Dieser Beschluss regelt die Zuteilung und die Verwaltung von Parkplätzen für die Mitarbeiter des Staates, die Studenten der öffentlichen kantonalen Anstalten oder Dritte.
Die Plätze werden von jeder Direktion und der Staatskanzlei zugeteilt und vom Hochbauamt verwaltet. Die Zuteilung und Verwaltung von staatseigenen Parkplätzen für Dritte ist Sache des Hochbauamts. Die Bestimmungen über die Staatskanzlei gelten sinngemäss für das Sekretariat des Grossen Rates.
Die Anstalten des Staates regeln die Zuteilung und die Verwaltung von Parkplätzen im Sinne dieses Beschlusses; dabei hören sie vorgängig die Direktion an, der sie unterstellt sind. Ihre Anordnungen bedürfen der Genehmigung der Direktion.
Die Anstalten des Staates sind in Artikel 2 des Reglements vom 17. Dezember 2002 über das Staatspersonal[1] aufgezählt. Dazu gehören ferner die weiteren Ausbildungsanstalten, die vom Staat abhängen.
Der Beschluss findet ebenfalls für den Gerichtsbereich Anwendung.