Dieses Gesetz regelt die Gewährung von Stipendien und Studiendarlehen (die Ausbildungsbeiträge) für Personen in Ausbildung, deren Mittel beschränkt sind.
44.1
Gesetz über die Stipendien und Studiendarlehen
(StiG)
Präambel
Stipendien und Studiendarlehen – G
gestützt auf Artikel 65 Abs. 4 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004;
gestützt auf das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich;
nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 8. Oktober 2007;
auf Antrag dieser Behörde,
1 Grundsätze
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Zweck
Die Ausbildungsbeiträge tragen zur Demokratisierung der Ausbildung sowie zur Entfaltung der Person in Ausbildung bei. Sie tragen ferner dazu bei, dass der Kanton wirtschaftlich, intellektuell und kulturell konkurrenzfähig und attraktiv bleibt.
Die Ausbildungsbeiträge tragen zur Deckung der materiellen Bedürfnisse von Personen in Ausbildung bei; sie dienen insbesondere dazu:
- den Zugang zur nachobligatorischen Ausbildung zu erleichtern;
- die freie Wahl von Ausbildungsrichtung und Ausbildungsort zu fördern.
Art. 3 Anerkannte Ausbildungen
Ausbildungsbeiträge können gewährt werden an:
- die Vorbereitung auf eine Ausbildung, soweit sie nach Abschluss der obligatorischen Schule beginnt; das Ausführungsreglement legt die verschiedenen anerkannten Vorbereitungen auf eine Ausbildung fest;
- die Ausbildung der Sekundarstufe II;
- die Ausbildung im tertiären Bildungsbereich;
- jede Zusatzausbildung, die dazu dient einen höheren Abschluss zu erlangen.
Art. 4 Anerkannte Ausbildungsstätten
Anerkannt sind die folgenden Ausbildungsstätten:
- öffentliche Ausbildungsstätten in der Schweiz, die vom Bund, einem interkantonalen Organ oder vom Kanton anerkannt sind;
- private Ausbildungsstätten in der Schweiz, soweit sie zu einem vom Bund anerkannten Abschluss führen;
- Ausbildungsstätten im Ausland, die vom ausländischen Staat oder einer internationalen Körperschaft für eine Ausbildung im tertiären Bildungsbereich sowie für Austauschprogramme auf der Sekundarstufe II oder im tertiären Bildungsbereich anerkannt sind; die Person in Ausbildung muss aber die Bedingungen für eine entsprechende Ausbildung in der Schweiz erfüllen.
Art. 5 Anerkannte Ausbildungskosten
Als Ausbildungskosten gelten die Schulkosten und die Unterhaltskosten. Die Schulkosten werden auf der Basis des Schulgelds der betreffenden Ausbildungsstätte und einer Pauschale für weitere Auslagen für die Schule berechnet. Die Unterhaltskosten werden auf der Basis von offiziellen Referenzwerten berechnet.
Art. 6 Subsidiarität
Die Ausbildungsbeiträge werden auf Gesuch hin gewährt, wenn die finanziellen Möglichkeiten der Person in Ausbildung, ihrer Eltern, ihrer Ehegattin oder ihres Ehegatten oder ihrer eingetragenen Partnerin oder ihres eingetragenen Partners, ihrer Konkubinatspartnerin oder ihres Konkubinatspartners mit einem oder mehreren gemeinsamen Kindern und anderer gesetzlich für ihren Unterhalt verpflichteten Personen nicht ausreichen, um die Ausbildungskosten zu decken.
Art. 7 Arten von Ausbildungsbeiträgen – Stipendien
Die Stipendien sind einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die nicht zurückbezahlt werden müssen. Artikel 15 bleibt vorbehalten.
Die Ausbildungsbeiträge werden in Form von Stipendien gewährt für:
- die Vorbereitung auf eine Ausbildung nach Artikel 3 Bst. a;
- die Ausbildung auf Sekundarstufe II;
- die Erstausbildung im tertiären Bildungsbereich;. ein Masterabschluss gilt als Teil der Erstausbildung.
Art. 8 Arten von Ausbildungsbeiträgen – Darlehen
Die Darlehen sind Ausbildungsbeiträge, die nach Abschluss oder Abbruch der Ausbildung zurückbezahlt werden müssen.
Insbesondere werden Ausbildungsbeiträge in Form von Darlehen gewährt für:
- die Zeit der Ausbildung, die die Stipendiengewährungsdauer nach Artikel 9 übersteigt;
- Ausbildungen, die an einen Abschluss im tertiären Bildungsbereich anschliessen;
- Ausbildungsergänzungen;
- eine ergänzende Finanzierung einer Ausbildung in Härtefällen.
Art. 9 Dauer der Ausbildungsbeiträge
Die Stipendien werden für die reguläre Dauer der betreffenden Ausbildung gewährt. Sie können in dem im Ausführungsreglement festgelegten Rahmen verlängert werden.
Wird die Ausbildung wegen Krankheit, Unfall oder anderen besonderen Umständen unterbrochen oder verlängert sie sich aus einem solchen Grund, so wird diese Zeit nicht zur regulären Ausbildungsdauer gerechnet.
Bei den Ausbildungsgängen, die zeitlich oder inhaltlich einer besonderen Struktur unterliegen, wird dieser Umstand berücksichtigt. Das Ausführungsreglement regelt die Einzelheiten.
Bei einem Ausbildungswechsel können die Stipendien verweigert oder gekürzt werden.
Für Ausbildungen oder Teile davon, die nach dem 40. Altersjahr oder nach insgesamt elf Jahren nachobligatorischer Ausbildung aufgenommen oder besucht werden, können nur Darlehen gewährt werden
2 Bedingungen und Verfahren für die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen
Art. 10 Empfänger
Ausbildungsbeiträge können auf Gesuch hin folgenden Personen, die ihren stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben, gewährt werden:
- Schweizer Bürgerinnen und Schweizer Bürgern;
- Personen mit ausländischem Bürgerrecht, die über eine Niederlassungsbewilligung für die Schweiz oder eine Jahresaufenthaltsbewilligung verfügen;
- in der Schweiz wohnhaften und von ihr anerkannten Flüchtlingen oder Staatenlosen;
- vorläufig aufgenommene Personen;
- Personen mit vorläufigem Schutzstatus, die einen Ausweis S besitzen;
- Angehörigen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), soweit sie den Schweizer Bürgerinnen und Bürgern im Stipendien- und Studiendarlehensbereich durch internationale Abkommen gleichgestellt sind.
Das Ausführungsreglement legt den Begriff des stipendienrechtlichen Wohnsitzes genauer fest.
Art. 11 Wahl von Ausbildungsrichtung und Ausbildungsort
Die Person in Ausbildung kann die Ausbildungsrichtung und den Ausbildungsort frei wählen.
Die Ausbildungsbeiträge werden jedoch nur gewährt, wenn die Person in Ausbildung die Anforderungen der gewählten Ausbildungsrichtung erfüllt.
Wird eine Ausbildung der Sekundarstufe II ausserhalb des Kantons oder an einer privaten Ausbildungsstätte besucht, so können die Ausbildungsbeiträge nicht höher sein als für diese Ausbildung an einer öffentlichen Ausbildungsstätte des Kantons.
Wird eine Ausbildung der Tertiärstufe an einer privaten Ausbildungsstätte besucht, so können die Ausbildungsbeiträge nicht höher sein als für diese Ausbildung an einer öffentlichen Ausbildungsstätte.
Wird eine Ausbildung, die auch in der Schweiz angeboten wird, im Ausland besucht, so können die Ausbildungsbeiträge nicht höher sein als für diese Ausbildung in der Schweiz.
Austauschprogramme der Ausbildungsstätten und interkantonale und internationale Abkommen bleiben vorbehalten.
Art. 12 Berechnung der Ausbildungsbeiträge
Für die Berechnung des Ausbildungsbeitrags werden berücksichtigt:
- die Ausbildungskosten nach Artikel 5;
- die finanziellen Möglichkeiten der Person in Ausbildung, ihrer Eltern und anderer Personen nach Artikel 6 Abs. 1;
- eine zumutbare finanzielle Beteiligung der Person in Ausbildung;
- die budgetären Möglichkeiten des Staates.
Die finanziellen Möglichkeiten nach Absatz 1 Bst. b werden grundsätzlich aufgrund aller Einkünfte und des Vermögens festgelegt.
Die finanzielle Beteiligung, die von den Eltern und anderen Personen nach Artikel 6 Abs. 1 verlangt werden kann, wird nach Abzug der Lebenshaltungskosten, die aufgrund der offiziellen Referenzwerte berechnet werden, festgelegt.
Ist die Person in Ausbildung über 25 Jahre alt, so werden die finanziellen Möglichkeiten ihrer Eltern und weiterer Personen, die gesetzlich zu ihrem Unterhalt verpflichtet sind, nur noch teilweise berücksichtigt.
Das Ausführungsreglement legt das System für die Berechnung der Ausbildungsbeiträge sowie das Verfahren für die Gewährung fest.
Art. 13 Deckung des festgestellten Fehlbetrags
Die Differenz zwischen den Ausbildungskosten nach Artikel 5 und den Mitteln nach Artikel 12 Abs. 1 Bst. b und c bildet den festgestellten Fehlbetrag. Dieser wird durch den Ausbildungsbeitrag in den Grenzen der im Ausführungsreglement festgelegten Höchstbeträge gedeckt.
Art. 14 Pflichten der Person in Ausbildung
Der Bezug von Ausbildungsbeiträgen ist mit den folgenden Pflichten verbunden:
- die Person in Ausbildung muss die zur Prüfung ihres Gesuchs erforderlichen Angaben und Unterlagen vorlegen;
- die Person in Ausbildung muss sich schriftlich dazu verpflichten, den bezogenen Ausbildungsbeitrag ausschliesslich zum Zweck der vorgesehenen Ausbildung zu verwenden und jede Änderung ihrer persönlichen oder finanziellen Situation zu melden.
Art. 14a Zugriff auf die Daten der KSTV
Das Amt, das für die Ausbildungsbeiträge zuständig ist[1], kann durch ein Abrufverfahren auf die Daten der Kantonalen Steuerverwaltung (KSTV) über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zugreifen, die für die Berechnung des anrechenbaren Einkommens der Personen in Ausbildung und der gesetzlich zu deren Unterhalt verpflichteten Personen erforderlich sind. Es hält sich dabei an die Bestimmungen des Datenschutzes.
Es informiert die Personen, deren Daten gemäss dem Abrufverfahren nach Absatz 1 erhoben wurden.
Art. 14b Beschaffung und Bearbeitung von Daten
Für den Vollzug dieses Gesetzes und im Einzelfall, wenn es sich als schwierig erweist, die erforderlichen Daten bei der Person in Ausbildung einzuholen, kann sich das Amt, das für die Ausbildungsbeiträge zuständig ist[2], zur Bearbeitung und Beurteilung der Gesuche mit den Kantons- und Gemeindebehörden austauschen, namentlich mit den Ausbildungsstätten, der Ausgleichskasse, der Arbeitslosenkasse, dem kantonalen Sozialamt oder den Sozialdiensten, um Informationen über die Person in Ausbildung sowie die Personen nach Artikel 6 Abs. 1 zu beschaffen, namentlich Informationen über:
- die vollständige Finanzlage;
- den Ausbildungsgang;
- die Zusammensetzung des Haushalts, zu dem die Person in Ausbildung gehört;
- die Identität, die Staatsangehörigkeit und den Aufenthaltsstatus.
Art. 15 Rückerstattung
Ausbildungsbeiträge müssen ganz oder teilweise zurückerstattet werden, wenn:
- die Ausbildungsbeiträge auf Grund von falschen oder aufgrund von unvollständigen oder geänderten Angaben zu Unrecht erlangt wurden;
- die Ausbildungsbeiträge nicht für die Ausbildung verwendet wurden, für die sie gewährt worden waren;
- die Person in Ausbildung ihre Ausbildung vor Ende des Zeitraums abbricht, für den sie bereits einen Ausbildungsbeitrag bezogen hat.
3 Organisation und Finanzierung
Art. 16 Staatsrat
Der Staatsrat legt die allgemeine Politik im Bereich der Ausbildungsbeiträge fest und übt die Oberaufsicht aus.
Er erlässt das Ausführungsreglement und kann der für die Ausbildungsbeiträge zuständigen Direktion[3] (die Direktion) die Befugnis übertragen, in besonderen Bereichen Vollzugsbestimmungen zu erlassen.
Er trifft die der Förderung der interkantonalen Zusammenarbeit dienenden Massnahmen.
Er übt die weiteren Befugnisse aus, die ihm das Gesetz und das Ausführungsreglement übertragen.
Art. 17 Direktion
Die Direktion ist Vollzugsbehörde dieses Gesetzes.
Sie sorgt für die Verbindung zu Bundesbehörden, interkantonalen Organen und Gemeinden.
Sie erlässt die Vollzugsbestimmungen in den besonderen Bereichen nach Artikel 16 Abs. 2.
Sie übt die Zuständigkeiten aus, die dieses Gesetz und das Ausführungsreglement nicht ausdrücklich einer anderen Behörde vorbehalten.
Art. 18 Kommission für Ausbildungsbeiträge – Zusammensetzung
Es wird eine Kommission für Ausbildungsbeiträge (die Kommission) eingesetzt, die der Direktion administrativ zugewiesen ist.
Der Staatsrat legt die Zusammensetzung der Kommission fest; er bezeichnet den Vorsitz, den stellvertretenden Vorsitz und die Mitglieder.
Art. 19 Kommission für Ausbildungsbeiträge – Befugnisse
Die Kommission hat die folgenden Befugnisse:
- Sie nimmt Stellung zu den Gesetzesentwürfen und Reglementen, soweit sie die Ausbildungsbeiträge betreffen, zu jeder allgemeinen Frage, mit der die Direktion sie betraut, sowie zu besonderen Fällen, die das Amt ihr unterbreitet und die nicht in den Vollzugsbestimmungen der Direktion geregelt sind.
- Sie kann der Direktion Vorschläge für Massnahmen unterbreiten, die sich im Bereich der Ausbildungsbeiträge aufdrängen.
- Sie erarbeitet zuhanden der Direktion die nötigen Vollzugsbestimmungen für die besonderen Bereiche.
- Sie entscheidet über Einsprachen.
- Sie entscheidet in unklaren Fällen über die Anerkennung einer Ausbildung.
- Sie entscheidet über die Verwendung des kantonalen Ausbildungsfonds.
- Sie übt die Befugnisse aus, die ihr das Gesetz und das Ausführungsreglement verleihen oder die ihr übertragen wurden.
Das Ausführungsreglement kann der Kommission weitere Entscheidungskompetenzen über besondere Geschäfte übertragen.
Art. 20 Amt
Die Direktion verfügt über ein Amt, das für die Ausbildungsbeiträge zuständig ist[4] (das Amt).
Das Amt übt die folgenden Befugnisse aus:
- Es entscheidet über Gewährung und Rückerstattung von Ausbildungsbeiträgen.
- Es holt in den Fällen, die nicht in den Vollzugsbestimmungen der Direktion geregelt sind, die Meinung der Kommission ein.
- Es besorgt das Sekretariat der Kommission.
- Es übt die Befugnisse aus, die ihm Gesetz und Ausführungsreglement verleihen oder die ihm übertragen wurden.
Art. 21 Finanzierung
Die Finanzierung wird gesichert:
- durch jährlich im Staatsvoranschlag vorgesehene Beträge;
- durch die Bundesbeiträge für die Ausbildungen im tertiären Bildungsbereich;
- subsidiär durch den kantonalen Ausbildungsfonds (der Fonds).
Der Fonds wird geäufnet durch:
- Vermächtnisse, Schenkungen und alle andern Geldmittel, die ihm zugeführt werden;
- die Erträge des Vermögens des Fonds;
- die allfällige Einzahlung des Kapitals oder des Einkommens von Spezialfonds, die mit dem gleichen Zweck wie dieses Gesetz errichtet wurden.
4 Rechtsmittel
Art. 22 Einsprache
Entscheide des Amts können innert dreissig Tagen nach Mitteilung bei der Kommission schriftlich mit begründeter Einsprache angefochten werden.
Art. 23 Beschwerde
Die Einspracheentscheide der Kommission können nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege[5] angefochten werden.
5 Schlussbestimmungen
Art. 24 Übergangsbestimmungen
Dieses Gesetz gilt für jede Ausbildung und jeden Teil einer Ausbildung, die nach seinem Inkrafttreten beginnen.
Die nach bisherigem Recht anerkannten Ausbildungen bleiben bis zum regulären Ende der Ausbildung anerkannt.
Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 28. November 1990 über die Stipendien und Ausbildungsdarlehen (SGF 44.1) wird aufgehoben.
Art. 26 Inkrafttreten und Referendum
Der Staatsrat legt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest.[6]
Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem Finanzreferendum.
Egress
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
| Beschluss | Berührtes Element | Änderungstyp | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| 14.02.2008 | Erlass | Grunderlass | 01.09.2008 | 2008_025 |
| 07.09.2016 | Art. 14a | eingefügt | 01.08.2016 | 2016_112 |
| 24.06.2025 | Art. 6 Abs. 1 | geändert | 19.08.2025 | 2025_047 |
| 24.06.2025 | Art. 10 Abs. 1, c1) | eingefügt | 19.08.2025 | 2025_047 |
| 24.06.2025 | Art. 10 Abs. 1, c2) | eingefügt | 19.08.2025 | 2025_047 |
| 24.06.2025 | Art. 12 Abs. 1, b) | geändert | 19.08.2025 | 2025_047 |
| 24.06.2025 | Art. 12 Abs. 3 | geändert | 19.08.2025 | 2025_047 |
| 24.06.2025 | Art. 14a Abs. 1 | geändert | 19.08.2025 | 2025_047 |
| 24.06.2025 | Art. 14b | eingefügt | 19.08.2025 | 2025_047 |
Änderungstabelle – Nach Artikel
| Berührtes Element | Änderungstyp | Beschluss | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 14.02.2008 | 01.09.2008 | 2008_025 |
| Art. 6 Abs. 1 | geändert | 24.06.2025 | 19.08.2025 | 2025_047 |
| Art. 10 Abs. 1, c1) | eingefügt | 24.06.2025 | 19.08.2025 | 2025_047 |
| Art. 10 Abs. 1, c2) | eingefügt | 24.06.2025 | 19.08.2025 | 2025_047 |
| Art. 12 Abs. 1, b) | geändert | 24.06.2025 | 19.08.2025 | 2025_047 |
| Art. 12 Abs. 3 | geändert | 24.06.2025 | 19.08.2025 | 2025_047 |
| Art. 14a | eingefügt | 07.09.2016 | 01.08.2016 | 2016_112 |
| Art. 14a Abs. 1 | geändert | 24.06.2025 | 19.08.2025 | 2025_047 |
| Art. 14b | eingefügt | 24.06.2025 | 19.08.2025 | 2025_047 |