AS 2025 522
Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG)
(SchKG)
Präambel
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 2. Mai 20241
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 14. August 20242,
beschliesst:
I
Das Bundesgesetz vom 11. April 18893 über Schuldbetreibung und Konkurs wird wie folgt geändert:
Art. 8a Abs. 3 Bst. d3 Die Ämter geben Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn:d. der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben und nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls und vor Erlöschen des Einsichtsrechts Dritter ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags (Art. 79–84) eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, so wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht, es sei denn, der Schuldner weist nach, dass ein Begehren des Gläubigers um Beseitigung des Rechtsvorschlags definitiv nicht gutgeheissen wurde.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 21. März 2025 Die Präsidentin: Maja Riniker | Ständerat, 21. März 2025 Der Präsident: Andrea Caroni |
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 10. Juli 2025 unbenützt abgelaufen.4
2 Es wird auf den 1. Januar 2026 in Kraft gesetzt.5
20. August 2025 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter |