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122.72.24

Beschluss über das System zur Bewertung der Funktionen des Staatspersonals

vom 29.06.1999 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2003)

Präambel

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf die Artikel 4, 13 und 14 des Gesetzes vom 26. Februar 1987 über die Besoldungen des Staatspersonals (GBStP);

gestützt auf den Beschluss vom 19. November 1990 über die Einreihung der Funktionen des Staatspersonals;

gestützt auf das Reglement vom 11. Juni 1991 über das Verfahren zur Bewertung und Einreihung der Funktionen des Staatspersonals;

auf Antrag der Finanzdirektion und im Einvernehmen mit der Delegation des Staatsrats für Personalfragen,

beschliesst:

Art. 1 Funktionsbewertungssystem

Die im Dienst des Staates oder seiner Anstalten ausgeübten Funktionen werden nach dem Funktionsbewertungssystem Evalfri bewertet.

Die Bewertungskriterien beziehen sich auf den intellektuellen, den psychosozialen und den physischen Bereich sowie auf den Bereich der Verantwortung der jeweiligen Funktion. Die einzelnen Bereiche werden anhand eines Bewertungsschlüssels nach Anforderungen und Belastungen bewertet.

Der intellektuelle Bereich wird mit 58 %, der psychosoziale Bereich mit 17 %, der physische Bereich mit 8 % und der Bereich der Verantwortung mit 17 % gewichtet.

Art. 2 Veröffentlichung

Die Bewertungskriterien und der Bewertungsschlüssel sind in einer vom Staatsrat verabschiedeten Tabelle aufgeführt, die als Sonderpublikation herausgegeben wird.

Das Bewertungssystem sowie ein erläuternder Kommentar dazu werden den Direktionen, Dienststellen und Anstalten sowie dem Personal von der Kommission für die Bewertung und Einreihung der Funktionen in Zusammenarbeit mit dem Amt für Personal und Organisation zugänglich gemacht.

Art. 3 Datenschutz

Bei der Bearbeitung der im Rahmen von Evalfri verwendeten Fragebogen werden die Datenschutzbestimmungen eingehalten.

Art. 4 Änderung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 11.Juni 1991 über das Verfahren zur Bewertung und Einreihung der Funktionen des Staatspersonals (SGF 122.72.22) wird wie folgt geändert:

Art. 5 Inkrafttreten und Veröffentlichung

Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.

Er wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.

Egress

BL/AGS 1999 f 235 / d 238

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
29.06.1999 Erlass Grunderlass 01.07.1999 BL/AGS 1999 f 235 / d 238
14.11.2002 Art. 2 geändert 01.01.2003 2002_120

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 29.06.1999 01.07.1999 BL/AGS 1999 f 235 / d 238
Art. 2 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
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