Lexipedia

28.1

Ausführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs

(AGSchKG)

vom 12.02.2015 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2024)

Präambel

Schuldbetreibung und Konkurs – G

Der Grosse Rat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG);

gestützt auf das Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts;

nach Einsicht in die Botschaft 2014-DSJ-92 des Staatsrats vom 4. November 2014;

auf Antrag dieser Behörde,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz erlässt die Ausführungsbestimmungen zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs.

Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäss für die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Gläubigerausschüsse und die Organe der gerichtlichen Nachlassverträge nach den Artikeln 237 und 293–350 SchKG.

Art. 2 Betreibungskreise (Art. 1 und 2 SchKG)

Das Gebiet jedes Verwaltungsbezirks bildet einen Betreibungskreis. Der Sitz der Betreibungsämter befindet sich im Bezirkshauptort.

Die Betreibungsämter sind berechtigt, für das gesamte Kantonsgebiet Betreibungsregisterauszüge auszustellen.

Art. 2a Konkurskreise (Art. 1 und 2 SchKG)

Das Gebiet des Kantons Freiburg bildet einen einzigen Konkurskreis. Der Sitz des Konkursamtes befindet sich in Freiburg.

Art. 3 Verlangte Ausbildung

Die Vorsteherinnen und Vorsteher müssen einen sachgemässen Universitätsabschluss, einen Hochschulabschluss oder eine spezifische Ausbildung im Zwangsvollstreckungswesen haben. Ausserdem müssen sie über gute theoretische und praktische Kenntnisse in diesem Bereich verfügen.

Die Kompetenzen der übrigen Fachangestellten, namentlich der Stellvertreterinnen und Stellvertreter, müssen mit einem vom Kantonsgericht anerkannten Zertifikat für eine Grundausbildung im Bereich der Betreibung und des Konkurswesens bescheinigt werden.

Art. 4 Haftung (Art. 5–7 SchKG)

Das anwendbare Verfahren für Schadenersatzansprüche, die auf die Artikel 5–7 SchKG abgestützt sind, wird in der Zivilprozessordnung und im Justizgesetz geregelt.

Verursacht eine Person, die der Gesetzgebung über das Staatspersonal unterstellt ist, einen Schaden, so wird das Regressrecht des Staats gegenüber dieser Person im Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger geregelt.

Das Regressrecht des Staats gegenüber anderen im SchKG vorgesehenen Organen, namentlich den externen Sachwalterinnen und Sachwaltern, den Liquidatorinnen und Liquidatoren, der ausseramtlichen Konkursverwaltung und ihrem Gläubigerausschuss oder einem Organ eines gerichtlichen Nachlassvertrages richtet sich nach dem Zivilrecht.

2 Aufsicht

Art. 5 Bezeichnung (Art. 13 SchKG)

Für die Aufsicht über die Betreibungsämter und das Konkursamt ist das Kantonsgericht zuständig.

Art. 6 Allgemeine Zuständigkeit (Art. 14 SchKG)

Neben ihren Befugnissen nach SchKG reicht die Aufsichtsbehörde dem Staatsrat einen jährlichen Bericht über den Betrieb der Betreibungsämter und des Konkursamtes ein.

Die Eröffnung und der Abschluss eines Disziplinarverfahrens in Anwendung des SchKG werden der Direktion, die für die Beziehungen zur richterlichen Gewalt zuständig ist[1](die Direktion), mitgeteilt. Die Direktion teilt der Aufsichtsbehörde die Eröffnung und den Abschluss eines Disziplinarverfahrens in Anwendung der Gesetzgebung zum Staatspersonal mit.

Art. 7 Beschwerde (Art. 17 ff. SchKG) – Form

Die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde muss schriftlich formuliert werden. Sie muss begründet und unterschrieben sein und zusammen mit den Unterlagen, auf die sie sich beruft, eingereicht werden.

Bei einem Formfehler wie dem Fehlen der Unterschrift oder der Vollmacht oder wenn die Beschwerde unleserlich, ungebührlich, unverständlich oder übermässig weitschweifig ist, setzt die Aufsichtsbehörde eine Frist für die Nachbesserung. Erfolgt diese nicht, so wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

Art. 8 Beschwerde (Art. 17 ff. SchKG) – Mitteilung

Die Aufsichtsbehörde teilt die Beschwerde der betroffenen Vorsteherin oder dem betroffenen Vorsteher mit und räumt ihr oder ihm eine Frist für Bemerkungen ein, ausser wenn die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist.

Art. 9 Beschwerde (Art. 17 ff. SchKG) – Verfahren

Die Aufsichtsbehörde kann die Parteien und die Vorsteherin oder den Vorsteher für eine Anhörung vorladen.

Das Beschwerdeverfahren wird in den Artikeln 17 ff. SchKG geregelt. Zusätzlich gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege für alle Belange, die nicht im Bundesrecht geregelt sind.

Art. 10 Beschwerde (Art. 17 ff. SchKG) – Elektronische Eingaben

Die Beschwerde, die Mitteilung an die Vorsteherin oder den Vorsteher sowie die Eröffnung des Entscheids der Aufsichtsbehörde können auch elektronisch erfolgen.

Die Anforderungen für die elektronische Zustellung werden im Bundesrecht geregelt (Art. 33a und 34 Abs. 2 SchKG).

3 Zuständigkeit

Art. 11 Vorsteherin oder Vorsteher

Die Vorsteherin oder der Vorsteher übt alle Verrichtungen der Betreibung oder des Konkurses aus, die nach Bundesgesetz oder diesem Gesetz keiner anderen Behörde obliegen.

Wird in einem Erlass als Voraussetzung für die Berufsausübung festgelegt, dass kein Verlustschein vorliegt, so informieren die Vorsteherinnen und Vorsteher die zuständigen Behörden über alle Verlustscheine gegen ein Mitglied dieses Berufes.

Sie stellen dem Staatsrat eine Kopie aller Pfändungsankündigungen und aller Verwertungsbegehren gegen die Gemeinden zu.

Sie gewährleisten die Einhaltung der Gesetzesbestimmungen über den Datenschutz in ihrem Amt.

Art. 12 Stellvertreterin oder Stellvertreter

Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter ersetzt die Vorsteherin oder den Vorsteher, wenn diese oder dieser verhindert ist oder in Ausstand treten muss. Ist die Stellvertreterin oder der Stellvertreter selbst verhindert, so ernennt die Direktion eine ausserordentliche Ersatzperson.

Art. 13 Weibelin und Weibel

Die Weibelin oder der Weibel vollzieht die Pfändung oder den Arrest, schätzt – wenn nötig unter Beiziehung von Sachverständigen – die Gegenstände, erstellt die Inventare und nimmt die Verkäufe vor. Sie oder er erstellt ein Protokoll über die vorgenommenen Handlungen.

Die Weibelin oder der Weibel besorgt die Zustellungen, die nach dem SchKG nicht per Post erfolgen können, und leitet alle Mitteilungen weiter, die ihr oder ihm von der Vorsteherin oder vom Vorsteher übertragen werden.

Art. 14 Richterliche Behörde (Art. 23 SchKG)

Die Präsidentin oder der Präsident des Bezirksgerichts ist zuständig für alle Entscheide, die vom SchKG der Richterin oder dem Richter oder dem Gericht, der Richterin oder dem Richter für die Rechtsöffnung, für den Konkurs, für den Arrest oder für den Nachlassvertrag übertragen werden. Sie oder er verfügt auch den Widerruf der konkursamtlichen Liquidation einer ausgeschlagenen Erbschaft (Art. 196 SchKG).

Die Zuständigkeit für den Entscheid über andere materiellrechtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem SchKG wird im Justizgesetz festgelegt. Ebenso bleibt die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit für materiellrechtliche Verwaltungsstreitigkeiten in Verbindung mit dem SchKG vorbehalten.

4 Verschiedene bestimmungen

Art. 15 Depositen und Hinterlegungen (Art. 24 SchKG)

Jedes Bankinstitut, das dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen unterstellt ist und über einen Sitz, eine Zweigniederlassung oder eine Agentur im Kanton verfügt, kann als Depositen- und Anweisungskasse bestimmt werden.

Art. 16 Öffentliche Bekanntmachungen der Ämter (Art. 35 SchKG)

Das Amtsblatt ist das kantonale Organ für die im SchKG vorgesehenen öffentlichen Bekanntmachungen.

Die Vorsteherin oder der Vorsteher kann weitere Bekanntmachungen, namentlich in der lokalen Presse oder über andere Kommunikationsträger vornehmen.

Art. 17 Betreibung gegen den Staat und die Gemeinden (Art. 65 SchKG)

Die gegen den Staat gerichteten Betreibungsurkunden werden der Staatskanzlei zugestellt. Die Staatskanzlei bestimmt die für den Empfang des Zahlungsbefehls und für den Rechtsvorschlag befähigten Personen.

Ohne gegenteilige Gemeinderegelung werden die gegen eine Gemeinde gerichteten Betreibungsurkunden dem Gemeindesekretariat zugestellt. Die für den Rechtsvorschlag gegen Zahlungsbefehle befähigten Personen werden gemäss dem Gesetz über die Gemeinden bestimmt.

Art. 18 Ausgeschlagene Erbschaft und juristische Personen (Art. 230a SchKG)

Die Direktion ist die nach Artikel 230a Abs. 3 und 4 SchKG zuständige kantonale Behörde.

Art. 19 Ausseramtliche Konkursverwaltung (Art. 237 SchKG)

Die von den Gläubigerinnen und Gläubigern eingesetzte ausseramtliche Konkursverwaltung muss die Aufsichtsbehörde über ihre Ernennung informieren. Sie übermittelt ihr unverzüglich Kopien der Protokolle der Sitzungen mit dem Gläubigerausschuss. Dasselbe gilt für die Organe der gerichtlichen Nachlassverträge.

Die öffentlichen Versteigerungen erfolgen unter der Verantwortung des Konkursamtes.

5 Schlussbestimmungen

Art. 20 Ausbildung des Personals

Artikel 3 über die Ausbildung des Personals der Betreibungsämter und des Konkursamtes gilt nur für das Personal, dessen Arbeitsverhältnis nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnt.

Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz vom 11. Mai 1891 betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SGF 28.1) wird aufgehoben.

Art. 22 Referendum und Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem Finanzreferendum.

Der Staatsrat legt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest.[2]

Egress

2015_016

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
12.02.2015 Erlass Grunderlass 01.07.2015 2015_016
21.03.2023 Art. 2 Titel geändert 01.01.2024 2023_034
21.03.2023 Art. 2 Abs. 2 aufgehoben 01.01.2024 2023_034
21.03.2023 Art. 2 Abs. 3 eingefügt 01.01.2024 2023_034
21.03.2023 Art. 2a eingefügt 01.01.2024 2023_034

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 12.02.2015 01.07.2015 2015_016
Art. 2 Titel geändert 21.03.2023 01.01.2024 2023_034
Art. 2 Abs. 2 aufgehoben 21.03.2023 01.01.2024 2023_034
Art. 2 Abs. 3 eingefügt 21.03.2023 01.01.2024 2023_034
Art. 2a eingefügt 21.03.2023 01.01.2024 2023_034