AS 2025 302
Übereinkommen vom 20. Mai 1987
über ein gemeinsames Versandverfahren
Beschluss Nr. 1/2024 des Gemischten Ausschusses EU‑CTC
CTC = Common Transit Country; ein Land, das nicht zu den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gehört und das eine Vertragspartei dieses Übereinkommens ist.
zur Änderung der Anlagen I und IIIa des Übereinkommens
Angenommen am 18. Oktober 2024 In Kraft getreten für die Schweiz am 18. Oktober 2024
Präambel
Der Gemischte Ausschuss EU-CTC –
gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 19871 über ein gemeinsames Versandverfahren, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäss Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (im Folgenden «Übereinkommen») kann der durch das Übereinkommen eingesetzte Gemischte Ausschuss Änderungen der Anlagen zum Übereinkommen beschliessen.
(2) Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission2 wurde durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/234 der Kommission3 und die Durchführungsverordnung (EU) 2021/235 der Kommission4 geändert. Darin werden die Anforderungen an Datenelemente für Versandanmeldungen festgelegt, um die gemeinsamen Datenelemente für den Austausch und die Speicherung von Informationen zwischen den Zollbehörden sowie zwischen Zollbehörden und Wirtschaftsbeteiligten besser zu harmonisieren. Eine solche horizontale Harmonisierung war notwendig, um die Interoperabilität der elektronischen Zollsysteme, die für die verschiedenen Arten der Anmeldung und Mitteilung verwendet werden, zu gewährleisten. Anhang A1a der Anlage IIIa zum Übereinkommen gibt Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 wieder und sollte daher entsprechend geändert werden.
(3) Anhang B der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission5 wurde durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/234 der Kommission und die Durchführungsverordnung (EU) 2021/235 der Kommission geändert. Darin werden die Formate und Codes für die gemeinsamen Datenelemente der Versandanmeldung festgelegt, um die Formate und Codes der gemeinsamen Datenelemente für die Speicherung und den Austausch von Informationen zwischen den Zollbehörden sowie zwischen Zollbehörden und Wirtschaftsbeteiligten besser zu harmonisieren. Die Formate und Codes der gemeinsamen Datenelemente mussten harmonisiert werden, um sicherzustellen, dass die für die verschiedenen Arten von Anmeldungen und Mitteilungen genutzten elektronischen Zollsysteme nach der Harmonisierung der gemeinsamen Datenanforderungen interoperabel sind. Anhang A1a der Anlage IIIa zum Übereinkommen gibt Anhang B der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 wieder und sollte daher entsprechend geändert werden.
(4) Um sich an die zunehmende Digitalisierung der in Anlage IIIa zum Übereinkommen genannten Versandverfahren anzupassen und um den vorherrschenden wirtschaftlichen Bedürfnissen besser gerecht zu werden, sollte die Person, die die Waren bei der Abgangszollstelle gestellt, analog zum Inhaber des Verfahrens, ein Versandbegleitdokument von der Abgangszollstelle anfordern können.
(5) Um sich an die zunehmende Digitalisierung der in Anlage IIIa zum Übereinkommen genannten Versandverfahren anzupassen, um den vorherrschenden wirtschaftlichen Bedürfnissen besser gerecht zu werden und im Sinne eines einfacheren und einheitlichen Ansatzes in der Union und den Ländern des gemeinsamen Versandverfahrens sollte die Umladung von Containern und ähnlichen intermodalen Beförderungseinheiten unter bestimmten Bedingungen nicht als ein Ereignis erachtet werden, das ein Eingreifen des Zolls gemäss Artikel 44 Absatz der Anlage I des Übereinkommens erforderlich macht.
(6) Die Beförderung von Waren im Versandverfahren wird vereinfacht, indem die Zollbehörden beim Abgang nicht mehr verpflichtet werden, ein Versandbegleitdokument auszudrucken, sobald das neue EDV-gestützte Versandverfahren (NCTS) auf die Version 5 aufgerüstet wurde. Das Versandbegleitdokument muss dann nur auf Anfrage des Inhabers des Verfahrens ausgedruckt werden. Bei der Durchgangszollstelle und bei der Bestimmungszollstelle kann die Versandbezugsnummer auf anderem Wege als als Papierfassung vorgelegt werden.
(7) Da das Betriebskontinuitätsverfahren nur selten angewandt wird, sollte festgelegt werden, dass die Zollbehörden die erforderlichen Gesamtsicherheitsbescheinigungen oder Bescheinigungen über die Befreiung von der Sicherheitsleistung nur auf Anfrage des Inhabers des Verfahrens ausstellen müssen.
(8) Ein in Artikel 111a Absatz 1 der Anlage I zum Übereinkommen enthaltener Tippfehler sollte berichtigt werden.
(9) Das Übereinkommen sollte daher entsprechend geändert werden,
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1Das Übereinkommen vom 20. Mai 1897 über ein gemeinsames Versandverfahren wird wie folgt geändert:1. Anlage I wird gemäss dem Anhang I dieses Beschlusses geändert.2. Anlage IIIa wird gemäss dem Anhang II dieses Beschlusses geändert.
Art. 2Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.Brüssel, den 18. Oktober 2024 Im Namen des Gemischten Ausschusses Der Präsident: Matthias Petschke
Anlage I zum Übereinkommen wird wie folgt geändert:
1. In der gesamten Anlage und den dazugehörigen Anhängen werden alle Verweise auf «Durchführungsbeschluss (EU) 2016/578» durch Verweise auf «Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2879» ersetzt.
2. In Artikel 3 Buchstabe d wird der Begriff «gedruckte» wird durch das Wort «erstellte» ersetzt.
3. Artikel 25 Absatz 2 erhält folgende Fassung:«Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2879 der Kommission* angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des Neuen EDV-gestützten Versandverfahrens (NCTS) gelten die in Anhang A1a der Anlage IIIa dargelegten Einzelheiten und die dort dargelegte Struktur der Daten der Versandanmeldung.* Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2879 der Kommission vom 15. Dezember 2023 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme (ABl. L, 2023/2879, 22.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/2879/oj ).»
4. Artikel 41 wird wie folgt geändert:a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:«1. Die Abgangszollstelle stellt dem Anmelder oder der Person, die die Waren bei der Abgangsstelle gestellt hat, auf deren Ersuchen ein Versandbegleitdokument aus. Das Versandbegleitdokument wird unter Verwendung des Formulars in Anhang A3 der Anlage III erstellt und enthält die Angaben gemäss Anhang A4 der Anlage III.»b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:i) Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:«Ab dem im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2879 genannten Zeitpunkt der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS stellt die Abgangszollstelle dem Anmelder oder der Person, die die Waren bei der Abgangsstelle gestellt hat, auf deren Ersuchen ein Versandbegleitdokument aus, das durch eine Liste der Warenpositionen ergänzt wird. Die Liste der Warenpositionen ist ein fester Bestandteil des Versandbegleitdokuments.»ii) Unterabsatz 3 wird gestrichen.
5. Artikel 42 erhält folgende Fassung:
«Art. 42 Vorlage des Versandbegleitdokuments oder der MRN der VersandanmeldungDas Versandbegleitdokument mit der MRN der Versandanmeldung oder die MRN der Versandanmeldung und die übrigen die Waren begleitenden Dokumente sind vorzulegen, wenn die Vorlage vorgeschrieben ist oder von den Zollbehörden verlangt wird.Bis zur Inbetriebnahme der im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2879 genannten aufgerüsteten Version des NCTS sind das Versandbegleitdokument und die Liste der Warenpositionen in gedruckter Form vorzulegen.»
6. Folgender Artikel wird eingefügt:
«Art. 42a Mittel zur Übermittlung der MRN eines Versandvorgangs an die ZollbehördenDie MRN der Versandanmeldung wird den Zollbehörden ausschliesslich mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung übermittelt.Ist die Übermittlung der MRN durch Mittel der elektronischen Datenverarbeitung nicht möglich, so akzeptiert die auskunftserhaltende Zollbehörde die Übermittlung der MRN mittels eines Versandbegleitdokuments oder eines Strichcodes und kann andere Mittel zur Übermittlung der MRN zulassen.Bis zu den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2879 angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS ist die MRN einer Versandanmeldung den Zollbehörden anhand eines Versandbegleitdokuments vorzulegen.»
7. Artikel 43 Absatz 1 erhält folgende Fassung:«1. Die Waren sind jeder Durchgangszollstelle zusammen mit der MRN der Versandanmeldung gemäss Artikel 42a vorzuführen.»
8. Artikel 44 wird wie folgt geändert:a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:i) Folgenden Unterabsätze werden nach Unterabsatz 1 eingefügt:«In den in Unterabsatz 1 Buchstaben c und f genannten Fällen gilt der Wechsel der Beförderungsart nicht als Ereignis im Sinne von Unterabsatz 1, wenn die Waren in ein und derselben intermodalen Beförderungseinheit befördert werden, die Beförderungsart ohne Behandlung der Waren selbst gewechselt wird und die intermodale Beförderungseinheit eine eindeutige Identifikationsnummer trägt.Für die Zwecke von Unterabsatz 2 gelten als intermodale Beförderungseinheiten beispielsweise Container, Wechselbehälter oder Sattelanhänger. Unterabsatz 2 gilt auch für ein beladenes Fahrzeug, das seinerseits auf einem aktiven Beförderungsmittel befördert wird.»ii) Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:«Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2879 angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS führt der Beförderer bei einem Ereignis gemäss Unterabsatz 1 Buchstaben a bis f die Waren unverzüglich nach dem Ereignis zusammen mit der MRN der Versandanmeldung der nächstgelegenen Zollbehörde des Landes vor, in dessen Hoheitsgebiet sich das in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis f genannte Beförderungsmittel befindet.»b) In Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält der einleitende Wortlaut folgende Fassung:«Sofern der Inhaber des Verfahrens oder der Beförderer im Auftrag des Inhabers des Verfahrens der Zollbehörde gemäss Absatz 1 die massgeblichen Informationen über das Ereignis übermittelt, ist es ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2879 angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS in den folgenden Fällen nicht erforderlich, dass der Beförderer dieser Zollbehörde die Waren vorführt und die MRN der Versandanmeldung vorlegt:»
9. Artikel 45 wird wie folgt geändert:a) Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:«(b) die MRN der Versandanmeldung gemäss Artikel 42a;»b) Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:«Wird der Bestimmungszollstelle ein Versandbegleitdokument auf Papier vorgelegt, so behält sie es ein.»
10. Artikel 46 Absatz 1 erhält folgende Fassung:«1. Auf Verlangen der Person, die der Bestimmungszollstelle die Waren gestellt, versieht diese Zollstelle eine Bescheinigung, mit der die Gestellung der Waren bei dieser Zollstelle bestätigt wird.Diese Bescheinigung enthält eine Bezugnahme auf die MRN der Versandanmeldung.»
11. Artikel 47 wird wie folgt geändert:a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:i) Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:«Die Bestimmungszollstelle setzt die Abgangszollstelle am Tag der Gestellung der Waren unter Angabe der MRN der Versandanmeldung gemäss Artikel 45 Absatz 1 vom Eintreffen der Waren in Kenntnis.»ii) Unterabsatz 2 wird gestrichen.b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:i) Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:«Endet der Vorgang des gemeinsamen Versandverfahrens bei einer anderen Zollstelle als in der Versandanmeldung angegeben, so setzt die gemäss Artikel 45 Absatz 5 als Bestimmungszollstelle geltende Zollstelle die Abgangszollstelle am Tag der Gestellung der Waren unter Angabe der MRN der Versandanmeldung gemäss Artikel 45 Absatz 1 vom Eintreffen der Waren in Kenntnis.»ii) Unterabsatz 2 wird gestrichen.
12. Artikel 79 Absatz 1 erhält folgende Fassung:«1. Auf der Grundlage der Bewilligung und auf Ersuchen des Inhabers des Verfahrens erhält dieser von der Zollstelle der Sicherheitsleistung eine oder mehrere unter Verwendung des Formulars in Anhang C5 der Anlage III ausgestellte Gesamtsicherheitsbescheinigung(en) oder eine oder mehrere nach dem Formular in Anhang C6 der Anlage III ausgestellte Bescheinigung(en) über die Befreiung von der Sicherheitsleistung, anhand deren der Inhaber des Verfahrens die Leistung einer Gesamtsicherheit oder die Befreiung von der Sicherheitsleistung gemäss Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b nachweisen kann.»
13. Artikel 86 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:«Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2879 angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS darf der zugelassene Versender ein Versandbegleitdokument ausdrucken, sofern die Abgangszollstelle ihm mitgeteilt hat, dass die Waren in das gemeinsame Versandverfahren übergeführt sind.»
14. In Artikel 111a Absatz 1 wird der Verweis auf «Artikel 57 Absatz 4» wird durch einen Verweis auf «Artikel 57 Absatz 5» ersetzt.
Anlage IIIa zum Übereinkommen wird wie folgt geändert:
1. In der gesamten Anlage und den dazugehörigen Anhängen werden alle Verweise auf «Durchführungsbeschluss (EU) 2016/578» durch Verweise auf «Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2879» ersetzt.
2. Anhang A1a erhält folgende Fassung:
Gemeinsame Datenanforderungen für Versandanmeldungen
Dieser Anhang gilt ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2879 oder in jeglicher späteren Aktualisierung dieses Beschlusses angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS, mit Ausnahme der Bestimmungen über Datenelemente, die sich auf ein elektronisches Beförderungsdokument als Versandanmeldung gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe h der Anlage I beziehen, die spätestens ab dem 1. Mai 2018 gelten.
Titel I Datenanforderungen
Kapitel I Einleitende Bemerkungen zur Tabelle mit den Datenanforderungen
1. Die Datenelemente, Formate und Codes sowie gegebenenfalls die Struktur der Datenelemente im Sinne dieses Anhangs gelten für Versandanmeldungen, die mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung erstellt werden, sowie für papiergestützte Anmeldungen.
2. Die Datenelemente, die für jedes Versandverfahren angegeben werden können, und die Formate der Datenelemente gehen aus der Tabelle mit den Datenanforderungen in Titel II hervor. Der Status der in der Tabelle mit den Datenanforderungen festgelegten Datenelemente wird durch die in Titel III festgelegten spezifischen Vorschriften zu den einzelnen Datenelementen nicht berührt.
Die Datenelemente sind in der Reihenfolge ihrer Datenelementnummer aufgeführt.
3. Die Zeichen «A», «B» oder «C» in der Tabelle in Titel II haben keinen Einfluss auf die Tatsache, dass bestimmte Daten nur erhoben werden, wenn die Umstände es erfordern. So wird beispielsweise der Code D.E. 18 09 057 000 der Kombinierten Nomenklatur (Status «A») nur erhoben, wenn dies in den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien vorgesehen ist.
Sie können um Bedingungen oder Präzisierungen ergänzt werden, die in den nummerierten Anmerkungen zu den Datenanforderungen in Titel II Kapitel II und in den Anmerkungen in Titel III aufgelistet sind.
4. Ohne die Verpflichtungen zur Bereitstellung von Informationen gemäss diesem Anhang zu berühren und unbeschadet des Artikels 29 der Anlage I basiert der Inhalt der den Zollbehörden für eine bestimmte Datenanforderung übermittelten Daten auf den dem Wirtschaftsbeteiligten zum Zeitpunkt der Übermittlung an die Zollbehörden bekannten Informationen.
5. Nehmen die Informationen in einer Versandanmeldung gemäss diesem Anhang die Form von Codes an, werden die Codeliste in Titel III oder, sofern vorgesehen, nationale Codes angewendet.
6. Die Länder können nationale Codes für die Datenelemente verwenden: 12 01 000 000 Vorpapier (Unterelement 12 01 002 000 Art und Unterelement 12 01 005 000 Masseinheit und Qualifikator), 12 02 000 000 Zusätzliche Informationen (Unterelement 12 02 008 000 Code), 12 03 000 000 Unterlage (Unterelement 12 03 002 000 Art), 12 04 000 000 Zusätzliche Referenz (Unterelement 12 04 002 000 Art), Bescheinigungen und Bewilligungen.
Mitgliedstaaten der Europäischen Union teilen der Kommission die Liste der für diese Datenelemente verwendeten nationalen Codes mit. Die Liste dieser Codes wird von der Kommission veröffentlicht.
7. Maximale Kardinalitäten für jedes Versandverfahren:
D 1x
MC 1x (auf Ebene der Kopfdaten der Anmeldung)
HC 999x (pro MC für den Versand)
HI 9,999x (pro HC)
8. Es werden folgende Verweise auf Codelisten, die in internationalen Normen oder in den Rechtsakten der Vertragsparteien festgelegt sind, verwendet:
Kurzbezeichnung | Quelle | Begriffsbestimmung | |
|---|---|---|---|
1. | Code für die Art der Verpackung | UN/ECE-Empfehlung Nr. 21 | Code für die Arten der Verpackung gemäss der aktuellen Fassung des Anhangs IV der UN/ECE-Empfehlung Nr. 21 |
2. | Währungscode | ISO 4217 | Dreistelliger alphabetischer Code gemäss der Internationalen Norm ISO 4217 |
3. | Ländercode | ISO-Alpha-2-Ländercode (ISO 3166) | Im Zusammenhang mit Versandverfahren ist der ISO-Alpha-2-Ländercode (ISO 3166) zu verwenden; der Ländercode für Nordirland lautet «XI» |
4. | UN/LOCODE | UN/ECE-Empfehlung Nr. 16 | UN/LOCODE gemäss der Definition in der UN/ECE-Empfehlung Nr. 16 |
6. | Codes für Arten von Beförderungsmitteln | UN/ECE-Empfehlung Nr. 28 | Codes für Arten von Beförderungsmitteln gemäss der UN/ECE-Empfehlung Nr. 28 |
9. | CUS-Nummern | ECICS (Europäisches Zollinventar chemischer Substanzen) | Hauptsächlich chemischen Stoffen und Zubereitungen im Rahmen des Europäischen Zollinventars chemischer Erzeugnisse (ECICS) zugewiesene Kennung (CUS – Customs Union and Statistics) |
9. Die in Titel III angegebenen Codes, die in der TARIC-Datenbank enthalten sind, werden im Einvernehmen mit den Vertragsparteien festgelegt.
Kapitel II Tabelle – Legende
Abschnitt 1: Spaltenüberschriften
Spalten | Anmeldungen/Mitteilungen/Nachweis | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
D.E. Nr. | Laufende Nummer für das betreffende Datenelement | |
Alte Feldnr. | Feldnummer in Anhang B6 der Anlage III gemäss dem Beschluss Nr. 1/2008 des Gemischten Ausschusses EG‑EFTA über ein gemeinsames Versandverfahren vom 16. Juni 2008 | |
Datenelement / Klassenbezeichnung | Bezeichnung des betreffenden Datenelements / der betreffenden Datenklasse | |
Datenunterelement / Bezeichnung der Datenunterklasse | Bezeichnung des betreffenden Datenunterelements / der betreffenden Datenunterklasse | |
Bezeichnung des Datenunterelements | Bezeichnung des betreffenden Datenunterelements | |
D1 | Versandanmeldung | Artikel 25 und Artikel 26 der Anlage I |
D2 | Anmeldung zum Versandverfahren mit verringertem Datensatz – (Eisenbahn-, Luft- und Seeverkehr) | Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe i der Anlage I |
D3 | Versand – Verwendung eines elektronischen Beförderungspapiers als Zollanmeldung – (Beförderung im Luftverkehr) | Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe h der Anlage I |
D4 | Gestellungsmitteilung in Bezug auf die vorab eingereichte Anmeldung zum Versandverfahren | Artikel 29a der Anlage I |
D | Die Kardinalität gibt an, wie oft das Datenelement auf Ebene der Kopfdaten innerhalb einer Versandanmeldung verwendet werden darf. | |
Format | Datenart und Datenlänge | |
Codes in Titel III | Gibt an, ob ergänzende Anmerkungen zum Format und zu den Codes in Titel III verfügbar sind. |
Abschnitt 2: Spaltenüberschriften
Gruppe | Bezeichnung der Gruppe |
|---|---|
Gruppe 11 | Informationsanzeige (einschliesslich Verfahrenscodes) |
Gruppe 12 | Bezugnahmen auf Nachrichten, Dokumente, Bescheinigungen, Bewilligungen |
Gruppe 13 | Beteiligte |
Gruppe 16 | Orte/Länder/Regionen |
Gruppe 17 | Zollstellen |
Gruppe 18 | Nämlichkeit der Waren |
Gruppe 19 | Angaben zur Beförderung (Art, Mittel und Ausrüstung) |
Gruppe 99 | Sonstige Datenelemente (statistische Daten, Sicherheitsleistungen, Daten im Zusammenhang mit dem Zolltarif) |
Abschnitt 3: Zeichen in den Spalten unter «Anmeldung»
Zeichen | Beschreibung des Zeichens |
|---|---|
A | Obligatorisch: von jedem Land verlangte Daten, unbeschadet der einleitenden Bemerkung 3. |
B | Fakultativ für die Länder: Es liegt im Ermessen der Länder, ob sie diese Angaben verlangen oder nicht. |
C | Fakultativ für Wirtschaftsbeteiligte: Diese Angaben können die Wirtschaftsbeteiligten von sich aus machen, dürfen von den Ländern jedoch nicht verlangt werden. Beschliesst ein Wirtschaftsteilnehmer, diese Angaben zu machen, müssen alle erforderlichen Unterelemente angegeben werden. Wird für ein Datenelement / eine Datenklasse «C» verwendet, so sind alle Datenunterelemente/Datenunterklassen, die zu diesem Datenelement / dieser Datenklasse gehören, obligatorisch, wenn der Anmelder beschliesst, diese Angaben zu machen, es sei denn, dies ist in Titel II Kapitel 1 anders angegeben. |
D | Auf Ebene der Kopfdaten der Versandanmeldung erforderliches Datenelement. Die Datenelemente auf der Ebene der Anmeldung enthalten Angaben, die für die gesamte Anmeldung gelten. |
MC | Auf Ebene der Sammelsendung erforderliches Datenelement. Die Datenelemente auf der Ebene der Sammelsendung enthalten Angaben, die für einen Beförderungsvertrag gelten, der von einem Beförderer und einer direkten Vertragspartei ausgestellt wurde. Diese Angaben auf Ebene der Kopfdaten gelten für jede Sammelsendungsposition bei den Anmeldungen und Mitteilungen, auf die in Titel II Kapitel I Bezug genommen wird. |
HC | Auf Ebene der Einzelsendung erforderliches Datenelement. Die Datenelemente der Einzelsendungsebene enthalten Angaben, die für den untersten Beförderungsvertrag gelten, der von einem Spediteur, einem schiffs- oder luftfahrzeugbuchenden Verfrachter oder seinem Agenten oder einem Anbieter von Postdiensten ausgestellt wird. Diese Angaben auf Ebene der Kopfdaten gelten für jede Einzelsendungsposition bei den Anmeldungen und Mitteilungen, auf die Titel II Kapitel I Bezug genommen wird. |
HI | Auf Ebene der Warenposition in der Einzelsendung erforderliches Datenelement. Die Ebene der Warenposition in der Einzelsendung ist eine Unterebene zur Einzelsendungsebene. Die Datenelemente auf Ebene der Warenposition in der Einzelsendung enthalten Angaben, die aus unterschiedlichen Positionen in dem Beförderungspapier stammen, auf das in der aktuellen Einzelsendung Bezug genommen wird. Diese Positionsangaben gelten für Anmeldungen und Mitteilungen, auf die in Titel II Kapitel I Bezug genommen wird. |
* | Anwendbar ab dem 21. Januar 2025 |
*** | Gilt ab dem 1. März 2027 |
° | Ab dem 21. Januar 2025 nicht mehr anwendbar |
°°° | Ab dem 1. März 2027 nicht mehr anwendbar |
*^) | Die Kardinalität der Zahl der Verschlüsse ist in Bezug auf die Beförderungsausrüstung zu sehen, d. h. 1x pro Container. |
Abschnitt 4: Zeichen in der Spalte «Format»
Der Begriff «Art/Länge» in den Erläuterungen zu einem Attribut zeigt die Anforderungen für Datenart und Datenlänge an. Die Codes für die Datenarten sind:
a alphabetisch
n numerisch
an alphanumerisch
Die auf den Code folgende Zahl zeigt die zulässige Datenlänge an. Hierfür gilt Folgendes:
Die beiden fakultativen Punkte vor der Längenkennung zeigen an, dass die Daten keine festgelegte Länge, jedoch höchstens die in der Längenkennung angegebene Anzahl Zeichen haben. Ein Komma in der Längenkennung bedeutet, dass das Attribut Dezimalstellen enthalten kann, wobei die Ziffer vor dem Komma die Gesamtlänge des Attributs und die Ziffer nach dem Komma die Höchstzahl der Ziffern nach dem Dezimalzeichen anzeigt.
Beispiele für Feldlängen und Formate:
a1 1 Buchstabe des Alphabets, festgelegte Länge
n2 2 numerische Zeichen, festgelegte Länge
an3 3 alphanumerische Zeichen, festgelegte Länge
a..4 bis zu 4 Buchstaben
n..5 bis zu 5 Ziffern
an..6 bis zu 6 alphanumerische Zeichen
n..7,2 bis zu 7 numerische Zeichen, einschliesslich höchstens 2 Dezimalstellen, ein Trennzeichen mit nicht festgelegter Position
Titel II Tabelle der gemeinsamen Datenanforderungen für Versandanmeldungen
Kapitel I Tabelle
D.E. Nr. | Alte Feldnr. | Bezeichnung des Datenelements / | Bezeichnung des Datenunterelements / | Bezeichnung | Anmeldung | Kardinalität | Format | Codes in Titel III | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
D1 | D2 | D3 | D4 | D | MC | HC | HI | |||||||
Gruppe 11 – Informationsanzeige (einschliesslich Verfahrenscodes) | ||||||||||||||
11 01 000 000 | 1 | Art der Anmeldung | A | A | A | 1x | 1x | an..5 | J | |||||
D | D | D | ||||||||||||
11 02 000 000 | Neu | Zusätzliche Art der Anmeldung | A | A | A | 1x | a1 | J | ||||||
D | D | D | ||||||||||||
11 03 000 000 | 32 | Positionsnummer | A | A | 1x | n..5 | N | |||||||
HI | HI | |||||||||||||
11 07 000 000 | Neu | Sicherheit | A | A | 1x | n1 | J | |||||||
D | D | |||||||||||||
11 08 000 000 | Neu | Indikator für einen verringerten Datensatz | A | A | A | 1x | n1 | J | ||||||
D | D | D | ||||||||||||
11 11 000 000 | Neu | Positionsnummer gemäss Anmeldung | A | A | A | 1x | n.5 | N | ||||||
HI | HI | HI | ||||||||||||
Gruppe 12 – Bezugnahmen auf Nachrichten, Dokumente, Bescheinigungen, Bewilligungen | ||||||||||||||
12 01 000 000 | 40 | Vorpapier | A | A | A | 9,999x | 99x | 99x | N | |||||
MC | MC | MC | ||||||||||||
12 01 001 000 | Referenznummer | A | A | A | 1x | 1x | 1x | an..70 | J | |||||
MC | MC | MC | ||||||||||||
12 01 002 000 | Art | A | A | A | 1x | 1x | 1x | an4 | N | |||||
MC | MC | MC | ||||||||||||
12 01 003 000 | Art der Verpackung | A | A | A | 1x | an..2 | N | |||||||
HI | HI | HI | ||||||||||||
12 01 004 000 | Anzahl der Packstücke | A | A | A | 1x | n..8 | N | |||||||
HI | HI | HI | ||||||||||||
12 01 005 000 | Masseinheit und Qualifikator | A | A | A | 1x | an..4 | N | |||||||
HI | HI | HI | ||||||||||||
12 01 006 000 | Menge | A | A | A | 1x | n..16,6 | N | |||||||
HI | HI | HI | ||||||||||||
12 01 007 000 | Positionskennung°°° Positionsnummer*** | A | A | A | 1x | n..5 | N | |||||||
HI | HI | HI | ||||||||||||
12 01 079 000 | Zusätzliche Angaben | C | C | 1x | 1x | 1x | an..35 | N | ||||||
MC | MC | |||||||||||||
12 02 000 000 | 44 | Zusätzliche Informationen | C | C | C | 99x | 99x | N | ||||||
MC | MC | MC | ||||||||||||
12 02 008 000 | Code | A | A | A | 1x | 1x | an5 | J | ||||||
MC | MC | MC | ||||||||||||
12 02 009 000 | Text | A | A | A | 1x | 1x | an..512 | N | ||||||
MC | MC | MC | ||||||||||||
12 03 000 000 | 44 | Unterlage | A | A | A | 99x | 99x | N | ||||||
MC | MC | MC | ||||||||||||
12 03 001 000 | Referenznummer | A | A | A | 1x | 1x | an..70 | N | ||||||
MC | MC | MC | ||||||||||||
12 03 002 000 | Art | A | A | A | 1x | 1x | an4 | N | ||||||
MC | MC | MC | ||||||||||||
12 03 013 000 | Zeilen-/Positionsnummer im Dokument | C | C | C | 1x | 1x | n..5 | N | ||||||
MC | MC | MC | ||||||||||||
12 03 079 000 | Zusätzliche Angaben | C | 1x | 1x | an..35 | N | ||||||||
MC | ||||||||||||||
12 04 000 000 | 44 | Zusätzliche Referenz | A | A | A | 99x | 99x | 99x | N | |||||
MC | MC | MC | ||||||||||||
12 04 001 000 | Referenznummer | C | C | C | 1x | 1x | 1x | an..70 | N | |||||
MC | MC | MC | ||||||||||||
12 04 002 000 | Art | A | A | A | 1x | 1x | 1x | an4 | J | |||||
MC | MC | MC | ||||||||||||
12 05 000 000 | 44 | Beförderungspapier | A | A | A | 99x | 99x | N | ||||||
MC | MC | MC | ||||||||||||
12 05 001 000 | Referenznummer | A | A | A | 1x | 1x | an..70 | N | ||||||
MC | MC | MC | ||||||||||||
12 05 002 000 | Art | A | A | A | 1x | 1x | an4 | N | ||||||
MC | MC | MC | ||||||||||||
12 08 000 000 | Referenznummer/UCR | C | C | C | 1x | 1x | 1x | an..35 | N | |||||
MC | MC | MC | ||||||||||||
12 09 000 000 | Neu | LRN | A | A | A | A | 1x | an..22 | N | |||||
D | D | D | D | |||||||||||
12 12 000 000 | 44 | Bewilligung | A | A | A | 9x | N | |||||||
D | D | D | ||||||||||||
12 12 001 000 | Referenznummer | A | A | A | 1x | an..35 | N | |||||||
D | D | D | ||||||||||||
12 12 002 000 | Art | A | A | A | 1x | an..4 | N | |||||||
D | D | D | ||||||||||||
Gruppe 13 – Beteiligte | ||||||||||||||
13 02 000 000 | 2 | Versender | C | 1x | 1x | N | ||||||||
MC | ||||||||||||||
13 02 016 000 | Name | A | 1x | 1x | an..70 | N | ||||||||
MC | ||||||||||||||
13 02 017 000 | 2 (Nr.) | Identifikationsnummer | A | 1x | 1x | an..17 | J | |||||||
MC | ||||||||||||||
13 02 018 000 | Anschrift | A | 1x | 1x | N | |||||||||
MC | ||||||||||||||
13 02 018 019 | Strasse und Hausnummer | A | 1x | 1x | an..70 | N | ||||||||
MC | ||||||||||||||
13 02 018 020 | Land | A | 1x | 1x | a2 | N | ||||||||
MC | ||||||||||||||
13 02 018 021 | Postleitzahl | A | 1x | 1x | an..17 | N | ||||||||
MC | ||||||||||||||
13 02 018 022 | Ort | A | 1x | 1x | an..35 | N | ||||||||
MC | ||||||||||||||
13 02 074 000 | Kontaktperson | C | 9x | 9x | N | |||||||||
MC | ||||||||||||||
13 02 074 016 | Name | A | 1x | 1x | an..70 | N | ||||||||
MC | ||||||||||||||
13 02 074 075 | Telefonnummer | A | 1x | 1x | an..35 | N | ||||||||
MC | ||||||||||||||
13 02 074 076 | E‑Mail-Adresse | C | 1x | 1x | an..256 | N | ||||||||
MC | ||||||||||||||
13 03 000 000 | 8 | Empfänger | A | A | A | 1x | 1x | 1x | N | |||||
MC | MC | MC | ||||||||||||
13 03 016 000 | Name | A | A | A | 1x | 1x | an..70 | N | ||||||
MC | MC | MC | ||||||||||||
13 03 017 000 | 8 (Nr.) | Identifikationsnummer | A | A | A | 1x | 1x | an..17 | J | |||||
MC | MC | MC | ||||||||||||
13 03 018 000 | Anschrift | A | A | A | 1x | 1x | N | |||||||
MC | MC | MC | ||||||||||||
13 03 018 019 | Strasse und Hausnummer | A | A | A | 1x | 1x | 1x | an..70 | N | |||||
MC | MC | MC | ||||||||||||
13 03 018 020 | Land | A | A | A | 1x | 1x | 1x | a2 | J | |||||
MC | MC | MC | ||||||||||||
13 03 018 021 | Postleitzahl | A | A | A | 1x | 1x | 1x | an..17 | N | |||||
MC | MC | MC | ||||||||||||
13 03 018 022 | Ort | A | A | A | 1x | 1x | 1x | an..35 | N | |||||
MC | MC | MC | ||||||||||||
13 06 000 000 | 14 | Vertreter | A | A | A | A | 1x | N | ||||||
D | D | D | D | |||||||||||
13 06 017 000 | 4 (Nr.) | Identifikationsnummer | A | A | A | A | 1x | an..17 | N | |||||
D | D | D | D | |||||||||||
13 06 030 000 | 14 | Status | A | A | A | A | 1x | n1 | J | |||||
D | D | D | D | |||||||||||
13 06 074 000 | Kontaktperson | C | C | C | C | 9x | N | |||||||
D | D | D | D | |||||||||||
13 06 074 016 | Name | A | A | A | A | 1x | an..70 | N | ||||||
D | D | D | D | |||||||||||
13 06 074 075 | Telefonnummer | A | A | A | A | 1x | an..35 | N | ||||||
D | D | D | D | |||||||||||
13 06 074 076 | E‑Mail-Adresse | C | C | C | C | 1x | an..256 | N | ||||||
D | D | D | D | |||||||||||
13 07 000 000 | 50 | Inhaber des Versandverfahrens | A | A | A | A | 1x | N | ||||||
D | D | D | D | |||||||||||
13 07 016 000 | Name | A | A | A | 1x | an..70 | N | |||||||
D | D | D | ||||||||||||
13 07 017 000 | 50 (Nr.) | Identifikationsnummer | A | A | A | A | 1x | an..17 | N | |||||
D | D | D | D | |||||||||||
13 07 018 000 | Anschrift | A | A | A | 1x | N | ||||||||
D | D | D | ||||||||||||
13 07 018 019 | Strasse und Hausnummer | A | A | A | 1x | an..70 | N | |||||||
D | D | D | ||||||||||||
13 07 018 020 | Land | A | A | A | 1x | a2 | N | |||||||
D | D | D | ||||||||||||
13 07 018 021 | Postleitzahl | A | A | A | 1x | an..17 | N | |||||||
D | D | D | ||||||||||||
13 07 018 022 | Ort | A | A | A | 1x | an..35 | N | |||||||
D | D | D | ||||||||||||
13 07 074 000 | Kontaktperson | C | C | C | 1x | N | ||||||||
D | D | D | ||||||||||||
13 07 074 016 | Name | A | A | A | 1x | an..70 | N | |||||||
D | D | D | ||||||||||||
13 07 074 075 | Telefonnummer | A | A | A | 1x | an..35 | N | |||||||
D | D | D | ||||||||||||
13 07 074 076 | E‑Mail-Adresse | C | C | C | 1x | an..256 | N | |||||||
D | D | D | ||||||||||||
13 14 000 000 | 44 | Zusätzlicher Wirtschaftsbeteiligter in der Lieferkette | C | C | C | 99x | 99x | 99x | N | |||||
MC | MC | MC | ||||||||||||
13 14 017 000 | Identifikationsnummer | A | A | A | 1x | 1x | 1x | an..17 | N | |||||
MC | MC | MC | ||||||||||||
13 14 031 000 | Funktion | A | A | A | 1x | 1x | 1x | a..3 | J | |||||
MC | MC | MC | ||||||||||||
Gruppe 15 – Daten/Fristen/Zeiträume | ||||||||||||||
15 11 000 000 | Neu | Datum der Frist | A | A | A | 1x | an..19 | N | ||||||
D | D | D | ||||||||||||
Gruppe 16 – Orte/Länder/Regionen | ||||||||||||||
16 03 000 000 | 17a | Bestimmungsland | A | A | A | 1x | 1x* | 1x | a2 | N | ||||
MC | MC | MC | ||||||||||||
16 06 000 000 | 15 | Versendungsland | A | C | 1x | 1x | 1x | a2 | N | |||||
MC | MC | |||||||||||||
16 12 000 000 | Neu | Von der Sendung zu durchquerendes Land | A | A | 99x | N | ||||||||
MC | MC | |||||||||||||
16 12 020 000 | Land | A | A | 1x | a2 | J | ||||||||
MC | MC | |||||||||||||
16 13 000 000 | 27 | Ladeort | A | A | A | A | 1x | N | ||||||
MC | MC | MC | MC | |||||||||||
16 13 020 000 | Land | A | A | A | A | 1x | a2 | N | ||||||
MC | MC | MC | MC | |||||||||||
16 13 036 000 | UN/LOCODE | A | A | A | A | 1x | an..17 | N | ||||||
MC | MC | MC | MC | |||||||||||
16 13 037 000 | Ort | A | A | A | A | 1x | an..35 | N | ||||||
MC | MC | MC | MC | |||||||||||
16 15 000 000 | 30 | Warenort | A | A | A | A | 1x | an..35 | N | |||||
MC | MC | MC | MC | |||||||||||
16 15 036 000 | UN/LOCODE | A | A | A | A | 1x | an..17 | N | ||||||
MC | MC | MC | MC | |||||||||||
16 15 045 000 | Art des Ortes | A | A | A | A | 1x | a1 | J | ||||||
MC | MC | MC | MC | |||||||||||
16 15 046 000 | Qualifikator der Ortsbestimmung | A | A | A | A | 1x | a1 | J | ||||||
MC | MC | MC | MC | |||||||||||
16 15 047 000 | Zollstelle | A | A | A | A | 1x | N | |||||||
MC | MC | MC | MC | |||||||||||
16 15 047 001 | Referenznummer | A | A | A | A | 1x | an8 | N | ||||||
MC | MC | MC | MC | |||||||||||
16 15 048 000 | GNSS | A | A | A | A | 1x | N | |||||||
MC | MC | MC | MC | |||||||||||
16 15 048 049 | Breitengrad | A | A | A | A | 1x | an..17 | N | ||||||
MC | MC | MC | MC | |||||||||||
16 15 048 050 | Längengrad | A | A | A | A | 1x | an..17 | N | ||||||
MC | MC | MC | MC | |||||||||||
16 15 051 000 | Wirtschaftsbeteiligter | A | A | A | A | 1x | N | |||||||
MC | MC | MC | MC | |||||||||||
16 15 051 017 | Identifikationsnummer | A | A | A | A | 1x | an..17 | N | ||||||
MC | MC | MC | MC | |||||||||||
16 15 052 000 | Bewilligungsnummer | A | A | A | A | 1x | an..35 | N | ||||||
MC | MC | MC | MC | |||||||||||
16 15 053 000 | Zusätzliche Kennung | A | A | A | A | 1x | an..4°°° | N | ||||||
MC | MC | MC | MC | |||||||||||
16 15 018 000 | Anschrift | A | A | A | A | 1x | N | |||||||
MC | MC | MC | MC | |||||||||||
16 15 018 019 | Strasse und Hausnummer | A | A | A | A | 1x | an..70 | N | ||||||
MC | MC | MC | MC | |||||||||||
16 15 018 020 | Land | A | A | A | A | 1x | a2 | N | ||||||
MC | MC | MC | MC | |||||||||||
16 15 018 021 | Postleitzahl | A | A | A | A | 1x | an..17 | N | ||||||
MC | MC | MC | MC | |||||||||||
16 15 018 022 | Ort | A | A | A | A | 1x | an..35 | N | ||||||
MC | MC | MC | MC | |||||||||||
16 15 081 000 | PLZ-Adresse | A | A | A | A | 1x | N | |||||||
MC | MC | MC | MC | |||||||||||
16 15 081 020 | Land | A | A | A | A | 1x | a2 | N | ||||||
MC | MC | MC | MC | |||||||||||
16 15 081 021 | Postleitzahl | A | A | A | A | 1x | an..17 | N | ||||||
MC | MC | MC | MC | |||||||||||
16 15 081 025 | Hausnummer | A | A | A | A | 1x | an..35 | N | ||||||
MC | MC | MC | MC | |||||||||||
16 15 074 000 | Kontaktperson | C | C | C | C | 9x | N | |||||||
MC | MC | MC | MC | |||||||||||
16 15 074 016 | Name | A | A | A | A | 1x | an..70 | N | ||||||
MC | MC | MC | MC | |||||||||||
16 15 074 075 | Telefonnummer | A | A | A | A | 1x | an..35 | N | ||||||
MC | MC | MC | MC | |||||||||||
16 15 074 076 | E‑Mail-Adresse | C | C | C | C | 1x | an..256 | N | ||||||
MC | MC | MC | MC | |||||||||||
16 17 000 000 | Neu | Vorgeschriebene Beförderungsstrecke*** | A | A | 1x | n1 | J | |||||||
D | D | |||||||||||||
Gruppe 17 – Zollstellen | ||||||||||||||
17 03 000 000 | Neu | Abgangszollstelle | A | A | A | A | 1x | N | ||||||
D | D | D | D | |||||||||||
17 03 001 000 | Referenznummer | A | A | A | A | 1x | an8 | N | ||||||
D | D | D | D | |||||||||||
17 04 000 000 | 51 | Durchgangszollstelle | A | A | 9x | N | ||||||||
D | D | |||||||||||||
17 04 001 000 | Referenznummer | A | A | 1x | an8 | N | ||||||||
D | D | |||||||||||||
17 05 000 000 | 53 | Bestimmungszollstelle | A | A | A | 1x | N | |||||||
D | D | D | ||||||||||||
17 05 001 000 | Referenznummer | A | A | A | 1x | an8 | N | |||||||
D | D | D | ||||||||||||
17 06 000 000 | Ausgangszollstelle für das Versandverfahren | A | A | 9x | N | |||||||||
D | D | |||||||||||||
17 06 001 000 | Referenznummer | A | A | 1x | an8 | N | ||||||||
D | D | |||||||||||||
Gruppe 18 – Nämlichkeit der Waren | ||||||||||||||
18 01 000 000 | 38 | Eigenmasse | A | 1x | n..16,6 | N | ||||||||
HI | ||||||||||||||
18 02 000 000 | Besondere Masseinheiten°°° Besondere Masseinheit*** | C | 1x | n..16,6 | N | |||||||||
HI | ||||||||||||||
18 04 000 000 | 35 | Rohmasse | A | A | A | 1x | 1x | 1x | n..16,6 | N | ||||
MC | MC | MC | ||||||||||||
18 05 000 000 | 31 | Warenbezeichnung | A | A | A | 1x | an..512 | N | ||||||
HI | HI | HI | ||||||||||||
18 06 000 000 | Neu | Verpackung | A | A | A | 99x | N | |||||||
HI | HI | |||||||||||||
18 06 003 000 | 31 | Art der Verpackung | A | A | A | 1x | an2 | N | ||||||
HI | HI | HI | ||||||||||||
18 06 004 000 | 31 | Anzahl der Packstücke | A | A | A | 1x | n..8 | N | ||||||
HI | HI | HI | ||||||||||||
18 06 054 000 | 31 | Versandzeichen | A | A | A | 1x | an..512 | N | ||||||
HI | HI | HI | ||||||||||||
18 07 000 000 | Gefahrgut | C | C | 99x | N | |||||||||
HI | HI | |||||||||||||
18 07 055 000 | UN-Nummer für Gefahrgut | A | A | 1x | an.4 | N | ||||||||
HI | HI | |||||||||||||
18 08 000 000 | 31 | CUS-Nummer | C | C | C | 1x | an..512 | N | ||||||
HI | HI | HI | ||||||||||||
18 09 000 000 | Warennummer | A | A | C | 1x | N | ||||||||
HI | HI | HI | ||||||||||||
18 09 056 000 | Neu | Code der Unterposition des Harmonisierten Systems* | A | A | A | 1x | an6 | N | ||||||
HI | HI | HI | ||||||||||||
18 09 057 000 | 33 | Code der Kombinierten Nomenklatur | B | B | C | 1x | an2 | N | ||||||
HI | HI | HI | ||||||||||||
Gruppe 19 – Angaben zur Beförderung (Art, Mittel und Ausrüstung) | ||||||||||||||
19 01 000 000 | 19 | Container-Indikator | A | A | A | A | 1x | n1 | J | |||||
MC | MC | MC | ||||||||||||
19 02 000 000 | Nummer der Beförderung | B | B | B | 9x | 9x | an..17 | N | ||||||
MC | MC | MC | ||||||||||||
19 03 000 000 | 25 | Verkehrszweig an der Grenze | A | A | 1x | n1 | J | |||||||
MC | MC | |||||||||||||
19 04 000 000 | 26 | Inländischer Verkehrszweig | B | B | B | 1x | n1 | J | ||||||
MC | MC | MC | ||||||||||||
19 05 000 000 | 18(1) | Beförderungsmittel beim Abgang | A | A | A | A | 999x | 999x | N | |||||
MC | MC | MC | MC | |||||||||||
19 05 017 000 | Identifikationsnummer | A | A | A | A | 1x | 1x | an..35 | N | |||||
MC | MC | MC | MC | |||||||||||
19 05 061 000 | Art der Identifikation | A | A | A | A | 1x | 1x | n2 | J | |||||
MC | MC | MC | MC | |||||||||||
19 05 062 000 | 18(2) | Staatszugehörigkeit | A | A | A | A | 1x | 1x | a2 | N | ||||
MC | MC | MC | MC | |||||||||||
19 07 000 000 | Neu | Beförderungsausrüstung | A | A | A | A | 9 999x | N | ||||||
MC | MC | MC | MC | |||||||||||
19 07 044 000 | Warenreferenz | A | A | A | 9 999x | n..5 | N | |||||||
MC | MC | MC | ||||||||||||
19 07 063 000 | 31 | Containernummer | A | A | A | A | 1x | an..17 | N | |||||
MC | MC | MC | MC | |||||||||||
19 08 000 000 | Neu | Grenzüberschreitendes aktives Beförderungsmittel | A | A | A | 9x | N | |||||||
MC | MC | MC | ||||||||||||
19 08 017 000 | 21(1) | Kennzeichen | A | A | A | 1x | an..35 | N | ||||||
MC | MC | MC | ||||||||||||
19 08 061 000 | Art der Identifikation | A | A | A | 1x | n2 | J | |||||||
MC | MC | MC | ||||||||||||
19 08 062 000 | 21(2) | Staatszugehörigkeit | A | A | A | 1x | a2 | N | ||||||
MC | MC | MC | ||||||||||||
19 08 084 000 | Neu | Zollstelle an der Grenze | A | A | A | 1x | an8 | N | ||||||
MC | MC | MC | ||||||||||||
19 10 000 000 | D | Verschluss | A | A | A | A | 99x | N | ||||||
MC | MC | MC | MC | |||||||||||
19 10 068 000 | Anzahl der Verschlüsse | A | A | A | A | 1x*^) | n..4 | N | ||||||
MC | MC | MC | MC | |||||||||||
19 10 015 000 | Verschlusskennzeichen | A | A | A | A | 1x | an..20 | N | ||||||
MC | MC | MC | MC | |||||||||||
Gruppe 99 – Sonstige Datenelemente (statistische Daten, Sicherheitsleistungen, Daten im Zusammenhang mit dem Zolltarif) | ||||||||||||||
99 02 000 000 | 52 | Art der Sicherheitsleistung | A | A | 9x | an1 | J | |||||||
D | D | |||||||||||||
99 03 000 000 | 52 | Referenz der Sicherheitsleistung | A | A | 99x | N | ||||||||
D | D | |||||||||||||
99 03 069 000 | GRN | A | A | 1x | an..24 | N | ||||||||
D | D | |||||||||||||
99 03 070 000 | Zugriffscode | A | A | 1x | an..4 | N | ||||||||
D | D | |||||||||||||
99 03 012 000 | Währung | A | A | 1x | a3 | N | ||||||||
D | D | |||||||||||||
99 03 071 000 | Zu deckender Betrag | A | A | 1x | n..16,2 | N | ||||||||
D | D | |||||||||||||
99 04 000 000 | Neu | Spezifische Referenz der Sicherheitsleistung | A | A | 1x | an..35 | N | |||||||
D | D |
^*) Die Kardinalität der Zahl der Verschlüsse ist in Bezug auf die Beförderungsausrüstung zu sehen, d. h. 1x pro Container.
Kapitel II Anmerkungen
Nummer | Beschreibung der Anmerkung |
|---|---|
[6] | Wird die Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (EORI) oder ein Land des gemeinsamen Versandverfahrens oder die von der Abgangszollstelle anerkannte eindeutige Drittlandsidentifikationsnummer angegeben, sind Name und Anschrift nicht anzugeben. |
[7] | Die Identifikationsnummer des Inhabers des Versandverfahrens ist nur dann obligatorisch, wenn die EORI-Nummer oder eine von der Union anerkannte eindeutige Drittlandsidentifikationsnummer der betreffenden Person nicht angegeben ist. Wird die EORI-Nummer oder die von der Union anerkannte eindeutige Drittlandsidentifikationsnummer angegeben, sind Name und Anschrift nicht anzugeben. |
[8] | Diese Angabe ist nur zu übermitteln, wenn sie vorliegt. |
[30] | Die Länder können bei anderen Verkehrsträgern als der Eisenbahn von dieser Anforderung absehen, wenn der Versandvorgang die Aussengrenze der Vertragsparteien nicht überschreitet. |
[34] | Nicht zu verwenden bei Postsendungen oder Beförderung durch festinstallierte Transporteinrichtungen. |
[35] | Bei intermodalen Transporteinheiten, beispielsweise Containern, Wechselbehältern und Sattelanhängern, muss der Inhaber des Versandverfahrens diese Angaben nicht bereitstellen, wenn aus logistischen Gründen bei der Abgangszollstelle zum Zeitpunkt der Überführung in das Versandverfahren Identität und Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels nicht bekannt sind. Die intermodalen Transporteinheiten müssen eindeutige Identifikationsnummern aufweisen, und diese Nummern sind in D.E. 19 07 063 000 «Containernummer» anzugeben. |
[36] | In folgenden Fällen sehen die Länder von der Verpflichtung ab, diese Angaben in einer Versandanmeldung bei der Abgangszollstelle im Zusammenhang mit dem Beförderungsmittel, auf das die Waren unmittelbar verladen wurden, zu übermitteln:
|
[60] | Dieses Datenelement ist anzugeben, wenn eine Bewilligung gemäss Artikel 55 der Anlage I vorliegt. |
[61] | Dieses Datenelement ist fakultativ, wenn die Anmeldung vor der Gestellung der Waren eingereicht wird. |
[65] | Diese Angaben sind nur erforderlich, wenn die Zollbehörde beschlossen hat, die Waren mit einem Verschluss zu versehen. |
[70] | Nicht zu verwenden, wenn keine Durchgangszollstelle (D.E. 1704000000) angemeldet wurde. |
[71] | Diese Angaben sind nicht erforderlich, wenn sie mit dem Beförderungsmittel beim Abgang (D.E. 1905000000) identisch sind. |
[75] | Nur auszufüllen, wenn dies in den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien vorgesehen ist. |
[82] | Diese Angaben sind nur dann zu liefern, wenn für die betreffende Anmeldung ein zugelassener Versender verwendet wird. |
Titel III Anmerkungen und Codes betreffend die gemeinsamen Datenanforderungen für Versandanmeldungen
Der Begriff «Art/Länge» in den Erläuterungen zu einem Attribut zeigt die Anforderungen für Datenart und Datenlänge an. Die Codes für die Datenarten sind nachstehend aufgeführt.
Gruppe 11 – Informationsanzeige (einschliesslich Verfahrenscodes)
11 01 000 000 Art der Anmeldung
Anzugeben ist der entsprechende Code.
Die zu verwendenden Codes sind:
Code | Beschreibung | Datensatz in der Tabelle |
|---|---|---|
C | Unionswaren, die im Rahmen der Anwendung des Artikels 55 Absatz 1 Buchstabe h der Anlage I nicht in ein Versandverfahren übergeführt werden. | D3 |
T | Gemischte Sendungen, die sowohl Waren enthalten, die in das T1-Verfahren übergeführt werden sollen, als auch Waren, die in das T2-Verfahren gemäss Artikel 28 der Anlage I übergeführt werden sollen. | D1, D2 |
T1 | Waren ohne den zollrechtlichen Status von Unionswaren, die in das gemeinsame Versandverfahren übergeführt werden. | D1, D2, D3 |
T2 | Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren, die in das Versandverfahren übergeführt werden. | D1, D2, D3 |
T2F | Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren, die zwischen einem Teil des Zollgebiets der Union, in dem die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG oder der Richtlinie 2008/118/EG keine Anwendung finden, und einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens befördert werden. | D1, D2, D3 |
TD | Waren, die im Rahmen der Anwendung des Artikels 55 Absatz 1 Buchstabe h der Anlage I bereits in ein Versandverfahren übergeführt wurden. | D3 |
X | Unionswaren, deren Ausfuhr abgeschlossen und deren Ausgang bestätigt wurde und die nicht im Zusammenhang mit Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe h der Anlage I in ein Versandverfahren übergeführt wurden. | D3 |
11 02 000 000 Zusätzliche Art der Anmeldung
Anzugeben ist der entsprechende Code.
Die zu verwendenden Codes sind:
A | für eine Standard-Zollanmeldung (gemäss den Artikeln 25 und 26 der Anlage I) |
D | für die Abgabe einer Standard-Zollanmeldung (wie in Code A genannt) im Einklang mit Artikel 29a der Anlage I |
11 03 000 000 Positionsnummer
Nummer der in der Anmeldung auf Einzelsendungsebene, der summarischen Anmeldung, der Meldung oder des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren enthaltenen Warenposition. Es handelt sich um eine für die gesamte Einzelsendung eindeutige Nummer. Die Positionen sind fortlaufend zu nummerieren, beginnend mit 1 für die erste Position, wobei die Nummerierung für jede folgende Position pro Einzelsendung um 1 erhöht wird.
11 07 000 000 Sicherheit
Unter Verwendung der entsprechenden Codes ist anzugeben, ob die Anmeldung mit der summarischen Ausgangsanmeldung (EXS) oder der summarischen Eingangsanmeldung (ENS) gemäss den Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragsparteien über Sicherheitsmassnahmen verbunden ist.
Die zu verwendenden Codes sind:
Code | Beschreibung | Erläuterung |
|---|---|---|
0 | Nein | Anmeldung ist nicht mit einer summarischen Ausgangsanmeldung oder einer summarischen Eingangsanmeldung verbunden. |
1 | ENS | Anmeldung ist mit einer summarischen Eingangsanmeldung verbunden. |
2 | EXS | Anmeldung ist mit einer summarischen Ausgangsanmeldung verbunden. |
3 | ENS und EXS | Anmeldung ist mit einer summarischen Ausgangsanmeldung und einer summarischen Eingangsanmeldung verbunden. |
11 08 000 000 Indikator für einen verringerten Datensatz
Unter Verwendung der entsprechenden Codes ist anzugeben, ob die Anmeldung den verringerten Datensatz enthält.
Die zu verwendenden Codes sind:
0 | Nein (Waren werden nicht mit einem verringerten Datensatz angemeldet) |
1 | Ja (Waren werden mit einem verringerten Datensatz angemeldet) |
11 11 000 000 Positionsnummer gemäss Anmeldung
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Es handelt sich um eine in der gesamten Anmeldung eindeutige Nummer. Die Positionen sind fortlaufend zu nummerieren, beginnend mit 1 für die erste Position, wobei die Nummerierung für jede folgende Position um 1 erhöht wird.
Gruppe 12 – Bezugnahmen auf Nachrichten, Dokumente, Bescheinigungen, Bewilligungen
12 01 000 000 Vorpapier
Anzugeben sind Einzelheiten zum Vorpapier.
Für Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Anzugeben sind die Einzelheiten zur Abschreibung der in der betreffenden Zollanmeldung angemeldeten Waren in Bezug auf die Beendigung der vorübergehenden Verwahrung. Diese Angaben müssen die Höhe der Abschreibung und die entsprechende Masseinheit enthalten.
12 01 001 000 Referenznummer
Anzugeben ist die Referenz für die vorübergehende Verwahrung oder das vorangegangene Zollverfahren oder die entsprechenden Zollpapiere.
Für Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Im Falle einer Ausfuhr mit anschliessendem Versand ist die MRN der Ausfuhranmeldung anzugeben.
Die zu verwendenden Codes sind:
Die Identifikationsnummer oder ein sonstiger eindeutiger Hinweis des Dokuments wird in Datenelement 12 01 001 00 angegeben.
Wird die MRN als Vorpapier ausgewiesen, muss die Referenznummer wie folgt strukturiert sein:
Feld | Inhalt | Format | Beispiele |
|---|---|---|---|
1 | Die letzten beiden Stellen des Jahres der förmlichen Annahme der Anmeldung (JJ) | n2 | 21 |
2 | Kennung des Landes, in dem die Anmeldung/Mitteilung erfolgte (Ländercode gemäss einleitender Bemerkung 8 Nummer 3) | a2 | RO |
3 | Eindeutige Kennung für Nachricht pro Jahr und Land | an 12 | 9876AB889012 |
4 | Verfahrenskennung | a1 | B |
5 | Prüfziffer | an1 | 1 |
Felder Nr. 1 und 2: siehe vorstehende Erläuterung.
In Feld Nr. 3 ist eine Kennung für die betreffende Nachricht einzugeben. Wie dieses Feld verwendet wird, ist von den nationalen Verwaltungen festzulegen, jedoch muss jeder in einem bestimmten Land innerhalb eines Jahres bearbeiteten Nachricht eine eindeutige Nummer im Zusammenhang mit dem betreffenden Verfahren zugewiesen werden.
Nationale Verwaltungen, die wünschen, dass die MRN auch die Kennziffer der zuständigen Zollstelle umfasst, können die ersten sechs Zeichen dafür verwenden.
In Feld Nr. 4 ist eine in der nachstehenden Tabelle festgelegte Kennung des Verfahrens einzugeben.
In Feld Nr. 5 ist ein Wert einzugeben, der als Prüfziffer für die vollständige MRN dient. Damit können Fehler bei der Erfassung der vollständigen MRN aufgedeckt werden.
In Feld Nr. 4 «Verfahrenskennung» zu verwendende Codes:
Code | Verfahren |
|---|---|
A | Nur Ausfuhr |
B | Ausfuhranmeldung und summarische Ausgangsanmeldung |
C | Nur summarische Ausgangsanmeldung |
D | Wiederausfuhrmitteilung |
E | Versendung von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten |
J | Nur Versandanmeldung |
K | Versandanmeldung und summarische Ausgangsanmeldung |
L | Versandanmeldung und summarische Eingangsanmeldung |
M | Versandanmeldung und summarische Ausgangsanmeldung und summarische Eingangsanmeldung |
P | Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren/Warenmanifest |
R | Nur Einfuhranmeldung |
S | Einfuhranmeldung und summarische Eingangsanmeldung |
T | Nur summarische Eingangsanmeldung |
U | Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung |
V | Verbringen von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten |
W | Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung und summarische Eingangsanmeldung |
Z | Ankunftsmeldung |
12 01 002 000 Art
Anzugeben ist die Art des Dokuments unter Verwendung des entsprechenden Codes.
Die zu verwendenden Codes sind:
Die Codes sind in der TARIC-Datenbank enthalten.
12 01 003 000 Art der Verpackung
Anzugeben ist der Code der für die Abschreibung der Anzahl der Packstücke relevanten Packstückart.
Die zu verwendenden Codes sind:
Code für die Art der Verpackung gemäss einleitender Bemerkung 8 Nummer 1.
12 01 004 000 Anzahl der Packstücke
Anzugeben ist die relevante Zahl der Packstückabschreibungen.
12 01 005 000 Masseinheit und Qualifikator
Anzugeben sind die entsprechende Masseinheit und der Qualifikator für die Abschreibung.
Die zu verwendenden Codes und Formate sind:
Es sind die im TARIC festgelegten Masseinheiten und Qualifikatoren zu verwenden. In diesem Fall muss das Format der Masseinheiten und Qualifikatoren an..4 und nicht n..4 sein, da letzteres Format den nationalen Masseinheiten und Qualifikatoren vorbehalten ist.
Sind keine solchen Masseinheiten und Qualifikatoren im TARIC verfügbar, können nationale Masseinheiten und Qualifikatoren verwendet werden. Sie müssen das Format n..4 haben.
12 01 006 000 Menge
Anzugeben ist die entsprechende Menge für die Abschreibung.
12 01 007 000Positionskennung °°°Positionsnummer***
Anzugeben ist die im Vorpapier angegebene Positionsnummer.
12 01 079 000 Zusätzliche Angaben
Anzugeben sind ergänzende Informationen zum Vorpapier.
Dieses Datenelement ermöglicht es dem Wirtschaftsbeteiligten, ergänzende Angaben in Bezug auf das Vorpapier zu machen.
12 02 000 000 Zusätzliche Informationen
Dieses Datenelement ist in Bezug auf Informationen zu verwenden, für die in den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien nicht festgelegt wird, welchem Feld sie einzugeben sind.
12 02 008 000 Code
Anzugeben sind der entsprechende Code und gegebenenfalls der von dem betreffenden Land vorgesehene Code.
Die zu verwendenden Codes und Formate sind:
Für zusätzliche Informationen aus dem Zollbereich ist ein fünfstelliger numerischer Code vorgesehen:
Code 0xxxx – Kategorie «allgemein»
Code 2xxxx – Versandverfahren
Die Codes «00200», «20100», «20200» und «20300» werden, sofern zutreffend, bei papiergestützten und elektronischen Versandanmeldungen verwendet.
Code | Rechtsgrundlage | Sachverhalt | Zusätzliche Informationen |
|---|---|---|---|
00200 | Anhang A1a Titel III | Mehrere Unterlagen und Parteien | «Verschiedene» |
20100 | Artikel 18 des Übereinkommens | Beschränkungen unterliegende Ausfuhr aus einem Land einer Vertragspartei oder Beschränkungen unterliegende Ausfuhr aus der Union | |
20200 | Artikel 18 des Übereinkommens | Abgabenpflichtige Ausfuhr aus einem Land einer Vertragspartei oder abgabenpflichtige Ausfuhr aus der Union | |
20300 | Artikel 18 des Übereinkommens | Ausfuhr | «Ausfuhr» |
Die Länder können nationale Codes festlegen.
Nationale Codes müssen das Format a1an4 haben.
12 02 009 000 Text
Bei Bedarf können Erläuterungen zu dem angemeldeten Code gegeben werden.
12 03 000 000 Unterlage
12 03 001 000 Referenznummer
Identifikations- oder Referenznummer von Unterlagen oder Bescheinigungen der Vertragsparteien oder von internationalen Unterlagen oder Bescheinigungen, die zusammen mit der Anmeldung vorgelegt werden.
Unter Verwendung der vorgesehenen Codes sind die für spezifische Regelungen vorgeschriebenen Angaben und die Referenzdaten der zusammen mit der Anmeldung vorgelegten Unterlagen anzugeben.
Identifikations- oder Referenznummer der nationalen Dokumente oder Bescheinigungen, die zusammen mit der Erklärung vorgelegt werden.
12 03 002 000 Art
Unter Verwendung der entsprechenden Codes ist die Art des Dokuments anzugeben.
Anzugeben sind die Einzelheiten zur Abschreibung der in der betreffenden Zollanmeldung angemeldeten Waren in Bezug auf die Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen und Bescheinigungen.
Die zu verwendenden Codes und Formate sind:
Die zusammen mit der Versandanmeldung vorgelegten Unterlagen, Bescheinigungen oder Bewilligungen der Vertragsparteien oder internationalen Unterlagen, Bescheinigungen oder Bewilligungen sind im Format a1an3 anzugeben. Das Verzeichnis der Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen mit den entsprechenden Codes ist in der TARIC-Datenbank enthalten.
Nationale Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, die zusammen mit der Anmeldung vorgelegt werden, sind im Format n1an3 anzugeben. Die vier Zeichen des Codes ergeben sich aus der Nomenklatur des jeweiligen Landes.
12 03 013 000 Zeilen-/Positionsnummer im Dokument
Anzugeben ist die laufende Nummer der Warenposition in der Unterlage (z. B. Bescheinigung, Lizenz, Genehmigung, Einfuhrdokument usw.), die der betreffenden Warenposition entspricht.
12 03 079 000 Zusätzliche Angaben
Anzugeben sind ergänzende Informationen zur Unterlage.
Dieses Datenelement ermöglicht es dem Wirtschaftsteilnehmer, ergänzende Angaben in Bezug auf die Unterlage zu machen.
12 04 000 000 Zusätzliche Referenz
12 04 001 000 Referenznummer
Referenznummer oder sonstige eindeutige Referenznummer, die nicht unter Unterlage, Beförderungspapier oder Zusätzliche Informationen angegeben ist.
12 04 002 000 Art
Unter Verwendung der entsprechenden Codes sind die nach den geltenden besonderen Vorschriften erforderlichen Angaben einzutragen.
Die zu verwendenden Codes und Formate sind:
Die Codes der Vertragsparteien für sonstige Verweise sind im Format a1an3 anzugeben. Das Verzeichnis der sonstigen Verweise mit den entsprechenden Codes ist in der TARIC-Datenbank enthalten.
Die Länder können nationale Codes festlegen. Nationale Codes für zusätzliche Referenzen sind im Format n1an3 anzugeben, gegebenenfalls gefolgt von einer Identifikationsnummer oder einer anderen erkennbaren Referenz. Die vier Zeichen des Codes ergeben sich aus der Nomenklatur des jeweiligen Landes.
12 05 000 000 Beförderungspapier
Dieses Datenelement enthält die Art und die Referenznummer des Beförderungspapiers.
12 05 001 000 Referenznummer
Tabelle mit den Datenanforderungen – Spalten D1 und D2:
Dieses Datenelement umfasst die Referenznummer des Beförderungspapiers/der Beförderungspapiere für die Beförderung von Waren im Versand.
Für Spalte D3:
Dieses Datenelement enthält die Referenznummer des Beförderungspapiers, das als Anmeldung zum Versandverfahren verwendet wird.
12 05 002 000 Art
Unter Verwendung der entsprechenden Codes ist die Art des Dokuments anzugeben.
Die zu verwendenden Codes sind:
Die Codes sind in der TARIC-Datenbank enthalten.
12 08 000 000 Referenznummer/UCR
Bei dieser Angabe handelt es sich um die Kennnummer der Sendung, die der Beteiligte der betreffenden Sendung zugewiesen hat.
Diese Angabe kann die Form von Codes der WZO (ISO 15459) oder gleichwertigen Codes annehmen. Sie bietet Zugang zu grundlegenden gewerblichen Daten, die für die Zollbehörden von Interesse sind.
12 09 000 000 LRN
Es ist die lokale Referenznummer (LRN) zu verwenden. Sie wird auf einzelstaatlicher Ebene festgelegt und vom Anmelder in Absprache mit den Behörden zur Kennzeichnung der einzelnen Anmeldungen vergeben.
12 12 000 000 Bewilligung
12 12 001 000 Referenznummer
Anzugeben ist die Referenznummer aller für die Anmeldung und Mitteilung erforderlichen Bewilligungen.
12 12 002 000 Art
Unter Verwendung der entsprechenden Codes ist die Art des Dokuments anzugeben.
Die zu verwendenden Codes sind:
Die Codes sind in der TARIC-Datenbank enthalten.
Gruppe 13 – Beteiligte
13 02 000 000 Versender
Der im Frachtvertrag vom Frachtbesteller angegebene Versender der Waren.
Diese Angabe ist erforderlich, wenn sie sich vom Anmelder unterscheidet.
13 02 016 000 Name
Anzugeben sind der vollständige Name und gegebenenfalls die Rechtsform des Beteiligten.
13 02 017 000 Identifikationsnummer
Anzugeben ist die EORI-Nummer des Versenders oder die Identifikationsnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens.
Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der betroffenen Vertragspartei anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandsidentifikationsnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der betroffenen Vertragspartei mitgeteilt hat. Diese Nummer kann verwendet werden, sofern sie dem Anmelder bekannt ist.
Die zu verwendenden Codes sind:
Eine eindeutige Drittlandsidentifikationsnummer, die der betreffenden Vertragspartei mitgeteilt wurde, hat folgende Struktur:
Feld | Inhalt | Format |
|---|---|---|
1 | Ländercode | a2 |
2 | Eindeutige Identifikationsnummer in einem Drittland | an..15 |
Ländercode: Ländercode gemäss einleitender Bemerkung 8 Nummer 3.
13 02 018 000 Anschrift
13 02 018 019 Strasse und Hausnummer
Anzugeben ist die Bezeichnung der Strasse der Anschrift des Beteiligten und die Nummer des Gebäudes oder der Einrichtung.
13 02 018 020 Land
Anzugeben ist der Ländercode.
Die zu verwendenden Codes sind:
Ländercode gemäss einleitender Bemerkung 8 Nummer 3.
13 02 018 021 Postleitzahl
Anzugeben ist die massgebliche Postleitzahl für die entsprechende Anschrift.
13 02 018 022 Ort
Anzugeben ist Bezeichnung des Orts in der Anschrift des Beteiligten.
13 02 074 000 Kontaktperson
13 02 074 016 Name
Anzugeben ist der Name der Kontaktperson.
13 02 074 075 Telefonnummer
Anzugeben ist die Telefonnummer der Kontaktperson.
13 02 074 076 E-Mail-Adresse
Anzugeben ist die E-Mail-Adresse der Kontaktperson.
13 03 000 000 Empfänger
Die Partei, der die Waren tatsächlich geliefert werden.
Dieses Datenelement und seine Unterelemente können bis zur Aktualisierung des NCTS gemäss dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2879 der Kommission durch alle Vertragsparteien auf HI-Ebene angemeldet werden.
13 03 016 000 Name
Anzugeben sind der vollständige Name und gegebenenfalls die Rechtsform des Beteiligten.
13 03 017 000 Identifikationsnummer
Anzugeben ist die EORI-Nummer oder die Identifikationsnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens.
Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der betroffenen Vertragspartei anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandsidentifikationsnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der betroffenen Vertragspartei mitgeteilt hat. Diese Nummer kann verwendet werden, sofern sie dem Anmelder bekannt ist.
Die zu verwendenden Codes sind:
Zu verwenden ist die für D.E. 13 02 017 000 Versender/Identifikationsnummer festgelegte Identifikationsnummer.
13 03 018 000 Anschrift
13 03 018 019 Strasse und Hausnummer
Anzugeben ist die Bezeichnung der Strasse der Anschrift des Beteiligten und die Nummer des Gebäudes oder der Einrichtung.
13 03 018 020 Land
Anzugeben ist der Ländercode.
Die zu verwendenden Codes sind:
Ländercode gemäss einleitender Bemerkung 8 Nummer 3.
Für Länder des gemeinsamen Versandverfahrens ist der Code XI fakultativ.
13 03 018 021 Postleitzahl
Anzugeben ist die massgebliche Postleitzahl für die entsprechende Anschrift.
13 03 018 022 Ort
Anzugeben ist Bezeichnung des Orts in der Anschrift des Beteiligten.
13 06 000 000 Vertreter
Diese Angaben sind erforderlich, falls nicht identisch mit D.E. 13 05 000 000 Anmelder oder ggf. D.E. 13 07 000 000 Inhaber des Versandverfahrens.
13 06 017 000 Identifikationsnummer
Anzugeben ist die EORI-Nummer des Beteiligten oder die Identifikationsnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens.
Die zu verwendenden Codes sind:
Zu verwenden ist die für D.E. 13 02 017 000 Versender/Identifikationsnummer festgelegte Identifikationsnummer.
13 06 030 000 Status
Einzutragen ist der entsprechende Code für den Status des Vertreters.
Die zu verwendenden Codes sind:
Für den Status des Vertreters ist einer der folgenden Codes vor den Namen zu setzen:
2 | Direkte Vertretung (der Zollvertreter handelt im Namen und im Auftrag einer anderen Person) |
3 | Indirekte Vertretung (der Zollvertreter handelt in seinem Namen, aber im Auftrag einer anderen Person) |
Der Code 3 ist für das Versandverfahren nicht relevant.
13 06 074 000 Kontaktperson
13 06 074 016 Name
Anzugeben ist der Name der Kontaktperson.
13 06 074 075 Telefonnummer
Anzugeben ist die Telefonnummer der Kontaktperson.
13 06 074 076 E-Mail-Adresse
Anzugeben ist die E-Mail-Adresse der Kontaktperson.
13 07 000 000 Inhaber des Versandverfahrens
13 07 016 000 Name
Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift des Inhabers des Versandverfahrens. Anzugeben sind gegebenenfalls Name und Vorname bzw. Firma des bevollmächtigten Vertreters, der die Versandanmeldung im Auftrag des Inhabers des Verfahrens vorlegt.
13 07 017 000 Identifikationsnummer
Anzugeben ist die EORI-Nummer des Inhabers des Versandverfahrens oder die Identifikationsnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens.
Die zu verwendenden Codes sind:
Zu verwenden ist die für D.E. 13 02 017 000 Versender/Identifikationsnummer festgelegte Identifikationsnummer.
13 07 018 000 Anschrift
13 07 018 019 Strasse und Hausnummer
Anzugeben ist die Bezeichnung der Strasse der Anschrift des Beteiligten und die Nummer des Gebäudes oder der Einrichtung.
13 07 018 020 Land
Anzugeben ist der Ländercode.
Die zu verwendenden Codes sind:
Ländercode gemäss einleitender Bemerkung 8 Nummer 3.
13 07 018 021 Postleitzahl
Anzugeben ist die massgebliche Postleitzahl für die entsprechende Anschrift.
13 07 018 022 Ort
Anzugeben ist Bezeichnung des Orts in der Anschrift des Beteiligten.
13 07 074 000 Kontaktperson
13 07 074 016 Name
Anzugeben ist der Name der Kontaktperson.
13 07 074 075 Telefonnummer
Anzugeben ist die Telefonnummer der Kontaktperson.
13 07 074 076 E-Mail-Adresse
Anzugeben ist die E-Mail-Adresse der Kontaktperson.
13 14 000 000 Zusätzlicher Wirtschaftsbeteiligter in der Lieferkette
Weitere Wirtschaftsbeteiligte in der Lieferkette können hier angegeben werden, um nachzuweisen, dass die gesamte Lieferkette von den Wirtschaftsbeteiligten abgedeckt wurde, die den AEO-Status innehatten.
Wird diese Datenklasse verwendet, ist die Funktion und Identifikationsnummer anzugeben, andernfalls ist dieses Datenelement fakultativ.
13 14 017 000 Identifikationsnummer
Die EORI-Nummer oder die eindeutige Drittlandsidentifikationsnummer ist anzugeben, wenn dem Beteiligten eine solche Nummer zugeteilt wurde.
Die zu verwendenden Codes sind:
Zu verwenden ist die für D.E. 13 02 017 000 Versender/Identifikationsnummer festgelegte Identifikationsnummer.
13 14 031 000 Funktion
Anzugeben ist der relevante Funktionscode, der die Funktion der zusätzlichen Wirtschaftsbeteiligten in der Lieferkette beschreibt.
Die zu verwendenden Codes sind:
Folgende Parteien können angegeben werden:
Funktionscode | Partei | Beschreibung |
|---|---|---|
CS | Sammelladungsspediteur | Spediteur, der (in einem Konsolidierungsverfahren) kleinere Einzelsendungen zu einer grösseren Sendung zusammenfasst, die einer Gegenpartei gesendet wird, die die konsolidierte Sendung in ihre ursprünglichen Komponenten aufteilt |
FW | Spediteur | Partei, die Waren befördert |
MF | Hersteller | Partei, die Waren herstellt |
WH | Lagerhalter | Partei, die die Verantwortung für eingelagerte Waren übernimmt |
Gruppe 15 – Daten/Fristen/Zeiträume
15 11 000 000 Datum der Frist
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Datum, bis zu dem die Waren der Bestimmungszollstelle zu gestellen sind.
Gruppe 16 – Orte/Länder/Regionen
16 03 000 000 Bestimmungsland
Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist das letzte Bestimmungsland der Waren anzugeben.
Das letzte bekannte Bestimmungsland ist definiert als das letzte zum Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren bekannte Land, in das die Waren geliefert werden sollen.
Die zu verwendenden Codes sind:
Ländercode gemäss einleitender Bemerkung 8 Nummer 3.
Für Länder des gemeinsamen Versandverfahrens ist der Code XI fakultativ.
16 06 000 000 Versendungsland
Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist das Land anzugeben, aus dem die Waren versandt/ausgeführt werden oder in dem der Versandvorgang begonnen hat und die Versandanmeldung eingereicht wurde.***
Die zu verwendenden Codes sind:
Ländercode gemäss einleitender Bemerkung 8 Nummer 3.
16 12 000 000 Von der Sendung zu durchquerendes Land
Dieses Datenelement ist erforderlich, wenn eine feste Beförderungsstrecke von der Abgangszollstelle vorgeschrieben wird (siehe 16 17 000 000 Vorgeschriebene Beförderungsstrecke). ***
Kennung der Länder, die auf der Beförderungsstrecke zwischen dem Abgangsland und dem Bestimmungsland liegen (in chronologischer Reihenfolge). Dazu gehören auch das Abgangsland und das Land der Endbestimmung der Waren.
16 12 020 000 Land
Anzugeben ist/sind der/die entsprechende(n) Ländercode(s) in der korrekten Reihenfolge der Streckenführung der Sendung.
Die zu verwendenden Codes sind:
Ländercode gemäss einleitender Bemerkung 8 Nummer 3.
16 13 000 000 Ladeort
Bezeichnung des Hafens, Flughafens, Frachtterminals, Bahnhofs oder anderen Ortes, an dem die Waren auf das für ihre Beförderung benutzte Beförderungsmittel verladen werden, sowie des jeweiligen Landes. Soweit verfügbar, sind zur Kennzeichnung des Ortes codierte Angaben vorzulegen.
Ist für den betreffenden Ort kein UN/LOCODE verfügbar, ist der Ländercode gefolgt von der Ortsbezeichnung so präzise wie möglich anzugeben.
16 13 020 000 Land
Ist der UN/LOCODE nicht bekannt, ist der Ländercode des Ortes anzugeben, an dem die Waren auf das für das Überschreiten der Grenze der Vertragspartei benutzte Beförderungsmittel verladen werden.
Die zu verwendenden Codes sind:
Erfolgt keine Codierung des Ladeorts gemäss UN/LOCODE, wird für das Land, in dem sich der Ladeort befindet, der Ländercode gemäss der einleitenden Bemerkung 8 Nummer 3 festgelegt.
16 13 036 000 UN/LOCODE
Anzugeben ist der UN/LOCODE für den Ort, an dem die Waren auf das für das Überschreiten der Grenze der Vertragspartei benutzte Beförderungsmittel verladen werden.
Die zu verwendenden Codes sind:
UN/LOCODE gemäss einleitender Bemerkung 8 Nummer 4.
16 13 037 000 Ort
Ist der UN/LOCODE nicht bekannt, ist der Name des Ortes anzugeben, an dem die Waren auf das für das Überschreiten der Grenze der Vertragspartei benutzte Beförderungsmittel verladen werden.
16 15 000 000 Warenort
Unter Verwendung der entsprechenden Codes ist der Ort anzugeben, an dem die Waren beschaut werden können. Diese Angabe des Ortes muss so genau sein, dass sie eine Warenkontrolle durch die Zollbehörden ermöglicht.
Es darf nur jeweils eine «Art des Ortes» verwendet werden.
16 15 036 000 UN/LOCODE
Die in der UN/LOCODE-Codeliste für Länder festgelegten Codes sind zu verwenden.
Die zu verwendenden Codes sind:
UN/LOCODE gemäss einleitender Bemerkung 8 Nummer 4.
16 15 045 000 Art des Ortes
Anzugeben ist der relevante, für die Art des Ortes angegebene Code.
Die zu verwendenden Codes sind:
Für die Art des Ortes sind die folgenden Codes zu verwenden:
A | Bestimmter Ort |
B | Bewilligter Ort |
C | Zugelassener Ort |
D | Sonstige |
16 15 046 000 Qualifikator der Ortsbestimmung
Anzugeben ist der entsprechende Code für die Identifizierung des Ortes. Je nach verwendetem Qualifikator ist nur die massgebliche Kennung anzugeben.
Die zu verwendenden Codes sind:
Zur Kennzeichnung des Orts ist eine der folgenden Kennungen zu verwenden:
Qualifikator | Kennung | Beschreibung |
|---|---|---|
T | PLZ-Adresse | Zu verwenden ist die Postleitzahl mit oder ohne Hausnummer für den betreffenden Ort. |
U | UN/LOCODE | UN/LOCODE gemäss einleitender Bemerkung 8 Nummer 4. |
V | Kennung der Zollstelle | Zu verwenden ist die unter D.E. 17 05 001 000 Bestimmungszollstelle/Referenznummer festgelegte Struktur. |
W | GNSS-Koordinaten | Dezimalgrade mit negativen Zahlen für den Süden und Westen. Beispiele: 44.424896°/ 8.774792° oder 50.838068°/ 4.381508° |
X | EORI-Nummer | Zu verwenden ist die für D.E. 13 02 017 000 Versender/Identifikationsnummer festgelegte Identifikationsnummer. Unterhält der Wirtschaftsbeteiligte Räumlichkeiten an mehr als einem Ort, wird die Nummer durch eine eindeutige Kennung des betreffenden Orts ergänzt. |
Y | Bewilligungsnummer | Anzugeben ist die Bewilligungsnummer des betreffenden Orts, d. h. der Bewilligung in Bezug auf den Status eines zugelassenen Versenders. Gilt die Bewilligung für Räumlichkeiten an mehr als einem Ort, wird die Bewilligungsnummer durch eine eindeutige Kennung des betreffenden Orts ergänzt. |
Z | Anschrift | Anzugeben ist die Anschrift des betreffenden Orts. |
Wird der Code «X» (EORI-Nummer) oder der Code «Y» (Nummer der Bewilligung) zur Kennzeichnung des Ortes verwendet und sind mehrere Orte mit der betreffenden EORI-Nummer oder der betreffenden Bewilligungsnummer verbunden, so kann zur eindeutigen Identifikation des Orts eine zusätzliche Kennung verwendet werden.
16 15 047 000 Zollstelle
Anzugeben ist der Code der Zollstelle, an der die Waren für die weitere zollamtliche Überwachung zur Verfügung stehen.
16 15 047 001 Referenznummer
Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die Referenznummer der Zollstelle, an der die Waren für die weitere zollamtliche Überwachung zur Verfügung stehen, anzugeben.
Die zu verwendenden Codes sind:
Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E. 17 05 001 000 Bestimmungszollstelle/Referenznummer festgelegten Struktur.
16 15 048 000 GNSS
Anzugeben sind die relevanten Koordinaten der globalen Satellitennavigationssysteme (GNSS), an denen die Waren zur Verfügung stehen.
16 15 048 049 Breitengrad
Anzugeben ist der Breitengrad des Ortes, an dem die Waren zur Verfügung stehen.
16 15 048 050 Längengrad
Anzugeben ist der Längengrad des Ortes, an dem die Waren zur Verfügung stehen.
16 15 051 000 Wirtschaftsbeteiligter
Zu verwenden ist die Identifikationsnummer des Wirtschaftsbeteiligten, in dessen Räumlichkeiten die Waren kontrolliert werden können.
16 15 051 017 Identifikationsnummer
Anzugeben ist die EORI-Nummer des Bewilligungsinhabers oder die Identifikationsnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens.
Die zu verwendenden Codes sind:
Zu verwenden ist die für D.E. 13 02 017 000 Versender/Identifikationsnummer festgelegte Identifikationsnummer.
16 15 052 000 Bewilligungsnummer
Anzugeben ist die Bewilligungsnummer des betreffenden Ortes.
16 15 053 000 Zusätzliche Kennung
Damit der Ort, auf den sich eine EORI-Nummer, eine Identifikationsnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens oder eine Bewilligung bezieht, genauer angegeben werden kann, ist bei mehreren Räumlichkeiten der entsprechende Code anzugeben, soweit verfügbar.
16 15 018 000 Anschrift
16 15 018 019 Strasse und Hausnummer
Anzugeben ist die massgebliche Strasse und Hausnummer.
16 15 018 020 Land
Anzugeben ist der Ländercode.
Die zu verwendenden Codes sind:
Ländercode gemäss einleitender Bemerkung 8 Nummer 3.
16 15 018 021 Postleitzahl
Anzugeben ist die massgebliche Postleitzahl für die entsprechende Anschrift.
16 15 018 022 Ort
Anzugeben ist Bezeichnung des Orts in der Anschrift des Beteiligten.
16 15 081 000 PLZ-Adresse
Diese Unterklasse kann verwendet werden, wenn der Ort der Waren mit der Postleitzahl, gegebenenfalls ergänzt durch die Hausnummer, bestimmt werden kann.
16 15 081 020 Land
Anzugeben ist der Ländercode.
Die zu verwendenden Codes sind:
Ländercode gemäss einleitender Bemerkung 8 Nummer 3.
16 15 081 021 Postleitzahl
Anzugeben ist die massgebliche Postleitzahl für den entsprechenden Warenort.
16 15 081 025 Hausnummer
Anzugeben ist die Hausnummer des entsprechenden Warenortes.
16 15 074 000 Kontaktperson
16 15 074 016 Name
Anzugeben ist der Name der Kontaktperson.
16 15 074 075 Telefonnummer
Anzugeben ist die Telefonnummer der Kontaktperson.
16 15 074 076 E-Mail-Adresse
Anzugeben ist die E-Mail-Adresse der Kontaktperson.
16 17 000 000 Vorgeschriebene Beförderungsstrecke***
Unter Verwendung der entsprechenden Codes ist anzugeben, ob die vorgeschriebene Beförderungsstrecke angewendet wird.
Mit der vorgeschriebenen Beförderungsstrecke wird die Route festgelegt, auf der die Waren auf einer wirtschaftlich gerechtfertigten Beförderungsstrecke von der Abgangszollstelle zur Bestimmungszollstelle befördert werden.
Die zu verwendenden Codes sind:
Die folgenden Codes sind zu verwenden:
0 | Die Waren müssen nicht auf einer vorgeschriebenen Beförderungsstrecke von der Abgangszollstelle zur Bestimmungszollstelle befördert werden. |
1 | Die Waren müssen auf einer vorgeschriebenen Beförderungsstrecke von der Abgangszollstelle zur Bestimmungszollstelle befördert werden. |
Gruppe 17 – Zollstellen
17 03 000 000 Abgangszollstelle
17 03 001 000 Referenznummer
Unter Verwendung der entsprechenden Codes ist die Referenznummer der Zollstelle anzugeben, an der das Versandverfahren beginnen soll.
Die zu verwendenden Codes sind:
Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E. 17 05 001 000 Bestimmungszollstelle/Referenznummer festgelegten Struktur.
17 04 000 000 Durchgangszollstelle
17 04 001 000 Referenznummer
Anzugeben ist der Code für die Zollstelle, die für den Eingangsort in das Zollgebiet einer Vertragspartei zuständig ist, wenn die Waren im Versandverfahren befördert werden, oder die Zollstelle, die für den Ort des Ausgangs aus dem Zollgebiet einer Vertragspartei zuständig ist, wenn die Waren dieses Zollgebiet im Verlauf eines Versandverfahrens über eine Grenze zwischen dieser Vertragspartei und einem Drittland verlassen.
Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die Referenznummer der betreffenden Zollstelle anzugeben.
Die zu verwendenden Codes sind:
Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E. 17 05 001 000 Bestimmungszollstelle/Referenznummer festgelegten Struktur.
17 05 000 000 Bestimmungszollstelle
17 05 001 000 Referenznummer
Unter Verwendung der entsprechenden Codes ist die Identifikationsnummer der Zollstelle anzugeben, bei der das Versandverfahren endet.
Die zu verwendenden Codes und Formate sind:
Die Codes (an8) haben folgende Struktur:
– Die ersten beiden Zeichen (a2) geben mittels des Ländercodes gemäss einleitender Bemerkung 8 Nummer 3 das Land an;
– die nächsten sechs Zeichen (an6) stehen für die betreffende Zollstelle in dem Land. Hierfür wird folgende Struktur empfohlen:
– Die ersten drei Zeichen (an3) stehen für den UN/LOCODE (Ortsbezeichnung) gefolgt von einer dreistelligen nationalen alphanumerischen Unterteilung (an3). Wird die Unterteilung nicht in Anspruch genommen, ist «000» anzugeben.
Beispiel: BEBRU000: BE = ISO 3166 für Belgien, BRU = UN/LOCODE für die Stadt Brüssel, 000 für die nicht in Anspruch genommene Unterteilung.
17 06 000 000 Ausgangszollstelle für das Versandverfahren
17 06 001 000 Referenznummer
Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die Identifikationsnummer der betreffenden Zollstelle anzugeben.
Dieses Datenelement ist erforderlich, wenn die Anmeldung zum Versandverfahren mit der summarischen Ausgangsanmeldung kombiniert wird. Anzugeben ist der Code der vorgesehenen Zollstelle, an der der Versandvorgang den Sicherheitsbereich verlässt.
Für Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Dieses Datenelement ist nicht erforderlich, wenn der Versandvorgang dem Ausfuhrverfahren folgt.
Die zu verwendenden Codes sind:
Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E. 17 05 001 000 Bestimmungszollstelle/Referenznummer festgelegten Struktur.
Gruppe 18 – Nämlichkeit der Waren
18 01 000 000 Eigenmasse
Anzugeben ist die Eigenmasse der in der entsprechenden Warenposition beschriebenen Waren, ausgedrückt in Kilogramm. Unter Eigenmasse versteht man die Masse der Ware ohne Verpackung.
Wenn die Eigenmasse mehr als 1 kg beträgt und einen Bruchteil der Masseinheit (kg) umfasst, kann wie folgt ab- oder aufgerundet werden:
– von 0,001 bis 0,499: abrunden auf das ganze Kilogramm;
– von 0,5 bis 0,999: aufrunden auf das ganze Kilogramm.
Beträgt die Eigenmasse weniger als 1 kg, so ist «0,» gefolgt von maximal sechs Dezimalstellen anzugeben, wobei alle Nullen am Ende der Menge weggelassen werden (z. B. 0,123 für ein Packstück von 123 Gramm, 0,00304 für ein Packstück von 3 Gramm und 40 Milligramm oder 0,000654 für ein Packstück von 654 Milligramm).
18 02 000 000 Besondere Masseinheiten°°° Besondere Masseinheit***
Sofern erforderlich ist die Menge der betreffenden Position in der Masseinheit anzugeben, die in den Unionsvorschriften, wie im TARIC veröffentlicht, vorgesehen ist.
18 04 000 000 Rohmasse
Die Rohmasse ist das Gewicht der Ware einschliesslich Verpackung, ausgenommen jedoch die vom Beförderer für die Anmeldung benötigten Ausrüstungen.
Wenn die Rohmasse mehr als 1 kg beträgt und einen Bruchteil der Masseinheit (kg) umfasst, kann wie folgt ab- oder aufgerundet werden:
– von 0,001 bis 0,499: abrunden auf das ganze Kilogramm;
– von 0,5 bis 0,999: aufrunden auf das ganze Kilogramm.
Beträgt die Rohmasse weniger als 1 kg, so ist «0,» gefolgt von maximal sechs Dezimalstellen anzugeben, wobei alle Nullen am Ende der Menge weggelassen werden (z. B. 0,123 für ein Packstück von 123 Gramm, 0,00304 für ein Packstück von 3 Gramm und 40 Milligramm oder 0,000654 für ein Packstück von 654 Milligramm).
Anzugeben ist die Rohmasse der in der entsprechenden Warenposition beschriebenen Waren, ausgedrückt in Kilogramm.
Betrifft die Anmeldung mehrere Warenpositionen, die sich auf Waren beziehen, die in einer solchen Weise verpackt sind, dass es unmöglich ist, die Rohmasse der Waren einer Warenposition zuzuordnen, ist die gesamte Rohmasse lediglich auf der Kopfebene einzutragen.
18 05 000 000 Warenbezeichnung
Legt der Anmelder oder der Inhaber des Versandverfahrens die CUS-Nummer für chemische Stoffe und Zubereitungen vor, können die Länder davon absehen, eine genaue Beschreibung der Waren zu verlangen.
Es handelt sich um die übliche Handelsbezeichnung. Ist die Warennummer anzugeben, so muss diese Bezeichnung so genau sein, dass sie die Einreihung der Ware ermöglicht.
18 06 000 000 Verpackung
Dieses Datenelement bezieht sich auf Einzelheiten der Verpackung der Waren, die Gegenstand der Anmeldung oder Mitteilung sind.
18 06 003 000 Art der Verpackung
Code für die Art der Verpackung.
Die zu verwendenden Codes sind:
Code für die Art der Verpackung gemäss einleitender Bemerkung 8 Nummer 1.
18 06 004 000 Anzahl der Packstücke
Gesamtzahl der Packstücke ausgehend von der kleinsten externen Verpackungseinheit. Dabei handelt es sich um die Anzahl der Einzelpositionen, die so verpackt sind, dass sie nicht ohne Entfernen der Verpackung getrennt werden können, oder bei unverpackter Ware um die Stückzahl.
Bei Schüttgut ist diese Angabe nicht erforderlich.
18 06 054 000 Versandzeichen
Angabe der Zeichen und Nummern auf Beförderungseinheiten oder Verpackungen in freier Form.
18 07 000 000 Gefahrgut
18 07 055 000 UN-Nummer für Gefahrgut
Die UN-Gefahrgutnummer (UNDG) ist eine Seriennummer, die die Vereinten Nationen den in einer Liste der am häufigsten beförderten Gefahrgüter enthaltenen Stoffen und Artikeln zuweist.
18 08 000 000 CUS-Nummer
Anzugeben ist die CUS-Nummer (Customs Union and Statistics), die im Rahmen des Europäischen Zollinventars chemischer Erzeugnisse (ECICS) zugewiesen wird.
Die zu verwendenden Codes sind:
CUS-Nummer gemäss einleitender Bemerkung 8 Nummer 9.
18 09 000 000 Warennummer
Erforderlichenfalls ist mindestens der Code der Unterposition des Harmonisierten Systems zu verwenden.
18 09 056 000 Code der Unterposition des Harmonisierten Systems*
Anzugeben ist der Code der Unterposition des Harmonisierten Systems (sechsstelliger HS-Code).
Die zu verwendenden Codes sind:
Die Codes sind in der TARIC-Datenbank enthalten.
18 09 057 000 Code der Kombinierten Nomenklatur
Anzugeben sind die beiden zusätzlichen Ziffern des Codes der Kombinierten Nomenklatur, wenn dies nach den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien erforderlich ist.
Die zu verwendenden Codes sind:
Die Codes sind in der TARIC-Datenbank enthalten.
Gruppe 19 – Angaben zur Beförderung (Art, Mittel und Ausrüstung)
19 01 000 000 Container-Indikator
Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die voraussichtliche Situation beim Überschreiten der Aussengrenze der Vertragspartei anzugeben, und zwar auf der Grundlage der Informationen, die zum Zeitpunkt der Erfüllung der Förmlichkeiten des Versandverfahrens verfügbar sind.
Die zu verwendenden Codes sind:
Folgende Codes sind zu verwenden:
0 | Nicht in Containern beförderte Waren |
1 | In Containern beförderte Waren |
19 02 000 000 Nummer der Beförderung
Fahrtkennung des Beförderungsmittels, z. B. Reisenummer, die IATA-Flugnummer oder Fahrtnummer, soweit anwendbar.
Werden bei der Beförderung auf dem Luftweg Waren von dem Luftfahrtunternehmen im Rahmen einer Code-Sharing-Vereinbarung oder einer ähnlichen vertraglichen Vereinbarung mit Partnern befördert, so ist die Flugnummer der Partner zu verwenden.
19 03 000 000 Verkehrszweig an der Grenze
Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die Art des Verkehrszweigs entsprechend dem aktiven Beförderungsmittel anzugeben, mit dem die Waren das Zollgebiet der Vertragspartei verlassen sollen.
Die zu verwendenden Codes sind:
Folgende Codes sind zu verwenden:
Code | Beschreibung |
|---|---|
1 | Seeverkehr |
2 | Schienenverkehr |
3 | Strassenverkehr |
4 | Luftverkehr |
5 | Postverkehr (aktiver Verkehrszweig unbekannt) |
7 | Feste Transporteinrichtungen |
8 | Beförderung auf Binnenwasserstrassen |
9 | Sonstiger Verkehrszweig (d. h. Eigenantrieb) |
19 04 000 000 Inländischer Verkehrszweig
Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist der beim Abgang benutzte Verkehrszweig anzugeben.
Die zu verwendenden Codes sind:
Zu verwenden sind die in diesem Titel für D.E. 19 03 000 000 Verkehrszweig an der Grenze vorgesehenen Codes.
19 05 000 000 Beförderungsmittel beim Abgang
19 05 017 000 Identifikationsnummer
Anzugeben ist bei der Beförderung auf dem Seeweg oder auf Binnenwasserstrassen die IMO-Schiffsnummer bzw. die einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI-Nummer).
Für andere Beförderungsarten gilt folgende Kennzeichnung:
Beförderungsmittel | Kennzeichnung |
|---|---|
Beförderung auf Binnenwasserstrassen | IMO-Schiffsnummer oder einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) |
Beförderung auf dem Luftweg | Nummer und Datum des Fluges (liegt die Flugnummer nicht vor, so ist die Zulassungsnummer des Flugzeuges anzugeben) |
Beförderung auf der Strasse | Kennzeichen des Fahrzeugs/Aufliegers |
Beförderung im Eisenbahnverkehr | Wagennummer |
Erfolgt die Beförderung der Waren durch eine Zugmaschine und einen Auflieger, so sind die Kennzeichen von Zugmaschine und Auflieger anzugeben. Ist das Kennzeichen der Zugmaschine nicht bekannt, so ist das Kennzeichen des Aufliegers anzugeben.
19 05 061 000 Art der Identifikation
Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die Art der Identifikationsnummer anzugeben.
Die zu verwendenden Codes sind:
Folgende Codes sind zu verwenden:
Code | Beschreibung |
|---|---|
10 | IMO-Schiffsnummer |
11 | Name des Seeschiffs |
20 | Wagennummer |
21 | Zugnummer |
30 | Amtliches Kennzeichen des Strassenfahrzeugs |
31 | Amtliches Kennzeichen des Strassenanhängers |
40 | IATA-Flugnummer |
41 | Registriernummer des Luftfahrzeugs |
80 | Einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI-Nummer) |
81 | Name des Binnenschiffs |
19 05 062 000 Staatszugehörigkeit
Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels, auf das die Waren bei den Förmlichkeiten für das Versandverfahren unmittelbar verladen werden (oder bei mehreren Beförderungsmitteln die Staatszugehörigkeit des schiebenden bzw. ziehenden Beförderungsmittels) anzugeben.
Erfolgt die Beförderung der Waren durch eine Zugmaschine und einen Anhänger, so ist die Staatszugehörigkeit der Zugmaschine und des Anhängers anzugeben. Ist die Staatszugehörigkeit der Zugmaschine nicht bekannt, so ist die Staatszugehörigkeit des Anhängers anzugeben.
Die zu verwendenden Codes sind:
Ländercode gemäss einleitender Bemerkung 8 Nummer 3.
19 07 000 000 Beförderungsausrüstung
19 07 044 000 Warenreferenz
Anzugeben ist/sind für jeden Container die Nummer(n) der Warenposition(en) für die in diesem Container beförderten Güter.
19 07 063 000 Containernummer
Kennungen (Buchstaben und/oder Ziffern) zur Identifizierung des Containers.
Für andere Beförderungsarten als die Beförderung auf dem Luftweg ist ein Container ein kastenförmiger Spezialbehälter für die Frachtbeförderung, der verstärkt sowie stapelbar ist und vertikal oder horizontal umgeschlagen werden kann.
Im Luftverkehr sind Container kastenförmige Spezialbehälter für die Frachtbeförderung, die verstärkt sind und vertikal oder horizontal umgeschlagen werden können.
Im Zusammenhang mit diesem Datenelement gelten Wechselbehälter und Sattelanhänger für den Strassen- und Schienenverkehr als Container.
Falls zutreffend ist bei Containern, die der Norm ISO 6346 unterliegen, die vom Bureau International des Containers et du Transport Intermodal (B.I.C.) zugewiesene Kennung (Präfix) zusätzlich zur Containernummer anzugeben.
Bei Wechselbehältern und Sattelanhängern ist der durch die Europäische Norm EN 13044 eingeführte ILU-Code (Code zur Identifizierung intermodaler Ladeeinheiten) zu verwenden.
19 08 000 000 Grenzüberschreitendes aktives Beförderungsmittel
19 08 084 000 Zollstelle an der Grenze
Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die Referenznummer der Zollstelle anzugeben, bei der das aktive Beförderungsmittel die Grenze der Vertragspartei überschreitet.
Die zu verwendenden Codes sind:
Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E. 17 05 001 000 Bestimmungszollstelle/Referenznummer festgelegten Struktur.
19 08 017 000 Identifikationsnummer
Anzugeben ist das Kennzeichen des aktiven Beförderungsmittels beim Überschreiten der Grenze der Vertragspartei.
Handelt es sich um Huckepackverkehr oder werden mehrere Beförderungsmittel benutzt, so ist das aktive Beförderungsmittel dasjenige, das für den Antrieb der Zusammenstellung sorgt. Beispiel: Im Falle «Lastkraftwagen auf Seeschiff» ist das Schiff das aktive Beförderungsmittel. Im Falle «Zugmaschine mit Auflieger» ist die Zugmaschine das aktive Beförderungsmittel. Je nach Beförderungsmittel sind zur Kennzeichnung folgende Angaben zu machen: Beförderungsmittel:
Beförderungsmittel | Kennzeichnung |
|---|---|
Beförderung auf dem Seeweg und auf Binnenwasserstrassen | Schiffsname |
Beförderung auf dem Luftweg | Nummer und Datum des Fluges (liegt die Flugnummer nicht vor, so ist die Zulassungsnummer des Flugzeuges anzugeben) |
Beförderung auf der Strasse | Kennzeichen des Fahrzeugs/Aufliegers |
Beförderung im Eisenbahnverkehr | Wagennummer |
19 08 061 000 Art der Identifikation
Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die Art der Identifikationsnummer anzugeben.
Die zu verwendenden Codes sind:
Die in diesem Titel für D.E. 19 05 061 000 Beförderungsmittel beim Abgang/Art der Identifikation festgelegten Codes sind zu verwenden.
19 08 062 000 Staatszugehörigkeit
Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die Staatszugehörigkeit des beim Überschreiten der Grenze der Vertragspartei benutzten aktiven Beförderungsmittels anzugeben.
Handelt es sich um Huckepackverkehr oder werden mehrere Beförderungsmittel benutzt, so ist das aktive Beförderungsmittel dasjenige, das für den Antrieb der Zusammenstellung sorgt. Beispiel: Im Falle ‚Lastkraftwagen auf Seeschiff’ ist das Schiff das aktive Beförderungsmittel. Im Falle ‚Zugmaschine mit Auflieger’ ist die Zugmaschine das aktive Beförderungsmittel.
Die zu verwendenden Codes sind:
Ländercode gemäss einleitender Bemerkung 8 Nummer 3.
19 02 000 000 Nummer der Beförderung
Fahrtkennung des Beförderungsmittels, z. B. Reisenummer, die IATA-Flugnummer oder Fahrtnummer, soweit anwendbar.
Werden bei der Beförderung auf dem Luftweg Waren von dem Luftfahrtunternehmen im Rahmen einer Code-Sharing-Vereinbarung oder einer ähnlichen vertraglichen Vereinbarung mit Partnern befördert, so ist die Flugnummer der Partner zu verwenden.
19 10 000 000 Verschluss
19 10 068 000 Anzahl der Verschlüsse
Anzugeben ist die Anzahl der gegebenenfalls an der Beförderungsausrüstung angebrachten Verschlüsse.
19 10 015 000 Kennung
Die Angabe ist zu machen, wenn die Anmeldung von einem zugelassenen Versender abgegeben wird, sofern die ihm erteilte Bewilligung die Verwendung von besonderen Verschlüssen vorsieht oder wenn einem Inhaber des Versandverfahrens eine Bewilligung zur Verwendung von besonderen Verschlüssen erteilt worden ist.
Gruppe 99 – Sonstige Datenelemente (statistische Daten, Sicherheitsleistungen, Daten im Zusammenhang mit dem Zolltarif)
99 02 000 000 Art der Sicherheitsleistung
Unter Verwendung der entsprechenden Codes ist die Art der Sicherheitsleistung für das betreffende Versandverfahren anzugeben.
Die zu verwendenden Codes sind:
Folgende Codes sind zu verwenden:
Code | Beschreibung |
|---|---|
0 | Befreiung von der Sicherheitsleistung (Artikel 75 Absatz 2 Buchstabe c der Anlage I) |
1 | Gesamtsicherheit (Artikel 75 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a und b der Anlage I) |
2 | Einzelsicherheit mit Verpflichtungserklärung eines Bürgen (Artikel 20 der Anlage I) |
3 | Einzelsicherheit in bar oder einem anderen von den Zollbehörden der Barsicherheit gleichgestellten Zahlungsmittel in Euro oder der Währung des Landes, in dem die Sicherheit verlangt wird (Artikel 19 der Anlage I) |
4 | Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln (Artikel 21 der Anlage I) |
8 | Befreiung von der Sicherheitsleistung für bestimmte öffentliche Einrichtungen* |
9 | Einzelsicherheit gemäss Anhang I Nummer 3 der Anlage I |
A | Befreiung von der Sicherheitsleistung ausgehend von einer Bewilligung (Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens) |
R | Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die auf dem Rhein, den Rheinwasserstrassen, auf der Donau oder den Donauwasserstrassen befördert werden (Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der Anlage I) |
C | Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die mit einer festen Transporteinrichtung befördert werden (Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der Anlage I) |
H | Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die gemäss Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der Anlage I in das gemeinsame Versandverfahren übergeführt wurden |
J | Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Beförderung zwischen der Abgangszollstelle und der Durchgangszollstelle (Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b des Übereinkommens) |
* Für Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
99 03 000 000 Referenz der Sicherheitsleistung
99 03 069 000 GRN
Anzugeben ist die Referenznummer der Sicherheitsleistung.
99 03 070 000 Zugriffscode
Anzugeben ist der Zugriffscode.
99 03 012 000 Währung
Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die Währung anzugeben, in der der zu deckende Betrag festgesetzt wird.
Die zu verwendenden Codes sind:
Währungscode gemäss einleitender Bemerkung 8 Nummer 2.
99 03 071 000 Zu deckender Betrag
Anzugeben ist der Betrag der Zollschuld, der im Zusammenhang mit der betreffenden Anmeldung entstehen kann oder entstanden ist und somit durch die Sicherheitsleistung gedeckt werden muss.
99 03 073 000 Andere Referenz der Sicherheitsleistung
Anzugeben ist eine Referenz für die Sicherheitsleistung, bei der es sich nicht um die Referenznummer der Sicherheitsleistung (GRN) handelt.
99 04 000 000 Spezifische Referenz der Sicherheitsleistung
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Anzugeben ist eine Referenz für die Sicherheitsleistung, bei der es sich nicht um die Referenznummer der Sicherheitsleistung (GRN) handelt.
Titel IV Sprachenvermerke und entsprechende Codes
Sprachenvermerke | Beschreibung |
|---|---|
| N-Umschliessungen – 98200 |
| Beschränkte Geltung – 99200 |
| Befreiung – 99201 |
| Alternativnachweis – 99202 |
| Unstimmigkeiten: Stelle, bei der die Gestellung erfolgte … (Name und Land) – 99203 |
| Ausgang aus … – gemäss Verordnung/ Richtlinie/Beschluss Nr. … Beschränkungen oder Abgaben unterworfen – 99204 |
| Zugelassener Versender – 99206 |
| Freistellung von der Unterschriftsleistung – 99207 |
| Gesamtsicherheit untersagt – 99208 |
| Unbeschränkte Verwendung – 99209 |
| Nachträglich ausgestellt – 99210 |
| Verschiedene – 99211 |
| Lose – 99212 |
| Versender – 99213 |
»
3. Anhang A3a erhält folgende Fassung:
Versandbegleitdokument
Dieser Anhang gilt ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2879 oder in jeglicher späteren Aktualisierung dieses Beschlusses angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS.
Muster des Versandbegleitdokuments
»
4. Anhang A4a erhält folgende Fassung:
Anmerkungen und besondere Angaben (Daten) zum Versandbegleitdokument
Dieser Anhang gilt ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2879 oder in jeglicher späteren Aktualisierung solcher Beschlüsse angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS.
Die in diesem Anhang verwendete Kurzform «BKP» («Betriebskontinuitätsplan») bezieht sich auf das in Anlage I Artikel 26 beschriebene Betriebskontinuitätsverfahren.
Das Versandbegleitdokument kann auf normalem Papier gedruckt werden.
Das Versandbegleitdokument wird erstellt auf der Grundlage der Angaben in der Versandanmeldung, die gegebenenfalls vom Inhaber des Versandverfahrens geändert und/oder von der Abgangszollstelle geprüft und wie folgt vervollständigt wurden:
1. Feld MRN
Die MRN ist auf der ersten Seite und auf allen Listen der Warenpositionen anzugeben, es sei denn, die Vordrucke werden im Rahmen des BKP verwendet, bei dem keine MRN zugewiesen wird.
Die MRN wird ausserdem als Strichcode nach dem Muster «Code 128», Schriftzeichensatz «B», erstellt.
2. Feld Vordrucke
– erstes Unterfeld: laufende Nummer des ausgedruckten Exemplars
– zweites Unterfeld: Gesamtzahl der ausgedruckten Exemplare (einschliesslich Liste der Warenpositionen)
3. Feld Sicherheit [11 07]
Enthält das Dokument keine sicherheitsrelevanten Angaben, bleibt das Feld frei.
4. Feld Positionen insg.
Die Summe aller in einer Anmeldung enthaltenen Warenpositionen.
5. Feld Packstücke insg.
Die Summe aller in einer Anmeldung enthaltenen Packstücke.
6. Feld «BKP – Rückschein an folgende Zollstelle»
Name, Anschrift und Identifikationsnummer der Zollstelle, der ein Exemplar des Versandbegleitdokuments zu übersenden ist, falls der BKP Anwendung findet.
7. Feld Sicherheit nicht gültig für:
Findet der BKP Anwendung, so ist der Ländercode für die Länder anzugeben, in denen die gestellte Sicherheit nicht verwendet werden kann.
8. Ereignisse während der Beförderung (BKP)
Dieser Abschnitt ist zu verwenden, wenn der BKP Anwendung findet und es während der Beförderung zu Ereignissen gekommen ist.
Möglicherweise sind zwischen dem Zeitpunkt des Abgangs der Waren von der Abgangszollstelle und dem Zeitpunkt ihres Eintreffens bei der Bestimmungszollstelle bestimmte Eintragungen auf den die Waren begleitenden Exemplaren des Versandpapiers vorzunehmen. Diese die Beförderung betreffenden Eintragungen sind im Verlauf des Versandverfahrens von dem Beförderer vorzunehmen, der für das Beförderungsmittel verantwortlich ist, auf das die Waren verladen wurden. Diese Eintragungen können lesbar in Handschrift vorgenommen werden. In diesem Fall sind die Exemplare in Blockschrift mit Tinte auszufüllen.
Unbeschadet der in Artikel 44 Anlage I vorgesehenen/festgelegten Ausnahmen darf der Beförderer eine Umladung nur vornehmen, wenn ihm die Zollbehörden des Landes, in dem die Umladung stattfinden soll, eine entsprechende Bewilligung erteilt haben.
Bei intermodalen Transporteinheiten, beispielsweise Containern, Wechselbehältern und Sattelanhängern, muss der Inhaber des Versandverfahrens diese Angaben nicht bereitstellen, wenn aus logistischen Gründen bei der Abgangszollstelle zum Zeitpunkt der Überführung in das Versandverfahren Identität und Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels nicht bekannt sind. Die intermodalen Transporteinheiten müssen eindeutige Identifikationsnummern aufweisen, und diese Nummern sind in D.E. 19 07 063 000 «Containernummer» anzugeben; die Waren dürfen beim Wechsel des Verkehrszweigs selbst nicht behandelt werden.
Sind die Zollbehörden der Auffassung, dass das Unionsversandverfahren ohne Weiteres fortgesetzt werden kann, versehen sie, nachdem sie gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen getroffen haben, das Versandbegleitdokument mit ihrem Sichtvermerk.
Diese Eintragungen betreffen folgende Felder und Fälle:
Feld Zollstelle, die die Registrierung des Ereignisses vorgenommen hat:
Referenznummer der Zollstelle, bei der das Ereignis registriert wurde.
Feld Code Ereignis:
Angabe der Art des Ereignisses gemäss Anlage I Artikel 44 Absatz 1.
9. Feld Abgangszollstelle [17 03]
Gegebenenfalls sind auch der Name des zugelassenen Versenders und die Bewilligungsnummer in diesem Feld anzugeben.
Sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, sind Änderungen des Versandbegleitdokuments sowie Zusätze oder Streichungen nicht zulässig.»
5. Anhang A5a erhält folgende Fassung:
Liste der Warenpositionen
Dieser Anhang gilt ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2879 angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS.
Muster der Liste der Warenpositionen
»
6. Anhang A6a erhält folgende Fassung:
Anmerkungen zur Liste der Warenpositionen mit den erforderlichen Angaben (Daten)
Dieser Anhang gilt ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2879 oder in jeglichem späteren Beschluss angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS.
Die in diesem Anhang verwendete Kurzform «BKP» («Betriebskontinuitätsplan») bezieht sich auf Situationen, in denen das Betriebskontinuitätsverfahren nach Artikel 26 Anlage I angewandt wird.
Die Felder der Liste der Warenpositionen sind vertikal erweiterbar. Abgesehen von den Bestimmungen in den Erläuterungen zu den Anhängen A1a und B6a gilt, dass die Daten wie folgt aufzudrucken sind, gegebenenfalls unter Verwendung von Codes:
Die Felder der Liste der Warenpositionen sind vertikal erweiterbar. Abgesehen von den Bestimmungen in den Erläuterungen zu Anhang A1a gilt, dass die Daten wie folgt aufzudrucken sind, gegebenenfalls unter Verwendung von Codes:
1. Feld MRN – gemäss der Festlegung in Anhang A3a. Die MRN ist auf der ersten Seite und auf allen Listen der Warenpositionen aufzudrucken, es sei denn, die Vordrucke werden im Rahmen des BKP verwendet, bei dem keine MRN zugewiesen wird.
2. In den einzelnen Feldern sind die Daten zu den jeweiligen Positionen wie folgt aufzudrucken:
a) Feld Art [11 01] – Dieses Feld wird nur bei gemischten Sendungen verwendet. Hier ist der tatsächliche Status jeder Position (T1, T2 oder T2F) anzugeben.
b) Feld Vordrucke:
– Erstes Unterfeld: laufende Nummer des ausgedruckten Blattes;
– Zweites Unterfeld: Gesamtzahl der ausgedruckten Blätter (Liste der Warenpositionen).»