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AS 2025 841

Verordnung des EDI
über die Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens und die MEDIA‑Ersatz‑Massnahmen
(IPFiV)
(IPFiV)

Präambel

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)

verordnet:

I

Die Verordnung des EDI vom 21. April 20161 über die Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens und die MEDIA-Ersatz-Massnahmen wird wie folgt geändert:

Art. 9 Abs. 2 Bst. b, 4 und 52 Die Gewichtung der Förderungskriterien wird gemäss folgender Tabelle vorgenommen: Kriterien Punkte … b. Vertriebspotenzial des Films im ausländischen Zielland 20 … 4 Förderbar sind Projekte, die mindestens 75 Punkte erreichen. 5 Reichen die für einen Eingabetermin verfügbaren Kredite nicht aus, um alle förderbaren Projekte zu unterstützen, so werden die Projekte mit der höchsten Punktzahl gefördert.

Art. 10 Abs. 22 Die Begutachtung erfolgt durch den Ausschuss «Auswertung und Vielfalt» (Art. 43 Bst. d FiFV).

Art. 10aAufgehoben

Art. 12 Abs. 11 Die erste Rate wird ausbezahlt, wenn der Kinostart gesichert und die Restfinanzierung nachgewiesen ist. Sie beträgt 50 Prozent.

Art. 20 Abs. 11 Finanzhilfen werden nur für die Teilnahme an internationalen Weiterbildungsprogrammen gewährt, die vom Filmförderungsprogramm MEDIA der Europäischen Union oder vom BAK nach dem 6. Abschnitt des 3. Kapitels mitfinanziert sind oder mitfinanziert wurden.

Art. 30 Abs. 2 Einleitungssatz2 Koproduzierte Projekte müssen unter der Verantwortung der gesuchstellenden Schweizer Produktionsfirma gemeinsam mit einer oder mehreren Produktionsfirmen aus Ländern konzipiert und entwickelt werden, die:

Art. 32 Bst. jAnrechenbar sind die voraussichtlichen Kosten der Projektentwicklung ab Gesuchseinreichung bis Drehbeginn für folgende Budgetposten:j. höchstens 7,5 Prozent Handlungsunkosten, sofern die entsprechenden Aufwendungen nicht separat budgetiert sind.

Art. 33 Abs. 2 und 32 Die Gewichtung der Kriterien wird gemäss folgender Tabelle vorgenommen: Kriterien Punkte Qualität des Projekts, Nachhaltigkeit und Diversität 40 Qualität der Entwicklungsstrategie, der Aufgabenverteilung und der Finanzierungsstrategie 30 Potenzial, das schweizerische und das internationale Publikum zu erreichen 30 3 Förderbar sind Projekte, die mindestens 70 Punkte erreichen. Sie erhalten zusätzlich 5 Punkte, wenn sie sich an ein Publikum unter 12 Jahren wenden, und 5 Punkte, wenn sie als schweizerisch-ausländische Koproduktion konzipiert werden und bei Gesuchstellung einen entsprechenden Vorvertrag mit einer unabhängigen Produktionsfirma aus einem Land vorweisen können, das das Europäische Übereinkommen vom 2. Oktober 19922 über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen oder das Übereinkommen des Europarats vom 30. Januar 20173 über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen ratifiziert hat.

Art. 35 Abs. 33 Wird die Projektabrechnung nicht innerhalb von 24 Monaten nach Auszahlung der ersten Rate vorgelegt, so ist unaufgefordert ein Zwischenbericht mit einer Zwischenabrechnung einzureichen. Eine Verlängerung um 6 Monate ist in begründeten Fällen möglich.

Art. 36 Bst. eEin Gesuch um Finanzhilfen der selektiven Filmförderung in Form der Paketförderung kann eine unabhängige Schweizer Produktionsfirma stellen, die:e. mindestens ein Projekt aus einer früheren Paketförderung abgerechnet und mit den Dreharbeiten begonnen hat oder alle Projekte aus einer früheren Paketförderung abgerechnet hat.

Art. 40 Abs. 22 Die Gewichtung der Kriterien wird gemäss folgender Tabelle vorgenommen: Kriterien Punkte Qualität der Herangehensweise, das Projektpaket auf europäischer und internationaler Ebene zu entwickeln, Innovationsfähigkeit der Produktionsfirma, Nachhaltigkeit und Diversität 35 Inhaltliche Qualität des Projektpakets, Kohärenz der Entwicklungsstrategie 25 Auswertungspotenzial auf europäischer und internationaler Ebene und Qualität der Vertriebs- und Marketingstrategie 30 Qualität und europäische Dimension der Finanzierungsstrategie 10

Art. 43 Abs. 55 Die letzte Rate wird nach Vorliegen der Abrechnung über das Paket ausbezahlt. Die Abrechnung muss von einer nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 20054 zugelassenen Revisorin geprüft sein.

Art. 45 Abs. 3 Bst. b3 Keine Finanzhilfen werden gewährt für:b. Filme aus MEDIA-Ländern, deren Herstellungskosten 20 Millionen Franken übersteigen;

Art. 49 Abs. 22 Wird der Kinostart auf einen Zeitpunkt nach dem nächsten Eingabetermin verschoben, so kann die in Aussicht gestellte Finanzhilfe auf Gesuch hin verlängert werden.

Art. 53 Abs. 1 Bst. b und c, 2 sowie 51 Gutschriften aus der erfolgsabhängigen Verleihförderung nach dieser Verordnung können reinvestiert werden in:b. Optionen auf Filmrechte oder den Ankauf von Filmrechten an Filmen aus MEDIA-Ländern (Minimumgarantien);c. die Promotionskosten von Filmen aus MEDIA-Ländern.2 Ausgeschlossen ist die Reinvestition in die Promotion von Filmen, deren Verleih vom BAK mit selektiver Verleihförderung nach dieser Verordnung oder mit Finanzhilfen nach Artikel 14a Buchstabe a FiFV5 gefördert wird.5 Mindestens 30 Prozent der Gutschriften müssen in die Promotion nach Absatz 1 Buchstabe c reinvestiert werden.

Art. 60 Abs. 22 Die Gewichtung der Kriterien wird gemäss folgender Tabelle vorgenommen: Kriterien Punkte Inhaltliche Relevanz in Bezug auf Trends und Bedürfnisse der Industrie, internationale Dimension, Komplementarität zu anderen europäischen Angeboten, Partnerschaften, Nachhaltigkeit und Diversität 35 Inhaltliche Qualität und Methodologie, insbesondere Format, Zielgruppe, Knowhow, Effizienz des Angebots, Innovation 40 Verbreitung der Resultate, Wirkung auf Teilnehmerinnen und Teilnehmer, Projekte, Firmen und den audiovisuellen Sektor, Zugang für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu internationalen Netzwerken und Märkten, strukturierender Effekt 15 Qualität des Teams bezüglich internationaler technischer und pädagogischer Expertise, Kohärenz der Rollenverteilung 10

Art. 67 Abs. 22 Die Gewichtung der Kriterien wird gemäss den folgenden Tabellen vorgenommen: Kriterien für Projekte nach Art. 64 Abs. 1 Bst. a und c Punkte Inhaltliche Relevanz und internationale Dimension, Innovation, Nachhaltigkeit und Diversität 40 Inhaltliche Qualität, Effizienz, Machbarkeit und Methodologie 30 Internationale Verbreitung der Resultate, Wirkung, globales Publikum der Werke, strukturierender Effekt 20 Qualität des Teams in Bezug auf die durchzuführende Aktivität 10 Kriterien für Projekte nach Art. 64 Abs. 1 Bst. b Punkte Inhaltliche Relevanz und internationale Dimension, Nachhaltigkeit und Diversität 40 Inhaltliche Qualität, Innovation, Effizienz, Machbarkeit und Methodologie (Geschäftsmodelle, Marketingstrategie) 30 Publikumswirksamkeit, Informationstransfer und Transparenz 20 Qualität des Teams in Bezug auf die durchzuführende Aktivität sowie Breite der Partnerschaften 10

Art. 71 Abs. 1 Bst. a und b sowie 2 Bst. a1 Finanzhilfen können gewährt werden für Filmfestivals, deren Programmation folgende Anforderungen erfüllt:a. Mindestens 50 Prozent der im Programmkatalog genannten Filme oder mindestens 100 Langfilme beziehungsweise mindestens 400 Kurzfilme stammen aus MEDIA-Ländern.b. Aufgehoben2 Keine Finanzhilfen können gewährt werden für Festivals, die:a. auf ein bestimmtes Thema wie Medizin, Sport oder Wissenschaft fokussiert sind;

Art. 74 Abs. 22 Die Gewichtung der Kriterien wird gemäss folgender Tabelle vorgenommen: Kriterien Punkte Relevanz der Aktivitäten zur Publikumsentwicklung, Nutzung digitaler Technologien, Nachhaltigkeit und Diversität 40 Europäische Dimension der Programmation 25 Publikumszahlen, Wirkung auf die Verbreitung europäischer Filme und internationale Festival-Partnerschaften 30 Qualität des Teams 5

Art. 76e Abs. 22 Die Gewichtung der Kriterien wird gemäss folgender Tabelle vorgenommen: Kriterien Punkte Relevanz, europäische Dimension, Qualität der Partnerschaften, Nachhaltigkeit und Diversität 35 Inhaltliche Qualität (Methodik, Format, Zielgruppe, Filmauswahl, pädagogische Mittel), Durchführbarkeit, Effizienz, Innovation 40 Verbreitung und Wirkung der Projektergebnisse, Qualität der Strategie zur Datengewinnung 15 Qualität des Teams 10

Art. 76m Bst. eAnrechenbar sind die voraussichtlichen Kosten der Koentwicklung ab Gesuchseinreichung bis Drehbeginn für folgende Budgetposten: e. höchstens 7,5 Prozent der Handlungsunkosten, sofern die entsprechenden Aufwendungen nicht separat budgetiert sind.

Art. 76n Abs. 2 und 32 Die Gewichtung der Kriterien wird gemäss folgender Tabelle vorgenommen: Kriterien Punkte Qualität des Projekts, Nachhaltigkeit und Diversität 30 Qualität der Koentwicklungsstrategie 30 Potenzial, sowohl in der Schweiz als auch international das Publikum zu erreichen 20 Anteil Schweizer Mitarbeitende sowie thematischer oder organisatorischer Bezug zur Schweiz 15 Reziprozität zwischen den beteiligten Koproduktionsländern nach dem jeweiligen Koproduktionsabkommen 5 3 Förderbar sind Projekte, die mindestens 70 Punkte erreichen. Sie erhalten jeweils zusätzlich 5 Punkte, wenn:a. ein Autor oder eine Autorin aus der Schweiz an der Koentwicklung beteiligt ist; oder b. es sich um Projekte für Animationsfilme oder für ein Publikum unter 12 Jahren handelt.

Art. 76p Abs. 33 Wird die Projektabrechnung nicht innerhalb von 24 Monaten nach Auszahlung der ersten Rate vorgelegt, so ist unaufgefordert ein Zwischenbericht mit einer Zwischenabrechnung einzureichen. Eine Verlängerung um 6 Monate ist in begründeten Fällen möglich.

Art. 78 Abs. 3 und 43 Die Anhänge gelten bis zum 31. Dezember 2028.4 Aufgehoben

II

Die Anhänge 1–3 erhalten die neuen Fassungen gemäss Beilage.

III

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

20. November 2025

Eidgenössisches Departement des Innern:

Elisabeth Baume-Schneider

(Art. 4 Abs. 2 und 26 Abs. 2)

Allgemeine Förderziele 2026–2028

Die Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens sowie die MEDIA-Ersatz-Massnahmen des Bundes für die Periode 2026–2028 verfolgen folgende übergreifende Ziele:

  • – Stärkung der Sichtbarkeit des Schweizer Filmschaffens im In- und Ausland;

  • – Berücksichtigung in allen Förderbereichen des Grundsatzes der Diversität beim Zugang zur Förderung, insbesondere Beachtung einer ausgewogenen Förderung von Projekten von Frauen und von Männern sowie von Projekten und Organisationen in verschiedenen Sprachregionen;

  • – schonender Umgang mit Ressourcen.

(Art. 4 Abs. 2)

Förderung der internationalen Präsenz des schweizerischen Filmschaffens: Förderungskonzept 2026–2028

1 Ziele und Indikatoren

1.1 Exportförderung
  • 1.1.1 Mit der Förderung des Exports von Schweizer Filmen ins Ausland soll die internationale Marktpräsenz der Schweizer Filme insbesondere in denjenigen Ländern verstärkt werden, mit denen die Schweiz Koproduktionsabkommen abgeschlossen hat.

  • 1.1.2 Indikatoren sind:

    • a. die Anzahl geförderter Filme nach Genre und Land;

    • b. die Anzahl Kinoeintritte der geförderten Filme;

    • c. die Anzahl geförderter Filme pro Produktions- und Verleihunternehmen;

    • d. die Anzahl für die Auswertung ins Ausland verkaufter Filme und die Anzahl der davon geförderten Filme;

    • e. die Anzahl für elektronische Abrufdienste verkaufter Rechte pro Film und Territorium.

1.2 Teilnahme an internationalen Festivals, Filmmärkten und Preisverleihungen
  • 1.2.1 Schweizer Filme sollen Zugang zu internationalen Filmfestivals, Filmmärkten und ähnlichen Veranstaltungen finden.

  • 1.2.2 Indikatoren sind:

    • a. die Anzahl Teilnahmen und Preise an internationalen Filmfestivals nach Sektion, sprachregionaler Herkunft, Genre und Produktionsart der Filme;

    • b. die Anzahl Teilnahmen und Verkäufe für Kino-, Fernseh- und weitere Auswertung an internationalen Filmmärkten;

    • c. die Anzahl Schweizer Filme und anerkannter schweizerisch-ausländischer Koproduktionen mit einem Weltvertrieb.

1.3 Weiterbildung von Schweizer Filmschaffenden im Ausland
  • 1.3.1 Schweizer Filmschaffende sollen an europäischen Weiterbildungsprogrammen teilnehmen, um international wettbewerbsfähig zu bleiben.

  • 1.3.2 Indikatoren sind:

    • a. die Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Art der besuchten Veranstaltungen;

    • b. die Anzahl besuchter Veranstaltungen;

    • c. die Höhe der Weiterbildungsbeiträge pro Jahr.

2 Evaluation

  • 2.1 Die Evaluation der Massnahmen zur Förderung der internationalen Präsenz des schweizerischen Filmschaffens erfolgt jährlich durch die Jahresberichterstattung der Stiftung «Swiss Films» an das BAK.

  • 2.2 Das BAK führt eine externe Evaluation über die Wirksamkeit ausgewählter Massnahmen durch.

(Art. 26 Abs. 2)

MEDIA-Ersatz-Massnahmen: Förderungskonzept 2026–2028

1 Ziele und Indikatoren

1.1 Allgemeine Ziele
  • 1.1.1 Die MEDIA-Ersatz-Massnahmen sollen die Nachteile der Schweizer Nichtteilnahme am Filmförderungsprogramm der Europäischen Union kompensieren und die internationale Präsenz des Schweizer Films sichern.

  • 1.1.2 Die MEDIA-Ersatz-Massnahmen sollen die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Filmbranche erhalten und Anreize setzen, um der Schweizer Filmbranche den Wiedereinstieg in die europäischen Filmförderungsprogramme zu erleichtern, die bestehenden Netzwerke zu pflegen und neue Netzwerke aufzubauen.

1.2 Entwicklung von audiovisuellen Werken mit europäischem Potenzial
  • 1.2.1 Schweizer Produktionsfirmen sollen Filmprojekte gemeinsam mit europäischen Partnern entwickeln können.

  • 1.2.2 Indikatoren sind:

    • a. die Anzahl beantragter und geförderter Projektentwicklungen nach Genre;

    • b. die Anzahl ausländischer Projektpartner und deren Herkunftsland;

    • c. der Anteil der Koproduktionen an den geförderten Projektentwicklungen und an den fertiggestellten Filmen;

    • d. die Anzahl entwickelter Projekte und der Anteil der Festival- oder Publikumserfolge an den fertiggestellten Filmen;

    • e. die sprachregionale Herkunft der Schweizer Filmproduktionsfirmen .

1.3 Verleih von europäischen Filmen in der Schweiz
  • 1.3.1 Die Angebotsvielfalt von europäischen Filmen in den Schweizer Kinos soll gestärkt werden. Den Schweizer Verleihunternehmen sollen dabei die gleichen Rahmenbedingungen angeboten werden wie im europäischen Markt.

  • 1.3.2 Indikatoren sind:

    • a. die Anzahl im Verleih geförderter Filme, die auch durch das MEDIA-Programm der Europäischen Union gefördert werden;

    • b. die Anzahl Kinoeintritte der geförderten Filme;

    • c. die Anzahl Herkunftsländer der geförderten Filme;

    • d. der Anteil der Förderung an den Kosten der Filmpromotion und an den Kosten für den Ankauf von Filmen.

1.4 Weiterbildungsprojekte mit europäischer beziehungsweise internationaler Ausrichtung
  • 1.4.1 Europäische Weiterbildungsprogramme sollen aus der Schweiz heraus mitfinanziert werden können, um den internationalen Wissenstransfer zu stärken.

  • 1.4.2 Indikatoren sind:

    • a. die Anzahl und die Art geförderter Weiterbildungsprogramme;

    • b. die Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer an diesen Programmen nach Herkunftsland;

    • c. die Anzahl und der Beteiligungsgrad dritter Partner an diesen Programmen.

1.5 Märkte und Aktivitäten mit europäischer Ausrichtung
  • 1.5.1 Schweizer Festivals und Organisationen, die vergleichbare Veranstaltungen durchführen, sollen die Sichtbarkeit der europäischen Filme und den Austausch unter den Filmschaffenden stärken, namentlich indem sie Märkte und vergleichbare Aktivitäten für Vertreterinnen und Vertreter der europäischen Filmindustrie anbieten.

  • 1.5.2 Indikatoren sind:

    • a. die Anzahl durchgeführter Märkte und vergleichbarer Aktivitäten;

    • b. die Anzahl Aktivitäten, die über digitale Plattformen und Kanäle erfolgen;

    • c. die Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Herkunftsland und Berufsgruppe;

    • d. die Anzahl Filme und Filmprojekte, die an Märkten angeboten werden, nach Herkunftsland.

1.6 Festivals mit europäischem Filmangebot
  • 1.6.1 Schweizer Filmfestivals sollen das europäische Filmschaffen sichtbar machen und das junge Publikum dafür interessieren.

  • 1.6.2 Indikatoren sind:

    • a. die Anzahl Besucherinnen und Besucher;

    • b. die Herkunft der programmierten Filme und ihr Anteil am Gesamtprogramm;

    • c. die Anzahl Aktivitäten für das junge Publikum.

1.7 Europäische Zusammenarbeit in der Filmvermittlung
  • 1.7.1 Schweizer Organisationen sollen durch europaweite Kooperationen und Wissensaustausch im Bereich der Filmvermittlung an das junge Publikum gestärkt werden.

  • 1.7.2 Indikatoren sind:

    • a. die Anzahl Kooperationen und Partnerländer;

    • b. die Anzahl Vermittlungsaktivitäten mit jungem Publikum;

    • c. die Anzahl europäischer Filme im Vermittlungskatalog.

2 Evaluation

  • 2.1 Die Evaluation der MEDIA-Ersatz-Massnahmen erfolgt jährlich durch die Jahresberichterstattung des Vereins «Creative Europe – MEDIA Desk Suisse» an das BAK.

  • 2.2 Das BAK kann eine externe Evaluation über die Wirksamkeit ausgewählter Massnahmen durchführen.

  • Dabei sollen schwerpunktmässig die Auswirkungen der Nichtteilnahme am MEDIA-Programm evaluiert werden.

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