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AS 2026 138

Bundesgesetz
über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen
(Einsicht in die Jahresrechnung der für die gemeinsame Durchführung verantwortlichen Organe)
Änderung vom 26. September 2025

Präambel

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 13. Dezember 20241,

beschliesst:

I

Das Bundesgesetz vom 28. September 19562 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen wird wie folgt geändert:

TitelBundesgesetz
über die Allgemeinverbindlicherklärung
von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG) Art. 5 Abs. 3 und 4 3 Werden Bestimmungen über Beiträge im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b allgemeinverbindlich erklärt, so sind die Organe, die für die gemeinsame Durchführung nach Artikel 357b Absatz 1 des Obligationenrechts verantwortlich sind, verpflichtet, jedem Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, der dem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag untersteht, bezüglich dieser Beiträge auf Verlangen kostenlos Einsicht in die detaillierte Jahresrechnung zu gewähren. 4 Die Jahresrechnung setzt sich aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang zusammen.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 26. September 2025

Die Präsidentin: Maja Riniker
Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ständerat, 26. September 2025

Der Präsident: Andrea Caroni
Die Sekretärin: Martina Buol

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 15. Januar 2026 unbenützt abgelaufen.3

2 Es wird auf den 1. Juni 2026 in Kraft gesetzt.

1. April 2026

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Guy Parmelin
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

Bundesgesetz<br />über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen<br />(Einsicht in die Jahresrechnung der für die gemeinsame Durchführung verantwortlichen Organe)<br />Änderung vom 26. September 2025 | Lexipedia | Lexipedia