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AS 2025 504

Bundesbeschluss
über die Genehmigung und die Umsetzung eines Zusatzabkommens zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Frankreich
vom 14. Juni 2024

Präambel

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. November 20232,

beschliesst:

Art. 11 Das Zusatzabkommen vom 27. Juni 20233 zum geänderten Abkommen vom 9. September 19664 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (zusammen ein Protokoll) (nachstehend «Zusatzabkommen») wird genehmigt.2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Zusatzabkommen zu ratifizieren.

Art. 2Die Änderung des Bundesgesetzes im Anhang wird angenommen.

Art. 31 Der Bund beteiligt sich am finanziellen Ausgleich gemäss der Vereinbarung vom 29. Januar 19735 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über den finanziellen Ausgleich bezüglich der in Genf arbeitenden Grenzgängerinnen und Grenzgänger (nachstehend «Genfer finanzieller Ausgleich»). 2 Die Beteiligung des Bundes am Genfer finanziellen Ausgleich entspricht dem Anteil der direkten Bundessteuer an den Einnahmen aus den Steuern, die auf den Löhnen der in Genf arbeitenden Einwohnerinnen und Einwohner der Departemente Ain und Haute-Savoie erhoben werden, höchstens jedoch dem Betrag des neuen Ausgleichs für Telearbeit, den der Kanton Genf und die Genfer Gemeinden schulden. Der Maximalbetrag der Bundesbeteiligung wird wie folgt festgelegt:a. für Steuerjahre, die nach dem Jahr des Inkrafttretens des Zusatzabkommens6 beginnen: gemäss Absatz 1 Buchstabe c des Zusatzprotokolls zum Abkommen über die Ausübung unselbstständiger Erwerbstätigkeit in Form von Telearbeit, das durch das Zusatzabkommen eingeführt wurde; b. für Steuerjahre zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Dezember des Jahres, in dem das Zusatzabkommen in Kraft tritt: gemäss Artikel 11 Absatz 4 des Zusatzabkommens.3 Sofern das Zusatzabkommen für beide Parteien in Kraft tritt, ist die Beteiligung des Bundes am Genfer finanziellen Ausgleich ab dem Steuerjahr 2023 geschuldet. Sie wird dem Kanton Genf vom Bund spätestens am 30. Juni des Jahres, das auf das Jahr folgt, für das der Ausgleich geschuldet ist, überwiesen.4 Ungeachtet des zweiten Satzes von Absatz 3 ist die Beteiligung des Bundes am Genfer finanziellen Ausgleich für die Steuerjahre zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Dezember des Jahres des Inkrafttretens des Zusatzabkommens spätestens am 30. Juni des Jahres fällig, das auf das Jahr folgt, in dem das Zusatzabkommen in Kraft tritt.5 Der Betrag der Beteiligung des Bundes am Genfer finanziellen Ausgleich für ein bestimmtes Steuerjahr wird an die Entwicklung der Einnahmen aus den Steuern angepasst, die auf den Löhnen der in Genf arbeitenden Einwohnerinnen und Einwohner der Departemente Ain und Haute-Savoie für dieses Steuerjahr erhoben werden.

Art. 41 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 und Art. 141a Abs. 2 BV).2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der Änderung des Bundesgesetzes im Anhang. Nationalrat, 14. Juni 2024 Der Präsident: Eric Nussbaumer
Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Ständerat, 14. Juni 2024 Die Präsidentin: Eva Herzog
Die Sekretärin: Martina Buol Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung1 Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 3. Oktober 2024 unbenützt abgelaufen.72 Die Änderung des in Artikel 2 aufgeführten Bundesgesetzes wird in Anwendung von Artikel 4 Absatz 2 auf den 1. Januar 2026 in Kraft gesetzt. 13. August 2025 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

(Art. 2)

Änderung eines anderen Erlasses

Das Bundesgesetz vom 18. Juni 20218 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich wird wie folgt geändert:

Art. 35 Abs. 1 Bst. e und 31 Der Bundesrat regelt:e. die Aufteilung zwischen Bund und Kantonen der Beträge, die die Schweiz aufgrund eines Abkommens im Steuerbereich von einem anderen Vertragsstaat erhält oder an einen anderen Vertragsstaat überweisen muss. 3 Aufgehoben

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