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AS 2026 321

Verordnung
betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung
(Krankenversicherungsaufsichtsverordnung, KVAV)
(Krankenversicherungsaufsichtsverordnung, KVAV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vom 18. November 20151 wird wie folgt geändert:

Art. 3a Übertragung von wesentlichen AufgabenAls Übertragung von wesentlichen Aufgaben im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe l KVAG gelten namentlich die Leistungsüberprüfung, das Inkasso, das Rechnungswesen und die Policenverwaltung.

Art. 7 Fristen bei Änderungen des Geschäftsplans1 Gesuche um Änderung der Elemente des Geschäftsplans nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben k und n KVAG müssen bis zum 30. Juni bei der Aufsichtsbehörde eingereicht werden. Die Änderungen werden auf den Beginn des nächsten Kalenderjahres wirksam. Die Aufsichtsbehörde kann ausnahmsweise einen anderen Beginn der Wirksamkeit bewilligen. Das entsprechende Gesuch muss fünf Monate vor dem gewünschten Beginn der Wirksamkeit eingereicht werden.2 Gesuche um Änderung der Elemente des Geschäftsplans nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe l KVAG müssen zwei Monate vor dem gewünschten Beginn der Wirksamkeit bei der Aufsichtsbehörde eingereicht werden.

Art. 31a Aufschlüsselung des Prämienausgleichs auf die VersichertenDer Prämienausgleich wird nach einem angemessenen, vom Versicherer bestimmten Schlüssel auf die Versicherten verteilt (Rückvergütungsbetrag).

Art. 32 Abs. 22 Sie teilt den betreffenden Kantonen den Entscheid zum Genehmigungsantrag des Versicherers mit. Im Falle der Genehmigung teilt sie insbesondere die Höhe des Prämienausgleichs und den Rückvergütungsbetrag pro versicherte Person mit.

Art. 33 Modalitäten der Rückerstattung 1 Erfolgt die Rückerstattung an die Versicherten (Art. 18 Abs. 1 KVAG), so teilt der Versicherer den Versicherten den Rückvergütungsbetrag nach Artikel 31a mit.2 Er zieht den Rückvergütungsbetrag von den geschuldeten Prämien ab und weist ihn auf der entsprechenden Prämienrechnung gesondert aus. Er kann dem Versicherten den Betrag auch separat ausrichten. 3 Er kann den Rückvergütungsbetrag mit ihm geschuldeten Prämien oder Kostenbeteiligungen verrechnen.4 Erfolgt die Rückerstattung an den Kanton (Art. 18 Abs. 2 KVAG), so teilt er dem Kanton den gesamten Betrag mit, auf den er nach Artikel 18 Absatz 2 KVAG Anspruch hat.

Art. 50 Abs. 1 Fussnote1 Der Geschäftsbericht richtet sich nach den Bestimmungen der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (Swiss GAAP FER)2. Er setzt sich aus dem Jahresbericht und der Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung, Geldflussrechnung, Eigenkapitalnachweis und Anhang) zusammen. Das BAG legt die anwendbare Fassung der Swiss GAAP FER fest.

Art. 51 Abs. 2 Fussnote2 Der aufsichtsrechtliche Jahresabschluss richtet sich nach den nach Absatz 1 durch besondere Anforderungen ergänzten Swiss GAAP FER3.

Art. 54 Abs. 1 Bst. a Fussnote1 Die externe Revisionsstelle erstellt jährlich:a. einen Bericht über den Jahresabschluss nach den Bestimmungen von Swiss GAAP FER4;

Art. 61 Abs. 11 Der Versicherer hat alle Versicherten gleich zu behandeln, ohne Unterscheidung des Gesundheitszustandes oder eines Indikators dafür, insbesondere in Bezug auf die Aufnahme in die Versicherung, die Wahl der Versicherungsform, die Mitteilungen an die Versicherten mit Ausnahme der gezielten Informationen nach Artikel 56a KVG5, sowie die Frist, innerhalb deren die Leistungen vergütet werden.

II

Die Verordnung vom 27. Juni 19956 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 106c Abs. 1, 1bis und 31 Der Versicherer teilt dem Kanton mit, ob er die Meldung einer bei ihm versicherten Person zuordnen kann. Er teilt dem Kanton ausserdem die genehmigte Prämie sowie den Ausgleichsbetrag nach Artikel 26 Absatz 4 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vom 18. November 20157 (KVAV) mit.1bis Nimmt der Versicherer einen Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen nach Artikel 17 KVAG8 vor, so teilt er dem Kanton zudem die versicherten Personen, deren Prämie vollständig durch die Prämienverbilligung nach Artikel 65 KVG gedeckt ist, sowie den Rückvergütungsbetrag nach Artikel 31a KVAV pro versicherte Person mit.3 Der Versicherer legt dem Kanton eine Jahresrechnung vor. Diese umfasst je berechtigte Person die Personendaten nach Artikel 105g, den betroffenen Zeitraum, die Monatsprämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, die ausgerichteten Beträge und allfällige Rückvergütungsbeträge nach Artikel 31a KVAV.

III

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.

5. Juni 2026

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Guy Parmelin
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

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