Dieses Gesetz regelt die Anwendung des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht[1] (im folgenden: Bundesgesetz genannt).
222.4.3
Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht
(AGLPG)
Präambel
Landwirtschaftliche Pacht – G
gestützt auf das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985 über die landwirtschaftliche Pacht (LPG);
nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 7. Oktober 1986;
auf Antrag dieser Behörde,
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die landwirtschaftliche Pacht nach dem Artikel 1 des Bundesgesetzes[2], unabhängig davon, welcher Nutzungsart die Grundstücke aufgrund der Gesetzgebung über die Raumplanung zugeteilt sind.
Die entgeltliche Veräusserung von stehenden Kulturen ist einem Pachtvertrag gleichgestellt, sofern der Veräusserer keine Vorleistungen erbracht hat (LPG[3] Art. 1 Abs. 3).
Des weitern ist Artikel 2 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes[4] anwendbar.
Art. 3 Grundsätze
Die Pachtverträge werden grundsätzlich in freier Übereinkunft abgeschlossen.
Die Versteigerung oder Submission ist nur erlaubt, wenn der Höchstbetrag der Offerten vorher von der zuständigen Behörde im Sinne von Artikel 21 festgelegt und den Interessenten bei der Eröffnung der Versteigerung oder bei der Submission bekanntgegeben wurde.
Bieten mehrere Steigerer oder Submissionäre den festgesetzten Höchstpreis, so wählt der Verpächter den Pächter unter ihnen nach freiem Ermessen aus.
Die Bestimmungen des 2. Abschnitts sind vorbehalten.
2 Vorpachtrecht und Vorzugspachtrecht
2.1 Vorpachtrecht der Nachkommen des Verpächters
Art. 4 Träger des Rechtes – Im Allgemeinen
Ist ein landwirtschaftliches Gewerbe zu verpachten, so haben die Nachkommen des Verpächters ein Vorpachtrecht, wenn sie das Gewerbe selber bewirtschaften wollen und dafür geeignet sind.
Bei der Beurteilung der Eignung des Vorpachtberechtigten ist auch der Eignung seines Ehegatten oder seines eingetragenen Partners Rechnung zu tragen.
Das Vorpachtrecht fällt dahin, wenn das Pachtverhältnis mit dem Nachkommen für den Verpächter aus wichtigen Gründen unzumutbar ist.
Art. 5 Träger des Rechtes – Gegenüber Dritten
Das Vorpachtrecht kann einem Dritten nur dann entgegengehalten werden, wenn es im Grundbuch angemerkt worden ist.
Die Anmerkung wird vom Grundbuchverwalter auf Gesuch des Berechtigten hin, der sich über seine Identität und sein Alter ausgewiesen hat, vorgenommen.
Hat der Nachkomme das 18. Altersjahr vollendet, so kann er auch ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters verlangen, dass sein Vorpachtrecht angemerkt wird.
Art. 6 Ausübung
Der Verpächter muss seine Nachkommen unverzüglich über den Abschluss eines Pachtvertrages mit einem Dritten und über den Inhalt des Vertrages in Kenntnis setzen.
Der Vorpachtberechtigte muss sein Recht innert dreissig Tagen, nachdem er vom Vertrag Kenntnis erhalten hat, spätestens aber drei Monate nach dem Antritt der Pacht durch den Dritten, beim Verpächter schriftlich geltend machen.
Art. 7 Anerkennung
Das Vorpachtrecht ist anerkannt, wenn der Verpächter es nicht innert dreissig Tagen seit dem Empfang der Ausübungserklärung schriftlich und unter Angabe der Gründe bei demjenigen, der es geltend gemacht hat, bestreitet.
Art. 8 Geltendmachung durch mehrere
Machen mehrere Nachkommen ihr Vorpachtrecht geltend, so bezeichnet der Verpächter denjenigen unter ihnen, der den Pachtvertrag übernehmen soll.
Art. 9 Bedingungen
Der Vorpachtberechtigte übernimmt den Pachtvertrag zu den gleichen Bedingungen wie der Dritte.
Art. 10 Auswirkungen
Übernimmt ein Nachkomme den Pachtvertrag, so muss der Dritte, wenn er die Pacht angetreten hat, den Betrieb auf den nächsten Frühlings- oder Herbsttermin verlassen, frühestens aber sechs Monate nach dem Tag, an dem er von der Übernahme des Pachtvertrages durch den Nachkommen Kenntnis erhalten hat.
Art. 11 Streitigkeiten
Jeder Streitfall in bezug auf das Vorpachtrecht kann innert dreissig Tagen seit Kenntnis des Zwistes gemäss Artikel 19 dieses Gesetzes vor den Zivilrichter gebracht werden.
2.2 Vorzugspachtrecht an Alpen und Weiden
Art. 12 Grundsatz
Die in Berggegenden gelegenen Alpen und Weiden, das heisst diejenigen, die sich in den vom eidgenössischen landwirtschaftlichen Produktionskataster als Berggebiet bezeichneten Zonen oder in der voralpinen Hügelzone befinden, unterstehen dem Vorzugspachtrecht.
Art. 13 Träger des Rechtes
Das Vorzugspachtrecht steht den in den vorgenannten Berggegenden wohnhaften Landwirten zu, wenn sie:
- die Alpen und Weiden wenigstens teilweise für ihren eigenen Viehbestand brauchen wollen und
- ein landwirtschaftliches Gewerbe in der Gemeinde, in der die Pachtobjekte gelegen sind, oder in einer benachbarten Gemeinden betreiben.
Verpachtet eine Gemeinde Alpen oder Weiden, die sich in ihrem Eigentum befinden, so steht das Vorzugspachtrecht ebenfalls den Landwirten zu, die in der Gemeinde wohnhaft sind.
Das Vorzugspachtrecht fällt dahin, wenn ein Pachtvertrag mit dem alten Pächter oder seinen Nachkommen, ungeachtet seines Wohnsitzes oder des Ortes seines landwirtschaftlichen Betriebes, erneuert wird oder wenn die Alpen und Weiden zusammen mit Grundstücken, selbst im Flachland gelegenen, ein landwirtschaftliches Gewerbe bilden.
Art. 14 Veröffentlichung
Die von den Gemeinden, Pfarreien oder anderen Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes zur Pacht angebotenen Alpen und Weiden sowie die Pachtbedingungen sind bis zum 31. Juli des Jahres, das dem Pachtantritt vorangeht, zu veröffentlichen.
Die Veröffentlichung erfolgt am üblichen Anschlageort der Gemeinde, in der das Pachtobjekt gelegen ist, und im Amtsblatt.
Die Veröffentlichung unterbleibt, wenn vor Ablauf der in Absatz 1 vorgesehenen Frist ein Pachtvertrag gemäss Artikel 13 Abs. 2 abgeschlossen wurde.
Art. 15 Ausübung
Der Berechtigte muss sein Vorzugsrecht beim Verpächter schriftlich innert dreissig Tagen seit dem Tag, an dem er von der Pachtmöglichkeit Kenntnis erhalten hat, oder seit dem letzten Tag der in Artikel 14 Abs. 1 vorgesehenen Frist geltend machen.
Üben mehrere Personen ihr Recht aus, so bezeichnet der Verpächter den Berechtigten, mit dem er den Vertrag abschliessen will.
Art. 16 Mitteilung
Der Verpächter muss die anderen Berechtigten, die ihr Recht geltend gemacht haben, unverzüglich schriftlich von ihrem Ausscheiden benachrichtigen.
Art. 17 Feststellungsklage – Frist
Der Vorzugsberechtigte kann innert dreissig Tagen, nachdem er die Mitteilung des Verpächters über den Vertragsabschluss oder sonstwie Kenntnis von diesem Vertragsabschluss erhalten hat, beim Richter sein Recht zum Eintritt in den Pachtvertrag feststellen lassen (Art. 19).
In jedem Fall erlischt das Recht zur Klageerhebung mit Ablauf einer sechzigtägigen Frist nach Pachtantritt.
Art. 18 Feststellungsklage – Folgen im Falle der Gutheissung
Wird die Feststellungsklage gutgeheissen, so muss der Dritte, sofern er die Pacht angetreten hat, die Nutzung des Pachtobjektes auf den nächsten Herbsttermin abtreten.
3 Behörden und Verfahren
3.1 Zivilrechtliche Streitigkeiten
Art. 19 Ordentliche Gerichtsbarkeit
Streitigkeiten zivilrechtlicher Natur betreffend Pachtverträge werden bei der gemäss dem Justizgesetz[5] zuständigen Zivilgerichtsbehörde anhängig gemacht.
…
3.2 Verwaltungsverfügungen und -entscheide
Art. 21 Zuständige Behörde
Die Kantonale Behörde für Grundstückverkehr entscheidet über alle Fragen, die gemäss Bundesgesetz[6] der Verwaltungsbehörde obliegen.
Sie entscheidet namentlich über Genehmigungs- und Bewilligungsgesuche sowie über Einsprachen.
…
Wird der Kantonalen Behörde für Grundstückverkehr ein nicht bestrittener Gegenstand unterbreitet, so entscheidet der Präsident.
Der Staatsrat setzt die Einzelheiten dieser Kompetenzdelegation fest.
Art. 22 Genehmigung
Der Genehmigung durch die Kantonale Behörde für Grundstückverkehr sind unterstellt:
- Vereinbarungen, die für landwirtschaftliche Gewerbe eine Pachtdauer von weniger als neun Jahren vorsehen;
- Vereinbarungen, die für landwirtschaftliche Grundstücke eine Pachtdauer von weniger als sechs Jahren vorsehen;
- der Pachtzins für ein landwirtschaftliches Gewerbe.
Art. 23 Bewilligung
Die Verpachtung von einzelnen Grundstücken oder von Teilen von einzelnen Grundstücken eines landwirtschaftlichen Gewerbes (parzellenweise Verpachtung) muss von der Kantonalen Behörde für Grundstückverkehr bewilligt werden.
Art. 24 Einsprache
Bei der Kantonalen Behörde für Grundstückverkehr kann Einsprache erhoben werden gegen:
- die Zupacht;
- den Pachtzins für landwirtschaftliche Grundstücke.
Grangeneuve kann Einsprache erheben.
Die Verträge über eine Zupacht oder über den Pachtzins für landwirtschaftliche Grundstücke müssen Grangeneuve unterbreitet werden.
Art. 25 Feststellungsverfügung
Jede Partei, die ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Kantonalen Behörde für Grundstückverkehr durch Verfügung feststellen lassen, ob die Verkürzung der Pachtdauer, die parzellenweise Verpachtung, die Zupacht oder der Pachtzins genehmigt werden kann.
Der Erlass der Verfügung kann schon vor dem Abschluss des Pachtvertrages verlangt werden.
Art. 26 Verfahren
Genehmigungs- und Bewilligungsgesuche sowie Einsprachen müssen schriftlich an die Kantonale Behörde für Grundstückverkehr gerichtet werden und kurz begründet sein.
Einem an die Kantonale Behörde für Grundstückverkehr gerichteten Gesuch müssen zwei Exemplare des Vertrages beigelegt werden, wenn dieser in schriftlicher Form abgeschlossen wurde.
Die Kantonale Behörde für Grundstückverkehr stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
Art. 27 Gebühren
Der Staatsrat setzt den Tarif der von der Kantonalen Behörde für Grundstückverkehr erhobenen Gebühren fest.
Bei der Berechnung der Gebühren wird weder die Pachtdauer noch der Umstand, dass es sich um eine Pachterneuerung handelt, berücksichtigt.
Kanzleikosten sowie Kosten für Gutachten und für die Vorbereitung des Entscheides werden zu den Gebühren hinzugezählt.
Es kann ein Kostenvorschuss verlangt werden.
Art. 28 Beschwerde
Gegen die Entscheide der Kantonalen Behörde für Grundstückverkehr ist die Beschwerde an das Kantonsgericht zulässig.
Verfügungen des Gemeinderats über die Verpachtung von Gemeindeland können gemäss Artikel 153 des Gesetzes vom 25. September 1980 über die Gemeinden[7] mit Beschwerde angefochten werden.
4 Schlussbestimmungen
Art. 29 Änderungen
Das Einführungsgesetz vom 25. November 1952 zum Bundesgesetz vom 12. Juni 1951 über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes wird wie folgt geändert:
Das Gesetz vom 25. September 1980 über die Gemeinden wird wie folgt geändert:
Art. 30 Aufhebung
Das Einführungsgesetz vom 21. September 1982 zum Bundesgesetz vom 21. Dezember 1960 über die Kontrolle der landwirtschaftlichen Pachtzinse wird aufgehoben.
Art. 31 Vollzug und Inkrafttreten
Der Staatsrat ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.
Er bestimmt das Datum des Inkrafttretens.[8]
Egress
Genehmigung
Dieses Gesetz ist vom Bundesrat am 02.06.1987 genehmigt worden.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
| Beschluss | Berührtes Element | Änderungstyp | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| 24.02.1987 | Erlass | Grunderlass | 01.07.1987 | BL/AGS 1987 f 62 / d 63 |
| 25.09.1991 | Art. 28 | geändert | 01.01.1992 | BL/AGS 1991 f 448 / d 455 |
| 20.02.1997 | Art. 20 | geändert | 01.01.1998 | BL/AGS 1997 f 93 / d 93 |
| 08.11.2001 | Art. 19 | geändert | 01.01.2002 | BL/AGS 2001 f 515 / d 523 |
| 14.11.2002 | Art. 21 | geändert | 01.01.2003 | 2002_120 |
| 14.11.2002 | Art. 22 | geändert | 01.01.2003 | 2002_120 |
| 14.11.2002 | Art. 23 | geändert | 01.01.2003 | 2002_120 |
| 14.11.2002 | Art. 24 | geändert | 01.01.2003 | 2002_120 |
| 14.11.2002 | Art. 24 | geändert | 01.01.2003 | 2002_120 |
| 14.11.2002 | Art. 25 | geändert | 01.01.2003 | 2002_120 |
| 14.11.2002 | Art. 26 | geändert | 01.01.2003 | 2002_120 |
| 14.11.2002 | Art. 27 | geändert | 01.01.2003 | 2002_120 |
| 14.11.2002 | Art. 28 | geändert | 01.01.2003 | 2002_120 |
| 26.06.2006 | Art. 4 | geändert | 01.01.2007 | 2006_058 |
| 03.10.2006 | Art. 3 | geändert | 01.03.2007 | 2006_111 |
| 03.10.2006 | Art. 21 | geändert | 01.03.2007 | 2006_111 |
| 03.10.2006 | Art. 24 | geändert | 01.03.2007 | 2006_111 |
| 03.10.2006 | Art. 28 | geändert | 01.03.2007 | 2006_111 |
| 08.01.2008 | Art. 28 | geändert | 01.01.2008 | 2008_001 |
| 31.05.2010 | Art. 19 | geändert | 01.01.2011 | 2010_066 |
| 31.05.2010 | Art. 20 | aufgehoben | 01.01.2011 | 2010_066 |
| 05.11.2021 | Art. 24 Abs. 2 | geändert | 01.01.2022 | 2021_144 |
| 05.11.2021 | Art. 24 Abs. 3 | geändert | 01.01.2022 | 2021_144 |
Änderungstabelle – Nach Artikel
| Berührtes Element | Änderungstyp | Beschluss | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 24.02.1987 | 01.07.1987 | BL/AGS 1987 f 62 / d 63 |
| Art. 3 | geändert | 03.10.2006 | 01.03.2007 | 2006_111 |
| Art. 4 | geändert | 26.06.2006 | 01.01.2007 | 2006_058 |
| Art. 19 | geändert | 08.11.2001 | 01.01.2002 | BL/AGS 2001 f 515 / d 523 |
| Art. 19 | geändert | 31.05.2010 | 01.01.2011 | 2010_066 |
| Art. 20 | geändert | 20.02.1997 | 01.01.1998 | BL/AGS 1997 f 93 / d 93 |
| Art. 20 | aufgehoben | 31.05.2010 | 01.01.2011 | 2010_066 |
| Art. 21 | geändert | 14.11.2002 | 01.01.2003 | 2002_120 |
| Art. 21 | geändert | 03.10.2006 | 01.03.2007 | 2006_111 |
| Art. 22 | geändert | 14.11.2002 | 01.01.2003 | 2002_120 |
| Art. 23 | geändert | 14.11.2002 | 01.01.2003 | 2002_120 |
| Art. 24 | geändert | 14.11.2002 | 01.01.2003 | 2002_120 |
| Art. 24 | geändert | 14.11.2002 | 01.01.2003 | 2002_120 |
| Art. 24 | geändert | 03.10.2006 | 01.03.2007 | 2006_111 |
| Art. 24 Abs. 2 | geändert | 05.11.2021 | 01.01.2022 | 2021_144 |
| Art. 24 Abs. 3 | geändert | 05.11.2021 | 01.01.2022 | 2021_144 |
| Art. 25 | geändert | 14.11.2002 | 01.01.2003 | 2002_120 |
| Art. 26 | geändert | 14.11.2002 | 01.01.2003 | 2002_120 |
| Art. 27 | geändert | 14.11.2002 | 01.01.2003 | 2002_120 |
| Art. 28 | geändert | 25.09.1991 | 01.01.1992 | BL/AGS 1991 f 448 / d 455 |
| Art. 28 | geändert | 14.11.2002 | 01.01.2003 | 2002_120 |
| Art. 28 | geändert | 03.10.2006 | 01.03.2007 | 2006_111 |
| Art. 28 | geändert | 08.01.2008 | 01.01.2008 | 2008_001 |