berechnet und auf drei Dezimalstellen gerundet:
Individuelle Zielvorgabe der Neuwagenflotte: z + a * (Mi,t – Mt-2) g CO2/km
1.3 Bei den Formeln der Ziffern 1.1 und 1.2 gelten folgende Parameter:
z Zielwert für CO2-Emissionen gemäss Artikel 10 Absatz 1 des CO2-Gesetzes:
bei Personenwagen: 93,6 g CO2/km in den Jahren 2025–2029; 49,5 g CO2/km ab 2030
bei Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: 153,9 g CO2/km in den Jahren 2025–2029; 90,6 g CO2/km ab 2030
a Steigung der Zielwertgeraden:
bei Personenwagen: –0,0144 in den Jahren 2025–2029; –0,0076 ab 2030
bei Lieferwagen und leichten Sattelschleppern:
In den Jahren 2025–2029: 0,1064 für Fahrzeuge oder Flotten mit einem Leergewicht grösser Mt–2; 0,0848 für solche mit einem Leergewicht kleiner oder gleich Mt–2
Ab 2030: 0,1064 für Fahrzeuge oder Flotten mit einem Leergewicht grösser Mt–2; 0,0499 für solche mit einem Leergewicht kleiner oder gleich Mt–2
m Leergewicht des Personenwagens beziehungsweise des Lieferwagens oder des leichten Sattelschleppers in kg
Mi,t durchschnittliches Leergewicht der im Referenzjahr erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen beziehungsweise Lieferwagen oder leichten Sattelschlepper des Grossimporteurs in kg, gerundet auf drei Dezimalstellen
Mt-2 durchschnittliches Leergewicht der in der Schweiz im vorletzten Kalenderjahr vor dem Referenzjahr erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen beziehungsweise Lieferwagen oder leichten Sattelschlepper in kg.
2 Durchschnittliches Leergewicht
2.1 Personenwagen
Das durchschnittliche Leergewicht der erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen betrug im Kalenderjahr:
a. 2015:
1532 kg;
b. 2016:
1563 kg;
c. 2017:
1588 kg;
d. 2018:
1601 kg;
e. 2019:
1636 kg;
f. 2020:
1674 kg;
g. 2021:
1693 kg;
h. 2022:
1727 kg;
i. 2023:
1767 kg.
2.2 Lieferwagen und leichte Sattelschlepper
Das durchschnittliche Leergewicht der erstmals in Verkehr gesetzten Lieferwagen und leichten Sattelschlepper betrug im Kalenderjahr:
a. 2018:
2056 kg;
b. 2019:
2067 kg;
c. 2020:
2089 kg;
d. 2021:
2094 kg;
e. 2022:
2117 kg;
f. 2023:
2110 kg.
3 Berechnung der individuellen Zielvorgabe bei schweren Fahrzeugen
3.1 Bei Kleinimporteuren wird die individuelle Zielvorgabe für die CO2-Emissionen anhand der folgenden Formel für jedes Fahrzeug einzeln berechnet und auf drei Dezimalstellen gerundet:
Individuelle Zielvorgabe des Fahrzeugs in Gramm CO2 pro Tonnenkilometer: MPWsg * (1–rf) * AWCO2sg g CO2/tkm
3.2 Bei Grossimporteuren wird die individuelle Zielvorgabe für die durchschnittlichen CO2-Emissionen anhand der folgenden Formel für jede Neuwagenflotte einzeln berechnet und auf drei Dezimalstellen gerundet:
Individuelle Zielvorgabe der Neuwagenflotte in Gramm CO2 pro Tonnenkilometer: ∑sg Antsg * MPWsg * (1–rf) * AWCO2sg g CO2/tkm
3.3 Bei den Formeln der Ziffern 3.1 und 3.2 gelten folgende Parameter:
Antsg Anteile der Untergruppen in der Neuwagenflotte des Importeurs
MPWsg Gewichtungsfaktor für Kilometerleistung und Nutzlast (Anhang I Ziffer 2.6 der Verordnung (EU) 2019/124256)
rf Reduktionsfaktor für die durchschnittlichen CO2-Emissionen:
in den Jahren 2025–2029: 15 Prozent
ab 2030: 30 Prozent
AWCO2sg 4-UD: 307,23
4-RD: 197,16
4-LH: 105,96
5-RD: 84,00
5-LH: 56,60
9-RD: 110,98
9-LH: 65,16
10-RD: 83,26
10-LH: 58,26
(Art. 26b)
Verminderung der CO2-Emissionen durch die Verwendung von erneuerbaren synthetischen Treibstoffen
1 Berechnung der Verminderung bei Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern
RedST = ST * EFref * 1 000 000 / FL g CO2/km
RedST CO2-Verminderung durch die Anrechnung jeweils eines Typs von synthetischem Treibstoff als Summe in g CO2/km
ST Menge des anzurechnenden synthetischen Treibstoffs gemäss den zugewiesenen Herkunftsnachweisen nach Artikel 92c, in kWh enthaltener Energie
EFref Emissionsfaktor des zu ersetzenden fossilen Treibstoffs nach Anhang 10, umgerechnet in t CO2/kWh
FL Durchschnittliche Lebensfahrleistung in km: 175 000 km
2 Berechnung der Verminderung bei schweren Fahrzeugen
RedST = ST * EFref * 1 000 000 / (avgTL * AnzFzg) g CO2/tkm
RedST CO2-Verminderung durch die Anrechnung jeweils eines Typs von synthetischem Treibstoff als Flottendurchschnitt in g CO2/tkm
ST Menge des anzurechnenden synthetischen Treibstoffs gemäss den zugewiesenen Herkunftsnachweisen nach Artikel 92c, in kWh enthaltener Energie
EFref Emissionsfaktor des zu ersetzenden fossilen Treibstoffs nach Anhang 10, umgerechnet in t CO2/kWh
avgTL Durchschnittliche Lebenstransportleistung der Fahrzeuge in der Neuwagenflotte. Sie entspricht dem nach den Anteilen der Untergruppen in der Neuwagenflotte gewichteten Durchschnitt der Werte der Untergruppen. Die Lebenstransportleistungen der einzelnen Untergruppen betragen:
4-UD: 1 113 000 tkm
4-RD: 1 736 280 tkm
4-LH: 5 090 120 tkm
5-RD: 5 600 868 tkm
5-LH: 9 689 400 tkm
9-RD: 3 209 080 tkm
9-LH: 9 380 000 tkm
10-RD: 4 882 808 tkm
10-LH: 9 689 400 tkm
AnzFzg Anzahl der Fahrzeuge in der Neuwagenflotte
(Art. 27)
Berechnung der CO2-Emissionen
1 Durchschnittliche CO2-Emissionen von Neuwagenflotten von Grossimporteuren
1.1 Neuwagenflotte aus Personenwagen, Lieferwagen oder leichten Sattelschleppern
1.1.1 Die durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte aus Personenwagen, Lieferwagen oder leichten Sattelschleppern werden anhand der folgenden Formel berechnet und auf drei Dezimalstellen gerundet:
MCO2 = (1 – ZLEV) * [(∑fzg CO2fzg / AnzFzg] – RedST / AnzFzg g CO2/km
1.1.2 Dabei gelten folgende Parameter:
MCO2 Durchschnittliche CO2-Emissionen der Neuwagenflotte in g CO2/km
ZLEV Verminderung aufgrund der Überschreitung der vorgegebenen Anteile von emissionsarmen oder emissionsfreien Personenwagen, Lieferwagen oder leichten Sattelschlepper in Prozentpunkten (Art. 26c)
CO2fzg CO2-Emissionen der einzelnen Fahrzeuge der Neuwagenflotte, unter Berücksichtigung allfälliger Verminderungen durch Ökoinnovationen (Art. 26) und Erd- und Biogas Art. 26a)
AnzFzg Anzahl der Fahrzeuge in der Neuwagenflotte
RedST CO2-Verminderung durch die Verwendung von erneuerbaren synthetischen Treibstoffen in g CO2/km (Art. 26b)
1.1.3 Für die Berechnung des Anteils der emissionsarmen und emissionsfreien Fahrzeuge werden die Fahrzeuge wie folgt nach ihrem Emissionswert gewichtet:
[tab] Personenwagen: Gewichtung = 1–CO2fzg*0.7/50
[tab] Lieferwagen und leichte Sattelschlepper: Gewichtung = 1–CO2fzg/50
[tab] Fahrzeuge mit einem negativen Gewichtungswert gelten nicht als emissionsarm oder emissionsfrei.
1.2 Neuwagenflotte aus schweren Fahrzeugen
1.2.1 Die durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte aus schweren Fahrzeugen werden anhand der folgenden Formel berechnet und auf drei Dezimalstellen gerundet:
MCO2 = (1 – ZLEV) * [∑sg (Antsg * MPWsg * MCO2sg )] – RedST g CO2/tkm
1.2.2 Dabei gelten folgende Parameter:
MCO2 Durchschnittliche CO2-Emissionen der Neuwagenflotte in Gramm CO2 pro Tonnenkilometer
ZLEV Verminderung aufgrund der Überschreitung der vorgegebenen Anteile von emissionsfreien schweren Fahrzeugen in Prozentpunkten (Art. 26c)
Antsg Untergruppen-Anteile in der Neuwagenflotte
MPWsg Gewichtungsfaktor der Untergruppen für Kilometerleistung und Nutzlast nach Anhang I Ziffer 2.6 der Verordnung (EU) 2019/124257
MCO2sg Durchschnittliche CO2-Emissionen je Untergruppe in der Neuwagenflotte, berechnet nach der Formel gemäss Anhang I Ziffer 2.2 der Verordnung (EU) 2019/1242 aus den Werten je Fahrzeug nach Artikel 25a Absatz 1 Buchstabe b unter Berücksichtigung allfälliger Verminderungen durch Erd- und Biogas (Art. 26a)
RedST CO2-Verminderung durch die Verwendung von erneuerbaren synthetischen Treibstoffen in g CO2/tkm (Art. 26b)
2 CO2-Emissionen eines schweren Fahrzeugs
2.1 Die CO2-Emissionen eines schweren Fahrzeugs werden anhand der folgenden Formel berechnet und auf drei Dezimalstellen gerundet:
CO2 = MPWsg * CO2fzg – RedST g CO2/tkm
2.2 Dabei gelten folgende Parameter:
CO2 CO2-Emissionen des Fahrzeugs in g CO2/tkm
MPWsg Gewichtungsfaktor der entsprechenden Untergruppe für Kilometerleistung und Nutzlast (Anhang I Ziffer 2.6 der Verordnung (EU) 2019/124258)
CO2fzg CO2-Emissionen des Fahrzeugs, berechnet nach Anhang I Ziffer 2.2 der Verordnung (EU) 2019/1242 aus den Werten nach Artikel 25a Absatz 1, unter Berücksichtigung allfälliger Verminderungen durch Erd- und Biogas (Art. 26a)
RedST CO2-Verminderung durch die Verwendung von erneuerbaren synthetischen Treibstoffen in g CO2/tkm gemäss Anhang 4b
(Art. 40 Abs. 1)
Zur Teilnahme am EHS verpflichtete Betreiber von Anlagen
Ziff. 2, 5–7, 9, 13, 15, 17, 18, 24, 27–29Ein Betreiber von Anlagen, der mindestens eine der folgenden Tätigkeiten ausübt, muss am EHS teilnehmen:2. Raffination von Öl bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW;5. Herstellung von Eisen oder Stahl im Primär- oder Sekundärschmelzbetrieb, einschliesslich Stranggiessen, mit einer Kapazität über 2,5 t pro Stunde;6. Herstellung oder Verarbeitung von Eisenmetallen, einschliesslich Eisenlegierungen, bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW. Die Verarbeitung umfasst unter anderem Walzwerke, Öfen zum Wiederaufheizen, Glühöfen, Schmiedewerke, Giessereien, Beschichtungs- und Beizanlagen;7. Herstellung von Primäraluminium oder Aluminiumoxid;9. Herstellung oder Verarbeitung von Nichteisenmetallen einschliesslich der Herstellung von Legierungen, Raffinationsprodukten, Gussprodukten usw. bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung, einschliesslich der als Reduktionsmittel verwendeten Energieträger, von über 20 MW;13. Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan mit einer Produktionskapazität von über 75 t pro Tag;15. Trocknen oder Brennen von Gips oder Herstellung von Gipskartonplatten und sonstigen Gipserzeugnissen mit einer Produktionskapazität für gebrannten Gips oder getrockneten Sekundärgips von insgesamt über 20 t pro Tag;17. Herstellung von Papier und Karton mit einer Produktionskapazität über 20 t pro Tag;18. Herstellung von Industrieruss durch Karbonisierung organischer Stoffe wie Öle, Teere, Crack- und Destillationsrückstände mit einer Produktionskapazität über 50 t pro Tag;24. Herstellung von Wasserstoff (H2) und Synthesegas mit einer Produktionskapazität von über 5 t pro Tag;27. Abscheidung von Treibhausgasen bei Anlagen im EHS zwecks Transport und geologischer Speicherung;28. Transport von abgeschiedenen Treibhausgasen von Anlagen im EHS in stationären Transportanlagen;29. Geologische Speicherung von Treibhausgasen, die von Anlagen im EHS stammen.
(Art. 45 Abs. 1 und 48 Abs. 1bis)
Berechnung der maximal zur Verfügung stehenden Menge der Emissionsrechte für Betreiber von Anlagen im EHS und Berechnung der Umlaufmenge
Ziff. 1
1 Maximal zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte für Betreiber von Anlagen im EHS
Die jährlich für die Gesamtheit der Betreiber von Anlagen im EHS maximal zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte wird wie folgt berechnet:
a. Für die Jahre 2025–2027:
Capi = [∑ ØFZ + ∑ ØEmissionen] * [0.717 – (i-2024) * 0.043]
b. Für die Jahre 2028–2030:
Capi = [∑ ØFZ + ∑ ØEmissionen] * [0.588 – (i-2027) * 0.044]
Capi Maximal verfügbare Menge an Schweizer Emissionsrechten für Betreiber von Anlagen für das Jahr i
∑ ØFZ Summe der im Durchschnitt im Zeitraum 2008–2012 jährlich zugeteilten Emissionsrechte der Anlagen, die bereits in den Jahren 2008–2012 im EHS berücksichtigt wurden und ab 2013 weiterhin im EHS berücksichtigt wurden
∑ ØEmissionen Summe der im Durchschnitt im Zeitraum 2009–2011 jährlich ausgestossenen Treibhausgase in Bezug auf die Anlagen und die Treibhausgasemissionen, die per 2013 neu im EHS berücksichtigt wurden
(Art. 112–113b)
Direkte Nutzung der Geothermie für die Wärmebereitstellung
TitelBetrifft nur den italienischen Text.
Ziff. 1
1 Begriffe
1.1 Die Prospektion umfasst Untersuchungen, die dienen:
– der indirekten oder direkten Charakterisierung des Untergrunds eines vermuteten Geothermie-Reservoirs, und
– der Bestimmung des obertägigen Standortes und des unterirdischen Landepunktes einer Explorationsbohrung.
1.2 Die Erschliessung umfasst die Exploration mittels Bohrungen für das Zutagefördern von Heisswasser sowie für eine allfällige Rückführung des entnommenen Wassers in das Geothermie-Reservoir.
Ziff. 2.2 Bst. aBetrifft nur den französischen Text.
Ziff. 4.2 Bst. d, h und j4.2 GesuchDas Gesuch muss Auskunft geben über die technischen, ökonomischen, rechtlichen, sicherheits- und umweltschutzrelevanten sowie organisatorischen Belange des Projekts, insbesondere über:d. die geplanten alternativen Verwendungen der Bohrungen und des Geothermie-Reservoirs, falls die Ergebnisse nicht den Erwartungen entsprechen, einschliesslich über die Konzepte für die direkte und die indirekte Nutzung und insbesondere unter Angabe ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen;h. die vorgesehene juristische Form und Name oder Firma der Betreibergesellschaft, ihr Aktionariat und die Beteiligungsquote der Aktionärinnen und Aktionäre am Kapital; j. die Inwertsetzung des Geothermie-Reservoirs anhand eines Konzepts für die direkte Nutzung, die Beschreibung der voraussichtlichen Wärmeabnehmerinnen und -abnehmer sowie deren Einbindung in das Projekt, einschliesslich der erwarteten Verminderungen der CO2-Emissionen.
Ziff. 4.3.3 Bst. d4.3.3 Beurteilt das Expertengremium das Gesuch positiv, so gibt es dem BFE insbesondere eine Empfehlung ab über:d. die Ernennung eines Mitglieds des Expertengremiums als für die Projektbegleitung verantwortliche Person.
Ziff. 4.5.24.5.2 Die vom Expertengremium für die Projektbegleitung ernannte verantwortliche Person begleitet das Projekt während der Erschliessungsarbeiten und evaluiert die Ergebnisse der Arbeiten insbesondere hinsichtlich Temperatur und Transporteigenschaften des Reservoirs. Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Expertengremium beiziehen. Sie erstattet dem BFE und dem Expertengremium regelmässig Bericht.
Ziff. 5.35.3 Es stellt die primären und die prozessierten primären Geodaten nach Ablauf der nachfolgend aufgeführten Fristen ab der Erhebung der Öffentlichkeit zur Verfügung:a. bei Prospektion: 24 Monate;b. bei Erschliessung: 12 Monate.
(Art. 112–113b)
Indirekte Nutzung hydrothermaler Ressourcen für die Wärmebereitstellung
1 Begriffe
Die Erschliessung umfasst die Bohrung, mit der der geothermische Kreislauf für eine indirekte Nutzung vervollständigt wird und die das Zutagefördern oder die Rückführung von Wasser aus dem Geothermie-Reservoir erlaubt.
2 Anrechenbare Investitionskosten
2.1 Im Rahmen der Erschliessung für eine indirekte Nutzung anrechenbar sind die Ausführungs-, die Planungs- und die Projektleitungskosten sowie die Eigenleistungen der gesuchstellenden Person, sofern sie tatsächlich entstanden sind und unmittelbar für die wirtschaftliche und zweckmässige Ausführung notwendig sind für:
a. die Vorbereitung, die Erstellung und den Abbau des Bohrplatzes;
b. Bohrungen einschliesslich Verrohrung, Zementation und Komplettierung für die Produktions- und Injektionsbohrungen;
c. Bohrloch- und Reservoirstimulationen;
d. Bohrlochtests;
e. Bohrlochmessungen einschliesslich Instrumentierung;
f. Zirkulationstests;
g. Analysen vorgefundener Substanzen;
h. die geologische Begleitung, die Datenanalyse und die Interpretation.
2.2 Planungs- und Projektleitungskosten werden höchstens bis zu einer Höhe von 15 Prozent der anrechenbaren Ausführungskosten angerechnet. Die vor der Gesucheinreichung entstandenen Kosten sind anrechenbar.
2.3 Eigenleistungen der gesuchstellenden Person wie eigene Planungs- oder Ausführungsleistungen sind nur anrechenbar, wenn sie üblich sind und mittels detailliertem Arbeitsrapport nachgewiesen werden können.
2.4 Nicht anrechenbar sind:
a. die Kosten, die im Rahmen von behördlichen Abläufen im Zusammenhang mit der Erschliessung für eine indirekte Nutzung anfallen;
b. die Investitionskosten für die Planung und die Ausführung von Oberflächenanlagen, die eine indirekte Nutzung ermöglichen, insbesondere Wärmepumpen.
3 Verfahren für eine Unterstützung der Erschliessung
3.1 Gesuch
Das Gesuch muss den Abschlussbericht über die nach Anhang 12 durchgeführte Exploration enthalten, in dem der Stand der Dinge und der Zustand der Explorationsbohrung sowie die Eigenschaften der ausgewählten und entdeckten geothermischen Ressource beschrieben und die Gründe erläutert werden, die die geplante direkte Nutzung verunmöglichen. Es muss überdies Auskunft geben über die technischen, ökonomischen, rechtlichen, sicherheits- und umweltschutzrelevanten sowie organisatorischen Belange des Projekts, wobei die Unterschiede zum Projekt zur direkten Nutzung deutlich hervorzuheben sind, insbesondere über:
a. das neue detaillierte Bohr-, Komplettierungs-, Mess- und Testprogramm aller geplanten Bohrungen;
b. die detaillierten Terminpläne und Kostenschätzungen mit Abweichungen von höchstens 20 Prozent;
c. die erwarteten Eigenschaften des Geothermie-Reservoirs, insbesondere dessen Temperatur im neuen Bohrloch auf Höhe des Reservoirs und dessen Transporteigenschaften sowie die diesbezüglich verbleibenden Unsicherheiten;
d. die geplante Verwendung der Bohrungen und des Geothermie-Reservoirs, falls die Ergebnisse nicht den Erwartungen entsprechen;
e. die geplanten Massnahmen zur Erfassung der Gefahren und der Risiken für Gesundheit, Arbeits- und Betriebssicherheit und Umwelt, insbesondere für Trinkwasserressourcen, und die geplanten Massnahmen für die Minderung dieser Risiken auf ein Niveau, das möglichst gering und vernünftigerweise praktikabel ist;
f. die vorgesehene juristische Form und Name oder Firma der Betreibergesellschaft, falls anders als bei der direkten Nutzung;
g. die Finanzierung und die Verwaltungskosten der Erschliessungs-, Errichtungs-, Ausbau-, Betriebs- und Rückbauphasen, einschliesslich einer Auflistung der Finanzhilfen, die für das ursprüngliche Projekt zur direkten Nutzung gewährt wurden;
h. die Inwertsetzung des Geothermie-Reservoirs anhand eines Konzepts für die indirekte Nutzung, die Besonderheiten der Wärmepumpen, insbesondere die Leistungszahl, den Energieverbrauch und die Herkunft der Energie, die Beschreibung der voraussichtlichen Wärmeabnehmerinnen und -abnehmer sowie deren Einbindung in das Projekt, einschliesslich der erwarteten Verminderungen der CO2-Emissionen.
3.2 Prüfung des Gesuchs
3.2.1 Das BFE ernennt eine Vertreterin oder einen Vertreter des swisstopo insbesondere für die Beurteilung der erdwissenschaftlichen Projektkomponenten und des Mehrwerts für die Erkundung der Schweiz in das unabhängige Expertengremium.
3.2.2 Das Expertengremium prüft und beurteilt das Gesuch anhand der Auskünfte nach Ziffer 3.1 und insbesondere hinsichtlich:
a. der erwarteten Eigenschaften des Geothermie-Reservoirs, insbesondere hinsichtlich der Temperatur im neuen Bohrloch auf Höhe des Reservoirs und dessen Transporteigenschaften;
b. des technischen und qualitativen Stands der geplanten Arbeiten;
c. des Managements der Risiken für die Gesundheit, die Arbeits- und Betriebssicherheit und die Umwelt.
3.2.3 Beurteilt das Expertengremium das Gesuch positiv, so gibt es dem BFE insbesondere eine Empfehlung ab über:
a. die erwartete Temperatur des Reservoirs im Bohrloch auf Höhe des Reservoirs und die Transporteigenschaften des Reservoirs;
b. die Fristen für die Projektetappen;
c. die Höhe des zu gewährenden Erschliessungsbeitrags;
d. die Ernennung eines Mitglieds des Expertengremiums als für die Projektbegleitung verantwortliche Person.
3.3 Vertrag
Kann der Erschliessungsbeitrag gewährt werden, so werden im Vertrag nach Artikel 113 Absatz 5 insbesondere folgende Punkte geregelt:
a. die von der gesuchstellenden Person zu erreichenden Meilensteine und die einzuhaltenden Termine;
b. die Informationspflicht der gesuchstellenden Person gegenüber dem BFE namentlich bezüglich der Finanzrapporte, der Schlussabrechnungen und allfälliger Änderungen des Projekts;
c. Umfang, Bedingungen und Fälligkeiten des Erschliessungsbeitrags;
d. vorbehaltlich kantonaler Monopole die unentgeltliche Übertragung der Anlage auf den Bund und die Einräumung eines Kaufrechts am Grundstück zugunsten des Bundes, wenn ein Projekt nicht weiterverfolgt und auch nicht anderweitig genutzt wird;
e. die Offenlegung aller finanzieller Daten, die zur Berechnung allfälliger Verluste oder Gewinne nach Artikel 113c notwendig sind;
f. Gründe, die zur Vertragsauflösung führen;
g. weitere Auflagen.
3.4 Projektdurchführung und Projektabschluss
3.4.1 Die Projektantin oder der Projektant führt die geplanten Erschliessungsarbeiten durch.
3.4.2 Die vom Expertengremium für die Projektbegleitung ernannte verantwortliche Person begleitet das Projekt während der Erschliessungsarbeiten und evaluiert die Ergebnisse der Arbeiten insbesondere hinsichtlich Temperatur und Transporteigenschaften des Reservoirs. Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Expertengremium beiziehen. Sie erstattet dem BFE und dem Expertengremium regelmässig Bericht.
3.4.3 Werden die Meilensteine oder die Termine nach Ziffer 3.3 Buchstabe a nicht eingehalten, so kann das BFE den Vertrag unverzüglich auflösen.
3.4.4 Spätestens sechs Monate nach Abschluss der Erschliessungsarbeiten evaluiert das Expertengremium zuhanden des BFE die Ergebnisse der Erschliessungsarbeiten.
3.4.5 Das BFE teilt der Projektantin oder dem Projektanten das Resultat der Prüfung, insbesondere dasjenige hinsichtlich des Geothermie-Reservoirs, mit.
4 Geodaten
4.1 Die gesuchstellende Person stellt dem swisstopo und dem Standortkanton jeweils spätestens sechs Monate nach der Erhebung die jeweiligen Geodaten nach den technischen Vorgaben des swisstopo unentgeltlich zur Verfügung.
4.2 Das swisstopo darf diese Geodaten gemäss den Zielsetzungen des Geoinformationsgesetzes vom 5. Oktober 200759 sowie der Landesgeologieverordnung vom 21. Mai 200860 nutzen und bearbeiten, die Standortkantone gemäss ihren jeweiligen kantonalen Regelungen.
4.3 Es stellt die primären und die prozessierten primären Geodaten nach einer Frist von 12 Monate ab deren Erhebung der Öffentlichkeit zur Verfügung.
(Art. 46e, 46f, 46g)
Berechnung der maximal zur Verfügung stehenden Menge der Emissionsrechte und der Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte für Luftfahrzeuge
Ziff. 1.2.3 und 1.2.41.2.3 In den Jahren 2024–2027 jährlich maximal zur Verfügung stehende Menge Cap202x = konsolidiertes Cap2023 + virtuelles Cap(RäR)2023 – (x – 3) * 0,043 * (konsolidiertes Cap2020 + virtuelles Cap(RäR)2020)Cap202x Emissionsobergrenze für das Jahr 202x; mit x = 4, 5, 6, 7. konsolidiertes Cap2023 = 0,934 * 0,97 * Cap2020 virtuelles Cap(RäR)2023 = 0,934 * ∑tkmRäR * BM2020 * 0,97 / 0,82∑tkmRäR = Summe der Tonnenkilometer im Jahr 2018 aus Flügen in Regionen in äusserster Randlage (RäR)konsolidiertes Cap2020 = 0,97 * Cap2020virtuelles Cap(RäR)2020 = ∑tkmRäR * BM2020 * 0,97 / 0,821.2.4 Ab dem Jahr 2028 jährlich maximal zur Verfügung stehende Menge Capy = Cap2027 – (y – 2027) * 0,044 * (konsolidiertes Cap2020 + virtuelles Cap(RäR)2020) Capy Emissionsobergrenze für das Jahr y; mit y = 2028, 2029, 2030.Cap2027 Emissionsobergrenze für das Jahr 2027
(Art. 51)
Anforderungen an das Monitoringkonzept
Ziff. 2.1 und 2.2 Bst. b, f und g sowie 2.32.1 Das Monitoringkonzept muss gewährleisten, dass:a. sämtliche Flüge, über die CO2-Emissionsdaten zu erheben sind, vollständig erfasst und die CO2-Emissionen der einzelnen Flüge genau bestimmt werden; die Emissionen berechnen sich nach Ziffer 3;b. die Daten für die Bestimmung der weiteren klimawirksamen Effekte der einzelnen Flüge erfasst werden, um die Klimawirkung der weiteren Emissionen des Flugbetriebs abzubilden.2.2 Das Monitoringkonzept muss die folgenden Angaben erfassen:b. Betrifft nur den italienischen Text.f. eine Beschreibung der Methodik zur Bestimmung des Anteils an erneuerbaren und emissionsarmen Treibstoffen; g. eine Beschreibung der Methodik zur Bestimmung der weiteren klimawirksamen Effekte der einzelnen Flüge.2.3 Betrifft nur den italienischen Text.
Ziff. 3.1, 3.2 Einleitungssatz, 3.3 und 3.43.1 Betrifft nur den italienischen Text.3.2 Betrifft nur den italienischen Text.3.3 Der Emissionsfaktor nachfolgender Treibstoffe beträgt null:a. erneuerbare Treibstoffe aus Biomasse, sofern die eingesetzte Biomasse die Nachhaltigkeitskriterien nach Artikel 29 der Richtlinie (EU) 2018/200161 erfüllt;b. erneuerbare synthetische Treibstoffe, deren Energiegehalt aus anderen erneuerbaren Energiequellen als Biomasse stammt und welche die Anforderungen gemäss Artikel 29a der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllen.3.4 Zur Berechnung und Meldung des Emissionsfaktors eines Treibstoffgemisches wird jeweils der Emissionsfaktor gemäss Ziffer 3.2 mit dem fossilen Anteil des Treibstoffs multipliziert.
(Art. 52)
Anforderungen an den Monitoringbericht
Ziff. 1.1 Bst. g und h1.1 Der Monitoringbericht muss enthalten:g. den Nachweis, dass für die genutzten Energieträger die erneuerbaren Anteile auf den Rechnungen ausgewiesen sind und die entsprechenden Herkunftsnachweise im Herkunftsnachweissystem für Brenn- und Treibstoffe dem EHS zugewiesen wurden, sofern die Nutzung dieser Energieträger im EHS mit einem tieferen Emissionsfaktor als für fossile Energieträger geltend gemacht werden soll;h. den Nachweis der Biomasseanteile von Energieträgern, die nicht im Herkunftsnachweissystem für Brenn- und Treibstoffe erfasst sind, oder von Materialien, die in Prozessen umgesetzt werden, sofern deren Nutzung im EHS mit einem tieferen Emissionsfaktor als für fossile Energieträger geltend gemacht werden sollen.
Ziff. 2.1 Bst. f und j, Ziff. 2.2 Fussnote und Ziff. 2.32.1 Der Monitoringbericht muss enthalten:f. den Emissionsfaktor und den Treibstoffverbrauch für jeden Treibstoff-typ;j. die Angabe der gemäss Artikel 56a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/206662 berechneten CO2-Äquivalente der weiteren klimawirksamen Effekte der Flüge, für die Daten zu erfassen sind und die vom Betreiber im Kalenderjahr durchgeführt wurden, aufgeschlüsselt nach Abflug- und Ankunftsfluglätzen. 2.2 Kleinemittenten gemäss Artikel 55 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 können ihren Treibstoffverbrauch mit einem Instrument für Kleinemittenten gemäss Artikel 55 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 schätzen.2.3 Es gelten die folgenden besonderen Bestimmungen für den Einsatz von Treibstoffen gemäss Anhang 16 Ziffer 3.3:2.3.1 Bei Treibstoffgemischen kann der Luftfahrzeugbetreiber den Anteil an Treibstoffen gemäss Anhang 16 Ziffer 3.3 mit 100 Prozent fossil ausweisen, oder er bestimmt den Anteil der Treibstoffe gemäss Anhang 16 Ziffer 3.3 so genau wie möglich.2.3.2 Luftfahrzeugbetreiber müssen eingesetzte Treibstoffe gemäss Anhang 16 Ziffer 3.3 ihren abgabepflichtigen Flügen gemäss Artikel 55 Absatz 2 im Verhältnis zu ihren Gesamtemissionen ab der Schweiz zuordnen, sofern die Lieferung an das Luftfahrzeug nicht in physisch identifizierbaren Chargen erfolgt.2.3.3 In Bezug auf die Schwellenwerte für die Teilnahme am EHS, für die Qualifikation als Kleinemittent und die Befreiung von der Verifizierungspflicht sind für die Treibstoffe gemäss Anhang 16 Ziffer 3.3 die Emissionsfaktoren gemäss Anhang 16 Ziffer 3.2 anzuwenden.2.3.4 Luftfahrzeugbetreiber müssen nachweisen, dass:a. der Anteil an Treibstoffen gemäss Anhang 16 Ziffer 3.3, der den nach Flugplatzpaaren aggregierten Flügen zugeordnet ist, die nach einer anerkannten internationalen Norm festgelegte Beimischungsobergrenze für diese Treibstoffe nicht übersteigt;b. für die Treibstoffe gemäss Anhang 16 Ziffer 3.3 die erneuerbaren Anteile auf den Rechnungen ausgewiesen sind und die entsprechenden Herkunftsnachweise im Herkunftsnachweissystem für Brenn- und Treibstoffe dem EHS zugewiesen wurden, sofern sie diese Treibstoffe im EHS anrechnen lassen wollen.
(Art. 52)
Verifizierung der Monitoringberichte von Luftfahrzeugbetreibern und Anforderungen an die Verifizierungsstelle
Ziff. 4.1 Bst. b zweite Fussnote4.1 Die Verifizierungsstelle muss für die Verifizierungstätigkeit, für die sie beauftragt wird, akkreditiert sein gemäss:b. der Verordnung (EG) Nr. 765/200863 sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2018/206764.
(Art. 5 Abs. 2, 55 Abs. 1bis und 66a Abs. 2)
Speicherung und chemische Bindung von CO2
Bei der Speicherung oder der chemischen Bindung von CO2 müssen die folgenden Anforderungen erfüllt werden:
a. Die Permanenz der Kohlenstoffspeicherung oder -bindung ist sichergestellt und wird nachvollziehbar dargelegt.
b. Die Permanenz der Kohlenstoffspeicherung oder -bindung ist jährlich zu überprüfen. Leckagen gelten als CO2-Emissionen und sind dem BAFU zu melden.
c. Leckagen beim Transport von abgeschiedenem CO2 gelten als CO2-Emissionen und sind dem BAFU zu melden.
d. Bei einer geologische Speicherung muss diese in einer in der Schweiz genehmigten und im Grundbuch eingetragenen Speicherstätte oder in einer nach der Richtlinie 2009/31/EG65 genehmigten Speicherstätte im Ausland erfolgen.
(Ziff. III)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 9. Juni 201766 über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister
Art. 4 Bst. fDas BFS arbeitet mit folgenden Stellen zusammen:f. Energie- und Umweltfachstellen von Bund, Kantonen und Gemeinden.
Art. 8 Abs. 2 Bst. l2 Im GWR werden zu jedem Gebäude und zu jedem gebäudeähnlichen Objekt folgende Informationen geführt:l. gebäudetechnische Hauptinstallationen (Heizsystem, einschliesslich der Angaben nach Art. 16a CO2-Verordnung vom 30. November 201267, sowie Schutzraum).
2. Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 199668
Ersatz von AusdrückenIm ganzen Erlass werden ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen:a. «biogen» durch «erneuerbar»;b. «Bioethanol» durch «erneuerbares Ethanol»;c. «Biomethanol» durch «erneuerbares Methanol»;d. «Biodimethylether» durch «erneuerbarer Dimethylether»;e. «Biowasserstoff» durch «erneuerbarer Wasserstoff».
Art. 19a Einleitungssatz und Bst. iAls erneuerbare Treibstoffe gelten:i. hydrierte pflanzliche und tierische Ester, Fettsäuren, Öle und Altöle.
Art. 19h Abs. 11 Die Steuererleichterung gilt bis zum 31. Dezember 2030. Sie wird widerrufen, falls die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
Art. 48 Abs. 3 Bst a3 Für die folgenden Rückerstattungen gilt das Kalenderjahr als Geschäftsjahr:a. Rückerstattungen an Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die nicht an ein Geschäftsjahr gebunden sind;
Art. 49 Art und Umfang1 Die Steuer wird folgenden Unternehmen rückerstattet:a. Unternehmen mit einer Konzession des Bundesamts für Verkehr (BAV), die Fahrten mit Strassenfahrzeugen und Schienenfahrzeugen zum Zweck der Personenbeförderung ausserhalb des Ortsverkehrs nach Artikel 18 Absatz 1bis MinöStG durchführen;b. Unternehmen mit einer Konzession des BAV, die Fahrten mit Schiffen zum Zweck der Personenbeförderung durchführen; c. Unternehmen mit einer eidgenössischen Bewilligung, die Fahrten mit Schiffen zum Zweck der grenzüberschreitenden Personenbeförderung durchführen, sofern nach Artikel 28 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200969 eine Abgeltung der ungedeckten Kosten erfolgt.2 Der Ortsverkehr umfasst die Linien, die nach Artikel 5 Absätze 1 und 4 der Verordnung vom 4. November 200970 über die Personenbeförderung der Feinerschliessung von Ortschaften dienen. In Streitfällen über die Zuordnung einer Linie zum Ortsverkehr entscheidet das BAV. 3 Für Fahrten mit Schiffen auf Grenzgewässern besteht der Anspruch auf Rückerstattung nach Absatz 1 Buchstabe b auch für Fahrten auf Linienabschnitten ausserhalb des schweizerischen Staatsgebiets, wenn mindestens eine der Anlegestellen der Linie auf schweizerischem Staatsgebiet liegt.4 Der Anspruch auf Rückerstattung nach den Absätzen 1 und 2 besteht auch für Ersatz- und Verstärkungsfahrten sowie für durch den Kursbetrieb bedingte Leerfahrten.5 Der Rückerstattungsbetrag wird aufgrund des Unterschieds zwischen dem normalen und dem ermässigten Steuersatz sowie aufgrund der verbrauchten Mengen berechnet.6 Das EFD legt die ermässigten Steuersätze fest.
Art. 50 Abs. 2 Bst. c und Abs. 32 Die Verbrauchskontrollen müssen die pro Fahrzeug verbrauchte Treibstoffart und Treibstoffmenge ausweisen. Sie müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten:c. die für die Identifikation des Fahrzeugs erforderlichen Angaben, namentlich die Stammnummer oder die Seriennummer.3 Die begünstigte Person kann die steuerbegünstigte und die nicht steuerbegünstigte Fahrleistung auch mittels des jeweiligen prozentualen Anteils an der gesamten Fahrleistung ihrer Fahrzeugflotte ermitteln.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 2. April 20251 Steuererleichterungen für erneuerbare Treibstoffe, deren Geltungsdauer am 31. Dezember 2024 endet, gelten bis zum 31. Dezember 2030.2 Für Gesuche um Rückerstattung der Mineralölsteuer an konzessionierte Transportunternehmungen gilt für bis zum 31. Dezember 2025 verbrauchte Treibstoffe Artikel 49 in der bisherigen Fassung.
Anhang 2Anhang 2 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
3. Verordnung vom 16. Oktober 202471 über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr
Ingressgestützt auf die Artikel 29 Absatz 2, 30 Absatz 3, 31a Absatz 2, 31ater Absatz 3, 31aquater Absatz 3, 31b Absatz 2, 35 Absatz 3, 35a Absatz 3 und 63 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200972 (PBG),
Artikel 97 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195773 (EBG),
Artikel 26 des Seilbahngesetzes vom 23. Juni 200674 (SebG)
und auf Artikel 37a des CO2-Gesetzes vom 23. Dezember 201175
Gliederungstitel nach Art. 584.Abschnitt:
Förderung des grenzüberschreitenden Personenfernverkehrs auf der Schiene
Art. 58a Finanzielle FörderungDer Bund fördert den grenzüberschreitenden Personenfernverkehr auf der Schiene gestützt auf Artikel 37a des CO2-Gesetzes im Rahmen der bewilligten Kredite durch A‑Fonds-perdu-Beiträge an den Betrieb oder an Investitionen.
Art. 58b Prioritäten bei der Förderung1 Vorrangig gefördert werden neue Angebote ganzjährig betriebener Nachtzüge, die neben Sitzplatz- auch Schlaf- oder Liegewagen mitführen. Dabei wird berücksichtigt, wie mit den vorhandenen Mitteln die Anzahl der Personenkilometer im grenzüberschreitenden Personenfernverkehr maximiert werden kann.2 Stehen zusätzliche Mittel zur Verfügung, so werden zudem gefördert:a. neue Angebote saisonal verkehrender Nachtzüge;b. neue grenzüberschreitende Nacht- und Tagesverbindungen ohne Schlaf- oder Liegewagen;c. die Erhöhung der Kapazität oder Attraktivität bestehender grenzüberschreitender Angebote;d. Investitionen, die überwiegend dem grenzüberschreitenden Personenfernverkehr auf der Schiene dienen.3 Die Förderung der Vergünstigung der Fahrausweise ist ausgeschlossen.
Art. 58c Voraussetzungen1 Beiträge beantragen können Unternehmen, die:a. im grenzüberschreitenden Personenfernverkehr Personen befördern auf der Basis:1. einer Konzession nach Artikel 6 PBG,2. einer Bewilligung nach Artikel 8 PBG, oder3. eines Staatsvertrages; und b. zum Zeitpunkt der Einreichung des Fördergesuchs bereits über Erfahrung im Betrieb vergleichbarer Angebote verfügen.2 Angebote, die an einem Grenzbahnhof in der Schweiz starten oder enden, werden nur gefördert, wenn sie im überwiegenden Interesse der Schweiz liegen.3 Angebote, die ein wesentlich schlechteres Verhältnis zwischen den ungedeckten Kosten und den Personenkilometern aufweisen als andere Angebote, werden nicht gefördert.
Art. 58dAngebotskonzepte1 Das BAV macht administrative Vorgaben für die Einreichung von Angebotskonzepten und von Investitionskonzepten und veröffentlicht diese. 2 Die Unternehmen können dem BAV Konzepte für die zu fördernden Angebote und die Investitionen einreichen.3 Nach einer Vorprüfung informiert das BAV die Unternehmen, ob ihre Konzepte den Vorgaben entsprechen oder angepasst werden müssen und ob andere Unternehmen Konzepte eingereicht haben.
Art. 58eGesuche1 Die Unternehmen können dem BAV Gesuche für die Förderung ihrer Angebote einreichen.2 Die Gesuche müssen die folgenden Angaben und Unterlagen enthalten:a. Angaben zum gesuchstellenden Unternehmen;b. das Angebotskonzept mit Marktanalyse, Linienführung, Haltepolitik, Tarifen, Kapazität, Mengengerüst und Fahrplan;c. erwartete Kosten und Erlöse sowie beantragte Beiträge pro Jahr für mindestens drei Betriebsjahre; d. erwartete Nachfrage, insbesondere die jährlichen Personenkilometer im grenzüberschreitenden Personenfernverkehr sowie Angaben zur erwarteten Verlagerung des Personenverkehrs von der Luft auf die Schiene;e. zugesicherte Beiträge Dritter; f. Zusicherung, dass das Angebot während mehrerer Jahre erbracht wird;g. bei bestehenden Angeboten: Ausführungen über die Attraktivitätsverbesserung für die Reisenden. 3 Das BAV kann von den Unternehmen weitere Angaben verlangen, die für die Behandlung der Gesuche erforderlich sind.
Art. 58fBewertung der GesucheDas BAV bewertet und priorisiert die Gesuche aufgrund der erwarteten ungedeckten Kosten und Personenkilometer im grenzüberschreitenden Personenfernverkehr.
Art. 58gBemessung der Beiträge1 Beiträge werden maximal in der Höhe der geplanten ungedeckten Kosten des Angebots bestehend aus den in- und ausländischen Linienabschnitten gewährt. 2 Bei der Festlegung der Höhe der Beiträge werden keine Gewinnzuschläge berücksichtigt. 3 Die Höhe der Beiträge für die Jahre 2028–2030 wird aufgrund der Ergebnisse der Vorjahre überprüft.
Art. 58h Verfügung1 Das BAV erlässt eine Verfügung zum Gesuch für die Förderung von Angeboten.2 Es legt darin insbesondere fest:a. die Höhe der jährlichen Beiträge;b. das geförderte Angebot;c. die einzuhaltenden Bedingungen; d. die Modalitäten der Berichterstattung;e. die Modalitäten der Auszahlung der Beiträge;f. die Gründe für die Ablehnung des Gesuchs.
(Ziff. III / Anhang Ziff. 2)
(Art. 19b)
Steuertarif für erneuerbare Treibstoffe
Zolltarifnummer | Warenbezeichnung | Steuersatz | Steuerzuschlag |
|---|---|---|---|
je 1000 l | je 1000 l | ||
2207.1000 2000 | Erneuerbares Ethanol | 0.00 | 0.00 |
2710.1911 1912 | Hydrierte pflanzliche und tierische Ester, Fettsäuren, Öle und Altöle | 0.00 | 0.00 |
2804.1000 | Erneuerbarer Wasserstoff, verflüssigt | 0.00 | 0.00 |
2905.1110 | Erneuerbares Methanol | 0.00 | 0.00 |
2909.1910 | Erneuerbarer Dimethylether | 0.00 | 0.00 |
3824.9920 | Biodiesel-Destillationsrückstand | 0.00 | 0.00 |
3826.0010 | Biodiesel | 0.00 | 0.00 |
Kap. 15 | pflanzliche und tierische Öle sowie pflanzliche und tierische Altöle | 0.00 | 0.00 |
je 1000 kg | je 1000 kg | ||
2711.1910 | Biogas, verflüssigt | 0.00 | 0.00 |
2711.1910 | Synthetisches Gas, verflüssigt | 0.00 | 0.00 |
2711.2910 | Biogas, in gasförmigem Zustand | 0.00 | 0.00 |
2711.2910 | Synthetisches Gas, in gasförmigem Zustand | 0.00 | 0.00 |
2804.1000 | Erneuerbarer Wasserstoff, in gasförmigem Zustand | 0.00 | 0.00 |