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AS 2025 637

Verordnung des BLV
über Massnahmen im Zusammenhang
mit der Dermatitis nodularis (Lumpy Skin Disease)
Änderung vom 22. Oktober 2025

Präambel

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)

verordnet:

I

Die Verordnung des BLV vom 17. Juli 20251 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Dermatitis nodularis (Lumpy Skin Disease) wird wie folgt geändert:

Art. 10 Impfzonen und Impfpflicht1 Tiere empfänglicher Arten, die in den Impfzonen gehalten werden, müssen gegen LSD geimpft werden.2 Der Umfang der Impfzonen ist in Anhang 3 festgelegt.

Art. 17 Abs. 1 Bst. d und e1 Aus der Impfzone dürfen lebende Tiere empfänglicher Arten verstellt werden, wenn:d. die Tiere seit ihrer Geburt oder während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens 28 Tagen vor dem Verstelldatum in ihrem Ursprungsbetrieb gehalten wurden; unde. alle Tiere empfänglicher Arten im Umkreis von 50 Kilometern um den Ursprungsbetrieb der Verstellung mindestens 60 Tage vor dem Verstelldatum geimpft oder wiedergeimpft wurden.

Art. 20 Abs. 44 Die Einschränkungen nach den Absätzen 1–3 finden keine Anwendung auf die tierischen Nebenprodukte eines Tieres, bei dem die Bedingungen von Artikel 17 Absatz 1 erfüllt sind.

Art. 21 Abs. 22 Beim Transport von Tieren empfänglicher Arten direkt zu einem Schlachthof oder bei jeglichem Transport von tierischen Nebenprodukten solcher Tiere genügt die Reinigung nach dem Transport.

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 6. Abschnitts

Art. 21a ÜberwachungsmassnahmenDie Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ordnet in den Impfzonen für die Bestände mit Tieren empfänglicher Arten die für die Überwachung nötigen Untersuchungen an.

Art. 22 Abs. 33 Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 16. Mai 2026 verlängert.

II

1 Anhang 2 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

2 Diese Verordnung erhält neu einen Anhang 3 gemäss Beilage.

III

Diese Verordnung tritt am 24. Oktober 2025 in Kraft.2

22. Oktober 2025

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit
und Veterinärwesen:

Laurent Monnerat

(Art. 2)

Überwachungszonen

Dieser Anhang enthält keine Einträge.

(Art. 10 Abs. 2)

Impfzonen

Als Impfzonen gelten:

  • – der Kanton Genf;

  • – folgende Gemeinden des Kantons Waadt: Arnex, Bogis-Bossey, Borex, Chavannes-de-Bogis, Chavannes-des-Bois, Chéserex, Commugny, Coppet, Crans, Crassier, Eysins, Founex, Gingins, Grens, La Rippe, Mies, Nyon, Signy-Avenex, Tannay;

  • – das Gebiet La Pile Dessus der Gemeinde Saint-Cergue des Kantons Waadt;

  • – die auf der nachstehenden Karte grau markierten Teilgebiete der folgenden Gemeinden des Kantons Wallis: Champéry, Val-d’Illiez, Finhaut, Martigny-Combe, Orsières, Salvan, Trient.

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