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AS 2025 75

Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG)

Präambel

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. März 20241,

beschliesst:

I

Das Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20022 wird wie folgt geändert:

Art. 59 Abs. 1 Bst. a und ater1 Die Bundesversammlung bewilligt jeweils mit einfachem Bundesbeschluss für eine mehrjährige Beitragsperiode:a. den Zahlungsrahmen für die Pauschalbeiträge an die Kantone nach Artikel 53; ater. den Zahlungsrahmen für:1. die Beiträge nach Artikel 56 an die Durchführung eidgenössischer Berufsprüfungen und eidgenössischer höherer Fachprüfungen sowie an Bildungsgänge höherer Fachschulen, 2. die Beiträge nach Artikel 56a an Absolventinnen und Absolventen von vorbereitenden Kursen;

Art. 69–71Aufgehoben

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 27. September 2024

Der Präsident: Eric Nussbaumer
Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ständerat, 27. September 2024

Die Präsidentin: Eva Herzog
Die Sekretärin: Martina Buol

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 16. Januar 2025 unbenützt abgelaufen.3

2 Es wird auf den 1. März 2025 in Kraft gesetzt.

29. Januar 2025

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi