In dieser Verordnung werden die Zuständigkeit, die Verantwortung und die technischen und organisatorischen Regeln für das Verpacken und den Versand der Wahlpropaganda der politischen Parteien festgelegt.
115.611
Verordnung SK über das Verpacken und den Versand der Wahlpropaganda der politischen Parteien
Präambel
Wahlpropaganda der politischen Parteien – V
gestützt auf das Gesetz vom 22. Juni 2001 über die finanzielle Beteiligung des Staates an den Wahlkampfkosten, namentlich Artikel 8;
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Zuständigkeit der Staatskanzlei
Die Staatskanzlei übernimmt:
- die Koordination zwischen der Schweizerischen Post und der Ansprechperson, die von den politischen Parteien ernannt wird, und
- die Bezahlung der Rechnungen der Leistungserbringer für die Kosten der Herstellung der Umschläge, das Verpacken und den Versand.
Art. 3 Zuständigkeit der politischen Parteien
Die politischen Parteien sind verantwortlich für:
- die Ernennung einer Ansprechperson für alle Parteien; diese Person stellt den Kontakt und den Informationsfluss zwischen der Staatskanzlei, der Schweizerischen Post und den politischen Parteien sicher;
- die Gestaltung und das Layout des Umschlags, in Zusammenarbeit mit der Staatskanzlei und der Schweizerischen Post;
- die Herstellung der Umschläge;
- das Zusammenlegen der Werbung für den Versand an die Haushalte und die Verpackung;
- die Verwaltung und den Versand des Wahlpropagandamaterials;
- die Validierung der Rechnungen für die Verpackungs- und Versandkosten und die Weiterleitung an die Staatskanzlei.
Die politischen Parteien sind ausserdem verantwortlich für die Produktion des Wahlpropagandamaterials gemäss den Vorschriften dieser Verordnung und für den Inhalt der Propaganda.
Art. 4 Zuständigkeit der Schweizerischen Post
Die Schweizerische Post ist verantwortlich für:
- die Validierung des Layouts des Umschlags und die technische Beschreibung;
- den Empfang und die Verteilung des Wahlpropagandamaterials in den Fristen, die von der Ansprechperson der politischen Parteien festgelegt werden.
Die Schweizerische Post bezeichnet Kontaktpersonen für die Tätigkeit und informiert die Staatskanzlei darüber.
Art. 5 Technische Beschreibung
Das Wahlpropagandamaterial aller Parteien wird in einen einzigen Umschlag gesteckt, der folgende technische Daten aufweist:
- Höchstformat: B4
- gesamtes Höchstgewicht pro Umschlag: 1000 g
- Höchstdicke pro Umschlag: 2 cm
Auf dem Umschlag stehen folgende Informationen:
- ein Erkennungszeichen, das von den politischen Parteien festgelegt werden muss (das Logo des Staates ist nicht erlaubt);
- die Bezeichnung «Eidgenössische Wahlen 20xx» oder «Kantonale Wahlen 20xx»;
- und für die Umschläge, die Wahlpropagandamaterial für die kantonalen Wahlen enthalten, die Angabe des Wahlkreises, für den sie bestimmt sind.
Art. 6 Organisatorische Regeln
Die Ansprechperson der politischen Parteien nimmt mit der Schweizerischen Post Kontakt auf für die Organisation der Arbeit und des Versands und sorgt dafür, dass alle Umschläge zusammen geliefert werden.
Die zusammengefassten Umschläge (Zusammenfassung nach Wahlkreisen für die kantonalen Wahlen) werden auf Paletten an das von der Schweizerischen Post bezeichnete Ablagebüro geliefert. Neben Paletten können zwischen der Ansprechperson der politischen Parteien und der Schweizerischen Post auch andere Behälter vereinbart werden.
Das Ablagedatum wird im Voraus zwischen allen Parteien und der Schweizerischen Post vereinbart.
Bei der Ablage der Paletten hält sich die Person, die für diese Aufgabe bezeichnet wurde, an die Weisungen der Schweizerischen Post.
Die Schweizerische Post stellt der Staatskanzlei eine besondere Rechnung für den Versand des Wahlpropagandamaterials.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.
Egress
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
| Beschluss | Berührtes Element | Änderungstyp | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| 17.06.2015 | Erlass | Grunderlass | 01.07.2015 | 2015_056 |
Änderungstabelle – Nach Artikel
| Berührtes Element | Änderungstyp | Beschluss | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 17.06.2015 | 01.07.2015 | 2015_056 |