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AS 2025 633

Vertrag über die Energiecharta. Berichtigung

Präambel

Vertrag
über die Energiecharta

Änderung vom 24. April 1998 (AS 2010 3461; SR 0.730.0)

Präambel, 4. Abs.statt:von dem Wunsch geleitet, den Grundgedanken der Europäischen Energiecharta-Initiative zu verwirklichen, der darin besteht, das Wirtschaftswachstum durch Massnahmen zur Liberalisierung der Investitionen und des Handels mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen zu fördern;muss es heissen:von dem Wunsch geleitet, den Grundgedanken der Europäischen Energiecharta-Initiative zu verwirklichen, der darin besteht, das Wirtschaftswachstum durch Massnahmen zur Liberalisierung der Investitionen und des Handels mit Energie zu fördern;

Art. 1 Ziff. 4statt:Im Sinne dieses Vertrags4. bedeutet «Energieerzeugnisse» die auf der Grundlage des Harmonisierten Systems der Weltzollorganisation und der Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften in Anlage EM I oder Anlage EM II aufgenommenen Positionen;muss es heissen:Im Sinne dieses Vertrags4. bedeutet «Primärenergieträger und Energieerzeugnisse» auf der Grundlage des Harmonisierten Systems des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens und der Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften in die Anlage EM aufgenommene Positionen;

Art. 29statt:(1)Dieser Artikel findet auf den Handel mit Energieerzeugnissen und energiebezogener Ausrüstung Anwendung, solange eine Vertragspartei nicht Mitglied der WTO1 ist.(2) a) Der Handel mit Energieerzeugnissen und energiebezogener Ausrüstung zwischen Vertragsparteien, von denen mindestens eine nicht Mitglied der WTO ist, wird vorbehaltlich des Buchstaben b und der in Anlage W vorgesehenen Ausnahmen und Regeln durch das WTO-Übereinkommen geregelt, wie es in der Praxis von den Mitgliedern der WTO untereinander auf Energieerzeugnisse und energiebezogene Ausrüstung angewandt wird, als seien alle Vertragsparteien Mitglieder der WTO.b) Der Handel einer Vertragspartei, die zu den Nachfolgestaaten der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken gehört, kann statt dessen vorbehaltlich der Anlage TFU bis zum 1. Dezember 1999 oder bis zur Zulassung dieser Vertragspartei zur WTO, wenn dies der frühere Zeitpunkt ist, durch eine Übereinkunft zwischen zwei oder mehr dieser Staaten geregelt werden.(3) a) Die Unterzeichner dieses Vertrags sowie die Staaten und die Organisationen für regionale wirtschaftliche Integration, die diesem Vertrag vor dem 24. April 1998 beitreten, übergeben dem Sekretariat bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde eine Liste sämtlicher Zölle und sonstigen Abgaben, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr auf Energieerzeugnisse erhoben werden, und notifizieren damit die am Tag der Unterzeichnung oder Hinterlegung geltenden Zoll- und Abgabensätze. Die Unterzeichner dieses Vertrags sowie die Staaten und die Organisationen für regionale wirtschaftliche Integration, die diesem Vertrag vor dem 24. April 1998 beitreten, übergeben dem Sekretariat bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde eine Liste sämtlicher Zölle und sonstigen Abgaben, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr auf energiebezogene Ausrüstung erhoben werden, und notifizieren damit die am Tag der Unterzeichnung oder Hinterlegung geltenden Zoll- und Abgabensätze.b) Die Staaten und die Organisationen für regionale wirtschaftliche Integration, die diesem Vertrag am oder nach dem 24. April 1998 beitreten, übergeben dem Sekretariat bei der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde eine Liste sämtlicher Zölle und sonstigen Abgaben, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr auf Energieerzeugnisse und energiebezogene Ausrüstung erhoben werden, und notifizieren damit die am Tag der Hinterlegung geltenden Zoll- und Abgabensätze.Änderungen dieser bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr erhobenen Zölle oder sonstigen Abgaben sind dem Sekretariat zu notifizieren; dieses unterrichtet die Vertragsparteien.(4)Die Vertragsparteien bemühen sich, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr erhobenen Zölle und sonstigen Abgaben:a) die in Teil I der in Artikel II GATT 19942 genannten Liste für die betreffende Vertragspartei beschrieben sind, bei der Einfuhr der in Anlage EM I aufgeführten Energieerzeugnisse oder der in Anlage EQ I aufgeführten energiebezogenen Ausrüstung nicht über die in der Liste festgelegten Sätze hinaus zu erhöhen, falls die Vertragspartei Mitglied der WTO ist;b) bei der Ausfuhr und – falls die betreffende Vertragspartei nicht Mitglied der WTO ist – bei der Einfuhr der in Anlage EM I aufgeführten Energieerzeugnisse oder der in Anlage EQ I aufgeführten energiebezogenen Ausrüstung nicht über die dem Sekretariat zuletzt notifizierten Sätze hinaus zu erhöhen, es sei denn, dass dies nach den gemäss Absatz 2 Buchstabe a anwendbaren Bestimmungen zulässig ist.(5)Eine Vertragspartei darf die Zölle und sonstigen Abgaben über die in Absatz 4 angegebenen Sätze hinaus nur erhöhen:a) sofern dies bei den bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhobenen Zöllen und sonstigen Abgaben mit den geltenden Bestimmungen des WTO-Übereinkommens mit Ausnahme der in Anlage W aufgeführten Bestimmungen des WTO-Übereinkommens vereinbar ist; oderb) sofern sie ihren Vorschlag für die Erhöhung dem Sekretariat soweit wie nach ihrem Gesetzgebungsverfahren praktisch möglich notifiziert, anderen interessierten Vertragsparteien hinreichend Gelegenheit zur Konsultation über den Vorschlag gegeben und die von diesen erhobenen Vorstellungen geprüft hat.(6)Im Handel zwischen Vertragsparteien, von denen mindestens eine nicht Mitglied der WTO ist, erhöht eine solche Vertragspartei die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr auf die in Anlage EM II aufgeführten Energieerzeugnisse oder die in Anlage EQ II aufgeführte energiebezogene Ausrüstung erhobenen Zölle und sonstigen Abgaben nicht über den niedrigsten Satz hinaus, der an dem Tag gilt, an dem die Chartakonferenz beschliesst, die betreffende Ware in die einschlägige Anlage aufzunehmen.Eine Vertragspartei darf die Zölle und sonstigen Abgaben über diesen Satz hinaus nur erhöhen:a) sofern dies bei den bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhobenen Zöllen und sonstigen Abgaben mit den geltenden Bestimmungen des WTO-Übereinkommens mit Ausnahme der in Anlage W aufgeführten Bestimmungen des WTO-Übereinkommens vereinbar ist; oderb) sofern die Chartakonferenz in an anderer Stelle in diesem Vertrag nicht geregelten Ausnahmefällen beschliesst, die Vertragspartei von der ihr durch diesen Absatz auferlegten Verpflichtung zu befreien und der Erhöhung eines Zolls unter den von ihr auferlegten Bedingungen zuzustimmen.(7)Abweichend von Absatz 6 erhöhen im Falle der in Anlage EM II aufgeführten Energieerzeugnisse die in Anlage BR aufgeführten Vertragsparteien und im Falle der in Anlage EQ II aufgeführten energiebezogenen Ausrüstung die in Anlage BRQ aufgeführten Vertragsparteien die Zölle und sonstigen Abgaben in dem in Absatz 6 genannten Handel nicht über die sich aus ihren Verpflichtungen im Rahmen des WTO-Übereinkommens oder dessen für sie geltenden Bestimmungen ergebenden Sätze hinaus.(8)Auf die sonstigen Zölle und Abgaben, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr auf Energieerzeugnisse oder energiebezogene Ausrüstung erhoben werden, findet die Vereinbarung zur Auslegung des Artikels II Absatz 1 Buchstabe b GATT 1994 in der Fassung der Anlage W Anwendung.(9)Anlage D findet Anwendung:a) auf Streitigkeiten über die Einhaltung der nach diesem Artikel anwendbaren Bestimmungen über den Handel;b) auf Streitigkeiten über die Anwendung einer Massnahme durch eine andere Vertragspartei, durch die nach Ansicht einer Vertragspartei ein ihr aus diesem Artikel unmittelbar oder mittelbar erwachsender Vorteil zunichte gemacht oder verringert wird, ohne Rücksicht auf ihre Vereinbarkeit mit diesem Artikel; undc) sofern die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, auf Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien, von denen mindestens eine nicht Mitglied der WTO ist, über die Einhaltung des Artikels 5.Anlage D findet jedoch keine Anwendung auf Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien, die im wesentlichen im Rahmen einer Übereinkunft entstehen:i) die nach Absatz 2 Buchstabe b und Anlage TFU notifiziert worden ist und deren übrigen Anforderungen gerecht wird; oderii) durch die eine Freihandelszone oder eine Zollunion im Sinne des Artikels XXIV GATT 1994 errichtet wird.muss es heissen:(1)Dieser Artikel findet auf den Handel mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen und energiebezogener Ausrüstung Anwendung, solange eine Vertragspartei nicht Mitglied der WTO3 ist.(2) a) Der Handel mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen und energiebezogener Ausrüstung zwischen Vertragsparteien, von denen mindestens eine nicht Mitglied der WTO ist, wird vorbehaltlich des Buchstaben b und der in Anlage W vorgesehenen Ausnahmen und Regeln durch das WTO-Übereinkommen geregelt, wie es in der Praxis von den Mitgliedern der WTO untereinander auf Primärenergieträger und Energieerzeugnisse und energiebezogener Ausrüstung angewandt wird, als seien alle Vertragsparteien Mitglieder der WTO.b) Der Handel einer Vertragspartei, die zu den Nachfolgestaaten der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken gehört, kann statt dessen vorbehaltlich der Anlage TFU bis zum 1. Dezember 1999 oder bis zur Zulassung dieser Vertragspartei zur WTO, wenn dies der frühere Zeitpunkt ist, durch eine Übereinkunft zwischen zwei oder mehr dieser Staaten geregelt werden.(3) a) Die Unterzeichner dieses Vertrags sowie die Staaten und die Organisationen für regionale wirtschaftliche Integration, die diesem Vertrag vor dem 24. April 1998 beitreten, übergeben dem Sekretariat bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde eine Liste sämtlicher Zölle und sonstigen Abgaben, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr auf Primärenergieträger und Energieerzeugnisse erhoben werden, und notifizieren damit die am Tag der Unterzeichnung oder Hinterlegung geltenden Zoll- und Abgabensätze. Die Unterzeichner dieses Vertrags sowie die Staaten und die Organisationen für regionale wirtschaftliche Integration, die diesem Vertrag vor dem 24. April 1998 beitreten, übergeben dem Sekretariat bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde eine Liste sämtlicher Zölle und sonstigen Abgaben, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr auf energiebezogene Ausrüstung erhoben werden, und notifizieren damit die am Tag der Unterzeichnung oder Hinterlegung geltenden Zoll- und Abgabensätze.b) Die Staaten und die Organisationen für regionale wirtschaftliche Integration, die diesem Vertrag am oder nach dem 24. April 1998 beitreten, übergeben dem Sekretariat bei der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde eine Liste sämtlicher Zölle und sonstigen Abgaben, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr auf Primärenergieträger und Energieerzeugnisse und energiebezogener Ausrüstung erhoben werden, und notifizieren damit die am Tag der Hinterlegung geltenden Zoll- und Abgabensätze.Änderungen dieser bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr erhobenen Zölle oder sonstigen Abgaben sind dem Sekretariat zu notifizieren; dieses unterrichtet die Vertragsparteien.(4)Die Vertragsparteien bemühen sich, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr erhobenen Zölle und sonstigen Abgaben:a) die in Teil I der in Artikel II GATT 19944 genannten Liste für die betreffende Vertragspartei beschrieben sind, bei der Einfuhr der in Anlage EM I aufgeführten Primärenergieträger und Energieerzeugnisse oder der in Anlage EQ I aufgeführten energiebezogenen Ausrüstung nicht über die in der Liste festgelegten Sätze hinaus zu erhöhen, falls die Vertragspartei Mitglied der WTO ist;b) bei der Ausfuhr und – falls die betreffende Vertragspartei nicht Mitglied der WTO ist – bei der Einfuhr der in Anlage EM I aufgeführten Primärenergieträger und Energieerzeugnisse oder der in Anlage EQ I aufgeführten energiebezogenen Ausrüstung nicht über die dem Sekretariat zuletzt notifizierten Sätze hinaus zu erhöhen, es sei denn, dass dies nach den gemäss Absatz 2 Buchstabe a anwendbaren Bestimmungen zulässig ist.(5)Eine Vertragspartei darf die Zölle und sonstigen Abgaben über die in Absatz 4 angegebenen Sätze hinaus nur erhöhen:a) sofern dies bei den bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhobenen Zöllen und sonstigen Abgaben mit den geltenden Bestimmungen des WTO-Übereinkommens mit Ausnahme der in Anlage W aufgeführten Bestimmungen des WTO-Übereinkommens vereinbar ist; oderb) sofern sie ihren Vorschlag für die Erhöhung dem Sekretariat soweit wie nach ihrem Gesetzgebungsverfahren praktisch möglich notifiziert, anderen interessierten Vertragsparteien hinreichend Gelegenheit zur Konsultation über den Vorschlag gegeben und die von diesen erhobenen Vorstellungen geprüft hat.(6)Im Handel zwischen Vertragsparteien, von denen mindestens eine nicht Mitglied der WTO ist, erhöht eine solche Vertragspartei die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr auf die in Anlage EM II aufgeführten Primärenergieträger und Energieerzeugnisse oder die in Anlage EQ II aufgeführte energiebezogene Ausrüstung erhobenen Zölle und sonstigen Abgaben nicht über den niedrigsten Satz hinaus, der an dem Tag gilt, an dem die Chartakonferenz beschliesst, die betreffende Ware in die einschlägige Anlage aufzunehmen.Eine Vertragspartei darf die Zölle und sonstigen Abgaben über diesen Satz hinaus nur erhöhen:a) sofern dies bei den bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhobenen Zöllen und sonstigen Abgaben mit den geltenden Bestimmungen des WTO-Übereinkommens mit Ausnahme der in Anlage W aufgeführten Bestimmungen des WTO-Übereinkommens vereinbar ist; oderb) sofern die Chartakonferenz in an anderer Stelle in diesem Vertrag nicht geregelten Ausnahmefällen beschliesst, die Vertragspartei von der ihr durch diesen Absatz auferlegten Verpflichtung zu befreien und der Erhöhung eines Zolls unter den von ihr auferlegten Bedingungen zuzustimmen.(7)Abweichend von Absatz 6 erhöhen im Falle der in Anlage EM II aufgeführten Primärenergieträger und Energieerzeugnisse die in Anlage BR aufgeführten Vertragsparteien und im Falle der in Anlage EQ II aufgeführten energiebezogenen Ausrüstung die in Anlage BRQ aufgeführten Vertragsparteien die Zölle und sonstigen Abgaben in dem in Absatz 6 genannten Handel nicht über die sich aus ihren Verpflichtungen im Rahmen des WTO-Übereinkommens oder dessen für sie geltenden Bestimmungen ergebenden Sätze hinaus.(8)Auf die sonstigen Zölle und Abgaben, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr auf Primärenergieträger und Energieerzeugnisse oder energiebezogene Ausrüstung erhoben werden, findet die Vereinbarung zur Auslegung des Artikels II Absatz 1 Buchstabe b GATT 1994 in der Fassung der Anlage W Anwendung.(9)Anlage D findet Anwendung:a) auf Streitigkeiten über die Einhaltung der nach diesem Artikel anwendbaren Bestimmungen über den Handel;b) auf Streitigkeiten über die Anwendung einer Massnahme durch eine andere Vertragspartei, durch die nach Ansicht einer Vertragspartei ein ihr aus diesem Artikel unmittelbar oder mittelbar erwachsender Vorteil zunichte gemacht oder verringert wird, ohne Rücksicht auf ihre Vereinbarkeit mit diesem Artikel; undc) sofern die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, auf Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien, von denen mindestens eine nicht Mitglied der WTO ist, über die Einhaltung des Artikels 5.Anlage D findet jedoch keine Anwendung auf Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien, die im wesentlichen im Rahmen einer Übereinkunft entstehen:i) die nach Absatz 2 Buchstabe b und Anlage TFU notifiziert worden ist und deren übrigen Anforderungen gerecht wird; oderii) durch die eine Freihandelszone oder eine Zollunion im Sinne des Artikels XXIV GATT 1994 errichtet wird.

2. Anlage EM II, Titelstatt:

muss es heissen:

Primärenergieträger und Energieerzeugnisse

3. Anlage EQ I, Ex. 85.45statt: Ex 85.45 Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Graphit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall: 8545.20 – Kohlebürsten muss es heissen: Ex 85.45 Kohlenstoffelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batteriekohlen und andere Waren aus Graphit oder anderem Kohlenstoff, mit oder ohne Metall, zur Verwendung für elektrische Zwecke: 8545.20 – Kohlebürsten

12. Anlage W, Titel B, Ziff. 4, i) und 5, i) und ii)statt:(4)Die Bestimmungen des Artikels II GATT 1994, deren Anwendung nicht ausgesetzt ist, werden unbeschadet des Artikels 29 Absätze 4, 5 und 7 wie folgt geändert:i) Die in Anlage EM II aufgeführten Energieerzeugnisse und die in Anlage EQ II aufgeführte energiebezogene Ausrüstung, die aus einer Vertragspartei eingeführt oder in eine Vertragspartei ausgeführt werden, sind auch von allen anderen Abgaben und Belastungen jeder Art befreit, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr auferlegt werden, soweit sie die Abgaben und Belastungen übersteigen, die an dem in der Stillhalteklausel des Artikels 29 Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 genannten Stichtag auferlegt werden oder nach diesem Zeitpunkt auf Grund der an dem in Artikel 29 Absatz 6 Satz 1 genannten Stichtag im Einfuhr- bzw. Ausfuhrland geltenden Rechtsvorschriften unmittelbar oder zwangsläufig aufzuerlegen sind.[…](5)Die Entscheidung vom 26. März 1980 zur «Einführung einer Loseblattsammlung für die Listen der Zollzugeständnisse» (BISD 27S/24) findet im Rahmen des Artikels 29 Absatz 2 Buchstabe a keine Anwendung. Die anwendbaren Bestimmungen der Vereinbarung zur Auslegung des Artikels II Absatz 1 Buchstabe b GATT 1994 gelten unbeschadet des Artikels 29 Absätze 4, 5 und 7 mit folgenden Änderungen:i) Zur Gewährleistung der Transparenz der aus Artikel II Absatz 1 Buchstabe b GATT 1994 hergeleiteten Rechte und Verpflichtungen werden Art und Höhe der bei der Einfuhr oder Ausfuhr auf die in Anlage EM II aufgeführten Energieerzeugnisse und die in Anlage EQ II aufgeführte energiebezogene Ausrüstung erhobenen «anderen Abgaben und Belastungen» im Sinne der genannten Bestimmung im Tarifregister bei der betreffenden Zolltarifposition mit dem Satz angegeben, der an dem in der Stillhalteklausel des Artikels 29 Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 genannten Stichtag gilt. Es besteht Einvernehmen darüber, dass diese Angabe den gesetzlichen Charakter der «anderen Abgaben und Belastungen» nicht ändert.ii) Die «anderen Abgaben und Belastungen» werden für alle in Anlage EM II aufgeführten Energieerzeugnisse und alle in Anlage EQ II aufgeführte energiebezogene Ausrüstung angegeben.muss es heissen:(4)Die Bestimmungen des Artikels II GATT 1994, deren Anwendung nicht ausgesetzt ist, werden unbeschadet des Artikels 29 Absätze 4, 5 und 7 wie folgt geändert:i) Die in Anlage EM II aufgeführten Primärenergieträger und Energieerzeugnisse und die in Anlage EQ II aufgeführte energiebezogene Ausrüstung, die aus einer Vertragspartei eingeführt oder in eine Vertragspartei ausgeführt werden, sind auch von allen anderen Abgaben und Belastungen jeder Art befreit, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr auferlegt werden, soweit sie die Abgaben und Belastungen übersteigen, die an dem in der Stillhalteklausel des Artikels 29 Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 genannten Stichtag auferlegt werden oder nach diesem Zeitpunkt auf Grund der an dem in Artikel 29 Absatz 6 Satz 1 genannten Stichtag im Einfuhr- bzw. Ausfuhrland geltenden Rechtsvorschriften unmittelbar oder zwangsläufig aufzuerlegen sind.[…](5)Die Entscheidung vom 26. März 1980 zur «Einführung einer Loseblattsammlung für die Listen der Zollzugeständnisse» (BISD 27S/24) findet im Rahmen des Artikels 29 Absatz 2 Buchstabe a keine Anwendung. Die anwendbaren Bestimmungen der Vereinbarung zur Auslegung des Artikels II Absatz 1 Buchstabe b GATT 1994 gelten unbeschadet des Artikels 29 Absätze 4, 5 und 7 mit folgenden Änderungen:i) Zur Gewährleistung der Transparenz der aus Artikel II Absatz 1 Buchstabe b GATT 1994 hergeleiteten Rechte und Verpflichtungen werden Art und Höhe der bei der Einfuhr oder Ausfuhr auf die in Anlage EM II aufgeführten Primärenergieträger und Energieerzeugnisse und die in Anlage EQ II aufgeführte energiebezogene Ausrüstung erhobenen «anderen Abgaben und Belastungen» im Sinne der genannten Bestimmung im Tarifregister bei der betreffenden Zolltarifposition mit dem Satz angegeben, der an dem in der Stillhalteklausel des Artikels 29 Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 genannten Stichtag gilt. Es besteht Einvernehmen darüber, dass diese Angabe den gesetzlichen Charakter der «anderen Abgaben und Belastungen» nicht ändert.ii) Die «anderen Abgaben und Belastungen» werden für alle in Anlage EM II aufgeführten Primärenergieträger und Energieerzeugnisse und alle in Anlage EQ II aufgeführte energiebezogene Ausrüstung angegeben. 22. Oktober 2025 Bundeskanzlei