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AS 2025 404

Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (AsylV 2)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Asylverordnung 2 vom 11. August 19991 wird wie folgt geändert:

Ersatz eines AusdrucksBetrifft nur den französischen Text.

Art. 3 Abs. 3 Bst. c–e3 Vorbehältlich der Artikel 82 Absatz 4 und Artikel 83a des AsylG richten sich die Festsetzung und die Ausrichtung der Nothilfeleistungen für folgende Personen nach kantonalem Recht:c. Personen, mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid oder einem rechtskräftig abgewiesenen Gesuch um vorübergehenden Schutz, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist;d. Personen, deren vorübergehender Schutz rechtskräftig widerrufen wurde und denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist;e. Personen, deren vorläufige Aufnahme rechtskräftig aufgehoben wurde und denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist.

Art. 20 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a, b und e sowie 2 und 31 Der Bund vergütet den Kantonen Globalpauschalen für Personen während des Asylverfahrens, während des Verfahrens zur Gewährung vorübergehenden Schutzes, während der vorläufigen Aufnahme und während der vorübergehenden Schutzgewährung. Ausgenommen davon sind Personen während eines Verfahrens nach Artikel 111c AsylG. Er vergütet diese Pauschalen ab Beginn des Monats, welcher der Zuweisung an einen Kanton folgt, bis zum Ende des Monats, in dem:a. sowohl der Nichteintretens- oder der negative Asyl- oder Schutzgewährungsentscheid als auch der jeweilige Wegweisungsentscheid rechtskräftig werden;b. das Asylgesuch oder das Gesuch um vorübergehenden Schutz abgeschrieben wird;e. der vorübergehende Schutz erlischt oder rechtskräftig widerrufen oder aufgehoben wird, längstens aber bis zum Zeitpunkt, in dem eine Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 74 Absatz 2 AsylG zu erteilen ist;2 Wird eine Person, der vorübergehender Schutz gewährt worden ist, zu einem späteren Zeitpunkt vorläufig aufgenommen, so wird die Dauer der Schutzgewährung vollumfänglich an die maximale Dauer der Kostenerstattungspflicht nach Absatz 1 Buchstabe d angerechnet.3 Wird einer vorläufig aufgenommenen Person zu einem späteren Zeitpunkt der vorübergehende Schutz gewährt, so wird die Dauer ihres bisherigen Aufenthalts ab dem Zeitpunkt derjenigen Einreise in die Schweiz, nach welcher die vorläufige Aufnahme erstmals angeordnet worden ist, vollumfänglich an die maximale Dauer der Kostenerstattungspflicht nach Absatz 1 Buchstabe e angerechnet.

Art. 24 Abs. 4–64 Wird eine rechtskräftig vorläufig aufgenommene Person zu einem späteren Zeitpunkt als Flüchtling oder staatenlose Person anerkannt, so wird die Dauer ihres bisherigen Aufenthalts ab dem Zeitpunkt derjenigen Einreise in die Schweiz, nach welcher die vorläufige Aufnahme erstmals angeordnet worden ist, vollumfänglich an die maximale Dauer der Kostenerstattungspflicht nach Absatz 1 Buchstaben a–dbis angerechnet.5 Wird eine Person, der vorübergehender Schutz gewährt worden ist, zu einem späteren Zeitpunkt als Flüchtling oder staatenlose Person anerkannt, so wird die Dauer der Schutzgewährung vollumfänglich an die maximale Dauer der Kostenerstattungspflicht nach Absatz 1 Buchstaben a–dbis angerechnet.6 Wird ein anerkannter Flüchtling zu einem späteren Zeitpunkt als staatenlose Person anerkannt oder wird eine anerkannte staatenlose Person zu einem späteren Zeitpunkt als Flüchtling anerkannt, so wird die Dauer des bisherigen Aufenthalts ab Einreichung des Asylgesuchs oder ab Anerkennung der Staatenlosigkeit vollumfänglich an die maximale Dauer der Kostenerstattungspflicht nach Absatz 1 Buchstaben a–dbis angerechnet.

Art. 28 Nothilfepauschalen1 Der Bund richtet den Kantonen eine einmalige Pauschale aus für jede Person:a. die ein Dublin-Verfahren durchlaufen hat;b. die ein beschleunigtes Verfahren oder ein Verfahren zur Gewährung vorübergehenden Schutzes durchlaufen hat;c. die ein erweitertes Verfahren durchlaufen hat; oderd. deren vorläufige Aufnahme aufgehoben oder deren vorübergehender Schutz widerrufen worden ist. 2 Die Pauschale nach Absatz 1 wird für die betreffende Person entrichtet, wenn:a. auf ihr Asylgesuch oder ihr Gesuch um vorübergehenden Schutz nicht eingetreten wurde, der entsprechende Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid rechtskräftig geworden und ihr eine Ausreisefrist angesetzt worden ist;b. ihr Asylgesuch oder ihr Gesuch um vorübergehenden Schutz abgewiesen wurde, der entsprechende Asyl- oder Schutzgewährungs- und Wegweisungsentscheid rechtskräftig geworden und ihr eine Ausreisefrist angesetzt worden ist; c. ihre vorläufige Aufnahme rechtskräftig aufgehoben wurde und ihr eine Ausreisefrist angesetzt worden ist; oderd. ihr vorübergehender Schutz rechtskräftig widerrufen wurde, der entsprechende Wegweisungsentscheid rechtskräftig geworden und ihr eine Ausreisefrist angesetzt worden ist.

Art. 29 Abs. 2 und 32 Die Nothilfepauschale für Personen nach Abschluss eines beschleunigten Verfahrens oder eines Verfahrens zur Gewährung vorübergehenden Schutzes beträgt 2013 Franken (Indexstand: 31. Oktober 2018). Sie basiert auf einer Bezugsquote von 33 Prozent, einer Bezugsdauer von 122 Tagen und Kosten pro Tag in der Höhe von 50 Franken.3 Die Nothilfepauschale für Personen nach Abschluss eines erweiterten Verfahrens und für Personen, deren vorläufige Aufnahme aufgehoben oder deren vorübergehender Schutz widerrufen wurde, beträgt 6006 Franken (Indexstand: 31. Oktober 2018). Sie basiert auf einer Bezugsquote von 66 Prozent, einer Bezugsdauer von 182 Tagen und Kosten pro Tag in der Höhe von 50 Franken.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Mai 20251 Ist die spätere Anerkennung einer vorläufig aufgenommenen Person als Flüchtling oder staatenlose Person vor Inkrafttreten dieser Änderung erfolgt, so wird die Pauschale nach der Anerkennung während der in Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a–dbis vorgesehenen Dauer der Kostenerstattungspflicht vergütet, längstens jedoch bis zum Zeitpunkt, an dem die Gesamtdauer der Kostenerstattung für die betroffene Person sieben Jahre erreicht.2 Die Gesamtdauer der Kostenerstattung berechnet sich ab dem Zeitpunkt derjenigen Einreise in die Schweiz, nach welcher die vorläufige Aufnahme erstmals angeordnet worden ist.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.

28. Mai 2025

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

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