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AS 2025 302

Übereinkommen vom 20. Mai 1987
über ein gemeinsames Versandverfahren
Beschluss Nr. 1/2024 des Gemischten Ausschusses EU‑CTC CTC = Common Transit Country; ein Land, das nicht zu den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gehört und das eine Vertragspartei dieses Übereinkommens ist. zur Änderung der Anlagen I und IIIa des Übereinkommens
Angenommen am 18. Oktober 2024 In Kraft getreten für die Schweiz am 18. Oktober 2024

Präambel

Der Gemischte Ausschuss EU-CTC –

gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 19871 über ein gemeinsames Versandverfahren, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäss Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (im Folgenden «Übereinkommen») kann der durch das Übereinkommen eingesetzte Gemischte Ausschuss Änderungen der Anlagen zum Übereinkommen beschliessen.

(2) Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission2 wurde durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/234 der Kommission3 und die Durchführungsverordnung (EU) 2021/235 der Kommission4 geändert. Darin werden die Anforderungen an Datenelemente für Versandanmeldungen festgelegt, um die gemeinsamen Datenelemente für den Austausch und die Speicherung von Informationen zwischen den Zollbehörden sowie zwischen Zollbehörden und Wirtschaftsbeteiligten besser zu harmonisieren. Eine solche horizontale Harmonisierung war notwendig, um die Interoperabilität der elektronischen Zollsysteme, die für die verschiedenen Arten der Anmeldung und Mitteilung verwendet werden, zu gewährleisten. Anhang A1a der Anlage IIIa zum Übereinkommen gibt Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 wieder und sollte daher entsprechend geändert werden.

(3) Anhang B der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission5 wurde durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/234 der Kommission und die Durchführungsverordnung (EU) 2021/235 der Kommission geändert. Darin werden die Formate und Codes für die gemeinsamen Datenelemente der Versandanmeldung festgelegt, um die Formate und Codes der gemeinsamen Datenelemente für die Speicherung und den Austausch von Informationen zwischen den Zollbehörden sowie zwischen Zollbehörden und Wirtschaftsbeteiligten besser zu harmonisieren. Die Formate und Codes der gemeinsamen Datenelemente mussten harmonisiert werden, um sicherzustellen, dass die für die verschiedenen Arten von Anmeldungen und Mitteilungen genutzten elektronischen Zollsysteme nach der Harmonisierung der gemeinsamen Datenanforderungen interoperabel sind. Anhang A1a der Anlage IIIa zum Übereinkommen gibt Anhang B der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 wieder und sollte daher entsprechend geändert werden.

(4) Um sich an die zunehmende Digitalisierung der in Anlage IIIa zum Übereinkommen genannten Versandverfahren anzupassen und um den vorherrschenden wirtschaftlichen Bedürfnissen besser gerecht zu werden, sollte die Person, die die Waren bei der Abgangszollstelle gestellt, analog zum Inhaber des Verfahrens, ein Versandbegleitdokument von der Abgangszollstelle anfordern können.

(5) Um sich an die zunehmende Digitalisierung der in Anlage IIIa zum Übereinkommen genannten Versandverfahren anzupassen, um den vorherrschenden wirtschaftlichen Bedürfnissen besser gerecht zu werden und im Sinne eines einfacheren und einheitlichen Ansatzes in der Union und den Ländern des gemeinsamen Versandverfahrens sollte die Umladung von Containern und ähnlichen intermodalen Beförderungseinheiten unter bestimmten Bedingungen nicht als ein Ereignis erachtet werden, das ein Eingreifen des Zolls gemäss Artikel 44 Absatz der Anlage I des Übereinkommens erforderlich macht.

(6) Die Beförderung von Waren im Versandverfahren wird vereinfacht, indem die Zollbehörden beim Abgang nicht mehr verpflichtet werden, ein Versandbegleitdokument auszudrucken, sobald das neue EDV-gestützte Versandverfahren (NCTS) auf die Version 5 aufgerüstet wurde. Das Versandbegleitdokument muss dann nur auf Anfrage des Inhabers des Verfahrens ausgedruckt werden. Bei der Durchgangszollstelle und bei der Bestimmungszollstelle kann die Versandbezugsnummer auf anderem Wege als als Papierfassung vorgelegt werden.

(7) Da das Betriebskontinuitätsverfahren nur selten angewandt wird, sollte festgelegt werden, dass die Zollbehörden die erforderlichen Gesamtsicherheitsbescheinigungen oder Bescheinigungen über die Befreiung von der Sicherheitsleistung nur auf Anfrage des Inhabers des Verfahrens ausstellen müssen.

(8) Ein in Artikel 111a Absatz 1 der Anlage I zum Übereinkommen enthaltener Tippfehler sollte berichtigt werden.

(9) Das Übereinkommen sollte daher entsprechend geändert werden,

hat folgenden Beschluss erlassen:

Art. 1Das Übereinkommen vom 20. Mai 1897 über ein gemeinsames Versandverfahren wird wie folgt geändert:1. Anlage I wird gemäss dem Anhang I dieses Beschlusses geändert.2. Anlage IIIa wird gemäss dem Anhang II dieses Beschlusses geändert.

Art. 2Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.Brüssel, den 18. Oktober 2024 Im Namen des Gemischten Ausschusses Der Präsident: Matthias Petschke

Anlage I zum Übereinkommen wird wie folgt geändert:

1. In der gesamten Anlage und den dazugehörigen Anhängen werden alle Verweise auf «Durchführungsbeschluss (EU) 2016/578» durch Verweise auf «Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2879» ersetzt.

2. In Artikel 3 Buchstabe d wird der Begriff «gedruckte» wird durch das Wort «erstellte» ersetzt.

3. Artikel 25 Absatz 2 erhält folgende Fassung:«Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2879 der Kommission* angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des Neuen EDV-gestützten Versandverfahrens (NCTS) gelten die in Anhang A1a der Anlage IIIa dargelegten Einzelheiten und die dort dargelegte Struktur der Daten der Versandanmeldung.* Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2879 der Kommission vom 15. Dezember 2023 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme (ABl. L, 2023/2879, 22.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/2879/oj ).»

4. Artikel 41 wird wie folgt geändert:a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:«1. Die Abgangszollstelle stellt dem Anmelder oder der Person, die die Waren bei der Abgangsstelle gestellt hat, auf deren Ersuchen ein Versandbegleitdokument aus. Das Versandbegleitdokument wird unter Verwendung des Formulars in Anhang A3 der Anlage III erstellt und enthält die Angaben gemäss Anhang A4 der Anlage III.»b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:i) Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:«Ab dem im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2879 genannten Zeitpunkt der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS stellt die Abgangszollstelle dem Anmelder oder der Person, die die Waren bei der Abgangsstelle gestellt hat, auf deren Ersuchen ein Versandbegleitdokument aus, das durch eine Liste der Warenpositionen ergänzt wird. Die Liste der Warenpositionen ist ein fester Bestandteil des Versandbegleitdokuments.»ii) Unterabsatz 3 wird gestrichen.

5. Artikel 42 erhält folgende Fassung:

«Art. 42 Vorlage des Versandbegleitdokuments oder der MRN der VersandanmeldungDas Versandbegleitdokument mit der MRN der Versandanmeldung oder die MRN der Versandanmeldung und die übrigen die Waren begleitenden Dokumente sind vorzulegen, wenn die Vorlage vorgeschrieben ist oder von den Zollbehörden verlangt wird.Bis zur Inbetriebnahme der im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2879 genannten aufgerüsteten Version des NCTS sind das Versandbegleitdokument und die Liste der Warenpositionen in gedruckter Form vorzulegen.»

6. Folgender Artikel wird eingefügt:

«Art. 42a Mittel zur Übermittlung der MRN eines Versandvorgangs an die ZollbehördenDie MRN der Versandanmeldung wird den Zollbehörden ausschliesslich mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung übermittelt.Ist die Übermittlung der MRN durch Mittel der elektronischen Datenverarbeitung nicht möglich, so akzeptiert die auskunftserhaltende Zollbehörde die Übermittlung der MRN mittels eines Versandbegleitdokuments oder eines Strichcodes und kann andere Mittel zur Übermittlung der MRN zulassen.Bis zu den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2879 angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS ist die MRN einer Versandanmeldung den Zollbehörden anhand eines Versandbegleitdokuments vorzulegen.»

7. Artikel 43 Absatz 1 erhält folgende Fassung:«1. Die Waren sind jeder Durchgangszollstelle zusammen mit der MRN der Versandanmeldung gemäss Artikel 42a vorzuführen.»

8. Artikel 44 wird wie folgt geändert:a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:i) Folgenden Unterabsätze werden nach Unterabsatz 1 eingefügt:«In den in Unterabsatz 1 Buchstaben c und f genannten Fällen gilt der Wechsel der Beförderungsart nicht als Ereignis im Sinne von Unterabsatz 1, wenn die Waren in ein und derselben intermodalen Beförderungseinheit befördert werden, die Beförderungsart ohne Behandlung der Waren selbst gewechselt wird und die intermodale Beförderungseinheit eine eindeutige Identifikationsnummer trägt.Für die Zwecke von Unterabsatz 2 gelten als intermodale Beförderungseinheiten beispielsweise Container, Wechselbehälter oder Sattelanhänger. Unterabsatz 2 gilt auch für ein beladenes Fahrzeug, das seinerseits auf einem aktiven Beförderungsmittel befördert wird.»ii) Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:«Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2879 angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS führt der Beförderer bei einem Ereignis gemäss Unterabsatz 1 Buchstaben a bis f die Waren unverzüglich nach dem Ereignis zusammen mit der MRN der Versandanmeldung der nächstgelegenen Zollbehörde des Landes vor, in dessen Hoheitsgebiet sich das in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis f genannte Beförderungsmittel befindet.»b) In Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält der einleitende Wortlaut folgende Fassung:«Sofern der Inhaber des Verfahrens oder der Beförderer im Auftrag des Inhabers des Verfahrens der Zollbehörde gemäss Absatz 1 die massgeblichen Informationen über das Ereignis übermittelt, ist es ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2879 angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS in den folgenden Fällen nicht erforderlich, dass der Beförderer dieser Zollbehörde die Waren vorführt und die MRN der Versandanmeldung vorlegt:»

9. Artikel 45 wird wie folgt geändert:a) Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:«(b) die MRN der Versandanmeldung gemäss Artikel 42a;»b) Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:«Wird der Bestimmungszollstelle ein Versandbegleitdokument auf Papier vorgelegt, so behält sie es ein.»

10. Artikel 46 Absatz 1 erhält folgende Fassung:«1. Auf Verlangen der Person, die der Bestimmungszollstelle die Waren gestellt, versieht diese Zollstelle eine Bescheinigung, mit der die Gestellung der Waren bei dieser Zollstelle bestätigt wird.Diese Bescheinigung enthält eine Bezugnahme auf die MRN der Versandanmeldung.»

11. Artikel 47 wird wie folgt geändert:a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:i) Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:«Die Bestimmungszollstelle setzt die Abgangszollstelle am Tag der Gestellung der Waren unter Angabe der MRN der Versandanmeldung gemäss Artikel 45 Absatz 1 vom Eintreffen der Waren in Kenntnis.»ii) Unterabsatz 2 wird gestrichen.b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:i) Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:«Endet der Vorgang des gemeinsamen Versandverfahrens bei einer anderen Zollstelle als in der Versandanmeldung angegeben, so setzt die gemäss Artikel 45 Absatz 5 als Bestimmungszollstelle geltende Zollstelle die Abgangszollstelle am Tag der Gestellung der Waren unter Angabe der MRN der Versandanmeldung gemäss Artikel 45 Absatz 1 vom Eintreffen der Waren in Kenntnis.»ii) Unterabsatz 2 wird gestrichen.

12. Artikel 79 Absatz 1 erhält folgende Fassung:«1. Auf der Grundlage der Bewilligung und auf Ersuchen des Inhabers des Verfahrens erhält dieser von der Zollstelle der Sicherheitsleistung eine oder mehrere unter Verwendung des Formulars in Anhang C5 der Anlage III ausgestellte Gesamtsicherheitsbescheinigung(en) oder eine oder mehrere nach dem Formular in Anhang C6 der Anlage III ausgestellte Bescheinigung(en) über die Befreiung von der Sicherheitsleistung, anhand deren der Inhaber des Verfahrens die Leistung einer Gesamtsicherheit oder die Befreiung von der Sicherheitsleistung gemäss Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b nachweisen kann.»

13. Artikel 86 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:«Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2879 angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS darf der zugelassene Versender ein Versandbegleitdokument ausdrucken, sofern die Abgangszollstelle ihm mitgeteilt hat, dass die Waren in das gemeinsame Versandverfahren übergeführt sind.»

14. In Artikel 111a Absatz 1 wird der Verweis auf «Artikel 57 Absatz 4» wird durch einen Verweis auf «Artikel 57 Absatz 5» ersetzt.

Anlage IIIa zum Übereinkommen wird wie folgt geändert:

1. In der gesamten Anlage und den dazugehörigen Anhängen werden alle Verweise auf «Durchführungsbeschluss (EU) 2016/578» durch Verweise auf «Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2879» ersetzt.

2. Anhang A1a erhält folgende Fassung:

Gemeinsame Datenanforderungen für Versandanmeldungen

Dieser Anhang gilt ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2879 oder in jeglicher späteren Aktualisierung dieses Beschlusses angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS, mit Ausnahme der Bestimmungen über Datenelemente, die sich auf ein elektronisches Beförderungsdokument als Versandanmeldung gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe h der Anlage I beziehen, die spätestens ab dem 1. Mai 2018 gelten.

Titel I Datenanforderungen

Kapitel I Einleitende Bemerkungen zur Tabelle mit den Datenanforderungen

1. Die Datenelemente, Formate und Codes sowie gegebenenfalls die Struktur der Datenelemente im Sinne dieses Anhangs gelten für Versandanmeldungen, die mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung erstellt werden, sowie für papiergestützte Anmeldungen.

2. Die Datenelemente, die für jedes Versandverfahren angegeben werden können, und die Formate der Datenelemente gehen aus der Tabelle mit den Datenanforderungen in Titel II hervor. Der Status der in der Tabelle mit den Datenanforderungen festgelegten Datenelemente wird durch die in Titel III festgelegten spezifischen Vorschriften zu den einzelnen Datenelementen nicht berührt.

Die Datenelemente sind in der Reihenfolge ihrer Datenelementnummer aufgeführt.

3. Die Zeichen «A», «B» oder «C» in der Tabelle in Titel II haben keinen Einfluss auf die Tatsache, dass bestimmte Daten nur erhoben werden, wenn die Umstände es erfordern. So wird beispielsweise der Code D.E. 18 09 057 000 der Kombinierten Nomenklatur (Status «A») nur erhoben, wenn dies in den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien vorgesehen ist.

Sie können um Bedingungen oder Präzisierungen ergänzt werden, die in den nummerierten Anmerkungen zu den Datenanforderungen in Titel II Kapitel II und in den Anmerkungen in Titel III aufgelistet sind.

4. Ohne die Verpflichtungen zur Bereitstellung von Informationen gemäss diesem Anhang zu berühren und unbeschadet des Artikels 29 der Anlage I basiert der Inhalt der den Zollbehörden für eine bestimmte Datenanforderung übermittelten Daten auf den dem Wirtschaftsbeteiligten zum Zeitpunkt der Übermittlung an die Zollbehörden bekannten Informationen.

5. Nehmen die Informationen in einer Versandanmeldung gemäss diesem Anhang die Form von Codes an, werden die Codeliste in Titel III oder, sofern vorgesehen, nationale Codes angewendet.

6. Die Länder können nationale Codes für die Datenelemente verwenden: 12 01 000 000 Vorpapier (Unterelement 12 01 002 000 Art und Unterelement 12 01 005 000 Masseinheit und Qualifikator), 12 02 000 000 Zusätzliche Informationen (Unterelement 12 02 008 000 Code), 12 03 000 000 Unterlage (Unterelement 12 03 002 000 Art), 12 04 000 000 Zusätzliche Referenz (Unterelement 12 04 002 000 Art), Bescheinigungen und Bewilligungen.

Mitgliedstaaten der Europäischen Union teilen der Kommission die Liste der für diese Datenelemente verwendeten nationalen Codes mit. Die Liste dieser Codes wird von der Kommission veröffentlicht.

7. Maximale Kardinalitäten für jedes Versandverfahren:

D 1x

MC 1x (auf Ebene der Kopfdaten der Anmeldung)

HC 999x (pro MC für den Versand)

HI 9,999x (pro HC)

8. Es werden folgende Verweise auf Codelisten, die in internationalen Normen oder in den Rechtsakten der Vertragsparteien festgelegt sind, verwendet:

Kurzbezeichnung

Quelle

Begriffsbestimmung

1.

Code für die Art der Verpackung

UN/ECE-Empfehlung Nr. 21

Code für die Arten der Verpackung gemäss der aktuellen Fassung des Anhangs IV der UN/ECE-Empfehlung Nr. 21

2.

Währungscode

ISO 4217

Dreistelliger alphabetischer Code gemäss der Internationalen Norm ISO 4217

3.

Ländercode

ISO-Alpha-2-Ländercode (ISO 3166)

Im Zusammenhang mit Versandverfahren ist der ISO-Alpha-2-Ländercode (ISO 3166) zu verwenden; der Ländercode für Nordirland lautet «XI»

4.

UN/LOCODE

UN/ECE-Empfehlung Nr. 16

UN/LOCODE gemäss der Definition in der UN/ECE-Empfehlung Nr. 16

6.

Codes für Arten von Beförderungsmitteln

UN/ECE-Empfehlung Nr. 28

Codes für Arten von Beförderungsmitteln gemäss der UN/ECE-Empfehlung Nr. 28

9.

CUS-Nummern

ECICS (Europäisches Zollinventar chemischer Substanzen)

Hauptsächlich chemischen Stoffen und Zubereitungen im Rahmen des Europäischen Zollinventars chemischer Erzeugnisse (ECICS) zugewiesene Kennung (CUS – Customs Union and Statistics)

9. Die in Titel III angegebenen Codes, die in der TARIC-Datenbank enthalten sind, werden im Einvernehmen mit den Vertragsparteien festgelegt.

Kapitel II Tabelle – Legende

Abschnitt 1: Spaltenüberschriften

Spalten

Anmeldungen/Mitteilungen/Nachweis
des zollrechtlichen Status von Unionswaren

Rechtsgrundlage

D.E. Nr.

Laufende Nummer für das betreffende Datenelement

Alte Feldnr.

Feldnummer in Anhang B6 der Anlage III gemäss dem Beschluss Nr. 1/2008 des Gemischten Ausschusses EG‑EFTA über ein gemeinsames Versandverfahren vom 16. Juni 2008

Datenelement / Klassenbezeichnung

Bezeichnung des betreffenden Datenelements / der betreffenden Datenklasse

Datenunterelement / Bezeichnung der Datenunterklasse

Bezeichnung des betreffenden Datenunterelements / der betreffenden Datenunterklasse

Bezeichnung des Datenunterelements

Bezeichnung des betreffenden Datenunterelements

D1

Versandanmeldung

Artikel 25 und Artikel 26 der Anlage I

D2

Anmeldung zum Versandverfahren mit verringertem Datensatz – (Eisenbahn-, Luft- und Seeverkehr)

Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe i der Anlage I

D3

Versand – Verwendung eines elektronischen Beförderungspapiers als Zollanmeldung – (Beförderung im Luftverkehr)

Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe h der Anlage I

D4

Gestellungsmitteilung in Bezug auf die vorab eingereichte Anmeldung zum Versandverfahren

Artikel 29a der Anlage I

D

Die Kardinalität gibt an, wie oft das Datenelement auf Ebene der Kopfdaten innerhalb einer Versandanmeldung verwendet werden darf.

Format

Datenart und Datenlänge

Codes in Titel III

Gibt an, ob ergänzende Anmerkungen zum Format und zu den Codes in Titel III verfügbar sind.

Abschnitt 2: Spaltenüberschriften

Gruppe

Bezeichnung der Gruppe

Gruppe 11

Informationsanzeige (einschliesslich Verfahrenscodes)

Gruppe 12

Bezugnahmen auf Nachrichten, Dokumente, Bescheinigungen, Bewilligungen

Gruppe 13

Beteiligte

Gruppe 16

Orte/Länder/Regionen

Gruppe 17

Zollstellen

Gruppe 18

Nämlichkeit der Waren

Gruppe 19

Angaben zur Beförderung (Art, Mittel und Ausrüstung)

Gruppe 99

Sonstige Datenelemente (statistische Daten, Sicherheitsleistungen, Daten im Zusammenhang mit dem Zolltarif)

Abschnitt 3: Zeichen in den Spalten unter «Anmeldung»

Zeichen

Beschreibung des Zeichens

A

Obligatorisch: von jedem Land verlangte Daten, unbeschadet der einleitenden Bemerkung 3.

B

Fakultativ für die Länder: Es liegt im Ermessen der Länder, ob sie diese Angaben verlangen oder nicht.

C

Fakultativ für Wirtschaftsbeteiligte: Diese Angaben können die Wirtschaftsbeteiligten von sich aus machen, dürfen von den Ländern jedoch nicht verlangt werden. Beschliesst ein Wirtschaftsteilnehmer, diese Angaben zu machen, müssen alle erforderlichen Unterelemente angegeben werden.

Wird für ein Datenelement / eine Datenklasse «C» verwendet, so sind alle Datenunterelemente/Datenunterklassen, die zu diesem Datenelement / dieser Datenklasse gehören, obligatorisch, wenn der Anmelder beschliesst, diese Angaben zu machen, es sei denn, dies ist in Titel II Kapitel 1 anders angegeben.

D

Auf Ebene der Kopfdaten der Versandanmeldung erforderliches Datenelement.

Die Datenelemente auf der Ebene der Anmeldung enthalten Angaben, die für die gesamte Anmeldung gelten.

MC

Auf Ebene der Sammelsendung erforderliches Datenelement.

Die Datenelemente auf der Ebene der Sammelsendung enthalten Angaben, die für einen Beförderungsvertrag gelten, der von einem Beförderer und einer direkten Vertragspartei ausgestellt wurde. Diese Angaben auf Ebene der Kopfdaten gelten für jede Sammelsendungsposition bei den Anmeldungen und Mitteilungen, auf die in Titel II Kapitel I Bezug genommen wird.

HC

Auf Ebene der Einzelsendung erforderliches Datenelement.

Die Datenelemente der Einzelsendungsebene enthalten Angaben, die für den untersten Beförderungsvertrag gelten, der von einem Spediteur, einem schiffs- oder luftfahrzeugbuchenden Verfrachter oder seinem Agenten oder einem Anbieter von Postdiensten ausgestellt wird. Diese Angaben auf Ebene der Kopfdaten gelten für jede Einzelsendungsposition bei den Anmeldungen und Mitteilungen, auf die Titel II Kapitel I Bezug genommen wird.

HI

Auf Ebene der Warenposition in der Einzelsendung erforderliches Datenelement.

Die Ebene der Warenposition in der Einzelsendung ist eine Unterebene zur Einzelsendungsebene. Die Datenelemente auf Ebene der Warenposition in der Einzelsendung enthalten Angaben, die aus unterschiedlichen Positionen in dem Beförderungspapier stammen, auf das in der aktuellen Einzelsendung Bezug genommen wird. Diese Positionsangaben gelten für Anmeldungen und Mitteilungen, auf die in Titel II Kapitel I Bezug genommen wird.

*

Anwendbar ab dem 21. Januar 2025

***

Gilt ab dem 1. März 2027

°

Ab dem 21. Januar 2025 nicht mehr anwendbar

°°°

Ab dem 1. März 2027 nicht mehr anwendbar

*^)

Die Kardinalität der Zahl der Verschlüsse ist in Bezug auf die Beförderungsausrüstung zu sehen, d. h. 1x pro Container.

Abschnitt 4: Zeichen in der Spalte «Format»

Der Begriff «Art/Länge» in den Erläuterungen zu einem Attribut zeigt die Anforderungen für Datenart und Datenlänge an. Die Codes für die Datenarten sind:

a alphabetisch

n numerisch

an alphanumerisch

Die auf den Code folgende Zahl zeigt die zulässige Datenlänge an. Hierfür gilt Folgendes:

Die beiden fakultativen Punkte vor der Längenkennung zeigen an, dass die Daten keine festgelegte Länge, jedoch höchstens die in der Längenkennung angegebene Anzahl Zeichen haben. Ein Komma in der Längenkennung bedeutet, dass das Attribut Dezimalstellen enthalten kann, wobei die Ziffer vor dem Komma die Gesamtlänge des Attributs und die Ziffer nach dem Komma die Höchstzahl der Ziffern nach dem Dezimalzeichen anzeigt.

Beispiele für Feldlängen und Formate:

a1 1 Buchstabe des Alphabets, festgelegte Länge

n2 2 numerische Zeichen, festgelegte Länge

an3 3 alphanumerische Zeichen, festgelegte Länge

a..4 bis zu 4 Buchstaben

n..5 bis zu 5 Ziffern

an..6 bis zu 6 alphanumerische Zeichen

n..7,2 bis zu 7 numerische Zeichen, einschliesslich höchstens 2 Dezimalstellen, ein Trennzeichen mit nicht festgelegter Position

Titel II Tabelle der gemeinsamen Datenanforderungen für Versandanmeldungen

Kapitel I Tabelle

D.E. Nr.

Alte Feldnr.

Bezeichnung des Datenelements /
der Datenklasse

Bezeichnung des Datenunterelements /
der Datenunterklasse

Bezeichnung
des Datenunterelements

Anmeldung

Kardinalität

Format

Codes in Titel III

D1

D2

D3

D4

D

MC

HC

HI

Gruppe 11 – Informationsanzeige (einschliesslich Verfahrenscodes)

11 01 000 000

1

Art der Anmeldung

A

A

A

1x

1x

an..5

J

D
HI

D
HI

D
HI

11 02 000 000

Neu

Zusätzliche Art der Anmeldung

A

A

A

1x

a1

J

D

D

D

11 03 000 000

32

Positionsnummer

A

A

1x

n..5

N

HI

HI

11 07 000 000

Neu

Sicherheit

A

A

1x

n1

J

D

D

11 08 000 000

Neu

Indikator für einen verringerten Datensatz

A

A

A

1x

n1

J

D

D

D

11 11 000 000

Neu

Positionsnummer gemäss Anmeldung

A

A

A

1x

n.5

N

HI

HI

HI

Gruppe 12 – Bezugnahmen auf Nachrichten, Dokumente, Bescheinigungen, Bewilligungen

12 01 000 000

40

Vorpapier

A

A

A

9,999x

99x

99x

N

MC
HC
HI

MC
HC
HI

MC
HC
HI

12 01 001 000

Referenznummer

A

A

A

1x

1x

1x

an..70

J

MC
HC
HI

MC
HC
HI

MC
HC
HI

12 01 002 000

Art

A

A

A

1x

1x

1x

an4

N

MC
HC
HI

MC
HC
HI

MC
HC
HI

12 01 003 000

Art der Verpackung

A

A

A

1x

an..2

N

HI

HI

HI

12 01 004 000

Anzahl der Packstücke

A

A

A

1x

n..8

N

HI

HI

HI

12 01 005 000

Masseinheit und Qualifikator

A

A

A

1x

an..4

N

HI

HI

HI

12 01 006 000

Menge

A

A

A

1x

n..16,6

N

HI

HI

HI

12 01 007 000

Positionskennung°°°

Positionsnummer***

A

A

A

1x

n..5

N

HI

HI

HI

12 01 079 000

Zusätzliche Angaben

C

C

1x

1x

1x

an..35

N

MC
HC
HI

MC
HC
HI

12 02 000 000

44

Zusätzliche Informationen

C

C

C

99x

99x

N

MC
HI

MC
HI

MC
HI

12 02 008 000

Code

A

A

A

1x

1x

an5

J

MC
HI

MC
HI

MC
HI

12 02 009 000

Text

A

A

A

1x

1x

an..512

N

MC
HI

MC
HI

MC
HI

12 03 000 000

44

Unterlage

A

A

A

99x

99x

N

MC
HI

MC
HI

MC
HI

12 03 001 000

Referenznummer

A

A

A

1x

1x

an..70

N

MC
HI

MC
HI

MC
HI

12 03 002 000

Art

A

A

A

1x

1x

an4

N

MC
HI

MC
HI

MC
HI

12 03 013 000

Zeilen-/Positionsnummer im Dokument

C

C

C

1x

1x

n..5

N

MC
HI

MC
HI

MC
HI

12 03 079 000

Zusätzliche Angaben

C

1x

1x

an..35

N

MC
HI

12 04 000 000

44
Neu

Zusätzliche Referenz

A

A

A

99x

99x

99x

N

MC
HC
HI

MC
HC
HI

MC
HC
HI

12 04 001 000

Referenznummer

C

C

C

1x

1x

1x

an..70

N

MC
HC
HI

MC
HC
HI

MC
HC
HI

12 04 002 000

Art

A

A

A

1x

1x

1x

an4

J

MC
HC
HI

MC
HC
HI

MC
HC
HI

12 05 000 000

44
Neu

Beförderungspapier

A
[8]

A
[8]

A
[8]

99x

99x

N

MC
HC

MC
HC

MC
HC

12 05 001 000

Referenznummer

A

A

A

1x

1x

an..70

N

MC
HC

MC
HC

MC
HC

12 05 002 000

Art

A

A

A

1x

1x

an4

N

MC
HC

MC
HC

MC
HC

12 08 000 000

Referenznummer/UCR

C

C

C

1x

1x

1x

an..35

N

MC
HC
HI

MC
HC
HI

MC
HC
HI

12 09 000 000

Neu

LRN

A

A

A

A

1x

an..22

N

D

D

D

D

12 12 000 000

44
Neu

Bewilligung

A
[60]

A
[60]

A
[60]

9x

N

D

D

D

12 12 001 000

Referenznummer

A

A

A

1x

an..35

N

D

D

D

12 12 002 000

Art

A

A

A

1x

an..4

N

D

D

D

Gruppe 13 – Beteiligte

13 02 000 000

2

Versender

C

1x

1x

N

MC
HC

13 02 016 000

Name

A
[6]

1x

1x

an..70

N

MC
HC

13 02 017 000

2 (Nr.)

Identifikationsnummer

A

1x

1x

an..17

J

MC
HC

13 02 018 000

Anschrift

A
[6]

1x

1x

N

MC
HC

13 02 018 019

Strasse und Hausnummer

A

1x

1x

an..70

N

MC
HC

13 02 018 020

Land

A

1x

1x

a2

N

MC
HC

13 02 018 021

Postleitzahl

A

1x

1x

an..17

N

MC
HC

13 02 018 022

Ort

A

1x

1x

an..35

N

MC
HC

13 02 074 000

Kontaktperson

C

9x

9x

N

MC
HC

13 02 074 016

Name

A

1x

1x

an..70

N

MC
HC

13 02 074 075

Telefonnummer

A

1x

1x

an..35

N

MC
HC

13 02 074 076

E‑Mail-Adresse

C

1x

1x

an..256

N

MC
HC

13 03 000 000

8

Empfänger

A

A

A

1x

1x

1x

N

MC
HC
HI°

MC
HC
HI°

MC
HC
HI°

13 03 016 000

Name

A
[6]

A
[6]

A
[6]

1x

1x

an..70

N

MC
HC
HI°

MC
HC
HI°

MC
HC
HI°

13 03 017 000

8 (Nr.)

Identifikationsnummer

A
[8]

A
[8]

A
[8]

1x

1x

an..17

J

MC
HC
HI°

MC
HC
HI°

MC
HC
HI°

13 03 018 000

Anschrift

A
[6]

A
[6]

A
[6]

1x

1x

N

MC
HC
HI°

MC
HC
HI°

MC
HC
HI°

13 03 018 019

Strasse und Hausnummer

A

A

A

1x

1x

1x

an..70

N

MC
HC
HI°

MC
HC
HI°

MC
HC
HI°

13 03 018 020

Land

A

A

A

1x

1x

1x

a2

J

MC
HC
HI°

MC
HC
HI°

MC
HC
HI°

13 03 018 021

Postleitzahl

A

A

A

1x

1x

1x

an..17

N

MC
HC
HI°

MC
HC
HI°

MC
HC
HI°

13 03 018 022

Ort

A

A

A

1x

1x

1x

an..35

N

MC
HC
HI°

MC
HC
HI°

MC
HC
HI°

13 06 000 000

14

Vertreter

A

A

A

A

1x

N

D

D

D

D

13 06 017 000

4 (Nr.)

Identifikationsnummer

A

A

A

A

1x

an..17

N

D

D

D

D

13 06 030 000

14

Status

A

A

A

A

1x

n1

J

D

D

D

D

13 06 074 000

Kontaktperson

C

C

C

C

9x

N

D

D

D

D

13 06 074 016

Name

A

A

A

A

1x

an..70

N

D

D

D

D

13 06 074 075

Telefonnummer

A

A

A

A

1x

an..35

N

D

D

D

D

13 06 074 076

E‑Mail-Adresse

C

C

C

C

1x

an..256

N

D

D

D

D

13 07 000 000

50

Inhaber des Versandverfahrens

A

A

A

A

1x

N

D

D

D

D

13 07 016 000

Name

A
[6]
[7]

A
[6]
[7]

A
[6]
[7]

1x

an..70

N

D

D

D

13 07 017 000

50 (Nr.)

Identifikationsnummer

A

A

A

A

1x

an..17

N

D

D

D

D

13 07 018 000

Anschrift

A
[6]
[7]

A
[6]
[7]

A
[6]
[7]

1x

N

D

D

D

13 07 018 019

Strasse und Hausnummer

A

A

A

1x

an..70

N

D

D

D

13 07 018 020

Land

A

A

A

1x

a2

N

D

D

D

13 07 018 021

Postleitzahl

A

A

A

1x

an..17

N

D

D

D

13 07 018 022

Ort

A

A

A

1x

an..35

N

D

D

D

13 07 074 000

Kontaktperson

C

C

C

1x

N

D

D

D

13 07 074 016

Name

A

A

A

1x

an..70

N

D

D

D

13 07 074 075

Telefonnummer

A

A

A

1x

an..35

N

D

D

D

13 07 074 076

E‑Mail-Adresse

C

C

C

1x

an..256

N

D

D

D

13 14 000 000

44

Zusätzlicher Wirtschaftsbeteiligter in der Lieferkette

C

C

C

99x

99x

99x

N

MC
HC
HI

MC
HC
HI

MC
HC
HI

13 14 017 000

Identifikationsnummer

A

A

A

1x

1x

1x

an..17

N

MC
HC
HI

MC
HC
HI

MC
HC
HI

13 14 031 000

Funktion

A

A

A

1x

1x

1x

a..3

J

MC
HC
HI

MC
HC
HI

MC
HC
HI

Gruppe 15 – Daten/Fristen/Zeiträume

15 11 000 000

Neu

Datum der Frist

A
[82]

A
[82]

A
[82]

1x

an..19

N

D

D

D

Gruppe 16 – Orte/Länder/Regionen

16 03 000 000

17a

Bestimmungsland

A

A

A

1x

1x*

1x

a2

N

MC
HC
HI

MC
HC
HI

MC
HI

16 06 000 000

15

Versendungsland

A

C

1x

1x

1x

a2

N

MC
HC
HI

MC
HC
HI

16 12 000 000

Neu

Von der Sendung zu durchquerendes Land

A

A

99x

N

MC

MC

16 12 020 000

Land

A

A

1x

a2

J

MC

MC

16 13 000 000

27

Ladeort

A
[61]

A
[61]

A

A

1x

N

MC

MC

MC

MC

16 13 020 000

Land

A

A

A

A

1x

a2

N

MC

MC

MC

MC

16 13 036 000

UN/LOCODE

A

A

A

A

1x

an..17

N

MC

MC

MC

MC

16 13 037 000

Ort

A

A

A

A

1x

an..35

N

MC

MC

MC

MC

16 15 000 000

30

Warenort

A
[61]
[75]

A
[61]
[75]

A
[61]
[75]

A
[61]
[75]

1x

an..35

N

MC

MC

MC

MC

16 15 036 000

UN/LOCODE

A

A

A

A

1x

an..17

N

MC

MC

MC

MC

16 15 045 000

Art des Ortes

A

A

A

A

1x

a1

J

MC

MC

MC

MC

16 15 046 000

Qualifikator der Ortsbestimmung

A

A

A

A

1x

a1

J

MC

MC

MC

MC

16 15 047 000

Zollstelle

A

A

A

A

1x

N

MC

MC

MC

MC

16 15 047 001

Referenznummer

A

A

A

A

1x

an8

N

MC

MC

MC

MC

16 15 048 000

GNSS

A

A

A

A

1x

N

MC

MC

MC

MC

16 15 048 049

Breitengrad

A

A

A

A

1x

an..17

N

MC

MC

MC

MC

16 15 048 050

Längengrad

A

A

A

A

1x

an..17

N

MC

MC

MC

MC

16 15 051 000

Wirtschaftsbeteiligter

A

A

A

A

1x

N

MC

MC

MC

MC

16 15 051 017

Identifikationsnummer

A

A

A

A

1x

an..17

N

MC

MC

MC

MC

16 15 052 000

Bewilligungsnummer

A

A

A

A

1x

an..35

N

MC

MC

MC

MC

16 15 053 000

Zusätzliche Kennung

A

A

A

A

1x

an..4°°°
an..8***

N

MC

MC

MC

MC

16 15 018 000

Anschrift

A

A

A

A

1x

N

MC

MC

MC

MC

16 15 018 019

Strasse und Hausnummer

A

A

A

A

1x

an..70

N

MC

MC

MC

MC

16 15 018 020

Land

A

A

A

A

1x

a2

N

MC

MC

MC

MC

16 15 018 021

Postleitzahl

A

A

A

A

1x

an..17

N

MC

MC

MC

MC

16 15 018 022

Ort

A

A

A

A

1x

an..35

N

MC

MC

MC

MC

16 15 081 000

PLZ-Adresse

A

A

A

A

1x

N

MC

MC

MC

MC

16 15 081 020

Land

A

A

A

A

1x

a2

N

MC

MC

MC

MC

16 15 081 021

Postleitzahl

A

A

A

A

1x

an..17

N

MC

MC

MC

MC

16 15 081 025

Hausnummer

A

A

A

A

1x

an..35

N

MC

MC

MC

MC

16 15 074 000

Kontaktperson

C

C

C

C

9x

N

MC

MC

MC

MC

16 15 074 016

Name

A

A

A

A

1x

an..70

N

MC

MC

MC

MC

16 15 074 075

Telefonnummer

A

A

A

A

1x

an..35

N

MC

MC

MC

MC

16 15 074 076

E‑Mail-Adresse

C

C

C

C

1x

an..256

N

MC

MC

MC

MC

16 17 000 000

Neu

Vorgeschriebene Beförderungsstrecke***

A

A

1x

n1

J

D

D

Gruppe 17 – Zollstellen

17 03 000 000

Neu

Abgangszollstelle

A

A

A

A

1x

N

D

D

D

D

17 03 001 000

Referenznummer

A

A

A

A

1x

an8

N

D

D

D

D

17 04 000 000

51

Durchgangszollstelle

A

A

9x

N

D

D

17 04 001 000

Referenznummer

A

A

1x

an8

N

D

D

17 05 000 000

53

Bestimmungszollstelle

A

A

A

1x

N

D

D

D

17 05 001 000

Referenznummer

A

A

A

1x

an8

N

D

D

D

17 06 000 000

Ausgangszollstelle für das Versandverfahren

A

A

9x

N

D

D

17 06 001 000

Referenznummer

A

A

1x

an8

N

D

D

Gruppe 18 – Nämlichkeit der Waren

18 01 000 000

38

Eigenmasse

A

1x

n..16,6

N

HI

18 02 000 000

Besondere Masseinheiten°°°

Besondere Masseinheit***

C

1x

n..16,6

N

HI

18 04 000 000

35

Rohmasse

A

A

A

1x

1x

1x

n..16,6

N

MC
HC
HI

MC
HC
HI

MC
HC
HI

18 05 000 000

31

Warenbezeichnung

A

A

A

1x

an..512

N

HI

HI

HI

18 06 000 000

Neu

Verpackung

A

A

A

99x

N

HI

HI

18 06 003 000

31

Art der Verpackung

A

A

A

1x

an2

N

HI

HI

HI

18 06 004 000

31

Anzahl der Packstücke

A

A

A

1x

n..8

N

HI

HI

HI

18 06 054 000

31

Versandzeichen

A
[8]

A
[8]

A
[8]

1x

an..512

N

HI

HI

HI

18 07 000 000

Gefahrgut

C

C

99x

N

HI

HI

18 07 055 000

UN-Nummer für Gefahrgut

A

A

1x

an.4

N

HI

HI

18 08 000 000

31

CUS-Nummer

C

C

C

1x

an..512

N

HI

HI

HI

18 09 000 000

Warennummer

A

A

C

1x

N

HI

HI

HI

18 09 056 000

Neu

Code der Unterposition des Harmonisierten Systems*

A

A

A

1x

an6

N

HI

HI

HI

18 09 057 000

33

Code der Kombinierten Nomenklatur

B

B

C

1x

an2

N

HI

HI

HI

Gruppe 19 – Angaben zur Beförderung (Art, Mittel und Ausrüstung)

19 01 000 000

19

Container-Indikator

A
[61]

A
[61]

A

A

1x

n1

J

MC

MC

MC

19 02 000 000

Nummer der Beförderung

B

B

B

9x

9x

an..17

N

MC

MC

MC

19 03 000 000

25

Verkehrszweig an der Grenze

A
[30]

A
[30]

1x

n1

J

MC

MC

19 04 000 000

26

Inländischer Verkehrszweig

B

B

B

1x

n1

J

MC

MC

MC

19 05 000 000

18(1)

Beförderungsmittel beim Abgang

A
[34]
[35]
[36]
[61]

A
[34]
[35]
[36]
[61]

A
[34]
[35]
[36]

A
[34]
[35]
[36]

999x

999x

N

MC
HC

MC
HC

MC
HC

MC
HC

19 05 017 000

Identifikationsnummer

A

A

A

A

1x

1x

an..35

N

MC
HC

MC
HC

MC
HC

MC
HC

19 05 061 000

Art der Identifikation

A

A

A

A

1x

1x

n2

J

MC
HC

MC
HC

MC
HC

MC
HC

19 05 062 000

18(2)

Staatszugehörigkeit

A

A

A

A

1x

1x

a2

N

MC
HC

MC
HC

MC
HC

MC
HC

19 07 000 000

Neu

Beförderungsausrüstung

A
[61]

A
[61]

A

A

9 999x

N

MC

MC

MC

MC

19 07 044 000

Warenreferenz

A

A

A

9 999x

n..5

N

MC

MC

MC

19 07 063 000

31

Containernummer

A

A

A

A

1x

an..17

N

MC

MC

MC

MC

19 08 000 000

Neu

Grenzüberschreitendes aktives Beförderungsmittel

A
[34]
[35]
[36]
[61]
[70]
[71]

A
[34]
[35]
[36]
[61]
[70]
[71]

A
[34]
[35]
[36]
[70]
[71]

9x

N

MC

MC

MC

19 08 017 000

21(1)

Kennzeichen

A

A

A

1x

an..35

N

MC

MC

MC

19 08 061 000

Art der Identifikation

A

A

A

1x

n2

J

MC

MC

MC

19 08 062 000

21(2)

Staatszugehörigkeit

A

A

A

1x

a2

N

MC

MC

MC

19 08 084 000

Neu

Zollstelle an der Grenze

A

A

A

1x

an8

N

MC

MC

MC

19 10 000 000

D

Verschluss

A
[61]

A
[61]

A
[65]

A

99x

N

MC

MC

MC

MC

19 10 068 000

Anzahl der Verschlüsse

A

A

A

A

1x*^)

n..4

N

MC

MC

MC

MC

19 10 015 000

Verschlusskennzeichen

A

A

A

A

1x

an..20

N

MC

MC

MC

MC

Gruppe 99 – Sonstige Datenelemente (statistische Daten, Sicherheitsleistungen, Daten im Zusammenhang mit dem Zolltarif)

99 02 000 000

52

Art der Sicherheitsleistung

A

A

9x

an1

J

D

D

99 03 000 000

52

Referenz der Sicherheitsleistung

A

A

99x

N

D

D

99 03 069 000

GRN

A

A

1x

an..24

N

D

D

99 03 070 000

Zugriffscode

A

A

1x

an..4

N

D

D

99 03 012 000

Währung

A

A

1x

a3

N

D

D

99 03 071 000

Zu deckender Betrag

A

A

1x

n..16,2

N

D

D

99 04 000 000

Neu

Spezifische Referenz der Sicherheitsleistung

A

A

1x

an..35

N

D

D

^*) Die Kardinalität der Zahl der Verschlüsse ist in Bezug auf die Beförderungsausrüstung zu sehen, d. h. 1x pro Container.

Kapitel II Anmerkungen

Nummer
der Anmerkung

Beschreibung der Anmerkung

[6]

Wird die Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (EORI) oder ein Land des gemeinsamen Versandverfahrens oder die von der Abgangszollstelle anerkannte eindeutige Drittlandsidentifikationsnummer angegeben, sind Name und Anschrift nicht anzugeben.

[7]

Die Identifikationsnummer des Inhabers des Versandverfahrens ist nur dann obligatorisch, wenn die EORI-Nummer oder eine von der Union anerkannte eindeutige Drittlandsidentifikationsnummer der betreffenden Person nicht angegeben ist. Wird die EORI-Nummer oder die von der Union anerkannte eindeutige Drittlandsidentifikationsnummer angegeben, sind Name und Anschrift nicht anzugeben.

[8]

Diese Angabe ist nur zu übermitteln, wenn sie vorliegt.

[30]

Die Länder können bei anderen Verkehrsträgern als der Eisenbahn von dieser Anforderung absehen, wenn der Versandvorgang die Aussengrenze der Vertragsparteien nicht überschreitet.

[34]

Nicht zu verwenden bei Postsendungen oder Beförderung durch festinstallierte Transporteinrichtungen.

[35]

Bei intermodalen Transporteinheiten, beispielsweise Containern, Wechselbehältern und Sattelanhängern, muss der Inhaber des Versandverfahrens diese Angaben nicht bereitstellen, wenn aus logistischen Gründen bei der Abgangszollstelle zum Zeitpunkt der Überführung in das Versandverfahren Identität und Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels nicht bekannt sind. Die intermodalen Transporteinheiten müssen eindeutige Identifikationsnummern aufweisen, und diese Nummern sind in D.E. 19 07 063 000 «Containernummer» anzugeben.

[36]

In folgenden Fällen sehen die Länder von der Verpflichtung ab, diese Angaben in einer Versandanmeldung bei der Abgangszollstelle im Zusammenhang mit dem Beförderungsmittel, auf das die Waren unmittelbar verladen wurden, zu übermitteln:

  • – wenn dieses Datenelement aus logistischen Gründen nicht angegeben werden kann und der Inhaber des Versandverfahrens den AEO-C-Status in der Union oder einen ähnlichen Status in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens hat und

  • – wenn die sachdienlichen Angaben von den Zollbehörden über die Buchführung des Inhabers des Versandverfahrens ermittelt werden können.

[60]

Dieses Datenelement ist anzugeben, wenn eine Bewilligung gemäss Artikel 55 der Anlage I vorliegt.

[61]

Dieses Datenelement ist fakultativ, wenn die Anmeldung vor der Gestellung der Waren eingereicht wird.

[65]

Diese Angaben sind nur erforderlich, wenn die Zollbehörde beschlossen hat, die Waren mit einem Verschluss zu versehen.

[70]

Nicht zu verwenden, wenn keine Durchgangszollstelle (D.E. 1704000000) angemeldet wurde.

[71]

Diese Angaben sind nicht erforderlich, wenn sie mit dem Beförderungsmittel beim Abgang (D.E. 1905000000) identisch sind.

[75]

Nur auszufüllen, wenn dies in den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien vorgesehen ist.

[82]

Diese Angaben sind nur dann zu liefern, wenn für die betreffende Anmeldung ein zugelassener Versender verwendet wird.

Titel III Anmerkungen und Codes betreffend die gemeinsamen Datenanforderungen für Versandanmeldungen

Der Begriff «Art/Länge» in den Erläuterungen zu einem Attribut zeigt die Anforderungen für Datenart und Datenlänge an. Die Codes für die Datenarten sind nachstehend aufgeführt.

Gruppe 11 – Informationsanzeige (einschliesslich Verfahrenscodes)

11 01 000 000 Art der Anmeldung

Anzugeben ist der entsprechende Code.

Die zu verwendenden Codes sind:

Code

Beschreibung

Datensatz in der Tabelle
mit den Datenanforderungen
in Titel II dieses Anhangs

C

Unionswaren, die im Rahmen der Anwendung des Artikels 55 Absatz 1 Buchstabe h der Anlage I nicht in ein Versandverfahren übergeführt werden.

D3

T

Gemischte Sendungen, die sowohl Waren enthalten, die in das T1-Verfahren übergeführt werden sollen, als auch Waren, die in das T2-Verfahren gemäss Artikel 28 der Anlage I übergeführt werden sollen.

D1, D2

T1

Waren ohne den zollrechtlichen Status von Unionswaren, die in das gemeinsame Versandverfahren übergeführt werden.

D1, D2, D3

T2

Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren, die in das Versandverfahren übergeführt werden.

D1, D2, D3

T2F

Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren, die zwischen einem Teil des Zollgebiets der Union, in dem die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG oder der Richtlinie 2008/118/EG keine Anwendung finden, und einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens befördert werden.

D1, D2, D3

TD

Waren, die im Rahmen der Anwendung des Artikels 55 Absatz 1 Buchstabe h der Anlage I bereits in ein Versandverfahren übergeführt wurden.

D3

X

Unionswaren, deren Ausfuhr abgeschlossen und deren Ausgang bestätigt wurde und die nicht im Zusammenhang mit Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe h der Anlage I in ein Versandverfahren übergeführt wurden.

D3

11 02 000 000 Zusätzliche Art der Anmeldung

Anzugeben ist der entsprechende Code.

Die zu verwendenden Codes sind:

A

für eine Standard-Zollanmeldung (gemäss den Artikeln 25 und 26 der Anlage I)

D

für die Abgabe einer Standard-Zollanmeldung (wie in Code A genannt) im Einklang mit Artikel 29a der Anlage I

11 03 000 000 Positionsnummer

Nummer der in der Anmeldung auf Einzelsendungsebene, der summarischen Anmeldung, der Meldung oder des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren enthaltenen Warenposition. Es handelt sich um eine für die gesamte Einzelsendung eindeutige Nummer. Die Positionen sind fortlaufend zu nummerieren, beginnend mit 1 für die erste Position, wobei die Nummerierung für jede folgende Position pro Einzelsendung um 1 erhöht wird.

11 07 000 000 Sicherheit

Unter Verwendung der entsprechenden Codes ist anzugeben, ob die Anmeldung mit der summarischen Ausgangsanmeldung (EXS) oder der summarischen Eingangsanmeldung (ENS) gemäss den Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragsparteien über Sicherheitsmassnahmen verbunden ist.

Die zu verwendenden Codes sind:

Code

Beschreibung

Erläuterung

0

Nein

Anmeldung ist nicht mit einer summarischen Ausgangsanmeldung oder einer summarischen Eingangsanmeldung verbunden.

1

ENS

Anmeldung ist mit einer summarischen Eingangsanmeldung verbunden.

2

EXS

Anmeldung ist mit einer summarischen Ausgangsanmeldung verbunden.

3

ENS und EXS

Anmeldung ist mit einer summarischen Ausgangsanmeldung und einer summarischen Eingangsanmeldung verbunden.

11 08 000 000 Indikator für einen verringerten Datensatz

Unter Verwendung der entsprechenden Codes ist anzugeben, ob die Anmeldung den verringerten Datensatz enthält.

Die zu verwendenden Codes sind:

0

Nein (Waren werden nicht mit einem verringerten Datensatz angemeldet)

1

Ja (Waren werden mit einem verringerten Datensatz angemeldet)

11 11 000 000 Positionsnummer gemäss Anmeldung

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Es handelt sich um eine in der gesamten Anmeldung eindeutige Nummer. Die Positionen sind fortlaufend zu nummerieren, beginnend mit 1 für die erste Position, wobei die Nummerierung für jede folgende Position um 1 erhöht wird.

Gruppe 12 – Bezugnahmen auf Nachrichten, Dokumente, Bescheinigungen, Bewilligungen

12 01 000 000 Vorpapier

Anzugeben sind Einzelheiten zum Vorpapier.

Für Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Anzugeben sind die Einzelheiten zur Abschreibung der in der betreffenden Zollanmeldung angemeldeten Waren in Bezug auf die Beendigung der vorübergehenden Verwahrung. Diese Angaben müssen die Höhe der Abschreibung und die entsprechende Masseinheit enthalten.

12 01 001 000 Referenznummer

Anzugeben ist die Referenz für die vorübergehende Verwahrung oder das vorangegangene Zollverfahren oder die entsprechenden Zollpapiere.

Für Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Im Falle einer Ausfuhr mit anschliessendem Versand ist die MRN der Ausfuhranmeldung anzugeben.

Die zu verwendenden Codes sind:

Die Identifikationsnummer oder ein sonstiger eindeutiger Hinweis des Dokuments wird in Datenelement 12 01 001 00 angegeben.

Wird die MRN als Vorpapier ausgewiesen, muss die Referenznummer wie folgt strukturiert sein:

Feld

Inhalt

Format

Beispiele

1

Die letzten beiden Stellen des Jahres der förmlichen Annahme der Anmeldung (JJ)

n2

21

2

Kennung des Landes, in dem die Anmeldung/Mitteilung erfolgte (Ländercode gemäss einleitender Bemerkung 8 Nummer 3)

a2

RO

3

Eindeutige Kennung für Nachricht pro Jahr und Land

an 12

9876AB889012

4

Verfahrenskennung

a1

B

5

Prüfziffer

an1

1

Felder Nr. 1 und 2: siehe vorstehende Erläuterung.

In Feld Nr. 3 ist eine Kennung für die betreffende Nachricht einzugeben. Wie dieses Feld verwendet wird, ist von den nationalen Verwaltungen festzulegen, jedoch muss jeder in einem bestimmten Land innerhalb eines Jahres bearbeiteten Nachricht eine eindeutige Nummer im Zusammenhang mit dem betreffenden Verfahren zugewiesen werden.

Nationale Verwaltungen, die wünschen, dass die MRN auch die Kennziffer der zuständigen Zollstelle umfasst, können die ersten sechs Zeichen dafür verwenden.

In Feld Nr. 4 ist eine in der nachstehenden Tabelle festgelegte Kennung des Verfahrens einzugeben.

In Feld Nr. 5 ist ein Wert einzugeben, der als Prüfziffer für die vollständige MRN dient. Damit können Fehler bei der Erfassung der vollständigen MRN aufgedeckt werden.

In Feld Nr. 4 «Verfahrenskennung» zu verwendende Codes:

Code

Verfahren

A

Nur Ausfuhr

B

Ausfuhranmeldung und summarische Ausgangsanmeldung

C

Nur summarische Ausgangsanmeldung

D

Wiederausfuhrmitteilung

E

Versendung von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten

J

Nur Versandanmeldung

K

Versandanmeldung und summarische Ausgangsanmeldung

L

Versandanmeldung und summarische Eingangsanmeldung

M

Versandanmeldung und summarische Ausgangsanmeldung und summarische Eingangsanmeldung

P

Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren/Warenmanifest

R

Nur Einfuhranmeldung

S

Einfuhranmeldung und summarische Eingangsanmeldung

T

Nur summarische Eingangsanmeldung

U

Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung

V

Verbringen von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten

W

Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung und summarische Eingangsanmeldung

Z

Ankunftsmeldung

12 01 002 000 Art

Anzugeben ist die Art des Dokuments unter Verwendung des entsprechenden Codes.

Die zu verwendenden Codes sind:

Die Codes sind in der TARIC-Datenbank enthalten.

12 01 003 000 Art der Verpackung

Anzugeben ist der Code der für die Abschreibung der Anzahl der Packstücke relevanten Packstückart.

Die zu verwendenden Codes sind:

Code für die Art der Verpackung gemäss einleitender Bemerkung 8 Nummer 1.

12 01 004 000 Anzahl der Packstücke

Anzugeben ist die relevante Zahl der Packstückabschreibungen.

12 01 005 000 Masseinheit und Qualifikator

Anzugeben sind die entsprechende Masseinheit und der Qualifikator für die Abschreibung.

Die zu verwendenden Codes und Formate sind:

Es sind die im TARIC festgelegten Masseinheiten und Qualifikatoren zu verwenden. In diesem Fall muss das Format der Masseinheiten und Qualifikatoren an..4 und nicht n..4 sein, da letzteres Format den nationalen Masseinheiten und Qualifikatoren vorbehalten ist.

Sind keine solchen Masseinheiten und Qualifikatoren im TARIC verfügbar, können nationale Masseinheiten und Qualifikatoren verwendet werden. Sie müssen das Format n..4 haben.

12 01 006 000 Menge

Anzugeben ist die entsprechende Menge für die Abschreibung.

12 01 007 000Positionskennung °°°Positionsnummer***

Anzugeben ist die im Vorpapier angegebene Positionsnummer.

12 01 079 000 Zusätzliche Angaben

Anzugeben sind ergänzende Informationen zum Vorpapier.

Dieses Datenelement ermöglicht es dem Wirtschaftsbeteiligten, ergänzende Angaben in Bezug auf das Vorpapier zu machen.

12 02 000 000 Zusätzliche Informationen

Dieses Datenelement ist in Bezug auf Informationen zu verwenden, für die in den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien nicht festgelegt wird, welchem Feld sie einzugeben sind.

12 02 008 000 Code

Anzugeben sind der entsprechende Code und gegebenenfalls der von dem betreffenden Land vorgesehene Code.

Die zu verwendenden Codes und Formate sind:

Für zusätzliche Informationen aus dem Zollbereich ist ein fünfstelliger numerischer Code vorgesehen:

Code 0xxxx – Kategorie «allgemein»

Code 2xxxx – Versandverfahren

Die Codes «00200», «20100», «20200» und «20300» werden, sofern zutreffend, bei papiergestützten und elektronischen Versandanmeldungen verwendet.

Code

Rechtsgrundlage

Sachverhalt

Zusätzliche Informationen

00200

Anhang A1a Titel III

Mehrere Unterlagen und Parteien

«Verschiedene»

20100

Artikel 18 des Übereinkommens

Beschränkungen unterliegende Ausfuhr aus einem Land einer Vertragspartei oder Beschränkungen unterliegende Ausfuhr aus der Union

20200

Artikel 18 des Übereinkommens

Abgabenpflichtige Ausfuhr aus einem Land einer Vertragspartei oder abgabenpflichtige Ausfuhr aus der Union

20300

Artikel 18 des Übereinkommens

Ausfuhr

«Ausfuhr»

Die Länder können nationale Codes festlegen.

Nationale Codes müssen das Format a1an4 haben.

12 02 009 000 Text

Bei Bedarf können Erläuterungen zu dem angemeldeten Code gegeben werden.

12 03 000 000 Unterlage

12 03 001 000 Referenznummer

Identifikations- oder Referenznummer von Unterlagen oder Bescheinigungen der Vertragsparteien oder von internationalen Unterlagen oder Bescheinigungen, die zusammen mit der Anmeldung vorgelegt werden.

Unter Verwendung der vorgesehenen Codes sind die für spezifische Regelungen vorgeschriebenen Angaben und die Referenzdaten der zusammen mit der Anmeldung vorgelegten Unterlagen anzugeben.

Identifikations- oder Referenznummer der nationalen Dokumente oder Bescheinigungen, die zusammen mit der Erklärung vorgelegt werden.

12 03 002 000 Art

Unter Verwendung der entsprechenden Codes ist die Art des Dokuments anzugeben.

Anzugeben sind die Einzelheiten zur Abschreibung der in der betreffenden Zollanmeldung angemeldeten Waren in Bezug auf die Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen und Bescheinigungen.

Die zu verwendenden Codes und Formate sind:

Die zusammen mit der Versandanmeldung vorgelegten Unterlagen, Bescheinigungen oder Bewilligungen der Vertragsparteien oder internationalen Unterlagen, Bescheinigungen oder Bewilligungen sind im Format a1an3 anzugeben. Das Verzeichnis der Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen mit den entsprechenden Codes ist in der TARIC-Datenbank enthalten.

Nationale Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, die zusammen mit der Anmeldung vorgelegt werden, sind im Format n1an3 anzugeben. Die vier Zeichen des Codes ergeben sich aus der Nomenklatur des jeweiligen Landes.

12 03 013 000 Zeilen-/Positionsnummer im Dokument

Anzugeben ist die laufende Nummer der Warenposition in der Unterlage (z. B. Bescheinigung, Lizenz, Genehmigung, Einfuhrdokument usw.), die der betreffenden Warenposition entspricht.

12 03 079 000 Zusätzliche Angaben

Anzugeben sind ergänzende Informationen zur Unterlage.

Dieses Datenelement ermöglicht es dem Wirtschaftsteilnehmer, ergänzende Angaben in Bezug auf die Unterlage zu machen.

12 04 000 000 Zusätzliche Referenz

12 04 001 000 Referenznummer

Referenznummer oder sonstige eindeutige Referenznummer, die nicht unter Unterlage, Beförderungspapier oder Zusätzliche Informationen angegeben ist.

12 04 002 000 Art

Unter Verwendung der entsprechenden Codes sind die nach den geltenden besonderen Vorschriften erforderlichen Angaben einzutragen.

Die zu verwendenden Codes und Formate sind:

Die Codes der Vertragsparteien für sonstige Verweise sind im Format a1an3 anzugeben. Das Verzeichnis der sonstigen Verweise mit den entsprechenden Codes ist in der TARIC-Datenbank enthalten.

Die Länder können nationale Codes festlegen. Nationale Codes für zusätzliche Referenzen sind im Format n1an3 anzugeben, gegebenenfalls gefolgt von einer Identifikationsnummer oder einer anderen erkennbaren Referenz. Die vier Zeichen des Codes ergeben sich aus der Nomenklatur des jeweiligen Landes.

12 05 000 000 Beförderungspapier

Dieses Datenelement enthält die Art und die Referenznummer des Beförderungspapiers.

12 05 001 000 Referenznummer

Tabelle mit den Datenanforderungen – Spalten D1 und D2:

Dieses Datenelement umfasst die Referenznummer des Beförderungspapiers/der Beförderungspapiere für die Beförderung von Waren im Versand.

Für Spalte D3:

Dieses Datenelement enthält die Referenznummer des Beförderungspapiers, das als Anmeldung zum Versandverfahren verwendet wird.

12 05 002 000 Art

Unter Verwendung der entsprechenden Codes ist die Art des Dokuments anzugeben.

Die zu verwendenden Codes sind:

Die Codes sind in der TARIC-Datenbank enthalten.

12 08 000 000 Referenznummer/UCR

Bei dieser Angabe handelt es sich um die Kennnummer der Sendung, die der Beteiligte der betreffenden Sendung zugewiesen hat.

Diese Angabe kann die Form von Codes der WZO (ISO 15459) oder gleichwertigen Codes annehmen. Sie bietet Zugang zu grundlegenden gewerblichen Daten, die für die Zollbehörden von Interesse sind.

12 09 000 000 LRN

Es ist die lokale Referenznummer (LRN) zu verwenden. Sie wird auf einzelstaatlicher Ebene festgelegt und vom Anmelder in Absprache mit den Behörden zur Kennzeichnung der einzelnen Anmeldungen vergeben.

12 12 000 000 Bewilligung

12 12 001 000 Referenznummer

Anzugeben ist die Referenznummer aller für die Anmeldung und Mitteilung erforderlichen Bewilligungen.

12 12 002 000 Art

Unter Verwendung der entsprechenden Codes ist die Art des Dokuments anzugeben.

Die zu verwendenden Codes sind:

Die Codes sind in der TARIC-Datenbank enthalten.

Gruppe 13 – Beteiligte

13 02 000 000 Versender

Der im Frachtvertrag vom Frachtbesteller angegebene Versender der Waren.

Diese Angabe ist erforderlich, wenn sie sich vom Anmelder unterscheidet.

13 02 016 000 Name

Anzugeben sind der vollständige Name und gegebenenfalls die Rechtsform des Beteiligten.

13 02 017 000 Identifikationsnummer

Anzugeben ist die EORI-Nummer des Versenders oder die Identifikationsnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens.

Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der betroffenen Vertragspartei anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandsidentifikationsnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der betroffenen Vertragspartei mitgeteilt hat. Diese Nummer kann verwendet werden, sofern sie dem Anmelder bekannt ist.

Die zu verwendenden Codes sind:

Eine eindeutige Drittlandsidentifikationsnummer, die der betreffenden Vertragspartei mitgeteilt wurde, hat folgende Struktur:

Feld

Inhalt

Format

1

Ländercode

a2

2

Eindeutige Identifikationsnummer in einem Drittland

an..15

Ländercode: Ländercode gemäss einleitender Bemerkung 8 Nummer 3.

13 02 018 000 Anschrift

13 02 018 019 Strasse und Hausnummer

Anzugeben ist die Bezeichnung der Strasse der Anschrift des Beteiligten und die Nummer des Gebäudes oder der Einrichtung.

13 02 018 020 Land

Anzugeben ist der Ländercode.

Die zu verwendenden Codes sind:

Ländercode gemäss einleitender Bemerkung 8 Nummer 3.

13 02 018 021 Postleitzahl

Anzugeben ist die massgebliche Postleitzahl für die entsprechende Anschrift.

13 02 018 022 Ort

Anzugeben ist Bezeichnung des Orts in der Anschrift des Beteiligten.

13 02 074 000 Kontaktperson

13 02 074 016 Name

Anzugeben ist der Name der Kontaktperson.

13 02 074 075 Telefonnummer

Anzugeben ist die Telefonnummer der Kontaktperson.

13 02 074 076 E-Mail-Adresse

Anzugeben ist die E-Mail-Adresse der Kontaktperson.

13 03 000 000 Empfänger

Die Partei, der die Waren tatsächlich geliefert werden.

Dieses Datenelement und seine Unterelemente können bis zur Aktualisierung des NCTS gemäss dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2879 der Kommission durch alle Vertragsparteien auf HI-Ebene angemeldet werden.

13 03 016 000 Name

Anzugeben sind der vollständige Name und gegebenenfalls die Rechtsform des Beteiligten.

13 03 017 000 Identifikationsnummer

Anzugeben ist die EORI-Nummer oder die Identifikationsnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens.

Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der betroffenen Vertragspartei anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandsidentifikationsnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der betroffenen Vertragspartei mitgeteilt hat. Diese Nummer kann verwendet werden, sofern sie dem Anmelder bekannt ist.

Die zu verwendenden Codes sind:

Zu verwenden ist die für D.E. 13 02 017 000 Versender/Identifikationsnummer festgelegte Identifikationsnummer.

13 03 018 000 Anschrift

13 03 018 019 Strasse und Hausnummer

Anzugeben ist die Bezeichnung der Strasse der Anschrift des Beteiligten und die Nummer des Gebäudes oder der Einrichtung.

13 03 018 020 Land

Anzugeben ist der Ländercode.

Die zu verwendenden Codes sind:

Ländercode gemäss einleitender Bemerkung 8 Nummer 3.

Für Länder des gemeinsamen Versandverfahrens ist der Code XI fakultativ.

13 03 018 021 Postleitzahl

Anzugeben ist die massgebliche Postleitzahl für die entsprechende Anschrift.

13 03 018 022 Ort

Anzugeben ist Bezeichnung des Orts in der Anschrift des Beteiligten.

13 06 000 000 Vertreter

Diese Angaben sind erforderlich, falls nicht identisch mit D.E. 13 05 000 000 Anmelder oder ggf. D.E. 13 07 000 000 Inhaber des Versandverfahrens.

13 06 017 000 Identifikationsnummer

Anzugeben ist die EORI-Nummer des Beteiligten oder die Identifikationsnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens.

Die zu verwendenden Codes sind:

Zu verwenden ist die für D.E. 13 02 017 000 Versender/Identifikationsnummer festgelegte Identifikationsnummer.

13 06 030 000 Status

Einzutragen ist der entsprechende Code für den Status des Vertreters.

Die zu verwendenden Codes sind:

Für den Status des Vertreters ist einer der folgenden Codes vor den Namen zu setzen:

2

Direkte Vertretung (der Zollvertreter handelt im Namen und im Auftrag einer anderen Person)

3

Indirekte Vertretung (der Zollvertreter handelt in seinem Namen, aber im Auftrag einer anderen Person)

Der Code 3 ist für das Versandverfahren nicht relevant.

13 06 074 000 Kontaktperson

13 06 074 016 Name

Anzugeben ist der Name der Kontaktperson.

13 06 074 075 Telefonnummer

Anzugeben ist die Telefonnummer der Kontaktperson.

13 06 074 076 E-Mail-Adresse

Anzugeben ist die E-Mail-Adresse der Kontaktperson.

13 07 000 000 Inhaber des Versandverfahrens

13 07 016 000 Name

Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift des Inhabers des Versandverfahrens. Anzugeben sind gegebenenfalls Name und Vorname bzw. Firma des bevollmächtigten Vertreters, der die Versandanmeldung im Auftrag des Inhabers des Verfahrens vorlegt.

13 07 017 000 Identifikationsnummer

Anzugeben ist die EORI-Nummer des Inhabers des Versandverfahrens oder die Identifikationsnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens.

Die zu verwendenden Codes sind:

Zu verwenden ist die für D.E. 13 02 017 000 Versender/Identifikationsnummer festgelegte Identifikationsnummer.

13 07 018 000 Anschrift

13 07 018 019 Strasse und Hausnummer

Anzugeben ist die Bezeichnung der Strasse der Anschrift des Beteiligten und die Nummer des Gebäudes oder der Einrichtung.

13 07 018 020 Land

Anzugeben ist der Ländercode.

Die zu verwendenden Codes sind:

Ländercode gemäss einleitender Bemerkung 8 Nummer 3.

13 07 018 021 Postleitzahl

Anzugeben ist die massgebliche Postleitzahl für die entsprechende Anschrift.

13 07 018 022 Ort

Anzugeben ist Bezeichnung des Orts in der Anschrift des Beteiligten.

13 07 074 000 Kontaktperson

13 07 074 016 Name

Anzugeben ist der Name der Kontaktperson.

13 07 074 075 Telefonnummer

Anzugeben ist die Telefonnummer der Kontaktperson.

13 07 074 076 E-Mail-Adresse

Anzugeben ist die E-Mail-Adresse der Kontaktperson.

13 14 000 000 Zusätzlicher Wirtschaftsbeteiligter in der Lieferkette

Weitere Wirtschaftsbeteiligte in der Lieferkette können hier angegeben werden, um nachzuweisen, dass die gesamte Lieferkette von den Wirtschaftsbeteiligten abgedeckt wurde, die den AEO-Status innehatten.

Wird diese Datenklasse verwendet, ist die Funktion und Identifikationsnummer anzugeben, andernfalls ist dieses Datenelement fakultativ.

13 14 017 000 Identifikationsnummer

Die EORI-Nummer oder die eindeutige Drittlandsidentifikationsnummer ist anzugeben, wenn dem Beteiligten eine solche Nummer zugeteilt wurde.

Die zu verwendenden Codes sind:

Zu verwenden ist die für D.E. 13 02 017 000 Versender/Identifikationsnummer festgelegte Identifikationsnummer.

13 14 031 000 Funktion

Anzugeben ist der relevante Funktionscode, der die Funktion der zusätzlichen Wirtschaftsbeteiligten in der Lieferkette beschreibt.

Die zu verwendenden Codes sind:

Folgende Parteien können angegeben werden:

Funktionscode

Partei

Beschreibung

CS

Sammelladungsspediteur

Spediteur, der (in einem Konsolidierungsverfahren) kleinere Einzelsendungen zu einer grösseren Sendung zusammenfasst, die einer Gegenpartei gesendet wird, die die konsolidierte Sendung in ihre ursprünglichen Komponenten aufteilt

FW

Spediteur

Partei, die Waren befördert

MF

Hersteller

Partei, die Waren herstellt

WH

Lagerhalter

Partei, die die Verantwortung für eingelagerte Waren übernimmt

Gruppe 15 – Daten/Fristen/Zeiträume

15 11 000 000 Datum der Frist

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Datum, bis zu dem die Waren der Bestimmungszollstelle zu gestellen sind.

Gruppe 16 – Orte/Länder/Regionen

16 03 000 000 Bestimmungsland

Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist das letzte Bestimmungsland der Waren anzugeben.

Das letzte bekannte Bestimmungsland ist definiert als das letzte zum Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren bekannte Land, in das die Waren geliefert werden sollen.

Die zu verwendenden Codes sind:

Ländercode gemäss einleitender Bemerkung 8 Nummer 3.

Für Länder des gemeinsamen Versandverfahrens ist der Code XI fakultativ.

16 06 000 000 Versendungsland

Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist das Land anzugeben, aus dem die Waren versandt/ausgeführt werden oder in dem der Versandvorgang begonnen hat und die Versandanmeldung eingereicht wurde.***

Die zu verwendenden Codes sind:

Ländercode gemäss einleitender Bemerkung 8 Nummer 3.

16 12 000 000 Von der Sendung zu durchquerendes Land

Dieses Datenelement ist erforderlich, wenn eine feste Beförderungsstrecke von der Abgangszollstelle vorgeschrieben wird (siehe 16 17 000 000 Vorgeschriebene Beförderungsstrecke). ***

Kennung der Länder, die auf der Beförderungsstrecke zwischen dem Abgangsland und dem Bestimmungsland liegen (in chronologischer Reihenfolge). Dazu gehören auch das Abgangsland und das Land der Endbestimmung der Waren.

16 12 020 000 Land

Anzugeben ist/sind der/die entsprechende(n) Ländercode(s) in der korrekten Reihenfolge der Streckenführung der Sendung.

Die zu verwendenden Codes sind:

Ländercode gemäss einleitender Bemerkung 8 Nummer 3.

16 13 000 000 Ladeort

Bezeichnung des Hafens, Flughafens, Frachtterminals, Bahnhofs oder anderen Ortes, an dem die Waren auf das für ihre Beförderung benutzte Beförderungsmittel verladen werden, sowie des jeweiligen Landes. Soweit verfügbar, sind zur Kennzeichnung des Ortes codierte Angaben vorzulegen.

Ist für den betreffenden Ort kein UN/LOCODE verfügbar, ist der Ländercode gefolgt von der Ortsbezeichnung so präzise wie möglich anzugeben.

16 13 020 000 Land

Ist der UN/LOCODE nicht bekannt, ist der Ländercode des Ortes anzugeben, an dem die Waren auf das für das Überschreiten der Grenze der Vertragspartei benutzte Beförderungsmittel verladen werden.

Die zu verwendenden Codes sind:

Erfolgt keine Codierung des Ladeorts gemäss UN/LOCODE, wird für das Land, in dem sich der Ladeort befindet, der Ländercode gemäss der einleitenden Bemerkung 8 Nummer 3 festgelegt.

16 13 036 000 UN/LOCODE

Anzugeben ist der UN/LOCODE für den Ort, an dem die Waren auf das für das Überschreiten der Grenze der Vertragspartei benutzte Beförderungsmittel verladen werden.

Die zu verwendenden Codes sind:

UN/LOCODE gemäss einleitender Bemerkung 8 Nummer 4.

16 13 037 000 Ort

Ist der UN/LOCODE nicht bekannt, ist der Name des Ortes anzugeben, an dem die Waren auf das für das Überschreiten der Grenze der Vertragspartei benutzte Beförderungsmittel verladen werden.

16 15 000 000 Warenort

Unter Verwendung der entsprechenden Codes ist der Ort anzugeben, an dem die Waren beschaut werden können. Diese Angabe des Ortes muss so genau sein, dass sie eine Warenkontrolle durch die Zollbehörden ermöglicht.

Es darf nur jeweils eine «Art des Ortes» verwendet werden.

16 15 036 000 UN/LOCODE

Die in der UN/LOCODE-Codeliste für Länder festgelegten Codes sind zu verwenden.

Die zu verwendenden Codes sind:

UN/LOCODE gemäss einleitender Bemerkung 8 Nummer 4.

16 15 045 000 Art des Ortes

Anzugeben ist der relevante, für die Art des Ortes angegebene Code.

Die zu verwendenden Codes sind:

Für die Art des Ortes sind die folgenden Codes zu verwenden:

A

Bestimmter Ort

B

Bewilligter Ort

C

Zugelassener Ort

D

Sonstige

16 15 046 000 Qualifikator der Ortsbestimmung

Anzugeben ist der entsprechende Code für die Identifizierung des Ortes. Je nach verwendetem Qualifikator ist nur die massgebliche Kennung anzugeben.

Die zu verwendenden Codes sind:

Zur Kennzeichnung des Orts ist eine der folgenden Kennungen zu verwenden:

Qualifikator

Kennung

Beschreibung

T

PLZ-Adresse

Zu verwenden ist die Postleitzahl mit oder ohne Hausnummer für den betreffenden Ort.

U

UN/LOCODE

UN/LOCODE gemäss einleitender Bemerkung 8 Nummer 4.

V

Kennung der Zollstelle

Zu verwenden ist die unter D.E. 17 05 001 000 Bestimmungszollstelle/Referenznummer festgelegte Struktur.

W

GNSS-Koordinaten

Dezimalgrade mit negativen Zahlen für den Süden und Westen.

Beispiele: 44.424896°/ 8.774792° oder 50.838068°/ 4.381508°

X

EORI-Nummer

Zu verwenden ist die für D.E. 13 02 017 000 Versender/Identifikationsnummer festgelegte Identifikationsnummer. Unterhält der Wirtschaftsbeteiligte Räumlichkeiten an mehr als einem Ort, wird die Nummer durch eine eindeutige Kennung des betreffenden Orts ergänzt.

Y

Bewilligungsnummer

Anzugeben ist die Bewilligungsnummer des betreffenden Orts, d. h. der Bewilligung in Bezug auf den Status eines zugelassenen Versenders. Gilt die Bewilligung für Räumlichkeiten an mehr als einem Ort, wird die Bewilligungsnummer durch eine eindeutige Kennung des betreffenden Orts ergänzt.

Z

Anschrift

Anzugeben ist die Anschrift des betreffenden Orts.

Wird der Code «X» (EORI-Nummer) oder der Code «Y» (Nummer der Bewilligung) zur Kennzeichnung des Ortes verwendet und sind mehrere Orte mit der betreffenden EORI-Nummer oder der betreffenden Bewilligungsnummer verbunden, so kann zur eindeutigen Identifikation des Orts eine zusätzliche Kennung verwendet werden.

16 15 047 000 Zollstelle

Anzugeben ist der Code der Zollstelle, an der die Waren für die weitere zollamtliche Überwachung zur Verfügung stehen.

16 15 047 001 Referenznummer

Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die Referenznummer der Zollstelle, an der die Waren für die weitere zollamtliche Überwachung zur Verfügung stehen, anzugeben.

Die zu verwendenden Codes sind:

Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E. 17 05 001 000 Bestimmungszollstelle/Referenznummer festgelegten Struktur.

16 15 048 000 GNSS

Anzugeben sind die relevanten Koordinaten der globalen Satellitennavigationssysteme (GNSS), an denen die Waren zur Verfügung stehen.

16 15 048 049 Breitengrad

Anzugeben ist der Breitengrad des Ortes, an dem die Waren zur Verfügung stehen.

16 15 048 050 Längengrad

Anzugeben ist der Längengrad des Ortes, an dem die Waren zur Verfügung stehen.

16 15 051 000 Wirtschaftsbeteiligter

Zu verwenden ist die Identifikationsnummer des Wirtschaftsbeteiligten, in dessen Räumlichkeiten die Waren kontrolliert werden können.

16 15 051 017 Identifikationsnummer

Anzugeben ist die EORI-Nummer des Bewilligungsinhabers oder die Identifikationsnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens.

Die zu verwendenden Codes sind:

Zu verwenden ist die für D.E. 13 02 017 000 Versender/Identifikationsnummer festgelegte Identifikationsnummer.

16 15 052 000 Bewilligungsnummer

Anzugeben ist die Bewilligungsnummer des betreffenden Ortes.

16 15 053 000 Zusätzliche Kennung

Damit der Ort, auf den sich eine EORI-Nummer, eine Identifikationsnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens oder eine Bewilligung bezieht, genauer angegeben werden kann, ist bei mehreren Räumlichkeiten der entsprechende Code anzugeben, soweit verfügbar.

16 15 018 000 Anschrift

16 15 018 019 Strasse und Hausnummer

Anzugeben ist die massgebliche Strasse und Hausnummer.

16 15 018 020 Land

Anzugeben ist der Ländercode.

Die zu verwendenden Codes sind:

Ländercode gemäss einleitender Bemerkung 8 Nummer 3.

16 15 018 021 Postleitzahl

Anzugeben ist die massgebliche Postleitzahl für die entsprechende Anschrift.

16 15 018 022 Ort

Anzugeben ist Bezeichnung des Orts in der Anschrift des Beteiligten.

16 15 081 000 PLZ-Adresse

Diese Unterklasse kann verwendet werden, wenn der Ort der Waren mit der Postleitzahl, gegebenenfalls ergänzt durch die Hausnummer, bestimmt werden kann.

16 15 081 020 Land

Anzugeben ist der Ländercode.

Die zu verwendenden Codes sind:

Ländercode gemäss einleitender Bemerkung 8 Nummer 3.

16 15 081 021 Postleitzahl

Anzugeben ist die massgebliche Postleitzahl für den entsprechenden Warenort.

16 15 081 025 Hausnummer

Anzugeben ist die Hausnummer des entsprechenden Warenortes.

16 15 074 000 Kontaktperson

16 15 074 016 Name

Anzugeben ist der Name der Kontaktperson.

16 15 074 075 Telefonnummer

Anzugeben ist die Telefonnummer der Kontaktperson.

16 15 074 076 E-Mail-Adresse

Anzugeben ist die E-Mail-Adresse der Kontaktperson.

16 17 000 000 Vorgeschriebene Beförderungsstrecke***

Unter Verwendung der entsprechenden Codes ist anzugeben, ob die vorgeschriebene Beförderungsstrecke angewendet wird.

Mit der vorgeschriebenen Beförderungsstrecke wird die Route festgelegt, auf der die Waren auf einer wirtschaftlich gerechtfertigten Beförderungsstrecke von der Abgangszollstelle zur Bestimmungszollstelle befördert werden.

Die zu verwendenden Codes sind:

Die folgenden Codes sind zu verwenden:

0

Die Waren müssen nicht auf einer vorgeschriebenen Beförderungsstrecke von der Abgangszollstelle zur Bestimmungszollstelle befördert werden.

1

Die Waren müssen auf einer vorgeschriebenen Beförderungsstrecke von der Abgangszollstelle zur Bestimmungszollstelle befördert werden.

Gruppe 17 – Zollstellen

17 03 000 000 Abgangszollstelle

17 03 001 000 Referenznummer

Unter Verwendung der entsprechenden Codes ist die Referenznummer der Zollstelle anzugeben, an der das Versandverfahren beginnen soll.

Die zu verwendenden Codes sind:

Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E. 17 05 001 000 Bestimmungszollstelle/Referenznummer festgelegten Struktur.

17 04 000 000 Durchgangszollstelle

17 04 001 000 Referenznummer

Anzugeben ist der Code für die Zollstelle, die für den Eingangsort in das Zollgebiet einer Vertragspartei zuständig ist, wenn die Waren im Versandverfahren befördert werden, oder die Zollstelle, die für den Ort des Ausgangs aus dem Zollgebiet einer Vertragspartei zuständig ist, wenn die Waren dieses Zollgebiet im Verlauf eines Versandverfahrens über eine Grenze zwischen dieser Vertragspartei und einem Drittland verlassen.

Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die Referenznummer der betreffenden Zollstelle anzugeben.

Die zu verwendenden Codes sind:

Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E. 17 05 001 000 Bestimmungszollstelle/Referenznummer festgelegten Struktur.

17 05 000 000 Bestimmungszollstelle

17 05 001 000 Referenznummer

Unter Verwendung der entsprechenden Codes ist die Identifikationsnummer der Zollstelle anzugeben, bei der das Versandverfahren endet.

Die zu verwendenden Codes und Formate sind:

Die Codes (an8) haben folgende Struktur:

  • – Die ersten beiden Zeichen (a2) geben mittels des Ländercodes gemäss einleitender Bemerkung 8 Nummer 3 das Land an;

  • – die nächsten sechs Zeichen (an6) stehen für die betreffende Zollstelle in dem Land. Hierfür wird folgende Struktur empfohlen:

    • – Die ersten drei Zeichen (an3) stehen für den UN/LOCODE (Ortsbezeichnung) gefolgt von einer dreistelligen nationalen alphanumerischen Unterteilung (an3). Wird die Unterteilung nicht in Anspruch genommen, ist «000» anzugeben.

Beispiel: BEBRU000: BE = ISO 3166 für Belgien, BRU = UN/LOCODE für die Stadt Brüssel, 000 für die nicht in Anspruch genommene Unterteilung.

17 06 000 000 Ausgangszollstelle für das Versandverfahren

17 06 001 000 Referenznummer

Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die Identifikationsnummer der betreffenden Zollstelle anzugeben.

Dieses Datenelement ist erforderlich, wenn die Anmeldung zum Versandverfahren mit der summarischen Ausgangsanmeldung kombiniert wird. Anzugeben ist der Code der vorgesehenen Zollstelle, an der der Versandvorgang den Sicherheitsbereich verlässt.

Für Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Dieses Datenelement ist nicht erforderlich, wenn der Versandvorgang dem Ausfuhrverfahren folgt.

Die zu verwendenden Codes sind:

Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E. 17 05 001 000 Bestimmungszollstelle/Referenznummer festgelegten Struktur.

Gruppe 18 – Nämlichkeit der Waren

18 01 000 000 Eigenmasse

Anzugeben ist die Eigenmasse der in der entsprechenden Warenposition beschriebenen Waren, ausgedrückt in Kilogramm. Unter Eigenmasse versteht man die Masse der Ware ohne Verpackung.

Wenn die Eigenmasse mehr als 1 kg beträgt und einen Bruchteil der Masseinheit (kg) umfasst, kann wie folgt ab- oder aufgerundet werden:

  • – von 0,001 bis 0,499: abrunden auf das ganze Kilogramm;

  • – von 0,5 bis 0,999: aufrunden auf das ganze Kilogramm.

Beträgt die Eigenmasse weniger als 1 kg, so ist «0,» gefolgt von maximal sechs Dezimalstellen anzugeben, wobei alle Nullen am Ende der Menge weggelassen werden (z. B. 0,123 für ein Packstück von 123 Gramm, 0,00304 für ein Packstück von 3 Gramm und 40 Milligramm oder 0,000654 für ein Packstück von 654 Milligramm).

18 02 000 000 Besondere Masseinheiten°°° Besondere Masseinheit***

Sofern erforderlich ist die Menge der betreffenden Position in der Masseinheit anzugeben, die in den Unionsvorschriften, wie im TARIC veröffentlicht, vorgesehen ist.

18 04 000 000 Rohmasse

Die Rohmasse ist das Gewicht der Ware einschliesslich Verpackung, ausgenommen jedoch die vom Beförderer für die Anmeldung benötigten Ausrüstungen.

Wenn die Rohmasse mehr als 1 kg beträgt und einen Bruchteil der Masseinheit (kg) umfasst, kann wie folgt ab- oder aufgerundet werden:

  • – von 0,001 bis 0,499: abrunden auf das ganze Kilogramm;

  • – von 0,5 bis 0,999: aufrunden auf das ganze Kilogramm.

Beträgt die Rohmasse weniger als 1 kg, so ist «0,» gefolgt von maximal sechs Dezimalstellen anzugeben, wobei alle Nullen am Ende der Menge weggelassen werden (z. B. 0,123 für ein Packstück von 123 Gramm, 0,00304 für ein Packstück von 3 Gramm und 40 Milligramm oder 0,000654 für ein Packstück von 654 Milligramm).

Anzugeben ist die Rohmasse der in der entsprechenden Warenposition beschriebenen Waren, ausgedrückt in Kilogramm.

Betrifft die Anmeldung mehrere Warenpositionen, die sich auf Waren beziehen, die in einer solchen Weise verpackt sind, dass es unmöglich ist, die Rohmasse der Waren einer Warenposition zuzuordnen, ist die gesamte Rohmasse lediglich auf der Kopfebene einzutragen.

18 05 000 000 Warenbezeichnung

Legt der Anmelder oder der Inhaber des Versandverfahrens die CUS-Nummer für chemische Stoffe und Zubereitungen vor, können die Länder davon absehen, eine genaue Beschreibung der Waren zu verlangen.

Es handelt sich um die übliche Handelsbezeichnung. Ist die Warennummer anzugeben, so muss diese Bezeichnung so genau sein, dass sie die Einreihung der Ware ermöglicht.

18 06 000 000 Verpackung

Dieses Datenelement bezieht sich auf Einzelheiten der Verpackung der Waren, die Gegenstand der Anmeldung oder Mitteilung sind.

18 06 003 000 Art der Verpackung

Code für die Art der Verpackung.

Die zu verwendenden Codes sind:

Code für die Art der Verpackung gemäss einleitender Bemerkung 8 Nummer 1.

18 06 004 000 Anzahl der Packstücke

Gesamtzahl der Packstücke ausgehend von der kleinsten externen Verpackungseinheit. Dabei handelt es sich um die Anzahl der Einzelpositionen, die so verpackt sind, dass sie nicht ohne Entfernen der Verpackung getrennt werden können, oder bei unverpackter Ware um die Stückzahl.

Bei Schüttgut ist diese Angabe nicht erforderlich.

18 06 054 000 Versandzeichen

Angabe der Zeichen und Nummern auf Beförderungseinheiten oder Verpackungen in freier Form.

18 07 000 000 Gefahrgut

18 07 055 000 UN-Nummer für Gefahrgut

Die UN-Gefahrgutnummer (UNDG) ist eine Seriennummer, die die Vereinten Nationen den in einer Liste der am häufigsten beförderten Gefahrgüter enthaltenen Stoffen und Artikeln zuweist.

18 08 000 000 CUS-Nummer

Anzugeben ist die CUS-Nummer (Customs Union and Statistics), die im Rahmen des Europäischen Zollinventars chemischer Erzeugnisse (ECICS) zugewiesen wird.

Die zu verwendenden Codes sind:

CUS-Nummer gemäss einleitender Bemerkung 8 Nummer 9.

18 09 000 000 Warennummer

Erforderlichenfalls ist mindestens der Code der Unterposition des Harmonisierten Systems zu verwenden.

18 09 056 000 Code der Unterposition des Harmonisierten Systems*

Anzugeben ist der Code der Unterposition des Harmonisierten Systems (sechsstelliger HS-Code).

Die zu verwendenden Codes sind:

Die Codes sind in der TARIC-Datenbank enthalten.

18 09 057 000 Code der Kombinierten Nomenklatur

Anzugeben sind die beiden zusätzlichen Ziffern des Codes der Kombinierten Nomenklatur, wenn dies nach den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien erforderlich ist.

Die zu verwendenden Codes sind:

Die Codes sind in der TARIC-Datenbank enthalten.

Gruppe 19 – Angaben zur Beförderung (Art, Mittel und Ausrüstung)

19 01 000 000 Container-Indikator

Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die voraussichtliche Situation beim Überschreiten der Aussengrenze der Vertragspartei anzugeben, und zwar auf der Grundlage der Informationen, die zum Zeitpunkt der Erfüllung der Förmlichkeiten des Versandverfahrens verfügbar sind.

Die zu verwendenden Codes sind:

Folgende Codes sind zu verwenden:

0

Nicht in Containern beförderte Waren

1

In Containern beförderte Waren

19 02 000 000 Nummer der Beförderung

Fahrtkennung des Beförderungsmittels, z. B. Reisenummer, die IATA-Flugnummer oder Fahrtnummer, soweit anwendbar.

Werden bei der Beförderung auf dem Luftweg Waren von dem Luftfahrtunternehmen im Rahmen einer Code-Sharing-Vereinbarung oder einer ähnlichen vertraglichen Vereinbarung mit Partnern befördert, so ist die Flugnummer der Partner zu verwenden.

19 03 000 000 Verkehrszweig an der Grenze

Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die Art des Verkehrszweigs entsprechend dem aktiven Beförderungsmittel anzugeben, mit dem die Waren das Zollgebiet der Vertragspartei verlassen sollen.

Die zu verwendenden Codes sind:

Folgende Codes sind zu verwenden:

Code

Beschreibung

1

Seeverkehr

2

Schienenverkehr

3

Strassenverkehr

4

Luftverkehr

5

Postverkehr (aktiver Verkehrszweig unbekannt)

7

Feste Transporteinrichtungen

8

Beförderung auf Binnenwasserstrassen

9

Sonstiger Verkehrszweig (d. h. Eigenantrieb)

19 04 000 000 Inländischer Verkehrszweig

Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist der beim Abgang benutzte Verkehrszweig anzugeben.

Die zu verwendenden Codes sind:

Zu verwenden sind die in diesem Titel für D.E. 19 03 000 000 Verkehrszweig an der Grenze vorgesehenen Codes.

19 05 000 000 Beförderungsmittel beim Abgang

19 05 017 000 Identifikationsnummer

Anzugeben ist bei der Beförderung auf dem Seeweg oder auf Binnenwasserstrassen die IMO-Schiffsnummer bzw. die einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI-Nummer).

Für andere Beförderungsarten gilt folgende Kennzeichnung:

Beförderungsmittel

Kennzeichnung

Beförderung auf Binnenwasserstrassen

IMO-Schiffsnummer oder einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI)

Beförderung auf dem Luftweg

Nummer und Datum des Fluges (liegt die Flugnummer nicht vor, so ist die Zulassungsnummer des Flugzeuges anzugeben)

Beförderung auf der Strasse

Kennzeichen des Fahrzeugs/Aufliegers

Beförderung im Eisenbahnverkehr

Wagennummer

Erfolgt die Beförderung der Waren durch eine Zugmaschine und einen Auflieger, so sind die Kennzeichen von Zugmaschine und Auflieger anzugeben. Ist das Kennzeichen der Zugmaschine nicht bekannt, so ist das Kennzeichen des Aufliegers anzugeben.

19 05 061 000 Art der Identifikation

Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die Art der Identifikationsnummer anzugeben.

Die zu verwendenden Codes sind:

Folgende Codes sind zu verwenden:

Code

Beschreibung

10

IMO-Schiffsnummer

11

Name des Seeschiffs

20

Wagennummer

21

Zugnummer

30

Amtliches Kennzeichen des Strassenfahrzeugs

31

Amtliches Kennzeichen des Strassenanhängers

40

IATA-Flugnummer

41

Registriernummer des Luftfahrzeugs

80

Einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI-Nummer)

81

Name des Binnenschiffs

19 05 062 000 Staatszugehörigkeit

Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels, auf das die Waren bei den Förmlichkeiten für das Versandverfahren unmittelbar verladen werden (oder bei mehreren Beförderungsmitteln die Staatszugehörigkeit des schiebenden bzw. ziehenden Beförderungsmittels) anzugeben.

Erfolgt die Beförderung der Waren durch eine Zugmaschine und einen Anhänger, so ist die Staatszugehörigkeit der Zugmaschine und des Anhängers anzugeben. Ist die Staatszugehörigkeit der Zugmaschine nicht bekannt, so ist die Staatszugehörigkeit des Anhängers anzugeben.

Die zu verwendenden Codes sind:

Ländercode gemäss einleitender Bemerkung 8 Nummer 3.

19 07 000 000 Beförderungsausrüstung

19 07 044 000 Warenreferenz

Anzugeben ist/sind für jeden Container die Nummer(n) der Warenposition(en) für die in diesem Container beförderten Güter.

19 07 063 000 Containernummer

Kennungen (Buchstaben und/oder Ziffern) zur Identifizierung des Containers.

Für andere Beförderungsarten als die Beförderung auf dem Luftweg ist ein Container ein kastenförmiger Spezialbehälter für die Frachtbeförderung, der verstärkt sowie stapelbar ist und vertikal oder horizontal umgeschlagen werden kann.

Im Luftverkehr sind Container kastenförmige Spezialbehälter für die Frachtbeförderung, die verstärkt sind und vertikal oder horizontal umgeschlagen werden können.

Im Zusammenhang mit diesem Datenelement gelten Wechselbehälter und Sattelanhänger für den Strassen- und Schienenverkehr als Container.

Falls zutreffend ist bei Containern, die der Norm ISO 6346 unterliegen, die vom Bureau International des Containers et du Transport Intermodal (B.I.C.) zugewiesene Kennung (Präfix) zusätzlich zur Containernummer anzugeben.

Bei Wechselbehältern und Sattelanhängern ist der durch die Europäische Norm EN 13044 eingeführte ILU-Code (Code zur Identifizierung intermodaler Ladeeinheiten) zu verwenden.

19 08 000 000 Grenzüberschreitendes aktives Beförderungsmittel

19 08 084 000 Zollstelle an der Grenze

Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die Referenznummer der Zollstelle anzugeben, bei der das aktive Beförderungsmittel die Grenze der Vertragspartei überschreitet.

Die zu verwendenden Codes sind:

Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E. 17 05 001 000 Bestimmungszollstelle/Referenznummer festgelegten Struktur.

19 08 017 000 Identifikationsnummer

Anzugeben ist das Kennzeichen des aktiven Beförderungsmittels beim Überschreiten der Grenze der Vertragspartei.

Handelt es sich um Huckepackverkehr oder werden mehrere Beförderungsmittel benutzt, so ist das aktive Beförderungsmittel dasjenige, das für den Antrieb der Zusammenstellung sorgt. Beispiel: Im Falle «Lastkraftwagen auf Seeschiff» ist das Schiff das aktive Beförderungsmittel. Im Falle «Zugmaschine mit Auflieger» ist die Zugmaschine das aktive Beförderungsmittel. Je nach Beförderungsmittel sind zur Kennzeichnung folgende Angaben zu machen: Beförderungsmittel:

Beförderungsmittel

Kennzeichnung

Beförderung auf dem Seeweg und auf Binnenwasserstrassen

Schiffsname

Beförderung auf dem Luftweg

Nummer und Datum des Fluges (liegt die Flugnummer nicht vor, so ist die Zulassungsnummer des Flugzeuges anzugeben)

Beförderung auf der Strasse

Kennzeichen des Fahrzeugs/Aufliegers

Beförderung im Eisenbahnverkehr

Wagennummer

19 08 061 000 Art der Identifikation

Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die Art der Identifikationsnummer anzugeben.

Die zu verwendenden Codes sind:

Die in diesem Titel für D.E. 19 05 061 000 Beförderungsmittel beim Abgang/Art der Identifikation festgelegten Codes sind zu verwenden.

19 08 062 000 Staatszugehörigkeit

Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die Staatszugehörigkeit des beim Überschreiten der Grenze der Vertragspartei benutzten aktiven Beförderungsmittels anzugeben.

Handelt es sich um Huckepackverkehr oder werden mehrere Beförderungsmittel benutzt, so ist das aktive Beförderungsmittel dasjenige, das für den Antrieb der Zusammenstellung sorgt. Beispiel: Im Falle ‚Lastkraftwagen auf Seeschiff’ ist das Schiff das aktive Beförderungsmittel. Im Falle ‚Zugmaschine mit Auflieger’ ist die Zugmaschine das aktive Beförderungsmittel.

Die zu verwendenden Codes sind:

Ländercode gemäss einleitender Bemerkung 8 Nummer 3.

19 02 000 000 Nummer der Beförderung

Fahrtkennung des Beförderungsmittels, z. B. Reisenummer, die IATA-Flugnummer oder Fahrtnummer, soweit anwendbar.

Werden bei der Beförderung auf dem Luftweg Waren von dem Luftfahrtunternehmen im Rahmen einer Code-Sharing-Vereinbarung oder einer ähnlichen vertraglichen Vereinbarung mit Partnern befördert, so ist die Flugnummer der Partner zu verwenden.

19 10 000 000 Verschluss

19 10 068 000 Anzahl der Verschlüsse

Anzugeben ist die Anzahl der gegebenenfalls an der Beförderungsausrüstung angebrachten Verschlüsse.

19 10 015 000 Kennung

Die Angabe ist zu machen, wenn die Anmeldung von einem zugelassenen Versender abgegeben wird, sofern die ihm erteilte Bewilligung die Verwendung von besonderen Verschlüssen vorsieht oder wenn einem Inhaber des Versandverfahrens eine Bewilligung zur Verwendung von besonderen Verschlüssen erteilt worden ist.

Gruppe 99 – Sonstige Datenelemente (statistische Daten, Sicherheitsleistungen, Daten im Zusammenhang mit dem Zolltarif)

99 02 000 000 Art der Sicherheitsleistung

Unter Verwendung der entsprechenden Codes ist die Art der Sicherheitsleistung für das betreffende Versandverfahren anzugeben.

Die zu verwendenden Codes sind:

Folgende Codes sind zu verwenden:

Code

Beschreibung

0

Befreiung von der Sicherheitsleistung (Artikel 75 Absatz 2 Buchstabe c der Anlage I)

1

Gesamtsicherheit (Artikel 75 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a und b der Anlage I)

2

Einzelsicherheit mit Verpflichtungserklärung eines Bürgen (Artikel 20 der Anlage I)

3

Einzelsicherheit in bar oder einem anderen von den Zollbehörden der Barsicherheit gleichgestellten Zahlungsmittel in Euro oder der Währung des Landes, in dem die Sicherheit verlangt wird (Artikel 19 der Anlage I)

4

Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln (Artikel 21 der Anlage I)

8

Befreiung von der Sicherheitsleistung für bestimmte öffentliche Einrichtungen*

9

Einzelsicherheit gemäss Anhang I Nummer 3 der Anlage I

A

Befreiung von der Sicherheitsleistung ausgehend von einer Bewilligung (Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens)

R

Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die auf dem Rhein, den Rheinwasserstrassen, auf der Donau oder den Donauwasserstrassen befördert werden (Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der Anlage I)

C

Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die mit einer festen Transporteinrichtung befördert werden (Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der Anlage I)

H

Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die gemäss Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der Anlage I in das gemeinsame Versandverfahren übergeführt wurden

J

Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Beförderung zwischen der Abgangszollstelle und der Durchgangszollstelle (Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b des Übereinkommens)

* Für Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

99 03 000 000 Referenz der Sicherheitsleistung

99 03 069 000 GRN

Anzugeben ist die Referenznummer der Sicherheitsleistung.

99 03 070 000 Zugriffscode

Anzugeben ist der Zugriffscode.

99 03 012 000 Währung

Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die Währung anzugeben, in der der zu deckende Betrag festgesetzt wird.

Die zu verwendenden Codes sind:

Währungscode gemäss einleitender Bemerkung 8 Nummer 2.

99 03 071 000 Zu deckender Betrag

Anzugeben ist der Betrag der Zollschuld, der im Zusammenhang mit der betreffenden Anmeldung entstehen kann oder entstanden ist und somit durch die Sicherheitsleistung gedeckt werden muss.

99 03 073 000 Andere Referenz der Sicherheitsleistung

Anzugeben ist eine Referenz für die Sicherheitsleistung, bei der es sich nicht um die Referenznummer der Sicherheitsleistung (GRN) handelt.

99 04 000 000 Spezifische Referenz der Sicherheitsleistung

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Anzugeben ist eine Referenz für die Sicherheitsleistung, bei der es sich nicht um die Referenznummer der Sicherheitsleistung (GRN) handelt.

Titel IV Sprachenvermerke und entsprechende Codes

Sprachenvermerke

Beschreibung

  • BG опаковка N

  • CS obal N

  • DA N-emballager

  • DE N-Umschliessungen

  • EE N-pakendamine

  • EL Συσκευασία N

  • EN N packaging

  • ES envases N

  • FI N-pakkaus

  • FR emballages N

  • GA N - pacáistíocht

  • HR N pakiranje

  • HU N csomagolás

  • IS N umbúðir

  • IT imballaggi N

  • LT N pakuoté

  • LV N iepakojums

  • MK N пакување

  • MT ippakkjar N

  • NL N-verpakkingen

  • NO N-emballasje

  • PL opakowania N

  • PT embalagens N

  • RO ambalaj N

  • RS N паковање

  • SI N embalaža

  • SK N - obal

  • SV N förpackning

  • TR N Kaplar

  • UA N паковання

N-Umschliessungen – 98200

  • BG Ограничена валидност

  • CS Omezená platnost

  • DA Begrænset gyldighed

  • DE Beschränkte Geltung

  • EE Piiratud kehtivus

  • EL Περιορισμένη ισχύς

  • EN Limited validity

  • ES Validez limitada

  • FI Voimassa rajoitetusti

  • FR Validité limitée

  • GA Bailíocht theoranta

  • HR Ograničena valjanost

  • HU Korlátozott érvényű

  • IS Takmarkað gildissvið

  • IT Validità limitata

  • LT Galiojimas apribotas

  • LV Ierobežots derīgums

  • MK Ограничено важење

  • MT Validità limitata

  • NL Beperkte geldigheid

  • NO Begrenset gyldighet

  • PL Ograniczona ważność

  • PT Validade limitada

  • RO Validitate limitată

  • RS Ограничена важност

  • SK Obmedzená platnosť

  • SL Omejena veljavnost

  • SV Begränsad giltighet

  • TR Sınırlı Geçerli

  • UA Дія обмежена

Beschränkte Geltung – 99200

  • BG Освободено

  • CS Osvobození

  • DA Fritaget

  • DE Befreiung

  • EE Loobutud

  • EL Απαλλαγή

  • EN Waiver

  • ES Dispensa

  • FI Vapautettu

  • FR Dispense

  • GA Tarscaoileadh

  • HR Oslobođeno

  • HU Mentesség

  • IS Undanþegið

  • IT Dispensa

  • LT Leista neplombuoti

  • LV Derīgs bez zīmoga

  • MK Изземање

  • MT Tneħħija

  • NL Vrijstelling

  • NO Fritak

  • PL Zwolnienie

  • PT Dispensa

  • RO Derogarea

  • RS Ослобођење

  • SK Upustenie

  • SL Opustitev

  • SV Befrielse

  • TR Vazgeçme

  • UA Звільнення

Befreiung – 99201

  • BG Алтернативно доказателство

  • CS Alternativní důkaz

  • DA Alternativt bevis

  • DE Alternativnachweis

  • EE Alternatiivsed tõendid

  • EL Εναλλακτική απόδειξη

  • EN Alternative proof

  • ES Prueba alternativa

  • FI Vaihtoehtoinen todiste

  • FR Preuve alternative

  • GA Cruthúnas malartach

  • HR Alternativni dokaz

  • HU Alternatív igazolás

  • IS Önnur sönnun

  • IT Prova alternativa

  • LT Alternatyvusis įrodymas

  • LV Alternatīvs pierādījums

  • MK Алтернативен доказ

  • MT Prova alternattiva

  • NL Alternatief bewijs

  • NO Alternativt bevis

  • PL Alternatywny dowód

  • PT Prova alternativa

  • RO Probă alternativă

  • RS Алтернативни доказ

  • SK Alternatívny dôkaz

  • SL Alternativno dokazilo

  • SV Alternativt bevis

  • TR Alternatif Kanıt

  • UA Альтернативне підтвердження

Alternativnachweis – 99202

  • BG Различия: митническо учреждение, където стоките са представени…………….. .................. (наименование и страна)

  • CS Nesrovnalosti: úřad, kterému bylo zboží předloženo ..................... (název a země)

  • DA Forskelle: det sted, hvor varerne blev frembudt ............................. (navn og land)

  • DE Unstimmigkeiten: Stelle, bei der die Gestellung erfolgte ......... ……(Name und Land)

  • EE Erinevused: asutus, kuhu kaup esitati ……............................................. (nimi ja riik)

  • EL Διαφορές: εμπορεύματα προσκομισθέντα στο τελωνείο ........ (Όνομα και χώρα)

  • EN Differences: office where goods were presented .......................... (name and country)

  • ES Diferencias: mercancías presentadas en la oficina ..................... (nombre y país)

  • FI Muutos: toimipaikka, jossa tavarat esitetty ................................... (nimi ja maa)

  • FR Différences: marchandises présentées au bureau ........................... (nom et pays)

  • GA Difríochtaí: oifig inár cuireadh na hearraí i láthair …...... (ainm agus tír)

  • HR Razlike: Carinarnica kojoj je roba podnesena ............................. (naziv i zemlja)

  • HU Eltérések: hivatal, ahol az áruk bemutatása megtörtént .............. (név és ország)

  • IS Breyting: tollstjóraskrifstofa þar sem vörum var framvísað ......... (nafn og land)

  • IT Differenze: ufficio al quale sono state presentate le merci ........ (nome e paese)

  • LT Skirtumai: įstaiga, kuriai pateiktos prekės .................. (pavadinimas ir valstybė)

  • LV Atšķirības: muitas iestāde, kurā preces tika uzrādītas .................. (nosaukums un valsts)

  • MK Разлики: Испостава каде стоките се ставени на увид .......... (назив и земја)

  • MT Differenzi: uffiċċju fejn l-oġġetti kienu ppreżentati (isem u pajjiż)

  • NL Verschillen: kantoor waar de goederen zijn aangebracht ........... (naam en land)

  • NO Forskjell: det tollsted hvor varene ble fremlagt ........................... (navn og land)

  • PL Niezgodności: urząd, w którym przedstawiono towar .................. (nazwa i kraj)

  • PT Diferenças: mercadorias apresentadas na estância ........................ (nome e país)

  • RO Diferențe: mărfuri prezentate la biroul vamal .............................. (nume și țara)

  • RS Разлике: царински орган којем је предата роба .................. (назив и земља)

  • SK Rozdiely: úrad, ktorému bol tovar predložený ........................ (názov a krajina)

  • SL Razlike: urad, pri katerem je bilo blago predloženo ............... (naziv in država)

  • SV Avvikelse: tullkontor där varorna anmäldes .............................. (namn och land)

  • TR Değişiklikler: Eşyanın sunulduğu idare ...................................... (adı ve ülkesi)

  • UA Розбіжності: митниця, де товари були пред’явлені ………… (назва і країна)

Unstimmigkeiten: Stelle, bei der die Gestellung erfolgte … (Name und Land) – 99203

  • BG Излизането от ........................ подлежи на ограничения или такси съгласно Регламент/Директива/Решение № …,

  • CS Výstup ze ............................................. podléhá omezením nebo dávkám podle nařízení/směrnice/

    rozhodnutí č. …

  • DA Udpassage fra ........................ undergivet restriktioner eller afgifter i henhold til forordning/direktiv/

    afgørelse nr. …

  • DE Ausgang aus ........................ – gemäss Verordnung/Richtlinie/Beschluss Nr. … Beschränkungen oder Abgaben unterworfen.

  • EE ....................... territooriumilt väljumise suhtes kohaldatakse piiranguid ja makse vastavalt määrusele/

    direktiivile/otsusele nr …

  • EL Η έξοδος από ......................... υποβάλλεται σε περιορισμούς ή σε επιβαρύνσεις από τον κανονισμό/την οδηγία/την απόφαση αριθ. …

  • EN Exit from ............................................... subject to restrictions or charges under Regulation/Directive/

    Decision No …

  • ES Salida de ............ sometida a restricciones o imposiciones en virtud del (de la) Reglamento/Directiva/

    Decisión no …

  • FI ......... ........ vientiin sovelletaan asetuksen/direktiivin/

    päätöksen N:o … mukaisia rajoituksia tai maksuja

  • FR Sortie de ...... soumise à des restrictions ou à des impositions par le règlement ou la directive/décision no

  • GA Scoir faoi réir srianta nó muirir faoin Uimhir Rialachán/Treoir/Cinneadh …

  • HR Izlaz iz ................................... podliježe ograničenjima ili pristojbama temeljem Uredbe/Direktive/Odluke br …

  • HU A kilépés ................ területéről a ................. rendelet/

    irányelv/határozat szerinti korlátozás vagy teher megfizetésének kötelezettsége alá esik

  • IS Breyting: tollstjóraskrifstofa þar sem vörum var framvísað ......... (nafn og land)

  • IT Differenze: ufficio al quale sono state presentate le merci ........ (nome e paese)

  • LT Skirtumai: įstaiga, kuriai pateiktos prekės .................. (pavadinimas ir valstybė)

  • LV Atšķirības: muitas iestāde, kurā preces tika uzrādītas .................. (nosaukums un valsts)

  • MK Разлики: Испостава каде стоките се ставени на увид .......... (назив и земја)

  • MT Differenzi: uffiċċju fejn l-oġġetti kienu ppreżentati (isem u pajjiż)

  • NL Verschillen: kantoor waar de goederen zijn aangebracht ........... (naam en land)

  • NO Forskjell: det tollsted hvor varene ble fremlagt ........................... (navn og land)

  • PL Niezgodności: urząd, w którym przedstawiono towar .................. (nazwa i kraj)

  • PT Diferenças: mercadorias apresentadas na estância ........................ (nome e país)

  • RO Diferențe: mărfuri prezentate la biroul vamal .............................. (nume și țara)

  • RS Разлике: царински орган којем је предата роба .................. (назив и земља)

  • SK Rozdiely: úrad, ktorému bol tovar predložený ........................ (názov a krajina)

  • SL Razlike: urad, pri katerem je bilo blago predloženo ............... (naziv in država)

  • SV Avvikelse: tullkontor där varorna anmäldes .............................. (namn och land)

  • TR Değişiklikler: Eşyanın sunulduğu idare ...................................... (adı ve ülkesi)

  • UA Розбіжності: митниця, де товари були пред’явлені ………… (назва і країна)

Ausgang aus … – gemäss Verordnung/ Richtlinie/Beschluss Nr. … Beschränkungen oder Abgaben unterworfen – 99204

  • BG Одобрен изпращач

  • CS Schválený odesílatel

  • DA Godkendt afsender

  • DE Zugelassener Versender

  • EE Volitatud kaubasaatja

  • EL Εγκεκριμένος αποστολέας

  • EN Authorised consignor

  • ES Expedidor autorizado

  • FI Valtuutettu lähettäjä

  • FR Expéditeur agréé

  • GA Coinsíneoir údaraithe

  • HR Ovlašteni pošiljatelj

  • HU Engedélyezett feladó

  • IS Viðurkenndur sendandi

  • IT Speditore autorizzato

  • LT Įgaliotas gavėjas

  • LV Atzītais nosūtītājs

  • MK Овластен испраќач

  • MT Awtorizzat li jibgħat

  • NL Toegelaten afzender

  • NO Autorisert avsender

  • PL Upoważniony nadawca

  • PT Expedidor autorizado

  • RO Expeditor agreat

  • RS Овлашћени пошиљалац

  • SK Schválený odosielateľ

  • SL Pooblaščeni pošiljatelj

  • SV Godkänd avsändare

  • TR İzinli Gönderici

  • UA Авторизований вантажовідправник

Zugelassener Versender – 99206

  • BG Освободен от подпис

  • CS Podpis se nevyžaduje

  • DA Fritaget for underskrift

  • DE Freistellung von der Unterschriftsleistung

  • EE Allkirjanõudest loobutud

  • EL Δεν απαιτείται υπογραφή

  • EN Signature waived

  • ES Dispensa de firma

  • FI Vapautettu allekirjoituksesta

  • FR Dispense de signature

  • GA Tharscaoileadh an síniú

  • HR Oslobođeno potpisa

  • HU Aláírás alól mentesítve

  • IS Undanþegið undirskrift

  • IT Dispensa dalla firma

  • LT Leista nepasirašyti

  • LV Derīgs bez paraksta

  • MK Изземање од потпис

  • MT Firma mhux meħtieġa

  • NL Van ondertekening vrijgesteld

  • NO Fritatt for underskrift

  • PL Zwolniony ze składania podpisu

  • PT Dispensada a assinatura

  • RO Dispensă de semnătură

  • RS Ослобођено од потписа

  • SK Upustenie od podpisu

  • SL Opustitev podpisa

  • SV Befrielse från underskrift

  • TR İmzadan Vazgeçme

  • UA Звільнено від підпису

Freistellung von der Unterschriftsleistung – 99207

  • BG ЗАБРАНЕНО ОБЩО ОБЕЗПЕЧЕНИЕ

  • CS ZÁKAZ SOUBORNÉ JISTOTY

  • DA FORBUD MOD SAMLET SIKKERHEDSSTILLELSE

  • DE GESAMTSICHERHEIT UNTERSAGT

  • EE ÜLDTAGATISE KASUTAMINE KEELATUD

  • EL ΑΠΑΓΟΡΕΥΕΤΑΙ Η ΣΥΝΟΛΙΚΗ ΕΓΓΥΗΣΗ

  • EN COMPREHENSIVE GUARANTEE PROHIBITED

  • ES GARANTÍA GLOBAL PROHIBIDA

  • FI YLEISVAKUUDEN KÄYTTÖ KIELLETTY

  • FR GARANTIE GLOBALE INTERDITE

  • GA RATHAÍOCHT CHUIMSITHEACH COISCTHE

  • HR ZABRANJENO ZAJEDNIČKO JAMSTVO

  • HU ÖSSZKEZESSÉG TILOS

  • IS ALLSHERJARTRYGGING BÖNNUÐ

  • IT GARANZIA GLOBALE VIETATA

  • LT NAUDOTI BENDRĄJĄ GARANTIJĄ UŽDRAUSTA

  • LV VISPĀRĒJS GALVOJUMS AIZLIEGTS

  • MK ЗАБРАНА ЗА УПОТРЕБА НА ОПШТА ГАРАНЦИЈА

  • MT MHUX PERMESSA GARANZIJA KOMPRENSIVA

  • NL DOORLOPENDE ZEKERHEID VERBODEN

  • NO FORBUD MOT BRUK AV UNIVERSALGARANTI

  • PL ZAKAZ KORZYSTANIA Z GWARANCJI GENERALNEJ

  • PT GARANTIA GLOBAL PROIBIDA

  • RO GARANŢIA GLOBALĂ INTERZISĂ

  • RS ЗАБРАЊЕНО ЗАЈЕДНИЧКО ОБЕЗБЕЂЕЊЕ

  • SK ZÁKAZ CELKOVEJ ZÁRUKY

  • SL PREPOVEDANO SPLOŠNO ZAVAROVANJE

  • SV SAMLAD SÄKERHET FÖRBJUDEN

  • TR KAPSAMLI TEMİNAT YASAKLANMIȘTIR

  • UA ЗАГАЛЬНА ГАРАНТІЯ ЗАБОРОНЕНА

Gesamtsicherheit untersagt – 99208

  • BG ИЗПОЛЗВАНЕ БЕЗ ОГРАНИЧЕНИЯ

  • CS NEOMEZENÉ POUŽITÍ

  • DA UBEGRÆNSET ANVENDELSE

  • DE UNBESCHRÄNKTE VERWENDUNG

  • EE PIIRAMATU KASUTAMINE

  • EL ΑΠΕΡΙΟΡΙΣΤΗ ΧΡΗΣΗ

  • EN UNRESTRICTED USE

  • ES UTILIZACIÓN NO LIMITADA

  • FI KÄYTTÖÄ EI RAJOITETTU

  • FR UTILISATION NON LIMITÉE

  • GA ÚSÁID NEAMHSHRIANTA

  • HR NEOGRANIČENA UPORABA

  • HU KORLÁTOZÁS ALÁ NEM ESŐ HASZNÁLAT

  • IS ÓTAKMÖRKUÐ NOTKUN

  • IT UTILIZZAZIONE NON LIMITATA

  • LT NEAPRIBOTAS NAUDOJIMAS

  • LV NEIEROBEŽOTS IZMANTOJUMS

  • MK УПОТРЕБА БЕЗ ОГРАНИЧУВАЊЕ

  • MT UŻU MHUX RISTRETT

  • NL GEBRUIK ONBEPERKT

  • NO UBEGRENSET BRUK

  • PL NIEOGRANICZONE KORZYSTANIE

  • PT UTILIZAÇÃO ILIMITADA

  • RO UTILIZARE NELIMITATĂ

  • RS НЕОГРАНИЧЕНА УПОТРЕБА

  • SK NEOBMEDZENÉ POUŽITIE

  • SL NEOMEJENA UPORABA

  • SV OBEGRÄNSAD ANVÄNDNING

  • TR KISITLANMAMIȘ KULLANIM

  • UA ВИКОРИСТАННЯ БЕЗ ОБМЕЖЕНЬ

Unbeschränkte Verwendung – 99209

  • BG Издаден впоследствие

  • CS Vystaveno dodatečně

  • DA Udstedt efterfølgende

  • DE Nachträglich ausgestellt

  • EE Välja antud tagasiulatuvalt

  • EL Εκδοθέν εκ των υστέρων

  • EN Issued retroactively

  • ES Expedido a posteriori

  • FI Annettu jälkikäteen

  • FR Délivré a posteriori

  • GA Eisithe go haisghníomhach

  • HR Izdano naknadno

  • HU Kiadva visszamenőleges hatállyal

  • IS Útgefið eftir á

  • IT Rilasciato a posteriori

  • LT Retrospektyvusis išdavimas

  • LV Izsniegts retrospektīvi

  • MK Дополнително издадено

  • MT Maħruġ b’mod retrospettiv

  • NL Achteraf afgegeven

  • NO Utstedt i etterhånd

  • PL Wystawione retrospektywnie

  • PT Emitido a posteriori

  • RO Eliberat ulterior

  • RS Накнадно издато

  • SK Vyhotovené dodatočne

  • SL Izdano naknadno

  • SV Utfärdat i efterhand

  • TR Sonradan Düzenlenmiştir

  • UA Видано згодом

Nachträglich ausgestellt – 99210

  • BG Разни

  • CS Různí

  • DA Diverse

  • DE Verschiedene

  • EE Erinevad

  • EL Διάφορα

  • EN Various

  • ES Varios

  • FI Useita

  • FR Divers

  • GA Éagsúil

  • HR Razni

  • HU Többféle

  • IS Ýmis

  • IT Vari

  • LT Įvairūs

  • LV Dažādi

  • MK Различни

  • MT Diversi

  • NL Diversen

  • NO Diverse

  • PL Różne

  • PT Diversos

  • RO Diverse

  • RS Разно

  • SK Rôzne

  • SL Razno

  • SV Flera

  • TR Çeșitli

  • UA Різне

Verschiedene – 99211

  • BG Насипно

  • CS Volně loženo

  • DA Bulk

  • DE Lose

  • EE Pakendamata

  • EL Χύμα

  • EN Bulk

  • ES A granel

  • FI Irtotavaraa

  • FR Vrac

  • GA Bulc

  • HR Rasuto

  • HU Ömlesztett

  • IS Vara í lausu

  • IT Alla rinfusa

  • LT Nesupakuota

  • LV Berams

  • MK Рефус

  • MT Bil-kwantitá

  • NL Los gestort

  • NO Bulk

  • PL Luzem

  • PT A granel

  • RO Vrac

  • RS Расуто

  • SK Voľne ložené

  • SL Razsuto

  • SV Bulk

  • TR Dökme

  • UA Навалювальний вантаж

Lose – 99212

  • BG Изпращач

  • CS Odesílatel

  • DA Afsender

  • DE Versender

  • EE Saatja

  • EL Αποστολέας

  • EN Consignor

  • ES Expedidor

  • FI Lähettäjä

  • FR Expéditeur

  • GA Coinsíneoir

  • HR Pošiljatelj

  • HU Feladó

  • IS Sendandi

  • IT Speditore

  • LT Siuntėjas

  • LV Nosūtītājs

  • MK Испраќач

  • MT Min jikkonsenja

  • NL Afzender

  • NO Avsender

  • PL Nadawca

  • PT Expedidor

  • RO Expeditor

  • RS Пошиљалац

  • SK Odosielateľ

  • SL Pošiljatelj

  • SV Avsändare

  • TR Gönderici

  • UA Вантажовідправник

Versender – 99213

»

3. Anhang A3a erhält folgende Fassung:

Versandbegleitdokument

Dieser Anhang gilt ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2879 oder in jeglicher späteren Aktualisierung dieses Beschlusses angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS.

Muster des Versandbegleitdokuments

»

4. Anhang A4a erhält folgende Fassung:

Anmerkungen und besondere Angaben (Daten) zum Versandbegleitdokument

Dieser Anhang gilt ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2879 oder in jeglicher späteren Aktualisierung solcher Beschlüsse angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS.

Die in diesem Anhang verwendete Kurzform «BKP» («Betriebskontinuitätsplan») bezieht sich auf das in Anlage I Artikel 26 beschriebene Betriebskontinuitätsverfahren.

Das Versandbegleitdokument kann auf normalem Papier gedruckt werden.

Das Versandbegleitdokument wird erstellt auf der Grundlage der Angaben in der Versandanmeldung, die gegebenenfalls vom Inhaber des Versandverfahrens geändert und/oder von der Abgangszollstelle geprüft und wie folgt vervollständigt wurden:

1. Feld MRN

Die MRN ist auf der ersten Seite und auf allen Listen der Warenpositionen anzugeben, es sei denn, die Vordrucke werden im Rahmen des BKP verwendet, bei dem keine MRN zugewiesen wird.

Die MRN wird ausserdem als Strichcode nach dem Muster «Code 128», Schriftzeichensatz «B», erstellt.

2. Feld Vordrucke

  • – erstes Unterfeld: laufende Nummer des ausgedruckten Exemplars

  • – zweites Unterfeld: Gesamtzahl der ausgedruckten Exemplare (einschliesslich Liste der Warenpositionen)

3. Feld Sicherheit [11 07]

Enthält das Dokument keine sicherheitsrelevanten Angaben, bleibt das Feld frei.

4. Feld Positionen insg.

Die Summe aller in einer Anmeldung enthaltenen Warenpositionen.

5. Feld Packstücke insg.

Die Summe aller in einer Anmeldung enthaltenen Packstücke.

6. Feld «BKP – Rückschein an folgende Zollstelle»

Name, Anschrift und Identifikationsnummer der Zollstelle, der ein Exemplar des Versandbegleitdokuments zu übersenden ist, falls der BKP Anwendung findet.

7. Feld Sicherheit nicht gültig für:

Findet der BKP Anwendung, so ist der Ländercode für die Länder anzugeben, in denen die gestellte Sicherheit nicht verwendet werden kann.

8. Ereignisse während der Beförderung (BKP)

Dieser Abschnitt ist zu verwenden, wenn der BKP Anwendung findet und es während der Beförderung zu Ereignissen gekommen ist.

Möglicherweise sind zwischen dem Zeitpunkt des Abgangs der Waren von der Abgangszollstelle und dem Zeitpunkt ihres Eintreffens bei der Bestimmungszollstelle bestimmte Eintragungen auf den die Waren begleitenden Exemplaren des Versandpapiers vorzunehmen. Diese die Beförderung betreffenden Eintragungen sind im Verlauf des Versandverfahrens von dem Beförderer vorzunehmen, der für das Beförderungsmittel verantwortlich ist, auf das die Waren verladen wurden. Diese Eintragungen können lesbar in Handschrift vorgenommen werden. In diesem Fall sind die Exemplare in Blockschrift mit Tinte auszufüllen.

Unbeschadet der in Artikel 44 Anlage I vorgesehenen/festgelegten Ausnahmen darf der Beförderer eine Umladung nur vornehmen, wenn ihm die Zollbehörden des Landes, in dem die Umladung stattfinden soll, eine entsprechende Bewilligung erteilt haben.

Bei intermodalen Transporteinheiten, beispielsweise Containern, Wechselbehältern und Sattelanhängern, muss der Inhaber des Versandverfahrens diese Angaben nicht bereitstellen, wenn aus logistischen Gründen bei der Abgangszollstelle zum Zeitpunkt der Überführung in das Versandverfahren Identität und Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels nicht bekannt sind. Die intermodalen Transporteinheiten müssen eindeutige Identifikationsnummern aufweisen, und diese Nummern sind in D.E. 19 07 063 000 «Containernummer» anzugeben; die Waren dürfen beim Wechsel des Verkehrszweigs selbst nicht behandelt werden.

Sind die Zollbehörden der Auffassung, dass das Unionsversandverfahren ohne Weiteres fortgesetzt werden kann, versehen sie, nachdem sie gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen getroffen haben, das Versandbegleitdokument mit ihrem Sichtvermerk.

Diese Eintragungen betreffen folgende Felder und Fälle:

Feld Zollstelle, die die Registrierung des Ereignisses vorgenommen hat:

Referenznummer der Zollstelle, bei der das Ereignis registriert wurde.

Feld Code Ereignis:

Angabe der Art des Ereignisses gemäss Anlage I Artikel 44 Absatz 1.

9. Feld Abgangszollstelle [17 03]

Gegebenenfalls sind auch der Name des zugelassenen Versenders und die Bewilligungsnummer in diesem Feld anzugeben.

Sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, sind Änderungen des Versandbegleitdokuments sowie Zusätze oder Streichungen nicht zulässig.»

5. Anhang A5a erhält folgende Fassung:

Liste der Warenpositionen

Dieser Anhang gilt ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2879 angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS.

Muster der Liste der Warenpositionen

»

6. Anhang A6a erhält folgende Fassung:

Anmerkungen zur Liste der Warenpositionen mit den erforderlichen Angaben (Daten)

Dieser Anhang gilt ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2879 oder in jeglichem späteren Beschluss angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS.

Die in diesem Anhang verwendete Kurzform «BKP» («Betriebskontinuitätsplan») bezieht sich auf Situationen, in denen das Betriebskontinuitätsverfahren nach Artikel 26 Anlage I angewandt wird.

Die Felder der Liste der Warenpositionen sind vertikal erweiterbar. Abgesehen von den Bestimmungen in den Erläuterungen zu den Anhängen A1a und B6a gilt, dass die Daten wie folgt aufzudrucken sind, gegebenenfalls unter Verwendung von Codes:

Die Felder der Liste der Warenpositionen sind vertikal erweiterbar. Abgesehen von den Bestimmungen in den Erläuterungen zu Anhang A1a gilt, dass die Daten wie folgt aufzudrucken sind, gegebenenfalls unter Verwendung von Codes:

1. Feld MRN – gemäss der Festlegung in Anhang A3a. Die MRN ist auf der ersten Seite und auf allen Listen der Warenpositionen aufzudrucken, es sei denn, die Vordrucke werden im Rahmen des BKP verwendet, bei dem keine MRN zugewiesen wird.

2. In den einzelnen Feldern sind die Daten zu den jeweiligen Positionen wie folgt aufzudrucken:

  • a) Feld Art [11 01] – Dieses Feld wird nur bei gemischten Sendungen verwendet. Hier ist der tatsächliche Status jeder Position (T1, T2 oder T2F) anzugeben.

  • b) Feld Vordrucke:

    • – Erstes Unterfeld: laufende Nummer des ausgedruckten Blattes;

    • – Zweites Unterfeld: Gesamtzahl der ausgedruckten Blätter (Liste der Warenpositionen).»

Übereinkommen vom 20. Mai 1987<br />über ein gemeinsames Versandverfahren<br />Beschluss Nr. 1/2024 des Gemischten Ausschusses EU‑CTC CTC = Common Transit Country; ein Land, das nicht zu den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gehört und das eine Vertragspartei dieses Übereinkommens ist. zur Änderung der Anlagen I und IIIa des Übereinkommens<br />Angenommen am 18. Oktober 2024 In Kraft getreten für die Schweiz am 18. Oktober 2024 | Lexipedia | Lexipedia