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AS 2025 674

Verordnung des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte

Präambel

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung,
Bevölkerungsschutz und Sport (VBS)

verordnet:

I

Die Verordnung des VBS vom 25. Mai 20121 über Sportförderungsprogramme und ‑projekte wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 22 Aufgehoben

Art. 10 Abs. 1bis1bis Sie wird zielgruppenspezifisch für verschiedene Altersklassen und Leistungsniveaus angeboten.

Art. 12Zur Durchführung eines J+S-Lagers braucht es mindestens zwei J+S-Leiterinnen und -Leiter, die in der entsprechenden Sportart anerkannt sind.

Art. 15 Abs. 1bis1bis Sie werden zielgruppenspezifisch für verschiedene Altersklassen und Leistungsniveaus angeboten.

Art. 27 Abs. 1 und 21 Die Ausbildung zur J+S-Leiterin oder zum J+S-Leiter erfolgt in J+S-Leiterkursen in der entsprechenden Sportart.2 Aufgehoben

Art. 28 Abs. 2Betrifft nur den französischen Text.

Art. 43 Abs. 11 J+S-Expertinnen und -Experten führen die Kaderbildung in der entsprechenden Sportart durch.

Art. 50 Abs. 2bis Einleitungssatz2bis Führen Kantone oder Sport- oder Jugendverbände im Auftrag des BASPO Kurse oder Module der Aus- und Weiterbildung von J+S-Expertinnen und -Experten durch, so schliesst das BASPO mit ihnen eine Vereinbarung ab und legt darin fest:

Art. 66 Abs. 11 Die Ausbildung zur ESA-Leiterin oder zum ESA-Leiter kann zielgruppenorientiert ausgerichtet werden.

II

Anhang 2 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2026 in Kraft;

2 Die Artikel 3 Absatz 2, 10 Absatz 1bis, 12, 15 Absatz 1bis, 27 Absatz 1, 28 Absatz 2 und 43 Absatz 1 treten am 1. Januar 2027 in Kraft.

3 Artikel 26a der Änderung vom 30. März 20222 gilt ab dem 1. Januar 2026 unbefristet.

29. Oktober 2025

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport:

Martin Pfister

(Art. 5 Abs. 2, 6 Abs. 1 und 13 Abs. 2)

Spezifische Bestimmungen für den Einsatz von J+S-Leiterinnen und -Leitern im Zusammenhang mit der Gruppengrösse

A.

Bestimmungen für J+S-Sportarten:

  1. In den Sportarten American Football, Baseball/Softball, Basketball, Eishockey, Fussball, Handball, Hornussen, Inline Hockey, Landhockey, Rollhockey, Rugby, Streethockey, Tchoukball, Unihockey und Volleyball darf die Gruppengrösse von 24 Teilnehmerinnen und Teilnehmern pro Leiterin oder Leiter nicht überschritten werden. Ab 25 Teilnehmerinnen und Teilnehmern muss jeweils für 24 weitere Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine zusätzliche zur Leitung berechtigte Person eingesetzt werden.

  2. In den Sportarten, Aikido, Akrobatikturnen, Allround, Armbrust, Artistic Swimming, Badminton, Bahnradsport, Biathlon, BMX, Bogenschiessen, Curling, Einrad, Eiskunstlauf, Eisschnelllauf, Faustball, Fechten, Geräteturnen, Gewehr, Golf, Gymnastik, Judo, Ju-Jitsu, Karate, Kickboxing Light, Lagersport/Trekking, Korbball, Kunstradfahren, Kunstturnen, Leichtathletik, Light-Contact Boxing, Mountainbike, Nationalturnen, Orientierungslauf, Parkour, Pistole, Radball, Radquer, Rettungsschwimmen, Rhönrad, Rhythmische Gymnastik, Ringen, Rock’n’Roll, Rollkunstlauf, Schwimmen, Schwingen, Skilanglauf, Speedskating, Squash, Strassenradsport, Synchronized Skating, Tanzen Standard/Latein, Tennis, Tischtennis, Trampolin, Trialradsport, Triathlon, Turnen, Wasserball, Wasserspringen und Wushu/Kung-Fu darf die Gruppengrösse von 16 Teilnehmerinnen und Teilnehmern pro Leiterin oder Leiter nicht überschritten werden. Ab 17 Teilnehmerinnen und Teilnehmern muss jeweils für 16 weitere Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine zusätzliche zur Leitung berechtigte Person eingesetzt werden

  3. In den Sportarten Bergsteigen, Kanusport, Reiten, Rudern, Segeln, Skifahren, Skispringen, Skitouren, Snowboard, Sportklettern, Voltige, Wasserfahren und Windsurfen darf die Gruppengrösse von 12 Teilnehmerinnen und Teilnehmern pro Leiterin oder Leiter nicht überschritten werden. Ab 13 Teilnehmerinnen und Teilnehmern muss jeweils für 12 weitere Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine zusätzliche zur Leitung berechtigte Person eingesetzt werden.

B. Spezielle Bestimmungen für die Nutzergruppe 5

  1. In allen Aktivitäten von Sportarten nach Buchstabe A Ziffer 1 und 2 darf die Gruppengrösse von 24 Teilnehmerinnen und Teilnehmern pro Leiterin oder Leiter nicht überschritten werden. Ab 25 Teilnehmerinnen und Teilnehmern muss jeweils für 12 weitere Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine zusätzliche zur Leitung berechtigte Person eingesetzt werden.

  2. In allen Aktivitäten von Sportarten nach Buchstabe A Ziffer 3 sowie für Armbrust, Artistic Swimming, Bogenschiessen, Gewehr, Pistole, Rettungsschwimmen, Schwimmen, Triathlon, Wasserball und Wasserspringen gelten die jeweiligen Bestimmungen der einzelnen Sportarten.

C. Spezielle Bestimmungen für Konditions- und Mentaltrainings

In Konditions- und Mentaltrainings aller Sportarten darf die Gruppengrösse von 24 Teilnehmerinnen und Teilnehmern pro Leiterin oder Leiter nicht überschritten werden. Ab 25 Teilnehmerinnen und Teilnehmern muss jeweils für 24 weitere Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine zusätzliche zur Leitung berechtigte Person eingesetzt werden.

D. Ungenügende Anzahl J+S-Leiterinnen und J+S-Leiter

Werden in Aktivitäten von J+S-Sportarten nicht genügend berechtigte J+S-Leiterinnen oder J+S-Leiter eingesetzt, so berechnet sich die Beitragshöhe nach der maximalen Gruppengrösse, zu deren Leitung die eingesetzten Leiterinnen und Leiter berechtigt sind.