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AS 2025 438

Abkommen zur Schaffung einer Internationalen Seeschifffahrts-Organisation

Änderungen des Abkommens

Von der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation angenommen am 7. November 1991
In Kraft getreten für die Schweiz am 7. Dezember 2008

Übersetzung

Art. 11Der bisherige Wortlaut wird durch den folgenden Wortlaut ersetzt:Die Organisation besteht aus einer Versammlung, einem Rat, einem Schiffssicherheitsausschuss, einem Rechtsausschuss, einem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt, einem Ausschuss für technische Zusammenarbeit, einem Ausschuss für die Erleichterung des internationalen Seeverkehrs und den sonstigen von der Organisation zu irgendeinem Zeitpunkt für erforderlich erachteten Nebenorganen sowie aus einem Sekretariat.

Art. 15Der bisherige Wortlaut des Buchstabens l wird durch den folgenden Wortlaut ersetzt:l) sie beschliesst die Einberufung einer internationalen Konferenz oder die Anwendung eines anderen geeigneten Verfahrens zur Annahme internationaler Übereinkünfte oder von Änderungen internationaler Übereinkünfte, die vom Schiffssicherheitsausschuss, vom Rechtsausschuss, vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt, vom Ausschuss für technische Zusammenarbeit, vom Ausschuss für die Erleichterung des internationalen Seeverkehrs oder von anderen Organen der Organisation ausgearbeitet worden sind;

Art. 21Der bisherige Wortlaut wird durch den folgenden Wortlaut ersetzt:a) Der Rat prüft den Entwurf eines Arbeitsprogramms und die Haushaltsvoranschläge, die vom Generalsekretär aufgrund der Vorschläge des Schiffssicherheitsausschusses, des Rechtsausschusses, des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt, des Ausschusses für technische Zusammenarbeit, des Ausschusses für die Erleichterung des internationalen Seeverkehrs und anderer Organe der Organisation ausgearbeitet worden sind; er stellt unter Berücksichtigung dieser Vorschläge das Arbeitsprogramm und den Haushalt der Organisation auf und legt sie der Versammlung vor, wobei er den allgemeinen Interessen und den Prioritäten der Organisation Rechnung trägt.b) Der Rat nimmt die Berichte, Vorschläge und Empfehlungen des Schiffssicherheitsausschusses, des Rechtsausschusses, des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt, des Ausschusses für technische Zusammenarbeit, des Ausschusses für die Erleichterung des internationalen Seeverkehrs und anderer Organe der Organisation entgegen und übermittelt sie mit seinen Bemerkungen und Empfehlungen der Versammlung oder, wenn diese nicht tagt, den Mitgliedern zur Unterrichtung.c) Der Rat prüft die unter die Artikel 28, 33, 38, 43 und 48 fallenden Fragen erst, nachdem er den Schiffssicherheitsausschuss, den Rechtsausschuss, den Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt, den Ausschuss für technische Zusammenarbeit oder den Ausschuss für die Erleichterung des internationalen Seeverkehrs dazu gehört hat.

Art. 25Der Wortlaut des Buchstabens b wird durch den folgenden Wortlaut ersetzt:b) Im Hinblick auf Teil XVI und die von den jeweiligen Ausschüssen aufgrund der Artikel 28, 33, 38, 43 und 48 zu anderen Organismen unterhaltenen Beziehungen ist der Rat zwischen den Tagungen der Versammlung für die Beziehungen zu anderen Organisationen verantwortlich.

Teil XI

Der folgende Wortlaut wird eingefügt:

Ausschuss für die Erleichterung des internationalen Seeverkehrs

Art. 47Der Ausschuss für die Erleichterung des internationalen Seeverkehrs besteht aus allen Mitgliedern.

Art. 48Der Ausschuss für die Erleichterung des internationalen Seeverkehrs prüft alle Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich der Organisation fallen und sich auf die Erleichterung des internationalen Seeverkehrs beziehen; insbesondere:a) nimmt er alle Aufgaben wahr, die der Organisation durch die Bestimmungen oder aufgrund internationaler Übereinkünfte zur Erleichterung des internationalen Seeverkehrs übertragen worden sind oder gegebenenfalls übertragen werden, vor allem hinsichtlich der Annahme und Änderung von Massnahmen oder sonstigen Bestimmungen nach Massgabe solcher Übereinkünfte;b) wird der Ausschuss für die Erleichterung des internationalen Seeverkehrs unter Berücksichtigung des Artikels 25 auf Ersuchen der Versammlung oder des Rates oder, wenn er dies im Interesse seiner eigenen Arbeit für nützlich hält, enge Beziehungen zu anderen Stellen unterhalten, soweit dies den Zielen der Organisation dienlich ist.

Art. 49Der Ausschuss für die Erleichterung des internationalen Seeverkehrs unterbreitet dem Rat:a) von ihm ausgearbeitete Empfehlungen und Richtlinien;b) einen Bericht über seine Arbeit seit der letzten Tagung des Rates.

Art. 50Der Ausschuss für die Erleichterung des internationalen Seeverkehrs tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Er wählt alljährlich seine Amtsträger und gibt sich eine Geschäftsordnung.

Art. 51Unbeschadet gegenteiliger Bestimmungen dieses Abkommens, aber vorbehaltlich des Artikels 47, hat der Ausschuss für die Erleichterung des internationalen Seeverkehrs bei der Wahrnehmung der ihm durch die Bestimmungen oder aufgrund eines internationalen Übereinkommens oder einer anderen Übereinkunft übertragene Aufgaben den einschlägigen Bestimmungen des betreffenden Übereinkommens oder der betreffenden Übereinkunft zu entsprechen, insbesondere was die Vorschriften über die anzuwendenden Verfahren anbetrifft.

Art. 56 (umnummeriert in Art. 61)Der bisherige Wortlaut wird durch den folgenden Wortlaut ersetzt:Ein Mitglied, das seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Organisation binnen einem Jahr nach dem Fälligkeitstermin nicht nachkommt, hat in der Versammlung, im Rat, im Schiffssicherheitsausschuss, im Rechtsausschuss, im Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt, im Ausschuss für technische Zusammenarbeit und im Ausschuss für die Erleichterung des internationalen Seeverkehrs kein Stimmrecht; die Versammlung kann, wenn sie es wünscht, von dieser Bestimmung abweichen.

Art. 57 (umnummeriert in Art. 62)Der bisherige Wortlaut wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:Soweit dieses Abkommen oder eine andere internationale Übereinkunft, die der Versammlung, dem Rat, dem Schiffssicherheitsausschuss, dem Rechtsausschuss, dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt, dem Ausschuss für technische Zusammenarbeit oder dem Ausschuss für die Erleichterung des internationalen Seeverkehrs Aufgaben überträgt, nichts anderes vorsieht, gelten folgende Bestimmungen für die Abstimmung in diesen Organen:a) jedes Mitglied hat eine Stimme;b) die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder oder – falls sie einer Zweidrittelmehrheit bedürfen – mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst;c) als «anwesende und abstimmende Mitglieder» im Sinne dieses Abkommens gelten «anwesende Mitglieder, die ja oder nein stimmen». Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, gelten als nicht abstimmende Mitglieder.

Sich aus der Einfügung des Teils XI ergebende Änderungen

Art. 5, 6 und 7Die Bezugnahmen auf Artikel 71 werden durch Bezugnahmen auf Artikel 76 ersetzt.

Art. 8Die Bezugnahme auf Artikel 72 wird durch eine Bezugnahme auf Artikel 77 ersetzt.

Art. 15Die Bezugnahme unter Buchstabe g auf Teil XII wird durch eine Bezugnahme auf Teil XIII ersetzt.

Art. 25Die Bezugnahme unter Buchstabe a auf Teil XV wird durch eine Bezugnahme auf Teil XVI ersetzt.

Teile XI bis XX

Die Teile XI bis XX werden in die Teile XII bis XXI umnummeriert.

Art. 47 bis 77Die Artikel 47 bis 77 werden in die Artikel 52 bis 82 umnummeriert.

Art. 66 (umnummeriert in Art. 71)Die Bezugnahme auf Artikel 73 wird durch eine Bezugnahme auf Artikel 78 ersetzt.

Anhang II

Die Bezugnahme auf Artikel 65 wird durch eine Bezugnahme auf Artikel 70 ersetzt.

Art. 67 und 68 (umnummeriert in Art. 72 beziehungsweise 73)Die Bezugnahmen auf Artikel 66 wird durch Bezugnahmen auf Artikel 71 ersetzt.

Art. 70 (umnummeriert in Art. 75)Die Bezugnahme auf Artikel 69 wird durch eine Bezugnahme auf Artikel 74 ersetzt.

Art. 72 (umnummeriert in Art. 77)Die Bezugnahme unter Buchstabe d auf Artikel 71 wird durch eine Bezugnahme auf Artikel 76 ersetzt.

Art. 73 (umnummeriert in Art. 78)Die Bezugnahme unter Buchstabe b auf Artikel 72 wird durch eine Bezugnahme auf Artikel 77 ersetzt.

Art. 74 (umnummeriert in Art. 79) Die Bezugnahme auf Artikel 71 wird durch eine Bezugnahme auf Artikel 76 ersetzt.