Für Waren aus den Vereinigten Staaten gelten die in Anhang 1 aufgeführten Einfuhrzölle.
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) ist ermächtigt, Anhang 1 nachzuführen.
AS 2025 832
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 7 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 19861,
verordnet:
Für Waren aus den Vereinigten Staaten gelten die in Anhang 1 aufgeführten Einfuhrzölle.
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) ist ermächtigt, Anhang 1 nachzuführen.
Für die Einfuhr der in Anhang 2 aufgeführten Waren aus den Vereinigten Staaten gelten die dort festgelegten Kontingente und Einfuhrzölle.
Das WBF ist ermächtigt, Anhang 2 nachzuführen.
Die Einfuhrzölle nach den Anhängen dieser Verordnung gelten nur für Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten.
Das WBF legt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement die anwendbaren Ursprungsregeln fest.
Das WBF bestimmt das Inkrafttreten.2
12. November 2025 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter |
(Art. 1)
(Art. 2)