AS 2025 445
Verordnung
über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassenverkehr zweckgebundener Mittel
(MinVV)
(MinVV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 7. November 20071 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassenverkehr zweckgebundener Mittel wird wie folgt geändert:
Art. 13 Abs. 33 Die Revisionsberichte der kantonalen Finanzkontrollorgane sind dem ASTRA und der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
Art. 15 Befugnisse der Eidgenössischen FinanzkontrolleDie EFK ist Oberrevisionsbehörde im Rahmen der ihr zustehenden Befugnisse. Sie hat insbesondere das Recht, Inspektionen vorzunehmen.
Art. 18a Abs. 22 Der Nachweis, dass die Voraussetzungen nach Artikel 17c MinVG erfüllt sind, ist mit einem Agglomerationsprogramm zu erbringen. Darin können geografische oder thematische Schwerpunkte gesetzt werden, soweit kein prioritärer Handlungsbedarf für andere Räume beziehungsweise Themen in der jeweiligen beitragsberechtigten Stadt oder Agglomeration besteht.
Art. 20 GesucheDie Gesuche um Beiträge an Verkehrsinfrastrukturen in Städten und Agglomerationen sind im Rahmen des Agglomerationsprogramms dem Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) einzureichen.
Art. 21 Abs. 1 Bst. d1 Für die Berechnung der Bundesbeiträge sind folgende Kosten anrechenbar:d. die Kosten für Umwelt-, Klima- und Landschaftsschutzmassnahmen sowie für Schutzmassnahmen gegen Naturgewalten.
Art. 21a Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. a und c sowie 21 Für Agglomerationsprogramme der dritten, vierten und fünften Generation werden in den folgenden Massnahmenkategorien die Bundesbeiträge für Massnahmen mit Investitionskosten bis zu einer bestimmten Höhe pauschal ausgerichtet:a. Langsamverkehr (Fuss- und Veloverkehr);c. Verkehrsmanagement;2 Das UVEK regelt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) die Höhe der Investitionskosten, bis zu der die Bundesbeiträge pauschal ausgerichtet werden.
Art. 21b Bundesbeiträge für Pakete von Kleinmassnahmen1 Für Agglomerationsprogramme ab der sechsten Generation werden in den folgenden Massnahmenkategorien die Bundesbeiträge für Pakete von Massnahmen, deren anrechenbare Kosten eine bestimmte Höhe nicht übersteigen (Kleinmassnahmen), ausgerichtet:a. Fuss- und Veloverkehr;b. Aufwertung und Sicherheit des Strassenraums;c. Verkehrsmanagement;d. Aufwertung von Tram- und Bushaltestellen;e. Neubau von Tram- und Bushaltestellen.2 Das UVEK legt im Einvernehmen mit dem EFD die Höhe der anrechenbaren Kosten fest, bis zu der eine Massnahme als Kleinmassnahme gilt.3 In begründeten Fällen kann das UVEK eine Massnahme, die mit einem Paket von Kleinmassnahmen in einem Agglomerationsprogramm eingereicht wurde, nach Artikel 21 behandeln.4 Die Trägerschaft kann eine Kleinmassnahme durch eine andere Kleinmassnahme der gleichen Massnahmenkategorie ersetzen, soweit die neue Massnahme der vom Bund geprüften Konzeption entspricht. Der jeweilige Kanton stellt dabei die rechtmässige Verwendung der Bundesbeiträge sicher.
Art. 22 Höhe der BundesbeiträgeDie Beteiligung des Bundes an einem Agglomerationsprogramm ist auf den von der Bundesversammlung bewilligten Höchstbetrag begrenzt; sie beläuft sich, abhängig von der Gesamtwirkung des Agglomerationsprogramms, auf 30–50 Prozent der Summe der folgenden Beträge:a. Beträge der nachgewiesenen anrechenbaren Kosten nach Artikel 21; b. Beträge des von der Bundesversammlung bewilligten Verpflichtungskredits für:1. Massnahmen nach Artikel 21a von Agglomerationsprogrammen der dritten, vierten und fünften Generation,2. Pakete von Kleinmassnahmen nach Artikel 21b von Agglomerationsprogrammen ab der sechsten Generation.
Art. 24 Abs. 4 und 4bis4 Gestützt auf die Leistungsvereinbarung vereinbart das zuständige Bundesamt mit der Trägerschaft die Auszahlungsmodalitäten für die baureifen Massnahmen in der Finanzierungsvereinbarung. Es kann mit der Trägerschaft vereinbaren, dass diese die Massnahmen realisiert und der Bundesbeitrag später ausgerichtet wird (Vorfinanzierung durch die Trägerschaft). Massnahmen mit pauschalem Bundesbeitrag und Kleinmassnahmen müssen zum Zeitpunkt des Abschlusses der Finanzierungsvereinbarung noch nicht baureif sein. 4bis Die letzte Auszahlung der Bundesbeiträge für Pakete von Kleinmassnahmen muss spätestens am 30. November des neunten Jahres nach der Verabschiedung des entsprechenden Bundesbeschlusses zum Programm Agglomerationsverkehr beantragt werden.
Art. 24a Verlängerung der Leistungsvereinbarung für Massnahmen von Agglomerationsprogrammen der ersten oder zweiten Generation1 Auf Antrag eines Kantons kann das ARE die Geltungsdauer der Leistungsvereinbarung eines Agglomerationsprogramms der ersten oder zweiten Generation für eine Massnahme verlängern, wenn:a. diese Massnahme für das entsprechende Agglomerationsprogramm von zentraler Bedeutung ist; undb. die Umsetzung der Massnahme mit der Planung einer Infrastruktur des Bundes koordiniert werden muss, diese Planung verzögert ist und für die Massnahme daher bis Ende 2027 keine Finanzierungsvereinbarung abgeschlossen werden kann. 2 Eine Massnahme ist von zentraler Bedeutung, wenn sie das Verkehrssystem der gesamten beitragsberechtigten Stadt oder Agglomeration oder bedeutender Teile davon erheblich verbessert.
Art. 24bbisheriger Art. 24a
Art. 32 Abs. 4 und 54 Es erlässt im Einvernehmen mit dem EFD und der EFK die zur Ausführung der Finanzaufsicht erforderlichen Weisungen und sorgt für die Koordination der Kontrolltätigkeit.5 Das ARE prüft die Agglomerationsprogramme, bereitet die Leistungsvereinbarungen vor und überprüft periodisch deren Einhaltung.
II
Anhang 4 wird gemäss Beilage geändert.
III
Diese Verordnung tritt am 1. August 2025 in Kraft.
20. Juni 2025 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter |
(Art. 19)
Beitragsberechtigte Städte und Agglomerationen
«Mels-Sargans» und «Reinach (AG)» werden in alphabethischer Reihenfolge eingefügt.