Ein externes Vernehmlassungsverfahren wird eröffnet, um die betroffenen Kreise an der Ausarbeitung eines bedeutenderen Erlasses zu beteiligen und um zu prüfen, ob der Entwurf materiell richtig ist und voraussichtlich gut aufgenommen wird. Die in der Spezialgesetzgebung vorgesehenen Fälle bleiben zudem vorbehalten.
Als bedeutendere Vorhaben gelten insbesondere die Projekte nach Artikel 64 SVOG, diejenigen, die zu einem erheblichen Teil ausserhalb der Verwaltung vollzogen werden, und diejenigen, die in nicht geringem Mass bewilligungspflichtige Tätigkeiten berühren.
Für die Eröffnung des Verfahrens ist die Ermächtigung durch den Staatsrat erforderlich. Vorbehalten bleibt Artikel 31 über die eingeschränkten Vernehmlassungsverfahren.
Die Direktion legt ihrem Ermächtigungsgesuch den Entwurf der Vernehmlassungsunterlagen bei; gegebenenfalls gibt sie ihre Absicht an, eine konferenzielle Vernehmlassung durchzuführen, und begründet diesen Antrag (Art. 27 Abs. 3).