AS 2026 304
Stromversorgungsverordnung (StromVV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Stromversorgungsverordnung vom 14. März 20081 wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abs. 3 Bst. e Ziff. 1 und 1bis3 Für die Berechnung der anrechenbaren Energiekosten gelten die folgenden Grundsätze: e. Im Rahmen der Vergütung nach Artikel 15 Absatz 1 EnG sind die folgenden Kosten anrechenbar:1. mit Abnahme des Herkunftsnachweises: maximal die Gestehungskosten nach Artikel 4 Absatz 3 in der am 1. Juli 20242 geltenden Fassung abzüglich allfälliger Fördermittel nach Artikel 4a in der am 1. Juli 20243 geltenden Fassung, oder, falls die so resultierenden Kosten unter dem schweizweit harmonisierte Preis nach Artikel 15 Absatz 1 EnG liegen, maximal dieser harmonisierte Preis zum Zeitpunkt der Einspeisung; 1bis. mit Abnahme des Herkunftsnachweises im Falle von Photovoltaikanlagen ohne Eigenverbrauch mit einer Leistung von mindestens 100 kW und weniger als 150 kW: maximal die anrechenbaren Kosten nach Ziffer 1, oder, falls die Minimalvergütung nach Artikel 12 Absatz 1bis der Energieverordnung vom 1. November 20174 (EnV) höher liegt, diese Minimalvergütung;
Art. 4d Abs. 22 Feste Endverbraucher und Endverbraucher, die auf den Netzzugang verzichtet haben und die für die Bestimmung des Referenzstromabsatzes nicht berücksichtigt werden (Art. 51a Abs. 2 EnV5), dürfen nicht mit Kosten belastet werden.
Art. 8adecies Abs. 77 Die Netzbetreiber müssen sicherstellen, dass ab dem 1. Januar 2028 bei allen Erzeugungsanlagen, die der Abnahme- und Vergütungspflicht nach Artikel 15 Absatz 1 EnG und der Bewilligungspflicht nach Artikel 6 der Niederspannungs-Installationsverordnung vom 7. November 20016 (NIV) unterliegen, ein intelligentes Messsystem eingesetzt ist.
Art. 18f Abs. 1 Bst. a1 Betreiber der nachstehenden Anlagen, die von ihrem Recht auf Rückerstattung des Netznutzungsentgelts Gebrauch machen wollen, müssen diese unter den folgenden Voraussetzungen mit einem intelligenten Messsystem ausstatten lassen:a. Speicher mit Endverbrauch und Umwandlungsanlagen, die mit einer Erzeugungsanlage verbunden sind, die im Eigenverbrauch betrieben wird und der Bewilligungspflicht nach Artikel 6 NIV7 unterliegt;
II
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.
27. Mai 2026 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin |