Dieses Reglement beinhaltet besondere und ergänzende Bestimmungen zur Gesetzgebung über das Staatspersonal, zur Gesetzgebung über die obligatorische Schule sowie zur Gesetzgebung über den Mittelschulunterricht für das Lehrpersonal.
415.0.11
Reglement für das Lehrpersonal, das der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten untersteht
(LPR)
Präambel
Lehrpersonal – R
gestützt auf das Gesetz vom 17. Oktober 2001 über das Staatspersonal (StPG) und das dazugehörige Reglement vom 17. Dezember 2002 (StPR);
gestützt auf das Gesetz vom 9. September 2014 über die obligatorische Schule;
gestützt auf das Gesetz vom 11. April 1991 über die Mittelschulen und das dazugehörige Reglement vom 27. Juni 1995;
auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport,
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Geltungsbereich
Das vorliegende Reglement gilt für das Lehrpersonal, das der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten (die Direktion) und der Gesetzgebung über das Staatspersonal untersteht.
Die Mitglieder des Lehrkörpers der Universität Freiburg sind diesem Reglement nicht unterstellt.
Art. 3 Lehrpersonal
Das Lehrpersonal im Sinne dieses Reglements umfasst:
- die Lehrpersonen der Primarschulen, der Sonderklassen und der Orientierungsschule;
- die Lehrpersonen der Mittelschulen.
Art. 4 Amt für Ressourcen
Das Amt für Ressourcen ist die Verwaltungseinheit, die das Personal der Direktion verwaltet.
Die Direktion als Anstellungsbehörde des Lehrpersonals kann einen Teil ihrer Befugnisse in der Personalverwaltung an das Amt für Ressourcen delegieren.
Art. 5 Befugnisse der Dienstchefinnen und Dienstchefs und Kompetenzübertragung
Die Befugnisse, die nach den Artikeln 67 Abs. 1 und 2, 68 Abs. 1 Bst. a, 70 Abs. 1 Bst. a für Urlaube bis zu einem Tag, 79 Abs. 2 und 123 Abs. 2 StPR[1] den Dienstchefinnen und Dienstchefs zustehen, werden von der Schulleitung ausgeübt.
Die übrigen Befugnisse der Dienstchefinnen und Dienstchefs nach dem Reglement über das Staatspersonal werden je nach Unterrichtsstufe von den zuständigen Dienstchefinnen und Dienstchefs der Direktion ausgeübt.
2 Anstellungsverfahren
Art. 6 Stellenausschreibung
Für die Stellenausschreibung ist die Direktion zuständig.
Anstellungen von einer Dauer von weniger als einem Jahr oder mit einem Beschäftigungsgrad von 20 % und weniger werden in der Regel nicht ausgeschrieben.
Die Direktion kann auf eine externe Ausschreibung verzichten, wenn die Stelle voraussichtlich intern besetzt werden kann.
Die Stellenausschreibung erfolgt, sobald die Vakanz bekannt ist, jedoch frühestens sechs Monate, bevor die Stelle frei wird.
Sie erfolgt in Form einer Anzeige, in der die freie Stelle, die Anforderungen, der Arbeitsort, der Beschäftigungsgrad und die Bewerbungsfrist angegeben werden.
Art. 7 Ausschreibung
Die Stellen werden auf dem Internetportal der Direktion ausgeschrieben.
Sie können in weiteren Websites, Zeitungen oder Fachzeitschriften ausgeschrieben werden.
Art. 8 Adressaten der Bewerbungen
Die Bewerbungen müssen bei der Schulleitung eingereicht werden.
Die Schulleitung erstellt zuhanden der Direktion eine Liste der eingegangenen Bewerbungen.
Art. 9 Sonderfälle
Wird innerhalb von drei Monaten nach der Ausschreibung einer bestimmten Stelle eine ähnliche Stelle frei, so kann die Direktion auf eine erneute Ausschreibung verzichten und aus den Bewerberinnen und Bewerbern der ersten Ausschreibung auswählen.
Wird eine Stelle während des Schuljahres frei, so wird sie durch eine stellvertretende Lehrperson besetzt, die für eine befristete Dauer, höchstens jedoch bis zum letzten Unterrichtstag des Schuljahres, angestellt wird. Die Stelle wird für das folgende Schuljahr ausgeschrieben.
Art. 10 Prüfung der Bewerbungen und Anstellung
Die Schulleitung prüft unverzüglich die eingegangenen Bewerbungen. Umfasst der Schulkreis mehrere Schulen, so koordinieren die Schulleitungen ihre Auswahl.
An der Primarschule können, sofern die Gemeinden dies wünschen, maximal zwei Personen, welche die Gemeindebehörden vertreten, an der Prüfung der Bewerbungen und an der Auswahl teilnehmen.
Stellvertretende der Schulleitung und Lehrpersonen können zur Teilnahme an den Bewerbungsgesprächen eingeladen werden.
Die Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern erfolgt den Anforderungen der Stelle entsprechend aufgrund ihrer wissenschaftlichen und pädagogischen Ausbildung, ihrer beruflichen Qualifikationen, ihrer Fähigkeiten, ihrer Erfahrung und ihrer menschlichen Qualitäten.
Die Schulleitungen der obligatorischen Schulen überweisen die ausgewählte Bewerbung mit der Liste der Bewerberinnen und Bewerber dem Schulinspektorat zur Stellungnahme.
Die Schulleitungen der Mittelschulen überweisen die ausgewählte Bewerbung mit der Liste der Bewerberinnen und Bewerber dem zuständigen Amt für Unterricht zur Stellungnahme.
Die ausgewählten Kandidatinnen und Kandidaten werden von der Direktion informiert und angestellt. Sie sind den Schulleitungen unterstellt.
Nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens informieren die Schulleitungen im Namen der Direktion die nicht berücksichtigten Bewerberinnen und Bewerber und senden ihnen die Bewerbungsunterlagen zurück.
Für die Anstellung von Lehrpersonen für eine Dauer von weniger als einem Jahr sind die Schulleitungen zuständig.
Art. 11 Sonderfälle
Nach Anhörung der Schulleitung kann die Direktion eine Lehrperson, deren Stelle in einer bestimmten Schule aufgehoben wurde, erneut anstellen.
Art. 12 Anstellungsvertrag
Die Anstellung erfolgt mit einem befristeten oder unbefristeten Vertrag.
Der Vertrag wird schriftlich abgeschlossen. Ein mündlicher Vertrag ist ausreichend, wenn die Vertragsdauer weniger als drei Monate beträgt oder besondere Umstände es rechtfertigen.
Art. 13 Vertragsabschluss
Die Direktion erstellt und unterzeichnet den schriftlichen Vertrag und schickt ihn in zwei Exemplaren an die betroffene Person. Diese sendet ein Exemplar unterschrieben an die Direktion zurück.
Die Schulleitung, das Amt für Personal und Organisation und die Pensionskasse des Staatspersonals erhalten von der Direktion je ein Vertragsexemplar.
Im Fall des mündlichen Vertrags gilt der Vertragsabschluss nach der gegenseitigen Zustimmung.
Bewerberinnen oder Bewerber, welche die Stelle nicht antreten wollen, müssen dies der Direktion innerhalb von fünf Tagen nach der Anstellungsbestätigung mitteilen. Nach Ablauf dieser Frist wird angenommen, dass sie mit der Anstellung einverstanden sind.
Art. 14 Probezeit
Die Probezeit beträgt:
- einen Monat bei einer Anstellung von weniger als vier Monaten;
- zwei Monate bei einer Anstellung von weniger als sechs Monaten;
- vier Monate bei einer Anstellung von weniger als zwölf Monaten;
- …
- sechs Monate bei einer Anstellung von einem Jahr oder mehr und bei unbefristeter Anstellung.
Während der Probezeit kann das Dienstverhältnis von beiden Seiten per Einschreiben frei aufgelöst werden.
In den ersten zwei Monaten der Probezeit kann das Dienstverhältnis von beiden Seiten mit einer Kündigungsfrist von einer Woche auf das Ende einer Woche gekündigt werden. Ab dem dritten Monat kann das Dienstverhältnis einen Monat im Voraus auf Ende Monat aufgelöst werden.
Die Direktion kann bei der Anstellung oder während der Probezeit auf einen Teil oder die gesamte Probezeit verzichten, sofern die Person die betreffende Funktion bereits früher ausgeübt hat. Ebenso kann die Direktion einer Lehrperson eine Probezeit vorschreiben, wenn sich der Beschäftigungsgrad während der Anstellung wesentlich erhöht.
Art. 15 Stellengarantie
Die Stellengarantie wird im Vertrag in Form von Unterrichtseinheiten im Verhältnis zu einem Vollpensum einer entsprechenden Lehrpersonenkategorie ausgedrückt. Nach Artikel 22 gibt es jeweils fünf Möglichkeiten:
| Vollpensumskategorien | Garantierte Einheiten | Garantierte Einheiten | Garantierte Einheiten | Garantierte Einheiten | Garantierte Einheiten |
|---|---|---|---|---|---|
| 22 Einheiten | 7/22 | 11/22 | 14/22 | 18/22 | 22/22 |
| 24 Einheiten | 8/24 | 12/24 | 16/24 | 20/24 | 24/24 |
| 26 Einheiten | 8/26 | 13/26 | 17/26 | 21/26 | 26/26 |
| 28 Einheiten | 9/28 | 14/28 | 18/28 | 24/28 | 28/28 |
Entsteht der Anspruch auf eine Altersentlastung, so wird die Stellengarantie im Verhältnis zum neuen Nenner angepasst.
Wird der Beschäftigungsgrad auf Verlangen der Lehrperson für eine Dauer von maximal zwei Jahren reduziert, so kann ein entsprechender unbezahlter Teilurlaub unter Beibehaltung der Stellengarantie gewährt werden.
Art. 16 Kündigung
Die für eine unbestimmte Dauer angestellten Lehrpersonen können unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist kündigen. Der Rücktritt wird auf Ende eines administrativen Schuljahres erklärt. Ein Rücktritt auf einen anderen Zeitpunkt kann eingereicht werden, wenn wichtige Gründe vorliegen oder die Parteien ihn vereinbaren.
Art. 17 Ordentliche Kündigung
Bevor die Direktion das Dienstverhältnis einer Lehrperson auflöst, holt sie die gleichen Stellungnahmen ein, die für die Anstellung vorgesehen sind.
3 Berufsauftrag
Art. 18 Begriff
Der Berufsauftrag umfasst einen qualitativen und einen quantitativen Beschrieb der beruflichen Tätigkeiten für das gesamte Lehrpersonal. Er besteht aus der Beschreibung der Arbeitsbereiche und der dafür notwendigen Arbeitszeit.
Art. 19 Beschreibung der Arbeitsbereiche
Die Aufgaben einer Lehrperson werden in vier Arbeitsbereiche aufgeteilt:
- Unterricht, insbesondere Vorbereitung und Planung des Unterrichts, eigentlicher Unterricht, Schülerbeurteilung, Korrekturarbeit und andere Unterrichtsformen, wie sie in der Gesetzgebung über die obligatorische Schule und über die Mittelschulen beschrieben werden;
- Pädagogische und erzieherische Begleitung der Schülerinnen und Schüler, insbesondere Aufsicht, Betreuung und Beratung der Schülerinnen und Schüler, Zusammenarbeit Schule-Familie, Zusammenarbeit mit dem logopädischen, psychologischen und psychomotorischen Dienst und mit den Fachpersonen, die in ihrer Arbeit mit der Schülerin oder dem Schüler zu tun haben;
- Schulleben, insbesondere Teamarbeit, Teilnahme an Sitzungen, Arbeitsgruppen und Konferenzen sowie an schulischen Veranstaltungen und an den verschiedenen Schulprojekten, Zusammenarbeit mit den Schulbehörden, Erledigung von Organisations- und Verwaltungsaufgaben;
- Weiterbildung, insbesondere Aktualisierung des Fachwissens, Entwicklung der persönlichen und sozialen Kompetenzen, Evaluation der eigenen Arbeit, Besuch von Weiterbildungskursen, Studium von Fachliteratur, Super- und Intervision.
Art. 20 Festlegung der Arbeitszeit
Die jährliche Arbeitszeit einer Lehrperson ist derjenigen des Verwaltungspersonals gleichgestellt und beträgt bei einer Vollzeitanstellung in der Regel 1900 Stunden. Sie verteilt sich je nach Schulstufe und Rahmenbedingungen wie folgt auf die vier Arbeitsbereiche:
- Unterricht: 80–85 %
- Begleitung der Schülerinnen und Schüler: 5–10 %
- Schulleben: 5–10 %
- Weiterbildung: 3–5 %.
Art. 21 Pflichtenheft
Ein Pflichtenheft für jede Schulstufe legt die Aufgaben der Lehrpersonen in den vier Arbeitsbereichen konkret und genau fest.
Art. 22 Wöchentliche Unterrichtseinheiten der Lehrpersonen
Die Anzahl wöchentlicher Unterrichtseinheiten beträgt bei einem Vollpensum:
- an der Primarschule und in den Sonderklassen:
| 1. | 28 Lektionen; | ||
- an der Orientierungsschule:
| 1. | 26 Lektionen für die Lehrpersonen der allgemeinen Fächer, der Fächer Technisches Gestalten Textil, Hauswirtschaft sowie für die Lehrpersonen des Religionsunterrichts; | ||
| 2. | 28 Unterrichtseinheiten für die Lehrpersonen der anderen Sonderfächer (Bewegung und Sport, Technisches und Bildnerisches Gestalten, Musik); | ||
- an den Mittelschulen:
| 1. | 24 Lektionen für die Lehrpersonen der allgemeinen Fächer; | ||
| 2. | 26 Lektionen für die Lehrpersonen der Sonderfächer (Bewegung und Sport, Bildnerisches Gestalten, Musik). | ||
Art. 23 Altersentlastung
Lehrpersonen, die für ein Jahr oder länger angestellt sind, wird vom Schuljahr an, das auf ihr vollendetes 50. Altersjahr folgt, eine Altersentlastung gewährt.
Vollzeitlich angestellte Lehrerpersonen haben Anspruch auf eine Reduktion ihrer Unterrichtszeit um zwei Unterrichtseinheiten pro Woche.
Lehrpersonen mit einem Teilpensum haben Anspruch auf eine Reduktion im Verhältnis zu ihrem Beschäftigungsgrad, die in ihrer Gehaltsabrechnung berücksichtigt wird.
Art. 24 Entlastung der Klassenlehrperson
Klassenlehrpersonen der Orientierungsschule und der Mittelschule werden um eine wöchentliche Unterrichtseinheit entlastet.
Art. 25 Stellenteilung an der Primarschule – Grundsätze
Die Klasse kann von höchstens zwei Lehrkräften geführt werden.
Es obliegt der Schulleitung, entsprechend den Bedürfnissen der Schule den jeweiligen Beschäftigungsgrad der beiden Lehrpersonen, die sich eine Stelle teilen, festzulegen.
Die Arbeitstage und die im Lehrplan festgelegten Fächer werden mit Genehmigung der Schulleitung auf die beiden Lehrpersonen aufgeteilt. Dabei werden vorrangig die Interessen der Schülerinnen und Schüler sowie die ausgewogene Verteilung der Unterrichtslektionen auf die Woche berücksichtigt.
Das einheitliche pädagogische Vorgehen muss gewährleistet sein. Die beiden Lehrpersonen müssen sich gegenüber der Schulleitung in einer Vereinbarung verpflichten, sich an übereinstimmende pädagogische und methodische Vorstellungen zu halten. Diese Verpflichtung bezieht sich namentlich auf die Arbeitsorganisation, die Aufteilung der Arbeitszeit und der Fächer, die Teilnahme an den schulischen Aktivitäten, die Beurteilung der Schülerinnen und Schüler, die Disziplin und die Beziehungen zu den Eltern.
Die Direktion legt den Rahmen der Vereinbarung fest. Die Schulleitung legt die Vereinbarungen der Direktion zur Genehmigung vor.
Art. 26 Stellenteilung an der Primarschule – Schwierigkeiten
Treten bei der Stellenteilung Schwierigkeiten auf, so versucht die Schulleitung diese zu beheben.
Bestehen die Schwierigkeiten weiter, so kann die Direktion nach Rücksprache mit der Schulleitung entscheiden, den Unterricht durch zwei Lehrpersonen in dieser Klasse abzubrechen.
Beide Lehrpersonen oder eine der beiden können nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal entlassen werden.
Art. 27 Stellenteilung an der Primarschule – Auflösung des Dienstverhältnisses
Beendet eine der beiden Lehrpersonen das Dienstverhältnis, so wird nur die freigewordene Stelle ausgeschrieben. Wird die Stelle erneut aufgeteilt, so müssen die beiden Lehrpersonen die Bedingungen nach Artikel 25 erfüllen.
Art. 28 Präsenzzeit am Arbeitsort
Es obliegt der Schulleitung, die Präsenzzeit der Lehrpersonen am Arbeitsort festzulegen.
Zusätzlich zur eigentlichen Unterrichtszeit sind die Lehrpersonen einige Minuten vor und nach dem Unterricht zur Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler anwesend.
Um eine gute Erfüllung der Aufgaben gemäss Artikel 19 Bst. c sicherzustellen, müssen die Lehrpersonen zudem an ihrem Arbeitsort entsprechend der besonderen Planung jeder Schule, und zwar in der Regel ausserhalb der Unterrichtszeit, präsent sein, ausser auf ausdrückliche Genehmigung der Direktion.
Lehrpersonen mit einem Teilpensum sowie Stellvertreterinnen und Stellvertreter nehmen im Verhältnis zu ihrem Beschäftigungsgrad an diesen Aufgaben teil.
Arbeitet eine Lehrperson an mehreren Schulen, so sprechen sich die betreffenden Schulleitungen untereinander ab, um die Prioritäten für ihre Teilnahme an den Sitzungen festzulegen.
Die restliche Arbeitszeit kann von der Lehrperson frei gestaltet werden.
Art. 29 Besondere Aufgaben
Die Schulleitung kann einer Lehrperson eine besondere Aufgabe übertragen, die im Zusammenhang mit ihren Fähigkeiten und Kenntnissen steht, soweit der Betrieb der Schule dies rechtfertigt.
Die Direktion bestimmt, in welchen Fällen eine besondere Aufgabe Anlass für eine Entlastung oder eine Entschädigung gibt.
Art. 30 Schwierigkeiten bei der Berufsausübung
Haben Lehrpersonen der obligatorischen Schule Schwierigkeiten bei der Berufsausübung, so können sie für befristete Zeit eine Begleitung in Anspruch nehmen. Die Schulleitung kann diese Begleitung auch verlangen.
Art. 31 Weiterbildung
Weiterbildung umfasst die folgenden Formen:
- einen verbindlichen Teil, der in der Regel in Kursform von der Direktion, von einer von ihr beauftragten Institution oder von der Schulleitung organisiert wird; er ist unabhängig vom Beschäftigungsgrad für alle Lehrpersonen verpflichtend;
- einen freiwilligen Teil, der individuell aus dem Kursangebot der Weiterbildungsstelle der Universität Freiburg oder einer anderen von der Direktion anerkannten Weiterbildungsinstitution gewählt wird;
- einen von der Lehrperson selbst gestalteten Teil.
Den Lehrpersonen kann der Besuch einer Weiterbildung während der Unterrichtszeit erlaubt werden. Entsprechende Gesuche sind zwei Monate im Voraus an das zuständige Unterrichtsamt zu richten.
Die Direktion bestimmt die Modalitäten des Kursbesuchs. Verbindliche Kurse haben keine Kosten für die Lehrpersonen zur Folge. Die Übernahme der Kosten wird im Reglement für das Staatspersonal geregelt. Die Direktion entscheidet über die Beteiligung des Staates an den Kosten der freiwilligen Kurse (Kurs- und Stellvertretungskosten). Die allfällige Kostenbeteiligung des Staates richtet sich nach dem Nutzen des Kurses für die Ausführung der gegenwärtigen und künftigen Aufgaben der Lehrperson im Dienste der Freiburger Schule.
Art. 32 Öffentliches Amt
Die Lehrpersonen der obligatorischen Schule dürfen im Schulkreis, in dem sie ihre Funktion ausüben, als Gemeinderätin oder als Gemeinderat nicht das Ressort Schulen übernehmen und als Generalrätin oder Generalrat nicht in der Schulkommission Einsitz nehmen.
4 Über- und Zusatzstunden
Art. 33 Definitionen
Überstunden sind Unterrichtslektionen, die zusätzlich zu einem Vollpensum geleistet werden.
Zusatzstunden sind Unterrichtslektionen, die zusätzlich zu einem Teilpensum geleistet werden.
Art. 34 Grundsatz
Die Lehrperson hat keinen Anspruch auf Über- oder Zusatzstunden.
Über- und Zusatzstunden sind Unterrichtslektionen, die von der Schulleitung im Einverständnis mit der Direktion und der betroffenen Lehrperson verlangt werden.
Die Überstunden dürfen nicht mehr als zwei wöchentliche Unterrichtseinheiten umfassen und nicht länger als während zwei Jahren geleistet werden.
Die Überstunden dürfen nicht zulasten einer festen Teilanstellung zugeteilt werden.
Art. 35 Kompensation und Vergütung der Überstunde
Die jährliche Überstunde wird in der Regel nach Vereinbarung im nachfolgenden Jahr kompensiert.
Die Überstunde kann vergütet werden.
- Falls es sich um eine gelegentliche Überstunde handelt, wird die Vergütung wie folgt berechnet: (Jährliche Grundbesoldung für ein Vollpensum der Lehrperson) / (Anzahl wöchentlicher Unterrichtseinheiten des Vollzeitunterrichts x 52 Wochen).
- Falls es sich um eine jährliche Überstunde handelt, wird die Vergütung wie folgt berechnet: (Jährliche Grundbesoldung für ein Vollpensum der Lehrperson x 45 Wochen) / (Anzahl wöchentlicher Unterrichtseinheiten des Vollzeitunterrichts x 52 Wochen).
Die Überstunden sind bei der Pensionskasse des Staatspersonals nicht versichert.
Art. 36 Vergütung der Zusatzstunde
Die Zusatzstunde wird vergütet. Sie entspricht dem Grundgehalt, das um den Anteil des 13. Monatsgehalts, den Ferienanteil und den Feiertageanteil erhöht wird. Die Vergütung wird wie folgt berechnet: (Jährliche Grundbesoldung für ein Vollpensum der Lehrperson) / (Anzahl wöchentlicher Unterrichtseinheiten des Vollzeitunterrichts x 52 Wochen).
Das 13. Monatsgehalt beträgt 8,33 % des Grundgehalts.
Der Ferienanteil beträgt 15,55 % und der Feiertageanteil 2 % des Grundgehalts.
Die Zusatzstunden sind bei der Pensionskasse des Staatspersonals versichert.
5 Ferien und Urlaub
Art. 37 Dauer der Ferien
Das Lehrpersonal hat Anrecht auf mindestens sieben Wochen Ferien.
Während der ersten und/oder der letzten Woche der unterrichtsfreien Zeit im Sommer können Lehrpersonen zu Weiterbildungskursen und zu Veranstaltungen, die von der Direktion oder von der Schulleitung organisiert werden, aufgeboten werden.
Artikel 62 StPR[2] ist nicht anwendbar.
Art. 38 Ferienanspruch bei Abwesenheit
Bei Abwesenheit infolge von Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Militär-, Zivildienst oder Zivilschutzkurs kann der betreffende Ferienanspruch während der unterrichtsfreien Wochen ausgeübt werden.
Art. 39a Keine Kürzung des Ferienanspruchs
Die Ferien der Lehrperson werden infolge Abwesenheit wegen Krankheit oder Unfall nicht gekürzt.
Art. 40 Unbezahlter Urlaub oder unbezahlter Teilurlaub
Der Lehrperson kann von der Direktion ein unbezahlter Urlaub von höchstens zwei Jahren gewährt werden.
Es besteht kein Anrecht auf unbezahlten Urlaub. Dieser kann aufgrund der Bedürfnisse des Unterrichts verweigert werden.
Art. 41 Besoldungskürzung bei unbezahltem Urlaub
Bezieht eine Lehrperson einen unbezahlten Urlaub, so wird die Kürzung der Besoldung wie folgt berechnet:
- Urlaub von 1 bis zu 20 Tagen: die Unterrichtseinheiten für den nicht erteilten Unterricht werden entsprechend der Formel nach Artikel 36 abgezogen;
- Urlaub von 21 bis zu 364 Tagen: die Gehaltszahlung wird für eine Zeit unterbrochen, die der Anzahl nicht erteilter Unterrichtstage entspricht, zuzüglich einer Anzahl Tage, die dem Anspruch auf Ferien, Feiertage und unterrichtsfreie Zeiten entspricht; die Anzahl der Tage, während der die Gehaltszahlung unterbrochen wird, wird wie folgt berechnet: (Anzahl nicht erteilter Unterrichtstage x 7 x 52) / (Anzahl Schultage des laufenden Schuljahres);
- Urlaub von einem Jahr und mehr: die Gehaltszahlung wird während der ganzen Urlaubsdauer unterbrochen.
Art. 42 Urlaub bei Heirat oder Eintragung einer Partnerschaft
Der Heiratsurlaub oder der Urlaub bei Eintragung einer Partnerschaft kann nur zum Zeitpunkt des betreffenden Ereignisses und an den vorhergehenden oder darauffolgenden Tagen bezogen werden.
Art. 43 Urlaub nach vollendetem 15. Dienstjahr
Den Lehrpersonen der obligatorischen Schule wird nach dem vollendeten 15. Dienstjahr ein bezahlter Urlaub gewährt.
Der Urlaub beträgt, je nach dem Beschäftigungsgrad im 15. Dienstjahr, zwei Wochen (zehn Schultage).
Der Urlaub kann in mehreren Tranchen bezogen werden. Der Zeitpunkt des Bezugs wird auf Antrag der Lehrperson von der Schulleitung nach den Bedürfnissen der Schule festgesetzt.
Bei Aufgabe der Arbeitstätigkeit wird der nicht bezogene Urlaub auf der Grundlage des letzten Monatsgehalts im entsprechenden Verhältnis ausbezahlt.
6 Vergütung von Dienstfahrten
Art. 44 Dienstfahrten
Als Dienstfahrt gilt die von der Schulleitung angeordnete Fahrt der Lehrperson zu einem anderen Arbeitsort als dem Unterrichtsort. Ausgenommen davon sind die Fahrten innerhalb desselben Primarschulkreises.
Die Dienstfahrt gibt Anspruch auf Fahrkostenvergütung gemäss den Artikeln 122–127 StPR[3].
Art. 45 Fahrkosten der Lehrpersonen der Primarschule mit mehreren Arbeitsorten
Lehrpersonen mit mehreren Arbeitsorten werden für folgende Fahrten entschädigt:
- zum Arbeitsort ausserhalb der Wohngemeinde, sofern die Wohngemeinde ebenfalls ein Arbeitsort ist;
- zu den Arbeitsorten, die ausserhalb eines Radius liegen, welcher der Distanz von der Wohngemeinde zum nächstgelegenen Arbeitsort entspricht, wenn alle Arbeitsorte ausserhalb der Wohngemeinde liegen; die Schulleitung ist dafür zuständig, dass die Fahrten der Lehrpersonen mit mehreren Arbeitsorten rationell und wirtschaftlich organisiert werden.
Die Entschädigung besteht darin, dass die Fahrzeit als Unterrichtszeit angerechnet wird und die Fahrkosten vergütet werden.
Art. 46 Anrechnung der Fahrzeit
Die Dauer der Fahrten wird wie folgt in Unterrichtseinheiten umgerechnet: (Anzahl zurückgelegte Kilometer in 1 Woche x 0,5) / (60 km/Std).
Art. 47 Höhe der Entschädigung
Die Vergütung der Fahrkosten wird nach der Tabelle in Anhang II StPR[4] berechnet.
7 Anerkennung einer früheren Tätigkeit bei der Besoldungseinstufung
Art. 48 Anerkennung einer früheren Lehrtätigkeit im Kanton
Die Jahre, in denen eine Lehrperson an einer öffentlichen Schule des Kantons unterrichtet hat, bevor sie die Lehrtätigkeit niederlegte, zählen unabhängig vom Beschäftigungsgrad bei der Festlegung des Gehalts pro Unterrichtsjahr je eine Gehaltsstufe. Diese wird unter der Voraussetzung gewährt, dass die betroffene Person über das entsprechende Diplom der Zielstufe verfügte. Fehlt das erforderliche Diplom, so wird eine Gehaltsstufe pro zwei Unterrichtsjahre gewährt.
In jedem Fall darf das Gehalt nicht höher sein als dasjenige der bereits im Staatsdienst stehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit gleicher beruflicher Erfahrung.
Nach Erwerb eines Diploms einer nachfolgenden Unterrichtsstufe wird das neue Gehalt der Personen, welche die Unterrichtsstufe wechseln, in der der Funktion entsprechenden Gehaltsklasse eingereiht, wobei die bisherige Gehaltsstufe beibehalten wird.
Art. 49 Anerkennung einer früheren Lehrtätigkeit an einer öffentlichen Schule eines anderen Kantons oder einem vertraglich verbundenen Sonderheim
Die Unterrichtsjahre an einer öffentlichen Schule eines anderen Kantons oder einer vertraglich verbundenen Sonderschule gelten zu den Bedingungen nach Artikel 48, sofern sie vom betreffenden Kanton oder von der Direktion der entsprechenden Schule schriftlich bestätigt werden.
Art. 50 Anerkennung einer früheren Lehrtätigkeit in einer Privatschule
Die Unterrichtsjahre an einer Privatschule können berücksichtigt werden. Die Direktion entscheidet aufgrund der Diplome und einer schriftlichen Arbeitsbestätigung der Privatschule, die über die Art der Unterrichtstätigkeit, die Unterrichtsstufe, den Anstellungsgrad und die Anstellungsdauer Auskunft gibt.
Art. 51 Anerkennung anderer Tätigkeiten
Berufliche Erfahrungen, die ausserhalb des Unterrichtswesens gesammelt wurden und einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50 % entsprachen, können bei der Festsetzung des Gehalts durch die Gewährung einer bis zu drei Gehaltsstufen ebenfalls berücksichtigt werden.
Personen, die ihre berufliche Tätigkeit unterbrochen haben, um sich der Erziehung ihrer Kinder zu widmen (bis zum 16. Lebensjahr des jüngsten Kindes), oder die im Rahmen von öffentlichen oder als von öffentlichem Interesse anerkannten Einrichtungen eine Tätigkeit im sozialpädagogischen, soziokulturellen oder humanitären Bereich ausgeübt haben, wird eine Gehaltstufe pro drei vollständige Jahre bis zu maximal drei Gehaltsstufen gewährt.
Art. 52 Ergänzende Ausbildung
Bei einer Wiederanstellung stellt die Schulleitung sicher, dass die Lehrperson über aktuelle Kenntnisse und Kompetenzen verfügt. Die Schulleitung kann, wenn nötig, eine ergänzende Ausbildung verlangen. Ausbildungsergänzungen und die finanziellen Modalitäten werden in einer Vereinbarung zwischen der Direktion und der Lehrperson festgelegt.
8 Entschädigung von Stellvertretungen
Art. 53 Einreihung der Gehälter der Stellvertreterinnen und Stellvertreter für eine Dauer von drei oder mehr Monaten
Die Gehälter der Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden wie folgt eingereiht:
- Lehrpersonen, die bereits unter Vertrag stehen, bleiben in derselben Lohnklasse wie bisher eingereiht;
- für Lehrpersonen, die nicht unter Vertrag stehen, gelten die Artikel 48, 49 und 50.
Stellvertretungen werden im Monatslohn bezahlt. Der Lohn wird für eine Dauer bezahlt, die der Anzahl erteilter Unterrichtstage entspricht, zuzüglich einer Anzahl Tage, die den Ferienanspruch, die Feiertage und die unterrichtsfreie Zeit berücksichtigt. Die Anzahl Tage, für die der Lohn bezahlt wird, wird wie folgt berechnet: (Anzahl erteilter Unterrichtstage x 7 x 52) / (Anzahl Schultage des laufenden Schuljahres).
Art. 54 Stellvertretungen für eine Dauer von unter drei Monaten
Für Stellvertretungen von unter drei Monaten gelten folgende Einreihungsregeln:
- Lehrpersonen, die bereits unter Vertrag stehen, bleiben in derselben Lohnklasse wie bisher eingereiht;
- Lehrpersonen, die in den Beruf einsteigen oder weniger als drei Jahre Unterrichtserfahrung haben, erhalten die der Funktion zugeordnete Lohnklasse Stufe 0;
- Lehrpersonen mit drei Jahren und mehr, aber weniger als sechs Jahren Unterrichtserfahrung erhalten die der Funktion zugeordnete Lohnklasse Stufe 4;
- Lehrpersonen mit mehr als sechs Jahren Unterrichtserfahrung erhalten die der Funktion zugeordnete Lohnklasse Stufe 7.
Stellvertretungen werden entsprechend der Formel nach Artikel 36 pro erteilte Unterrichtslektion bezahlt.
9 Anstellungsbedingungen von Personen ohne entsprechendes Diplom
Art. 55 Personen in pädagogischer Ausbildung
Die Direktion kann Personen in pädagogischer Ausbildung für ein Teilpensum beschäftigen.
Die Person muss an einer Universität oder einer Pädagogischen Hochschule eingeschrieben sein, und das Unterrichtspensum darf höchstens 50 % betragen.
Der Vertrag wird für ein Jahr ausgestellt, mit der Möglichkeit einer höchstens dreimaligen Verlängerung um ein Jahr. In diesem Fall wird keine Gehaltsstufenerhöhung gewährt.
Die Einstufung erfolgt sechs Lohnklassen unter der der Funktion zugeordneten Lohnklasse. Hat die Person jedoch die gesamte erforderliche wissenschaftliche Ausbildung für die zu unterrichtende Schulstufe abgeschlossen, so wird das Gehalt drei Lohnklassen unter der Lohnklasse der entsprechenden Funktion festgesetzt.
Art. 56 Lehrpersonen mit einem Lehrdiplom für eine andere Unterrichtsstufe
Die Direktion kann Lehrpersonen mit einem für eine andere Schulstufe gültigen Lehrdiplom anstellen.
Unterrichtet eine Lehrperson auf einer ihrem Diplom nachfolgenden Unterrichtsstufe, so wird das Gehalt in derselben Lohnklasse und Gehaltsstufe festgelegt wie auf der Unterrichtsstufe, für die sie das Diplom besitzt. Die Lektionenzahl richtet sich nach dem Pensum der neuen Unterrichtsstufe.
Unterrichtet eine Lehrperson mit einem höheren Unterrichtsdiplom in einer tieferen Schulstufe, so entspricht ihr Gehalt bei gleicher Gehaltsstufe der Funktionsklasse der neuen Unterrichtsstufe. Die Lektionenzahl richtet sich nach dem Pensum der neuen Unterrichtsstufe.
Nach einer von der Direktion verlangten Zusatzausbildung kann die Lehrperson eine Unterrichtsbewilligung erhalten. Diese Bewilligung kann der Person denselben Gehaltsanspruch geben wie dem diplomierten Lehrpersonal.
10 Schlussbestimmungen
Art. 57 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement vom 6. Juli 2004 für das Lehrpersonal, das der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport untersteht (SGF 415.0.11), wird aufgehoben.
Art. 58 Änderung bisherigen Rechts
Das Reglement vom 17. Dezember 2002 über das Staatspersonal (SGF 122.70.11) wird wie folgt geändert:
Art. 59 Inkrafttreten
Dieses Reglement wird rückwirkend auf den 1. März 2016 in Kraft gesetzt, mit Ausnahme der Artikel 41 Bst. b und 53 Abs. 2, die am 1. August 2016 in Kraft treten.
Egress
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
| Beschluss | Berührtes Element | Änderungstyp | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| 14.03.2016 | Erlass | Grunderlass | 01.03.2016 | 2016_036 |
| 14.03.2016 | Art. 41 | geändert | 01.08.2016 | 2016_036 |
| 14.03.2016 | Art. 53 | geändert | 01.08.2016 | 2016_036 |
| 17.04.2018 | Art. 37 | geändert | 01.05.2018 | 2018_023 |
| 17.04.2018 | Art. 38 | geändert | 01.05.2018 | 2018_023 |
| 17.04.2018 | Art. 39 | aufgehoben | 01.05.2018 | 2018_023 |
| 17.04.2018 | Art. 39a | eingefügt | 01.05.2018 | 2018_023 |
| 26.05.2021 | Art. 3 Abs. 1, b) | geändert | 01.08.2021 | 2021_056 |
| 30.11.2021 | Art. 14 Abs. 1, d) | aufgehoben | 01.01.2022 | 2021_158 |
| 30.11.2021 | Art. 14 Abs. 1, e) | geändert | 01.01.2022 | 2021_158 |
| 30.11.2021 | Art. 14 Abs. 3 | geändert | 01.01.2022 | 2021_158 |
| 04.03.2022 | Erlasstitel | geändert | 01.02.2022 | 2022_026 |
| 04.03.2022 | Art. 2 Abs. 1 | geändert | 01.02.2022 | 2022_026 |
| 17.06.2025 | Art. 2 Abs. 2 | geändert | 01.08.2025 | 2025_038 |
| 17.06.2025 | Art. 31 Abs. 1, b) | geändert | 01.08.2025 | 2025_038 |
Änderungstabelle – Nach Artikel
| Berührtes Element | Änderungstyp | Beschluss | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 14.03.2016 | 01.03.2016 | 2016_036 |
| Erlasstitel | geändert | 04.03.2022 | 01.02.2022 | 2022_026 |
| Art. 2 Abs. 1 | geändert | 04.03.2022 | 01.02.2022 | 2022_026 |
| Art. 2 Abs. 2 | geändert | 17.06.2025 | 01.08.2025 | 2025_038 |
| Art. 3 Abs. 1, b) | geändert | 26.05.2021 | 01.08.2021 | 2021_056 |
| Art. 14 Abs. 1, d) | aufgehoben | 30.11.2021 | 01.01.2022 | 2021_158 |
| Art. 14 Abs. 1, e) | geändert | 30.11.2021 | 01.01.2022 | 2021_158 |
| Art. 14 Abs. 3 | geändert | 30.11.2021 | 01.01.2022 | 2021_158 |
| Art. 31 Abs. 1, b) | geändert | 17.06.2025 | 01.08.2025 | 2025_038 |
| Art. 37 | geändert | 17.04.2018 | 01.05.2018 | 2018_023 |
| Art. 38 | geändert | 17.04.2018 | 01.05.2018 | 2018_023 |
| Art. 39 | aufgehoben | 17.04.2018 | 01.05.2018 | 2018_023 |
| Art. 39a | eingefügt | 17.04.2018 | 01.05.2018 | 2018_023 |
| Art. 41 | geändert | 14.03.2016 | 01.08.2016 | 2016_036 |
| Art. 53 | geändert | 14.03.2016 | 01.08.2016 | 2016_036 |