Das anwendbare Verfahren für Schadenersatzansprüche, die auf die Artikel 5–7 SchKG abgestützt sind, wird in der Zivilprozessordnung und im Justizgesetz geregelt.
Verursacht eine Person, die der Gesetzgebung über das Staatspersonal unterstellt ist, einen Schaden, so wird das Regressrecht des Staats gegenüber dieser Person im Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger geregelt.
Das Regressrecht des Staats gegenüber anderen im SchKG vorgesehenen Organen, namentlich den externen Sachwalterinnen und Sachwaltern, den Liquidatorinnen und Liquidatoren, der ausseramtlichen Konkursverwaltung und ihrem Gläubigerausschuss oder einem Organ eines gerichtlichen Nachlassvertrages richtet sich nach dem Zivilrecht.