Folgende Organisationen und Gruppierungen sind verboten:
a. die Hamas;
b. Tarn- und Nachfolgeorganisationen der Hamas sowie Organisationen und Gruppierungen, die im Auftrag oder im Namen der Hamas handeln.
Der Bundesrat kann Organisationen und Gruppierungen verbieten, deren Führungspersonen, Zielsetzung oder Mittel mit denjenigen der Hamas übereinstimmen und die mittelbar oder unmittelbar terroristische oder gewalttätig-extremistische Aktivitäten unterstützen und damit die innere oder äussere Sicherheit konkret bedrohen. Er konsultiert vorgängig die für die Sicherheitspolitik zuständigen Kommissionen. Das Verbot ist zu befristen; es kann verlängert werden.
Die verbotenen Organisationen und Gruppierungen gelten als terroristische Organisationen nach Artikel 260ter Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 des Strafgesetzbuchs3.