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122.0.21

Reglement über die Ausarbeitung der Erlasse

(AER)

vom 24.05.2005 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022)

Präambel

Ausarbeitung der Erlasse – R

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Gesetz vom 16. Oktober 2001 über die Organisation des Staatsrates und der Verwaltung (SVOG), insbesondere die Artikel 4, 5 und 51 Abs. 3;

gestützt auf das Gesetz vom 16. Oktober 2001 über die Veröffentlichung der Erlasse (VEG), insbesondere Artikel 16;

gestützt auf Artikel 3 des Reglements vom 11. Dezember 2001 über die Veröffentlichung der Erlasse (VER);

auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

1.1 Gegenstand und Umfang

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Dieses Reglement regelt die Ausarbeitung der rechtsetzenden Erlasse (die Erlasse), bei denen die Beschlussfassung in die Zuständigkeit des Grossen Rates oder des Staatsrats fällt.

Für die Erlasse anderer Behörden gilt es nur so weit, wie Artikel 34 dies vorsieht.

Die besonderen Regeln über die Ausarbeitung und die Verabschiedung interkantonaler und internationaler Erlasse bleiben vorbehalten.

Art. 2 Umfang

Die Ausarbeitung der Erlasse umfasst in der Regel:

  1. die Planung der Tätigkeiten;
  2. die Prüfung, die Abfassung und die Übersetzung der Vorschläge;
  3. das Vernehmlassungsverfahren;
  4. die Antragstellung an die Beschlussbehörde;
  5. die fachliche Begleitung bei der Beschlussfassung;
  6. die Bereinigung der Texte.

Die Texte werden spätestens dann in der Datenbank der freiburgischen Gesetzgebung erfasst, wenn sie in die Vernehmlassung gegeben werden.

1.2 Verteilung der Zuständigkeiten

Art. 3 Staatsrat

Unter Vorbehalt der Zuständigkeiten des Grossen Rates bestimmt der Staatsrat die allgemeinen Ziele und die Prioritäten der wichtigsten Rechtsetzungsvorhaben und stellt deren Koordination auf höchster Ebene sicher.

Art. 4 Direktionen

Die Direktionen arbeiten in ihren Zuständigkeitsbereichen die Gesetzgebung aus und treffen die dafür nötigen organisatorischen Vorkehrungen.

Sie erfassen ihre Gesetzgebungsdaten in den verschiedenen Etappen der Ausarbeitung in der dafür vorgesehenen Informatikanwendung.

Sie sorgen dafür, dass die Gesetzgebung, die sie anzuwenden haben, aktuell bleibt, insbesondere indem sie die Entwicklung des übergeordneten Rechts verfolgen und die nötigen Ausführungsbestimmungen beantragen.

Sie bestimmen für die Rechtsetzungsvorhaben in ihrem Bereich die Ziele, die Etappen sowie die nötigen Mittel und berücksichtigen dabei die Bedeutung des Geschäfts und die allgemeine Planung, die der Staatsrat festgelegt hat.

Art. 5 Staatskanzlei – Allgemeine Befugnisse

Die Staatskanzlei hat insbesondere folgende Befugnisse:

  1. Sie achtet bei der Erfüllung ihrer Aufgaben darauf, dass die Direktionen ihren Verpflichtungen nachkommen.
  2. Sie erstellt die Darstellungsmuster für die Texte im Bereich der Rechtsetzung sowie die entsprechenden Richtlinien.
  3. Sie stellt den Direktionen und dem Sekretariat des Grossen Rates eine Informatikanwendung, in der die verschiedenen Etappen des Gesetzgebungsverfahrens festgelegt werden, mit der die Daten bis zur Veröffentlichung verwaltet werden können und mit der, soweit möglich, der Austausch mit den Systemen der computerunterstützten Übersetzung sichergestellt werden kann, zur Verfügung.
  4. Sie organisiert den Datenaustausch zwischen dieser Informatikanwendung und der Anwendung zur elektronischen Verwaltung der Geschäfte des Staatsrats und des Grossen Rates.
  5. Sie kontrolliert die sprachliche Korrektheit der Entwürfe, die ihr im Hinblick auf die Beschlussfassung durch den Staatsrat oder die amtliche Veröffentlichung zugestellt werden.

Art. 6 Staatskanzlei – Befugnisse des Amts für Gesetzgebung

Das Amt für Gesetzgebung hat bei der Ausarbeitung der Erlasse folgende Befugnisse:

  1. Es achtet allgemein auf die Einheitlichkeit und die Qualität der Gesetzgebung.
  2. Es unterstützt die Direktionen bei der Ausarbeitung der Gesetzgebung, die in ihre Zuständigkeit fällt, insbesondere durch die Prüfung ihrer Erlassentwürfe.
  3. Es erarbeitet die Texte der allgemeinen Gesetzgebung und die Erlasse der Staatskanzlei.
  4. Es berät die Direktionen bei allen Fragen der Ausarbeitung der Gesetzgebung.
  5. Es erlässt gesetzestechnische Richtlinien.

Es erfüllt ferner die Aufgaben, die ihm die Spezialgesetzgebung, insbesondere im Bereich der amtlichen Publikationen, überträgt, und diejenigen, die sich aus seiner Stellung als zentraler Dienst ergeben.

1.2a Form der Erlasse

Art. 6a Erlasse des Grossen Rates

Die Form der Erlasse des Grossen Rates wird in der Kantonsverfassung und in den Artikeln 87 und 88 des Grossratsgesetzes vom 6. September 2006 festgelegt.

Art. 6b Erlasse der Verwaltungsbehörden

Erlasse des Staatsrats, der Direktionen und der übrigen Verwaltungsbehörden haben die Form der Verordnung.

Erlasse des Staatsrats können jedoch die Form des Reglements haben, insbesondere wenn die Ausführungsbestimmungen eines Gesetzes darin zusammengefasst werden.

Art. 6c Erlasse der Gerichtsbehörden

Die Erlasse der Gerichtsbehörden haben in der Regel die Form des Reglements.

1.3 Information

Art. 7

Die Direktionen sorgen gemäss der Gesetzgebung über die Veröffentlichung der Erlasse für die Information der Personen, die von bedeutenden Erlassen unmittelbar betroffen werden.

Die Information der Öffentlichkeit und die Veröffentlichung im Internet richten sich nach der Spezialgesetzgebung. Die Artikel 26, 30 und 31 Abs. 4 bleiben vorbehalten.

2 Ablauf der Tätigkeiten

2.1 Prüfung und Abfassung

Art. 8 Vorprüfung

Die Direktionen analysieren die bestehende Situation und schätzen die Bedürfnisse sowie die wesentlichen Auswirkungen, die von der geplanten Gesetzgebung erwartet werden, ab.

Sie prüfen insbesondere die Notwendigkeit, Rechtsnormen zu erlassen, die angemessene Rechtsetzungsstufe sowie die voraussichtlichen Auswirkungen für den Staat, die Gemeinden und die direkt betroffenen Kreise im Kanton.

Art. 9 Prüfung

Die Direktionen tragen insbesondere durch das Koordinationsverfahren die sachdienlichen Überlegungen und Meinungsäusserungen zusammen (Art. 63 SVOG).

Sie stellen sicher, dass das Vorhaben dem übergeordneten Recht entspricht und sich harmonisch in die bestehende Gesetzgebung einfügt. Sie prüfen die Europaverträglichkeit des Vorhabens.

Sie schätzen die finanziellen und personellen Auswirkungen der geplanten Lösungen ab. Gegebenenfalls untersuchen sie die Auswirkungen auf weitere Bereiche wie die Aufgabenverteilung zwischen dem Staat und den Gemeinden, die Familie, die Gesundheit, die Umwelt und die Energie.

Sie schlagen wirksame und effiziente Lösungen und wenn nötig Varianten vor.

Art. 10 Abfassung

Der Text wird klar und knapp gefasst. Die Verteilung des Inhalts richtet sich in der Regel nach einer Standardgliederung, die durch die gesetzestechnischen Richtlinien näher bestimmt wird.

Die verwendete Terminologie ist kohärent sowohl unter den Bestimmungen desselben Erlasses als auch mit der übrigen Gesetzgebung, insbesondere im selben Rechtsgebiet.

Bei der Formulierung wird darauf geachtet, die Geschlechter je nach den Eigenheiten der Sprache und dem Kontext gleich zu behandeln, ohne dabei die Verständlichkeit und die Lesbarkeit zu beeinträchtigen.

Bei bedeutenderen Vorhaben prüfen die Direktionen die Zweckmässigkeit, eine Redaktionsgruppe zu bilden, in der unter anderen die Staatskanzlei und das Amt für Gesetzgebung vertreten sind.

Art. 11 Zweisprachigkeit

Die Direktionen verfassen die Texte in beiden Amtssprachen und achten auf die Übereinstimmung zwischen den Sprachfassungen. Die Staatskanzlei ist für die Kontrolle verantwortlich (Art. 5 Bst. e und 15 Bst. d).

Die verwaltungsinternen Dokumente, insbesondere diejenigen eines verwaltungsinternen Vernehmlassungsverfahrens (Art. 32 f.), können in nur einer Sprache verfasst werden.

In den Entwürfen wird so weit wie möglich auf eine Terminologie und einen Satzbau geachtet, die es erleichtern, die Zweisprachigkeit der Gesetzgebung zu wahren.

Die Übersetzerinnen und Übersetzer in den Direktionen werden früh genug beigezogen, damit allfällige Rückwirkungen der Übersetzung auf den Ausgangstext noch berücksichtigt werden können.

Art. 12 Vernehmlassungsverfahren und Einholen von Stellungnahmen

Über die Entwürfe wird nach den Voraussetzungen und Einzelheiten gemäss den Artikeln 22 ff. ein externes oder internes Vernehmlassungsverfahren durchgeführt.

Das Einholen von Stellungnahmen und die übrigen besonderen Konsultationsarten, die in der Spezialgesetzgebung vorgesehen sind, bleiben vorbehalten.

Art. 13 Botschaften und erläuternde Berichte

Der Inhalt der Botschaften des Staatsrats an den Grossen Rat ist in der Gesetzgebung über den Grossen Rat festgelegt.

Zu bedeutenderen Verordnungsentwürfen wird ein erläuternder Bericht verfasst, der in knapper Form mindestens folgende Punkte behandelt:

  1. Ursprung und Notwendigkeit des Entwurfs;
  2. die wichtigsten ausgeführten Tätigkeiten;
  3. die wichtigsten Vorschläge;
  4. die finanziellen und personellen Auswirkungen;
  5. die Übereinstimmung mit dem übergeordneten Recht.

2.2 Unterbreitung zur Kontrolle

Art. 14 Abgabe

Die Direktionen stellen die Entwürfe der Staatskanzlei in beiden Amtssprachen so früh wie möglich zur Verfügung, spätestens jedoch 10 Tage vor dem Termin für die Aufnahme in die Traktandenliste des Staatsrats.

Die Staatskanzlei kann für Entwürfe von geringem Umfang sowie für die Begleitdokumente Ausnahmen gewähren.

Art. 15 Kontrolle

Die Staatskanzlei führt insbesondere folgende Tätigkeiten aus:

  1. Sie kontrolliert, ob die Entwürfe den Regeln über die Darstellung der Erlasse entsprechen.
  2. Sie korrigiert offensichtliche Versehen in Bezug auf Texterfassung, Rechtschreibung, Satzbau oder formale Gestaltung oder lässt sie durch die Direktion korrigieren.
  3. Sie beantragt der Direktion vor der Behandlung des Entwurfs durch den Staatsrat die Umformulierungen, die sie für angebracht hält.
  4. Sie kontrolliert die Übereinstimmung der Sprachfassungen.

Art. 16 Zentrale Dienste

Gleichzeitig mit der Abgabe an die Staatskanzlei informieren die Direktionen das Amt für Gesetzgebung und die übrigen zuständigen zentralen Dienste, insbesondere wenn diese im Vernehmlassungs- oder Koordinationsverfahren Bemerkungen abgegeben haben.

2.3 Behandlung und Verabschiedung durch den Staatsrat

Art. 17 Verfahren

Die Behandlung der Anträge der Direktionen durch den Staatsrat, insbesondere die Aufnahme in die Traktandenliste, der Versand der Texte an die Mitglieder des Staatsrats, der Mitbericht und der Ablauf der Beratungen, richtet sich nach den entsprechenden Ausführungsbestimmungen zum SVOG.

Art. 18 Fachliche Begleitung

Die fachliche Begleitung vor dem Staatsrat besteht im Allgemeinen darin, auf Verlangen Varianten oder ergänzende Aktennotizen zu verfassen.

Mit Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten kann sie auch darin bestehen, dass eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter an der Sitzung anwesend ist, um die vorgeschlagenen Bestimmungen zu erläutern und Fragen zu beantworten.

2.4 Behandlung und Verabschiedung durch den Grossen Rat

Art. 19 Verfahren

Die Behandlung der Entwürfe durch den Grossen Rat richtet sich nach der Gesetzgebung über den Grossen Rat.

Art. 20 Fachliche Begleitung

Die Kantonsverwaltung stellt eine fachliche Begleitung des Entwurfs während der Arbeiten des Grossen Rates sicher.

Die fachliche Begleitung besteht in der Unterstützung der Regierungsvertreterin oder des Regierungsvertreters bei folgenden Tätigkeiten:

  1. Mitwirkung bei den Arbeiten der parlamentarischen Kommission;
  2. Prüfung der Kommissionsanträge, insbesondere ihrer Auswirkungen auf die Kohärenz des Entwurfs, und Information des Staatsrats über die Anträge;
  3. Verfolgung der Beratungen im Plenum des Grossen Rates und allfällige Zusammenarbeit mit der Redaktionskommission.

2.5 Bereinigung der Texte

Art. 21

Die Direktionen sorgen für die Bereinigung der Texte, die vom Staatsrat verabschiedet worden sind. Punktuelle Änderungen, die der Staatsrat beschlossen hat, werden jedoch von der Staatskanzlei eingefügt; diese übermittelt der federführenden Direktion eine elektronische Kopie des geänderten Textes.

Bei Erlassen des Grossen Rates ist dessen Sekretariat für die Bereinigung der Texte zuständig. Soweit möglich fügt dieses die entsprechenden Daten direkt in die Informatikanwendung nach Artikel 5 Abs. 1 Bst. c ein.

Die Berichtigung offensichtlicher Versehen oder anderer Fehler (Art. 22 und 23 VEG) bleibt vorbehalten.

3 Vernehmlassungsverfahren

3.1 Externes Vernehmlassungsverfahren

Art. 22 Grundsätze

Ein externes Vernehmlassungsverfahren wird eröffnet, um die betroffenen Kreise an der Ausarbeitung eines bedeutenderen Erlasses zu beteiligen und um zu prüfen, ob der Entwurf materiell richtig ist und voraussichtlich gut aufgenommen wird. Die in der Spezialgesetzgebung vorgesehenen Fälle bleiben zudem vorbehalten.

Als bedeutendere Vorhaben gelten insbesondere die Projekte nach Artikel 64 SVOG, diejenigen, die zu einem erheblichen Teil ausserhalb der Verwaltung vollzogen werden, und diejenigen, die in nicht geringem Mass bewilligungspflichtige Tätigkeiten berühren.

Für die Eröffnung des Verfahrens ist die Ermächtigung durch den Staatsrat erforderlich. Vorbehalten bleibt Artikel 31 über die eingeschränkten Vernehmlassungsverfahren.

Die Direktion legt ihrem Ermächtigungsgesuch den Entwurf der Vernehmlassungsunterlagen bei; gegebenenfalls gibt sie ihre Absicht an, eine konferenzielle Vernehmlassung durchzuführen, und begründet diesen Antrag (Art. 27 Abs. 3).

Art. 23 Vernehmlassungsadressaten

Die Vernehmlassungsunterlagen werden den Kreisen zugestellt, die vom Entwurf unmittelbar betroffen werden, insbesondere den Organisationen, die auf kantonaler Ebene im betreffenden Bereich tätig sind, und den Adressaten der internen Vernehmlassungsverfahren (Art. 32 Abs. 2).

Entwürfe für Verfassungsbestimmungen und andere Entwürfe, die erhebliche Auswirkungen auf zahlreiche Kreise haben könnten, werden zudem zugestellt:

  1. den politischen Parteien, die im Grossen Rat oder im Staatsrat vertreten sind;
  2. den wichtigsten Berufsorganisationen;
  3. dem Freiburger Gemeindeverband und der Konferenz der Ammänner der Hauptorte und der grossen Gemeinden.

Entwürfe, die sich auf einen bestimmten Kreis von Gemeinden oder auf sämtliche Gemeinden des Kantons erheblich auswirken könnten, werden zudem jeder betroffenen Gemeinde zugestellt.

Die Staatskanzlei verwaltet ein Verzeichnis der ordentlichen Vernehmlassungsadressaten.

Art. 24 Weitere Interessierte

Jede Person oder Organisation kann die in die Vernehmlassung gegebenen Texte bei der zuständigen Direktion konsultieren.

Jede Direktion achtet in ihren Zuständigkeitsbereichen darauf, dass die vom Entwurf betroffenen Kreise zur Vernehmlassung eingeladen oder darüber informiert werden. Sie holt zudem die Stellungnahme ihrer Verwaltungseinheiten und Kommissionen, die vom Entwurf betroffen werden, ein.

Art. 25 Vernehmlassungsunterlagen

Die Vernehmlassungsunterlagen werden in beiden Amtssprachen erstellt.

Sie umfassen in der Regel:

  1. ein Begleitschreiben, das insbesondere die Vernehmlassungsfrist angibt;
  2. den Vernehmlassungsentwurf;
  3. einen erläuternden Bericht;
  4. das Verzeichnis der Adressaten.

Das Vernehmlassungsverfahren wird so weit wie möglich auf elektronischem Weg durchgeführt. Den Vernehmlassungsadressaten werden die Dokumente auf Verlangen aber in gedruckter Form zugeschickt.

Art. 26 Ankündigung

Die Staatskanzlei kündigt die vom Staatsrat bewilligten Vernehmlassungsverfahren im Amtsblatt und im Internet an.

Art. 27 Form der Stellungnahmen

Soweit möglich werden die Stellungnahmen in elektronischer Form verschickt.

Die Kantonsverwaltung reicht ihre Stellungnahmen in der Regel nur auf elektronischem Weg ein. Die Direktionen halten zudem die Vorschriften von Artikel 33 Abs. 3 ein.

Wird das Vernehmlassungsverfahren ganz oder teilweise in konferenzieller Form durchgeführt, so werden die geäusserten Meinungen in knapper Form schriftlich festgehalten.

Art. 28 Vernehmlassungsfrist

Die Vernehmlassungsfrist beträgt drei Monate ab dem Versand der Dokumente.

Ist das Vorhaben dringlich oder erfordert es der Inhalt oder der Umfang des Entwurfs, so kann eine andere Frist gesetzt werden. Den üblichen Ferienzeiten wird zudem angemessen Rechnung getragen.

Die Direktion kann auf begründetes Gesuch eine kurze Nachfrist gewähren. Ist eine Fristverlängerung von vornherein ausgeschlossen, so wird im Begleitschreiben darauf hingewiesen.

Art. 29 Auswertung der Ergebnisse

Die Direktion wertet die Vernehmlassungsergebnisse aus und entscheidet über das weitere Vorgehen.

Rechtfertigt es der Umfang der Antworten oder die Tragweite des Vorhabens, so erstellt sie ausserdem einen kurzen Synthesebericht, den sie den Vernehmlassungsadressaten zur Verfügung stellt.

Art. 30 Öffentlichkeit

Die Vernehmlassungsunterlagen sind im Internet abrufbar, sobald sie an die Adressaten verschickt worden sind; wurde ein zusammenfassender Bericht erstellt, so wird dieser ebenfalls auf Internet verbreitet, nachdem die Direktion entschieden hat, welche Folge dem Entwurf gegeben wird.

Die Öffentlichkeit der eingereichten Stellungnahmen ist ausserdem gemäss der Gesetzgebung über die Information und den Zugang zu den Dokumenten gewährleistet, nachdem die Vernehmlassungsfrist abgelaufen ist.

Art. 31 Eingeschränktes Vernehmlassungsverfahren

Das Vernehmlassungsverfahren kann eingeschränkt werden:

  1. wenn es eine technische Einzelfrage betrifft;
  2. oder wenn es nur sehr wenige verwaltungsexterne Adressaten betrifft.

Eine Ermächtigung des Staatsrats ist nicht erforderlich.

Die Vernehmlassungsunterlagen können in nur einer Sprache erstellt werden, und es kann vorgesehen werden, Unterlagen und Stellungnahmen nur in elektronischer Form abzugeben bzw. entgegenzunehmen. Die Veröffentlichung der Vernehmlassungsunterlagen im Internet ist fakultativ.

Die eingeschränkten Vernehmlassungsverfahren werden soweit möglich im Verzeichnis der vorgesehenen Vernehmlassungsverfahren erwähnt.

3.2 Internes Vernehmlassungsverfahren

Art. 32 Grundsätze

Die Direktion organisiert ein auf die Kantonsverwaltung beschränktes Vernehmlassungsverfahren, wenn es sich um einen bedeutenderen Entwurf handelt, der aber nur geringe Auswirkungen auf verwaltungsexterne Organisationen hat.

Die Adressaten sind:

  1. die Direktionen, die Staatskanzlei, das Amt für Gesetzgebung, das Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann und für Familienfragen und die kantonale Behörde für Öffentlichkeit, Datenschutz und Mediation;
  2. und – soweit der Entwurf sie besonders betrifft – die übrigen zentralen Dienste, die Oberamtmännerkonferenz und das Amt für Gemeinden.

Die Direktionen und die Staatskanzlei holen die Stellungnahme ihrer Verwaltungseinheiten und Kommissionen, die vom Entwurf betroffen werden, ein.

Die Vernehmlassung kann auf verwaltungsexterne staatliche Organe ausgedehnt werden.

Art. 33 Einzelheiten

Die Vernehmlassungsfrist beträgt in der Regel vier Wochen. Im Übrigen gilt Artikel 28 sinngemäss.

Die Vernehmlassungsunterlagen bestimmen sich nach Artikel 25 Abs. 2. Das Vernehmlassungsverfahren wird nur auf elektronischem Weg durchgeführt.

Die Direktionen geben die Verwaltungseinheiten und Institutionen an, die sie für die Abfassung ihrer Stellungnahme konsultiert haben.

Die Direktion wertet die Vernehmlassungsergebnisse aus und entscheidet über das weitere Vorgehen. Rechtfertigt es der Umfang der Antworten oder die Tragweite des Vorhabens, so erstellt sie einen kurzen Synthesebericht und stellt ihn den Vernehmlassungsadressaten zur Verfügung.

4 Erlasse anderer Behörden

Art. 34

Entwürfe zu Erlassen, die nach der Gesetzgebung über die Veröffentlichung der Erlasse amtlich veröffentlicht werden müssen oder können, werden der Staatskanzlei und den betreffenden zentralen Diensten früh genug vor der Verabschiedung unterbreitet, um die Anwendung der Artikel 15 und 16 sicherzustellen.

Für das Erfassen der Texte in der Datenbank der freiburgischen Gesetzgebung ist die Direktion, der die fragliche Behörde unterstellt ist, zuständig.

5 Schlussbestimmungen

Art. 35 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. der Beschluss vom 10. Oktober 1995 über die Europaverträglichkeit von Erlassen (SGF 122.0.21);
  2. der Beschluss vom 14. Januar 1958 betreffend die Schaffung eines Amtes für Gesetzgebung (SGF 122.23.41).

Art. 36 Änderung bisherigen Rechts – Beschlüsse des Staatsrates

Der Beschluss vom 24. Januar 1967 über die Abfassung und die Ausfertigung der Beschlüsse des Staatsrates (SGF 122.0.17) wird wie folgt geändert:

Art. 37 Änderung bisherigen Rechts – Finanzhaushalt des Staates

Das Ausführungsreglement vom 12. März 1996 zum Gesetz über den Finanzhaushalt des Staates (FHR; SGF 610.11) wird wie folgt geändert:

Art. 38 Änderung bisherigen Rechts – Subventionen

Das Subventionsreglement vom 22. August 2000 (SubR; SGF 616.11) wird wie folgt geändert:

Art. 39 Übergangsrecht

Während einer Übergangsperiode nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 27. November 2018 dieses Reglements stellt die Staatskanzlei die Übernahme der Texte in die Informatikanwendung nach Artikel 5 Abs. 1 Bst. c und wenn nötig den Datenaustausch zwischen dieser Anwendung und der Anwendung zur elektronischen Verwaltung der Geschäfte des Staatsrats und des Grossen Rates sicher.

Art. 40 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Egress

2005_053

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
24.05.2005 Erlass Grunderlass 01.01.2006 2005_053
16.06.2008 Art. 26 geändert 01.07.2008 2008_062
16.06.2008 Art. 28 geändert 01.07.2008 2008_062
14.12.2010 Art. 5 geändert 01.01.2011 2010_138
14.12.2010 Art. 6 geändert 01.01.2011 2010_138
14.12.2010 Art. 30 geändert 01.01.2011 2010_144
14.12.2010 Art. 32 geändert 01.01.2011 2010_144
27.11.2018 Art. 2 Abs. 2 eingefügt 01.01.2019 2018_110
27.11.2018 Art. 4 Abs. 1a eingefügt 01.01.2019 2018_110
27.11.2018 Art. 5 Abs. 1, c) geändert 01.01.2019 2018_110
27.11.2018 Art. 5 Abs. 1, c1) eingefügt 01.01.2019 2018_110
27.11.2018 Abschnitt 1.2a eingefügt 01.01.2019 2018_110
27.11.2018 Art. 6a eingefügt 01.01.2019 2018_110
27.11.2018 Art. 6b eingefügt 01.01.2019 2018_110
27.11.2018 Art. 6c eingefügt 01.01.2019 2018_110
27.11.2018 Art. 21 Abs. 2 geändert 01.01.2019 2018_110
27.11.2018 Art. 25 Abs. 1 geändert 01.01.2019 2018_110
27.11.2018 Art. 25 Abs. 3 geändert 01.01.2019 2018_110
27.11.2018 Art. 27 Abs. 1 geändert 01.01.2019 2018_110
27.11.2018 Art. 33 Abs. 2 geändert 01.01.2019 2018_110
27.11.2018 Art. 34 Abs. 2 eingefügt 01.01.2019 2018_110
27.11.2018 Art. 39 Abs. 1 geändert 01.01.2019 2018_110
27.11.2018 Art. 39 Abs. 2 aufgehoben 01.01.2019 2018_110
31.01.2022 Art. 32 Abs. 2, a) geändert 01.01.2022 2022_010

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 24.05.2005 01.01.2006 2005_053
Art. 2 Abs. 2 eingefügt 27.11.2018 01.01.2019 2018_110
Art. 4 Abs. 1a eingefügt 27.11.2018 01.01.2019 2018_110
Art. 5 geändert 14.12.2010 01.01.2011 2010_138
Art. 5 Abs. 1, c) geändert 27.11.2018 01.01.2019 2018_110
Art. 5 Abs. 1, c1) eingefügt 27.11.2018 01.01.2019 2018_110
Art. 6 geändert 14.12.2010 01.01.2011 2010_138
Abschnitt 1.2a eingefügt 27.11.2018 01.01.2019 2018_110
Art. 6a eingefügt 27.11.2018 01.01.2019 2018_110
Art. 6b eingefügt 27.11.2018 01.01.2019 2018_110
Art. 6c eingefügt 27.11.2018 01.01.2019 2018_110
Art. 21 Abs. 2 geändert 27.11.2018 01.01.2019 2018_110
Art. 25 Abs. 1 geändert 27.11.2018 01.01.2019 2018_110
Art. 25 Abs. 3 geändert 27.11.2018 01.01.2019 2018_110
Art. 26 geändert 16.06.2008 01.07.2008 2008_062
Art. 27 Abs. 1 geändert 27.11.2018 01.01.2019 2018_110
Art. 28 geändert 16.06.2008 01.07.2008 2008_062
Art. 30 geändert 14.12.2010 01.01.2011 2010_144
Art. 32 geändert 14.12.2010 01.01.2011 2010_144
Art. 32 Abs. 2, a) geändert 31.01.2022 01.01.2022 2022_010
Art. 33 Abs. 2 geändert 27.11.2018 01.01.2019 2018_110
Art. 34 Abs. 2 eingefügt 27.11.2018 01.01.2019 2018_110
Art. 39 Abs. 1 geändert 27.11.2018 01.01.2019 2018_110
Art. 39 Abs. 2 aufgehoben 27.11.2018 01.01.2019 2018_110