AS 2025 547
AS 2025 547
(Art. 10 Abs. 1 PublG)
Präambel
Verordnung des EDI
über die Höchstgehalte für Kontaminanten
(Kontaminantenverordnung, VHK)
Änderung vom 2. Juni 2025 (AS 2025 391; SR 817.022.15)
Anhang 2 Teil B
Die Einträge «Getreide-Snacks und Frühstücksgetreide» und «Hafer, unverarbeitet» unter «Summe der Toxine T-2 und HT-2» in alphabetischer Reihenfolge gemäss nachstehender Tabelle einfügen:statt: 1 2 3 4 Stoff Lebensmittel Höchstgehalt Bemerkungen Summe der Toxine T-2 und HT-2 Backwaren 20 μg/kg übrige, ausgenommen Backwaren mit einem Anteil an Hafermahlerzeugnissen von mindestens 75 % und ausgenommen Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind) " Backwaren mit einem Anteil an Hafermahlerzeugnissen von mindestens 75 % 100 μg/kg einschliesslich Kleingebäck " Braugerste, unverarbeitet 200 μg/kg " Frühstückscerealien mit einem Anteil von mindestens 50 % an Getreidekleie, Mahlerzeugnissen aus Haferkörnern, Mahlerzeugnissen aus Maiskörnern, Hafer-, Gerste-, Mais- oder Hartweizenvollkorngetreide, und zu mindestens 40 % bestehend aus Mahlerzeugnissen aus Haferkörnern und Vollkornhafer 75 μg/kg " Frühstückscerealien mit einem Anteil von mindestens 50 % an Getreidekleie, Mahlerzeugnissen aus Haferkörnern, Mahlerzeugnissen aus Maiskörnern, Hafer-, Gerste-, Mais- oder Hartweizenvollkorngetreide, und zu weniger als 40 % bestehend aus Mahlerzeugnissen von Haferkörnern und Vollkornhafer 50 μg/kg " Gerste 50 μg/kg zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt " Gerste, unverarbeitet 150 μg/kg übrige Getreide, unverarbeitet 50 μg/kg ausgenommen unverarbeitete Braugerste und übrige Gerste, unverarbeiteter Mais, unverarbeiteter Hartweizen, unverarbeiteter Hafer einschliesslich Spelzen, die nicht verzehrt werden; ausgenommen Mais, der zur Verarbeitung durch Nassmahlen bestimmt ist, und Reis " Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder 10 μg/kg ausgenommen Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind) " Getreideerzeugnisse 20 μg/kg zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt; ausgenommen Hafer, Gerste, Mais und Hartweizen, die zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind; ausgenommen Reis " Hafer 100 μg/kg zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt " Haferflocken 100 μg/kg " Hartweizen 50 μg/kg zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt " Hartweizen, unverarbeitet 100 μg/kg " Kleie aus anderem Getreide als Hafer 50 μg/kg " Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die speziell für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind 10 μg/kg ausgenommen Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind) " Mahlerzeugnisse aus Getreide 20 μg/kg ausgenommen Mahlerzeugnisse aus Hafer (einschliesslich Haferkleie) und Kleie aus anderem Getreide als Hafer und Mahlerzeugnisse aus Mais; ausgenommen Mahlerzeugnisse aus Reis " Mahlerzeugnisse aus Hafer 100 μg/kg einschliesslich Haferkleie " Mahlerzeugnisse aus Mais 50 μg/kg Mais 50 μg/kg zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt " Mais, unverarbeitet 100 μg/kg ausgenommen unverarbeiteter Mais, der zur Verarbeitung durch Nassmahlen bestimmt ist " Teigwaren 20 μg/kg trocken, Wassergehalt ca. 12 % … muss es heissen: 1 2 3 4 Stoff Lebensmittel Höchstgehalt Bemerkungen Summe der Toxine T-2 und HT-2 Backwaren 20 μg/kg übrige, ausgenommen Backwaren mit einem Anteil an Hafermahlerzeugnissen von mindestens 75 % und ausgenommen Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind) " Backwaren mit einem Anteil an Hafermahlerzeugnissen von mindestens 75 % 100 μg/kg einschliesslich Kleingebäck " Braugerste, unverarbeitet 200 μg/kg " Frühstückscerealien mit einem Anteil von mindestens 50 % an Getreidekleie, Mahlerzeugnissen aus Haferkörnern, Mahlerzeugnissen aus Maiskörnern, Hafer-, Gerste-, Mais- oder Hartweizenvollkorngetreide, und zu mindestens 40 % bestehend aus Mahlerzeugnissen aus Haferkörnern und Vollkornhafer 75 μg/kg " Frühstückscerealien mit einem Anteil von mindestens 50 % an Getreidekleie, Mahlerzeugnissen aus Haferkörnern, Mahlerzeugnissen aus Maiskörnern, Hafer-, Gerste-, Mais- oder Hartweizenvollkorngetreide, und zu weniger als 40 % bestehend aus Mahlerzeugnissen von Haferkörnern und Vollkornhafer 50 μg/kg " Gerste 50 μg/kg zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt " Gerste, unverarbeitet 150 μg/kg übrige Getreide, unverarbeitet 50 μg/kg ausgenommen unverarbeitete Braugerste und übrige Gerste, unverarbeiteter Mais, unverarbeiteter Hartweizen, unverarbeiteter Hafer einschliesslich Spelzen, die nicht verzehrt werden; ausgenommen Mais, der zur Verarbeitung durch Nassmahlen bestimmt ist, und Reis " Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder 10 μg/kg ausgenommen Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind) " Getreideerzeugnisse 20 μg/kg zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt; ausgenommen Hafer, Gerste, Mais und Hartweizen, die zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind; ausgenommen Reis " Getreide-Snacks und Frühstücksgetreide 20 μg/kg ausgenommen Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind); ausgenommen Haferflocken, Frühstücksgetreide mit einem Anteil von mindestens 50 % an Getreidekleie, Mahlerzeugnissen aus Haferkörnern, Mahlerzeugnissen aus Maiskörnern, Hafer-, Gerste-, Mais- oder Hartweizenvollkorngetreide, und zu weniger als oder zu mindestens 40 % bestehend aus Mahlerzeugnissen von Haferkörnern und Vollkornhafer " Hafer 100 μg/kg zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt " Hafer, unverarbeitet 1250 μg/kg einschliesslich Spelzen, die nicht verzehrt werden " Haferflocken 100 μg/kg " Hartweizen 50 μg/kg zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt " Hartweizen, unverarbeitet 100 μg/kg " Kleie aus anderem Getreide als Hafer 50 μg/kg " Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die speziell für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind 10 μg/kg ausgenommen Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind) " Mahlerzeugnisse aus Getreide 20 μg/kg ausgenommen Mahlerzeugnisse aus Hafer (einschliesslich Haferkleie) und Kleie aus anderem Getreide als Hafer und Mahlerzeugnisse aus Mais; ausgenommen Mahlerzeugnisse aus Reis " Mahlerzeugnisse aus Hafer 100 μg/kg einschliesslich Haferkleie " Mahlerzeugnisse aus Mais 50 μg/kg Mais 50 μg/kg zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt " Mais, unverarbeitet 100 μg/kg ausgenommen unverarbeiteter Mais, der zur Verarbeitung durch Nassmahlen bestimmt ist " Teigwaren 20 μg/kg trocken, Wassergehalt ca. 12 % … 9 September 2025 Bundeskanzlei