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122.98.11

Beschluss über die Zuteilung und die Verwaltung von Parkplätzen für Personenwagen

vom 12.07.1991 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022)

Präambel

Staatsverwaltung, Parkplätze – B

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

in Erwägung:

Die Zuteilung und die Verwaltung von Parkplätzen für Personenwagen müssen sowohl im Interesse der kantonalen Verwaltung und der Anstalten als auch ihrer Mitarbeiter geregelt werden.

Andererseits gilt es, die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zu fördern und Verkehrsstockungen zu vermindern und damit einen Beitrag an den Umweltschutz zu leisten.

Auf Antrag der Finanzdirektion und der Baudirektion,

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

Dieser Beschluss regelt die Zuteilung und die Verwaltung von Parkplätzen für die Mitarbeiter des Staates, die Studenten der öffentlichen kantonalen Anstalten oder Dritte.

Die Plätze werden von jeder Direktion und der Staatskanzlei zugeteilt und vom Hochbauamt verwaltet. Die Zuteilung und Verwaltung von staatseigenen Parkplätzen für Dritte ist Sache des Hochbauamts. Die Bestimmungen über die Staatskanzlei gelten sinngemäss für das Sekretariat des Grossen Rates.

Die Anstalten des Staates regeln die Zuteilung und die Verwaltung von Parkplätzen im Sinne dieses Beschlusses; dabei hören sie vorgängig die Direktion an, der sie unterstellt sind. Ihre Anordnungen bedürfen der Genehmigung der Direktion.

Die Anstalten des Staates sind in Artikel 2 des Reglements vom 17. Dezember 2002 über das Staatspersonal[1] aufgezählt. Dazu gehören ferner die weiteren Ausbildungsanstalten, die vom Staat abhängen.

Der Beschluss findet ebenfalls für den Gerichtsbereich Anwendung.

Art. 2 Erstellen und Mieten von Parkplätzen

Die Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt ist beauftragt, Parkplätze zu erstellen oder zu mieten, die der kantonalen Verwaltung und den Anstalten zur Verfügung gestellt werden.

Art. 3 Gesuche für Parkplätze

Der Mitarbeiter unterbreitet sein schriftliches Gesuch entweder der Staatskanzlei, seiner Direktion oder der Anstalt, der er angehört.

Dritte richten ihr Gesuch an das Hochbauamt.

Art. 4 Kriterien der Zuteilung

Niemand hat Anspruch auf einen Parkplatz.

Mitarbeiter, denen genügende öffentliche Transportmittel zur Verfügung stehen, um sich zur Arbeit zu begeben, insbesondere diejenigen, die am Arbeitsort wohnen, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Parkplatz, ausser wenn sie ihr Fahrzeug regelmässig für die Ausübung ihres Berufes benützen müssen.

Die Parkplätze werden in folgender Reihenfolge zugeteilt an:

  1. Magistraten;
  2. Mitarbeiter, die ihr Fahrzeug regelmässig aus dienstlichen Gründen benützen und eine Strecke von jährlich mindestens 1000 km zurücklegen;
  3. behinderte Mitarbeiter und Studenten, die auf ihr Privatfahrzeug angewiesen sind;
  4. Mitarbeiter, die ihr Fahrzeug gelegentlich aus dienstlichen Gründen benützen;
  5. Mitarbeiter und Studenten, denen für ihren Arbeitsweg unter Berücksichtigung ihres Arbeits- oder Studienstundenplanes keine genügenden öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung stehen;
  6. andere Mitarbeiter und Studenten sowie Dritte.

Art. 5 Bedingungen für das Parkieren

Ohne Bewilligung der zuständigen Direktion oder der Staatskanzlei darf ein Parkplatz grundsätzlich nur von einer einzigen Person benützt werden. Den Personen, für die die Zuteilungskriterien b, d und e zutreffen, können Gemeinschaftsparkplätze zugewiesen werden. Es ist verboten, den zugewiesenen Platz einer Drittperson zu überlassen, ausser für einen begrenzten Zeitraum wie Ferien, Wiederholungskurs, Mutterschaftsurlaub.

Der Inhaber einer Bewilligung erhält einen Parkausweis, der sichtbar im Fahrzeug anzubringen ist.

Art. 6 Parkgebühren

Die Personen nach Artikel 4 Abs. 3 Bst. a, b, d und e bezahlen für einen gedeckten Parkplatz eine monatliche Miete von 93 Franken.

Die Personen nach Artikel 4 Abs. 3 Bst. f bezahlen für einen gedeckten Platz eine Miete, die dem Selbstkostenpreis entspricht. Diese Miete wird vom Hochbauamt festgelegt.

Die Personen nach Art. 4 Abs. 3 Bst. a, b, d, e und f bezahlen für einen ungedeckten Parkplatz im Raum Grossfreiburg eine monatliche Miete von 35 Franken. Werden für einen bestimmten Standort viel mehr Parkbewilligungen erteilt, als Parkplätze zur Verfügung stehen, so kann die individuelle Abgabe pro Parkplatz gesenkt werden. Die jährlichen Gebühreneinnahmen müssen jedoch pro Parkplatz mindestens 396 Franken betragen.

Je nach Verfügbarkeit und nach einem zu vereinbarenden Tarif können Parkplätze während der Nacht und an arbeitsfreien Tagen an Mitarbeiter, Studenten und Dritte vermietet werden.

Diese Tarife werden regelmässig der Teuerung angepasst.

Für die Mitarbeiter werden die Gebühren vom Monatsgehalt abgezogen oder in Rechnung gestellt.

Für Drittpersonen werden sie vom Hochbauamt erhoben.

Die Gebühren werden auch bei einer Abwesenheit infolge von Ferien, Krankheit, Unfall oder Militärdienst geschuldet.

Art. 7 Ende, Änderung und Entzug

Die Bewilligung erlischt, wenn der Inhaber darum nachsucht oder das Dienstverhältnis aufgelöst wird.

Die Bewilligung kann geändert oder entzogen werden, wenn der Grund zur Parkplatzzuteilung nicht mehr besteht, wenn wiederholt Missbrauch getrieben wurde oder wenn mehr Parkplätze benötigt werden als verfügbar sind.

Das Ende, die Änderung oder der Entzug der Bewilligung wird wirksam auf Ende des Monats, der auf das Gesuch des Inhabers oder den Entscheid der betreffenden Direktion oder der Kanzlei folgt, oder auf das Ende des Dienstverhältnisses.

Der Inhaber hat der betreffenden Direktion oder der Kanzlei jede Änderung der Umstände anzuzeigen, die für die Zuteilung eines Parkplatzes entscheidend waren. Die Direktion oder die Kanzlei trifft nötigenfalls einen neuen Entscheid, den sie dem Hochbauamt und dem Amt für Personal und Organisation mitteilt.

Art. 8 Blaue Zone, Parkuhr

Den Mitarbeitern ist es nicht gestattet, ihren Arbeitsort zu verlassen, um ihr in der Blauen Zone oder in der Zone mit Parkuhren geparktes Fahrzeug umzuparkieren.

Umparkieren bei Dienstfahrten bleibt vorbehalten.

Art. 9 Kontrolle

Das Hochbauamt ist mit der Kontrolle der Parkplätze beauftragt. Bei Zuwiderhandlungen trifft es die erforderlichen Massnahmen. Wenn nötig informiert es seine Direktion oder den Staatsrat oder bittet sie zuvor um Stellungnahme.

Art. 10 Einsprachen und Beschwerden

Die Verweigerung einer Zuteilung, die Änderung oder der Entzug einer Parkplatzbewilligung können mit einer Einsprache an die verfügende Behörde innert 30 Tagen seit Mitteilung angefochten werden. Diese Bestimmung gilt nicht für Drittpersonen.

Der Einspracheentscheid kann mit einer vorgängigen Beschwerde an den Staatsrat angefochten werden.

Art. 11 Inkrafttreten

Der Beschluss vom 7. November 1989 über die Zuteilung und die Verwaltung von Parkplätzen für Personenwagen wird aufgehoben.

Dieser Beschluss tritt am 1. August 1991 in Kraft.

Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.

Egress

BL/AGS 1991 f 355 / d 361

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
12.07.1991 Erlass Grunderlass 01.08.1991 BL/AGS 1991 f 355 / d 361
03.12.1991 Art. 10 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 753 / d 767
14.12.1993 Art. 6 geändert 01.01.1994 BL/AGS 1993 f 605 / d 595
13.06.1995 Art. 6 geändert 01.03.1995 BL/AGS 1995 f 250 / d 253
29.08.1995 Art. 6 geändert 01.01.1996 BL/AGS 1995 f 386 / d 388
09.12.1998 Art. 10 geändert 01.01.1999 BL/AGS 1998 f 623 / d 632
26.03.2002 Art. 6 geändert 01.07.2002 2002_031
14.11.2002 Art. 1 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 2 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 3 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 6 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 7 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 9 geändert 01.01.2003 2002_120
28.01.2003 Art. 1 geändert 01.01.2003 2003_027
28.01.2003 Art. 8 geändert 01.01.2003 2003_027
18.05.2005 Art. 1 geändert 01.06.2005 2005_049
11.11.2013 Art. 6 geändert 01.01.2014 2013_114
18.02.2022 Art. 2 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_018

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 12.07.1991 01.08.1991 BL/AGS 1991 f 355 / d 361
Art. 1 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 1 geändert 28.01.2003 01.01.2003 2003_027
Art. 1 geändert 18.05.2005 01.06.2005 2005_049
Art. 2 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 2 Abs. 1 geändert 18.02.2022 01.02.2022 2022_018
Art. 3 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 6 geändert 14.12.1993 01.01.1994 BL/AGS 1993 f 605 / d 595
Art. 6 geändert 13.06.1995 01.03.1995 BL/AGS 1995 f 250 / d 253
Art. 6 geändert 29.08.1995 01.01.1996 BL/AGS 1995 f 386 / d 388
Art. 6 geändert 26.03.2002 01.07.2002 2002_031
Art. 6 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 6 geändert 11.11.2013 01.01.2014 2013_114
Art. 7 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 8 geändert 28.01.2003 01.01.2003 2003_027
Art. 9 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 10 geändert 03.12.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 753 / d 767
Art. 10 geändert 09.12.1998 01.01.1999 BL/AGS 1998 f 623 / d 632
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