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112.9

Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Freiburg über den Vollzug des Wechsels der Gemeinde Clavaleyres zum Kanton Freiburg

vom 26.05.2021 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Bern und der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf Artikel 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Juni 2017 betreffend den Kantonswechsel der Einwohnergemeinde Clavaleyres im Rahmen eines Zusammenschlusses mit der freiburgischen Gemeinde Murten (Clavaleyres-Gesetz, ClaG; BSG 105.41);

gestützt auf Artikel 21 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. März 2018 über die Aufnahme der bernischen Einwohnergemeinde Clavaleyres durch den Kanton Freiburg und ihren Zusammenschluss mit der Gemeinde Murten (ClaZG; SGF 112.7);

gestützt auf Artikel 3 des Gebietsänderungskonkordats vom 12. und 13. März 2019 über den Wechsel der bernischen Einwohnergemeinde Clavaleyres zum Kanton Freiburg (BSG 105.42-1);

vereinbaren Folgendes:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Vereinbarung enthält technische, finanzielle, administrative und rechtliche Ausführungsbestimmungen zum Gebietsänderungskonkordat vom 12. und 13. März 2019 über den Wechsel der bernischen Einwohnergemeinde Clavaleyres zum Kanton Freiburg.

Art. 2 Adressaten

Diese Vereinbarung richtet sich sowohl an die kantonalen wie auch an die kommunalen Behörden.

Art. 3 Sicherstellen der Verwaltungstätigkeit ab dem 1. Januar 2022

Die bernischen Behörden übergeben den freiburgischen Behörden sämtliche Daten und weitere Informationen im Original oder in Kopie, welche zur Fortführung einer reibungslosen Verwaltungstätigkeit ab dem 1. Januar 2022 notwendig sind.

Die bernischen Behörden gewähren den freiburgischen Behörden die notwendigen (elektronischen) Zugriffe auf Daten und Datensammlungen, spätestens per 1. Januar 2022 und solange wie erforderlich.

Die Behörden beider Kantone erteilen sich jederzeit die notwendigen Auskünfte und gewähren Einsichtnahme.

Art. 4 Archivgut

Die bernischen Behörden übergeben den freiburgischen Behörden das notwendige Archivgut.

Dabei gilt der Grundsatz, wonach möglichst wenig Aktentrennungen vorgenommen werden sollen.

Abgeschlossene Dossiers verbleiben beim Kanton Bern und werden von diesem archiviert.

Art. 5 Zivilstandsregister

Die bernische Zivilstandsbehörde übergibt der freiburgischen Zivilstandsbehörde die Familienregister und Bürgerregister von Clavaleyres sowie die dazu gehörigen Belege. Die Abholung erfolgt durch die freiburgische Zivilstandsbehörde.

Die in Papierform geführten Ereignisregister von Clavaleyres verbleiben bei der bernischen Zivilstandsbehörde.

Die bernische Zivilstandsbehörde stellt die Auszüge aus den in Papierform geführten Ereignisregistern von Clavaleyres gegen Gebühr aus.

Art. 6 Finanzen

Sofern keine explizite Kostenregelung in vorliegender Vereinbarung festgehalten ist, erfolgen die Vollzugshandlungen beider Kantone ohne gegenseitige Kostenverrechnung.

Sofern in vorliegender Vereinbarung nicht anders geregelt, übernimmt der Kanton Freiburg ab dem 1. Januar 2022 sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Kantons Bern im Zusammenhang mit dem Ortsteil Clavaleyres.

Art. 7 Vollzug

Rechtskräftige Urteile und Verfügungen, die der Kanton Bern erlassen hat, werden in der Regel durch die Behörden des Kantons Freiburg vollzogen.

Der Kanton Freiburg kann den Kanton Bern um Mitwirkung ersuchen.

2 Regelungsbereiche

2.1 Betriebshilfen, Investitionskredite, Direktzahlungen

Art. 8 Betriebshilfen und Investitionskredite

Die Verwaltung der Betriebshilfen und der Investitionskredite, die in Anwendung der Artikel 78 ff. und 105 ff. des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG; SR 910.1) vor dem Zeitpunkt der Gebietsänderung gewährt worden sind, bleiben in der Zuständigkeit des Kantons Bern bzw. der mit deren Vollzug beauftragten bernischen Einheiten.

Die freiburgischen Behörden können nach den zwischen den verschiedenen betroffenen kantonalen Einheiten vereinbarten Modalitäten mit den bernischen Behörden zusammenarbeiten, namentlich im Bereich der Rückzahlungen.

Art. 9 Direktzahlungen

Für die Verfahren im Zusammenhang mit Direktzahlungen, die vor dem Zeitpunkt der Gebietsänderung eingeleitet worden sind, bleibt der Kanton Bern zuständig, und sie unterstehen weiterhin der bernischen Gesetzgebung. Der Kanton Freiburg kann beim Vollzug der erlassenen Verfügungen mitwirken.

Ab dem Zeitpunkt der Gebietsänderung ist der Kanton Freiburg für die Verwaltung der Direktzahlungen zuständig.

2.2 Finanz- und Lastenausgleich

Art. 10 Letztmalige Teilnahme am bernischen Finanzausgleich

Clavaleyres nimmt letztmals im Jahr 2021 am bernischen Finanzausgleich teil.

Art. 11 Rückzahlungsverpflichtungen und Guthaben

Allfällige Rückzahlungsverpflichtungen oder Guthaben für das Jahr 2021 werden weiterhin gestützt auf das bernische Gesetz vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG; BSG 631.1) durch den Kanton Bern abgewickelt.

2.3 Kantonale und kommunale Rechtsnachfolge

Art. 12 Grundsatz

Der Kanton Freiburg tritt mit der Gebietsänderung die generelle Rechtnachfolge des Kantons Bern an. Artikel 13 und 14 bleiben vorbehalten.

Art. 13 Ausnahme

Die Rechtsnachfolge der neuen Gemeinde Murten gilt nicht im Falle des Gemeindeverbandes Betagtenzentrum Laupen.

Art. 14 Gemeindereglemente von Clavaleyres

Soweit die Anwendung der zeitweilig weitergeltenden Gemeindereglemente von Clavaleyres den Erlass von Verfügungen impliziert, gilt für diese während der Geltungsdauer dieser Verfügungen das bernische Recht weiter.

Nach Massgabe der anwendbaren Gemeindereglemente von Clavaleyres ist die Rechtsordnung des Kantons Bern, auf die sich diese Reglemente stützen, auf die entsprechenden Sachverhalte anwendbar.

2.4 Weitere Regelungsbereiche

Art. 15 Laufende Betreibungs- und Konkursverfahren

Die zuständigen Direktionen beider Kantone treffen die notwendigen Absprachen betreffend die Abwicklung laufender Betreibungs- und Konkursverfahren.

Art. 16 Justizvollzug

Die zuständigen Direktionen beider Kantone treffen die notwendigen Absprachen im Bereich des Justizvollzugs betreffend die Abtretung von Vollzugskompetenzen und den rechtshilfeweisen Vollzug.

Art. 17 Kulturgüter und Baudenkmäler

Zum Zeitpunkt der Gebietsänderung werden die im Verzeichnis der unbeweglichen Denkmäler des Kantons Bern aufgeführten Kulturgüter in das Verzeichnis der Kulturgüter des Kantons Freiburg integriert.

Die erhaltenswerten Baudenkmäler im Sinne von Artikel 10b Abs. 3 des bernischen Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) werden mit dem Wert C3 im Sinne der Artikel 48 und 49 des freiburgischen Ausführungsreglements vom 17. August 1993 zum Gesetz über den Schutz der Kulturgüter (ARKGSG; SGF 482.11) integriert.

Die schützenswerten Baudenkmäler im Sinne von Artikel 10b Abs. 2 BauG werden mit dem Wert B2 im Sinne der Artikel 48 und 49 ARKGSG integriert.

Art. 18 Archäologische Fundstellen

Die zuständigen Direktionen beider Kantone treffen die notwendigen Absprachen betreffend die Inventarisierung und die allfällige Übergabe von Fundobjekten.

Art. 19 Netzgebiete für die Elektrizitätsversorgung

Die Zuteilung der Netzgebiete richtet sich nach dem freiburgischen Gesetz vom 11. September 2003 über die Elektrizitätsversorgung (EVG; SGF 772.0.2).

Nach dem Wechsel der bernischen Einwohnergemeinde Clavaleyres zum Kanton Freiburg und ihrem Zusammenschluss mit der Gemeinde Murten werden das offizielle Dokument der Netzgebiete und das Reglement vom 25. November 2014 über die Elektrizitätsversorgung (EVR; SGF 772.0.21) des Kantons Freiburg geändert.

Die Bestimmungen des übergeordneten Rechts, die darauf gestützten Verfahren und die bestehenden Rechte Dritter bleiben vorbehalten.

3 Generalklausel und Streitbeilegungsverfahren

Art. 20

Die Generalklausel gemäss Artikel 19 und das Streitbeilegungsverfahren gemäss Artikel 20 des Gebietsänderungskonkordats vom 12. und 13. März 2019 sind sinngemäss anwendbar.

4 Genehmigung und Inkrafttreten

Art. 21

Diese Vereinbarung tritt nach deren Unterzeichnung durch den Regierungsrat des Kantons Bern sowie durch den Staatsrat des Kantons Freiburg am 1. Januar 2022 in Kraft.

Egress

2021_058

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
26.05.2021 Erlass Grunderlass 01.01.2022 2021_058

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 26.05.2021 01.01.2022 2021_058