Diese Verordnung regelt die Erhebung von Gebühren für folgende Dienstleistungen des Bundesamtes für Statistik (BFS) und der übrigen Verwaltungseinheiten des Bundes nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b BStatG:
a. Bekanntgabe von Personendaten und Daten juristischer Personen aus der Bundesstatistik nach Artikel 37 der Bundesstatistikverordnung vom 30. April 20253 (BStatV);
b. Pseudonymisierung von Datensätzen nach Artikel 38 BStatV;
c. Datenverknüpfung nach Artikel 39 BStatV;
d. übrige Dienstleistungen nach Artikel 41 BStatV;
e. Bereitstellung der zentralen Informatik- und Kommunikationsplattform des Bundes (Sedex) zu anderen Zwecken als der Registerharmonisierung nach Artikel 15 der Registerharmonisierungsverordnung vom 21. November 20074 (RHV).
Sie regelt zudem die Erhebung von Gebühren durch das BFS für folgende Dienstleistungen, die in Zusammenhang mit den von ihm geführten Registern stehen:
a. Bekanntgabe von Daten aus dem Stichprobenregister der Personen und Haushalte nach Artikel 45 BStatV;
b. Bekanntgabe von Daten aus dem Betriebs- und Unternehmensregister (BUR) zu statistischen Zwecken nach Artikel 9 der Verordnung vom 30. Juni 19935 über das Betriebs- und Unternehmensregister (BURV);
c. Bekanntgabe von Daten aus dem BUR zu anderen als statistischen Zwecken nach Artikel 10 BURV;
d. Bekanntgabe von Daten aus dem eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister (GWR), die nach Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung vom 9. Juni 20176 über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR) individuell bearbeitet wurden;
e. Bekanntgabe der einheitlichen Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) an Private bei Sammelabfragen nach Artikel 20 der Verordnung vom 26. Januar 20117 über die Unternehmens-Identifikationsnummer.