AS 2025 719
Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Weinverordnung vom 14. November 20071 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 11 Als Neuanpflanzung gilt das Anpflanzen von Reben auf einer Fläche, die seit dem 1. Januar 2016 nicht als Rebfläche bewirtschaftet worden war.
Art. 3 Abs. 1 Bst. a1 Als Erneuerung gilt:a. die Wiederbepflanzung einer Rebfläche nach einem Unterbruch der Bewirtschaftung;
Art. 5 Abs. 2Aufgehoben
Art. 27e Abs. 22 Auf der Etikette von Schweizer Wein der Klasse «Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung» muss zusätzlich der jeweilige geografische Ursprung angegeben werden. Die Bezeichnung «Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung» kann mit «KUB/AOC» abgekürzt werden.
Art. 30a Abs. 11 Die Kantone überwachen die Eigenkontrolle der Einkellerinnen und Einkellerer ab dem Beginn der Weinlese bis zur Erstellung des Kellerblatts nach Absatz 4. Jeder Einkellerungsbetrieb wird mindestens alle sechs Jahre kontrolliert.
Art. 30b Abs. 33 Sie teilen dem BLW bis Ende August des laufenden Jahres die Rebflächen nach der Erhebung für die Rebbau-Statistik nach Anhang 1 Ziffer 09.44. der Bundesstatistikverordnung vom 30. April 20252 mit.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
29. Oktober 2025 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter |