Diese Verordnung hat die Organisation der Nachhaltigkeitsgovernance im Staat Freiburg zum Zweck.
Sie gilt für alle Direktionen und Ämter des Staats. Diese haben eine Pflicht zur Zusammenarbeit mit allen für Nachhaltigkeit zuständigen Organen.
122.94.11
gestützt auf Artikel 3 Abs. 1 Bst. h der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 (KV);
gestützt auf Artikel 197 Abs. 1 Bst. ebis des Grossratsgesetzes vom 6. September 2006 (GRG);
gestützt auf Artikel 3 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes vom 16. Oktober 2001 über die Organisation des Staatsrates und der Verwaltung (SVOG);
gestützt auf Artikel 8 Abs. 1 Bst. abis der Verordnung vom 12. März 2002 über die Zuständigkeitsbereiche der Direktionen des Staatsrats und der Staatskanzlei (ZDirV);
in Erwägung:
Auf der Grundlage der früheren Beschlüsse des Staatsrats werden in dieser Verordnung in einem einzigen Erlass die Organe, Verfahren und Instrumente, die für eine effiziente Förderung der Nachhaltigkeit im Kanton nötig sind, präzisiert und formalisiert.
Auf Antrag der Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt,
Diese Verordnung hat die Organisation der Nachhaltigkeitsgovernance im Staat Freiburg zum Zweck.
Sie gilt für alle Direktionen und Ämter des Staats. Diese haben eine Pflicht zur Zusammenarbeit mit allen für Nachhaltigkeit zuständigen Organen.
Der Staatsrat hat folgende Befugnisse:
Die Staatsratsdelegation für Nachhaltigkeit (die Delegation) hat folgende Befugnisse:
Die Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt (RIMU) hat folgende Befugnisse:
Die Fachorgane für Nachhaltigkeit sind:
Das Büro für Nachhaltigkeit (das Büro) ist das Kompetenzzentrum für Nachhaltigkeit innerhalb der Kantonsverwaltung.
Das Büro hat folgende Befugnisse:
Das Büro ist Teil des Generalsekretariats der RIMU.
Es wird von einer oder einem Delegierten für Nachhaltigkeit geleitet, die oder der über die notwendigen Mittel verfügt, um das Büro ordnungsgemäss zu betreiben und die Strategie umzusetzen.
Die oder der Delegierte ist in den Prozess für die Rekrutierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Büros eingebunden.
Das Büro erfüllt namentlich folgende Aufgaben:
Die Konsultativkommission für Nachhaltigkeit (die Kommission) berät das Büro und unterstützt es bei seiner Arbeit.
Sie stellt die Verbindung zwischen dem Büro und den Einheiten, die in der Kommission vertreten sind, sicher.
Die Kommission besteht aus fünfzehn bis zwanzig Mitgliedern, die auf Vorschlag der RIMU vom Staatsrat ernannt werden.
Die ernannten Mitglieder vertreten:
Die Mitglieder werden aufgrund ihres Wissens über Nachhaltigkeit und insbesondere über die Interdependenz der drei Dimensionen der Nachhaltigkeit (Wirtschaft, Gesellschaft, Umwelt) ausgewählt.
Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Generalsekretariats der RIMU führt das Präsidium der Kommission. Das Vizepräsidium wird gemeinsam von einer Vertreterin oder einem Vertreter des Generalsekretariats der Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion und einer Vertreterin oder einem Vertreter des Generalsekretariats der Direktion für Gesundheit und Soziales wahrgenommen.
Das Sekretariat der Kommission wird vom Büro geführt.
Die Kommission tagt mindestens zweimal im Jahr.
Die Kommission hat folgende Aufgaben:
Das Netzwerk von Ansprechpersonen für Nachhaltigkeit (das Netzwerk) ist ein staatsinternes Netzwerk von Personen, die mit der Umsetzung der Massnahmen der Strategie beauftragt sind.
Das Netzwerk gewährleistet die Umsetzung der Strategie, sorgt für eine transparente Überwachung der in der Strategie vorgesehenen Massnahmen und stellt sicher, dass diese zwischen allen betroffenen Ämtern und Direktionen angemessen koordiniert werden.
Das Netzwerk setzt sich wie folgt zusammen:
Die Mitgliedschaft im Netzwerk wird in den Pflichtenheften der betreffenden Personen verankert.
Soweit möglich sind die Geschlechter und Amtssprachen des Kantons im Netzwerk ausgewogen vertreten.
Vertreterinnen und Vertreter anderer Verwaltungseinheiten können ebenfalls Mitglied des Netzwerks sein oder bei Bedarf zu den Sitzungen eingeladen werden.
Das Netzwerk hat folgende Aufgaben:
Das Netzwerk ist ein Forum für den Gedankenaustausch und trifft sich zweimal im Jahr. Jedes Mitglied nimmt an mindestens einem Treffen pro Jahr teil.
Das Netzwerk wird vom Büro koordiniert.
Zur Umsetzung bestimmter Massnahmen der Strategie können je nach Koordinationsbedarf direktionsübergreifende Gruppen eingerichtet werden.
Die kantonale Nachhaltigkeitsstrategie soll sicherstellen, dass die öffentliche Politik und die betriebliche Tätigkeit des Staats mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung in Einklang stehen.
Die Strategie bringt die drei Dimensionen der Nachhaltigkeit (Umwelt, Gesellschaft, Wirtschaft) miteinander in Einklang, ohne eine Dimension auf Kosten der anderen zu bevorzugen oder zugunsten der anderen zu vernachlässigen.
Die Ziele der Strategie werden durch einen Aktionsplan umgesetzt, der Massnahmen umfasst.
Die Strategie wird alle zehn Jahre unter der Leitung des Büros ausgearbeitet. Der Aktionsplan wird in jeder Legislaturperiode einer Beurteilung unterzogen und bei Bedarf überarbeitet.
Die Strategie wird auf einer partizipativen Basis erarbeitet.
Für die Ausarbeitung der Strategie wird eine Projektorganisation eingerichtet. Diese besteht insbesondere aus einem Steuerungsausschuss, in dem alle Direktionen, die Staatskanzlei und die Fraktionen des Grossen Rats vertreten sind.
Der Staatsrat validiert und verabschiedet die Inhalte der Strategie.
Die Finanzierung der Strategie wird durch einen Verpflichtungskredit sichergestellt.
Die Beträge aus dem Verpflichtungskredit werden in den Voranschlag des Generalsekretariats der RIMU eingestellt.
Diese Beträge, die vom Büro verwaltet werden, sind für die Direktionen bestimmt, in deren Zuständigkeit die Umsetzung der Massnahmen der Strategie fällt (Querschnittsvoranschlag).
Das Büro sorgt dafür, dass Doppelspurigkeiten mit den Voranschlägen der Direktionen soweit möglich vermieden werden.
Gestützt auf die Vorschläge des Büros, die es nach Absprache mit den betroffenen Mitgliedern des Netzwerks ausarbeitet, und in Einklang mit den Zielen der Strategie kann das Generalsekretariat der RIMU unterjährige Mittelumschichtungen von bis zu 50'000 Franken vornehmen. Die Delegation ist für Mittelumschichtungen von über 50'000 Franken zuständig.
Die Mittelumschichtungen erfolgen unter Einhaltung der Bestimmungen des Ausführungsreglements zum Gesetz über den Finanzhaushalt des Staates[1] zu den Kreditabtretungen von einer Budgetposition in eine andere, die allenfalls der Genehmigung der Finanzverwaltung bedürfen.
In den Direktionen können befristete Aushilfsstellen für die Umsetzung bestimmter Massnahmen der Strategie geschaffen werden.
Die Pflichtenhefte für diese Aushilfsstellen werden in Absprache mit dem Büro erstellt, um sie an den Zielen der Strategie auszurichten.
Die Personen, die diese Stellen besetzen, berichten dem Büro regelmässig über die Fortschritte ihrer Arbeit und bestätigen mit dem Büro die nächsten Arbeitsschritte.
Die Aushilfsstellen werden über den Voranschlag des Generalsekretariats der RIMU finanziert.
Die Nachhaltigkeitsbeurteilung im Sinne von Artikel 197 Bst. ebis GRG[2] der Entwürfe, die der Staatsrat dem Grossen Rat unterbreitet, erfolgt frühzeitig genug, damit deren Nachhaltigkeit verbessert werden kann.
Das Büro bietet ein Verfahren und Instrumente zur Durchführung der Nachhaltigkeitsbeurteilung an.
Das Monitoring der Nachhaltigkeit im Kanton umfasst einerseits den Stand der Nachhaltigkeit im Kanton und andererseits den Stand der Umsetzung der Strategie.
Alle zwei Jahre wird der Stand der Nachhaltigkeit des Kantons mithilfe der von Bund, Kantonen und Städten entwickelten Nachhaltigkeitsindikatoren analysiert.
Die Analyse des Stands der Nachhaltigkeit des Kantons wird vom kantonalen Amt für Statistik gesteuert.
Der Stand der Umsetzung der Strategie wird regelmässig vom Büro mit Unterstützung des kantonalen Amts für Statistik analysiert.
Er besteht aus:
Die Ergebnisse des Nachhaltigkeitsmonitorings werden auf der Website des Staats in einer für die breite Öffentlichkeit verständlichen Form veröffentlicht.
| Beschluss | Berührtes Element | Änderungstyp | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| 14.03.2023 | Erlass | Grunderlass | 01.04.2023 | 2023_032 |
| Berührtes Element | Änderungstyp | Beschluss | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
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| Erlass | Grunderlass | 14.03.2023 | 01.04.2023 | 2023_032 |