In Ergänzung der Bundes- und der kantonalen Gesetzgebung und subsidiär zu den Pflichten der Angehörigen bezweckt dieses Gesetz, darauf zu achten, dass Seniorinnen und Senioren in die Gesellschaft eingebunden, ihre Bedürfnisse und Kompetenzen anerkannt sowie ihre Autonomie gewahrt werden.
Es bestimmt die Zuständigkeiten der Behörden, die vorrangigen Bereiche für die Intervention des Staates und die Modalitäten dieser Intervention, von der neben den Seniorinnen und Senioren präventiv auch weitere Personen profitieren können.