Die Mitglieder informieren die Ernennungsbehörde und das Kommissionspräsidium unverzüglich, wenn sich Bedingungen, die für ihre Ernennung massgebend waren, wesentlich geändert haben.
Die Ernennungsbehörde kann eine Person, bis ihre Nachfolge geregelt ist, längstens aber ein Jahr, im Amt belassen.
Sie kann eine Person, die der Arbeit oder dem Ansehen der Kommission schadet, ihres Amtes entheben. Dieser Verfügung muss, ausser in schweren Fällen, eine Verwarnung vorausgehen.
Ein Mitglied, das nicht mehr der vertretenen Personengruppe angehört, muss von seinem Amt zurücktreten. Ist jedoch diese Zugehörigkeit gesetzlich nicht vorgeschrieben, so kann die betreffende Personengruppe der Ernennungsbehörde beantragen, dass dieses Mitglied sein Amt weiter ausübt.