Mit dieser Richtlinie wird die Ausübung der Vertretungsrechte des Staates in Einheiten des öffentlichen und des privaten Rechts, an deren Kapital er beteiligt ist, gemäss den Grundsätzen der Good Governance gewährleistet.
Sie gilt subsidiär für die einer Direktion administrativ zugewiesenen Einheiten und Verwaltungseinheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit, die einem Spezialgesetz unterliegen.
Diese Richtlinie gilt weder für Beiträge im Sinne des Subventionsgesetzes noch für die administrativ zugewiesenen Einheiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit.