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AS 2026 330

Gemeinsame Ausführungsordnung
zum Lissabonner Abkommen über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und ihre internationale Registrierung und zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben
SR 0.232.111.141; AS 2021 744

Änderungen der Gemeinsamen Ausführungsordnung

Angenommen von der Versammlung des Lissabonner Verbands am 14. Juli 2023
In Kraft getreten am 14. Juli 2023

Übersetzung

[...]

Kapitel II Gesuch und internationale Registrierung

Regel 5 Erfordernisse bezüglich des Gesuchs[...]4.[aufgehoben][...]

Regel 6 Nicht vorschriftsmässige Gesuche1.[Prüfung des Gesuchs und Behebung von Mängeln][...]d) Im Fall eines Mangels in Bezug auf ein Erfordernis, das auf der Grundlage einer gemäss Regel 5 Absatz 3 erfolgten Mitteilung oder einer gemäss Artikel 7 Absatz 4 der Genfer Akte abgegebenen Erklärung basiert, wird davon ausgegangen, dass in der Vertragspartei, die die Mitteilung eingereicht oder die Erklärung abgegeben hat, auf den Schutz aus der internationalen Registrierung verzichtet wird, falls die Behebung des Mangels nicht innerhalb der in Buchstabe a genannten Frist von drei Monaten beim Internationalen Büro eingeht.[...]

Regel 7 Eintragung in das internationale Register[...]4.[Anwendung von Artikel 29 Absatz 4 und Artikel 31 Absatz 1 der Genfer Akte]a) Im Fall der Ratifikation der Genfer Akte durch einen Staat, der Partei der Akte von 1967 ist, oder im Fall des Beitritts dieses Staates zur Genfer Akte findet Regel 5 Absatz 2 und 3 auf internationale Registrierungen oder Ursprungsbezeichnungen, die in Bezug auf diesen Staat gemäss der Akte von 1967 in Kraft sind, sinngemäss Anwendung. Das Internationale Büro prüft bei der betroffenen zuständigen Behörde alle vorzunehmenden Änderungen unter Berücksichtigung der in Regel 3 Absatz 1 und Regel 5 Absatz 2 und 3 vorgeschriebenen Erfordernisse hinsichtlich ihrer Eintragung gemäss der Genfer Akte und teilt die auf diese Weise vorgenommenen internationalen Registrierungen allen anderen Vertragsparteien mit, die Partei der Genfer Akte sind. Für die Änderungen gemäss Regel 5 Absatz 2 ist die Zahlung der Gebühr gemäss Regel 8 Absatz 1 Ziffer ii erforderlich.[...]

Gemeinsame Ausführungsordnung<br />zum Lissabonner Abkommen über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und ihre internationale Registrierung und zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben<br />SR 0.232.111.141; AS 2021 744 | Lexipedia | Lexipedia