Diese Richtlinien legen die Dauer der Aufbewahrung der von der Kantonspolizei zu polizeilichen Zwecken verwendeten Personendaten sowie das Verfahren und die Modalitäten zu deren Beseitigung fest.
Sie gelten für elektronische Daten wie für physische Informationsträger, unabhängig davon, ob diese elektronischen Daten zugeordnet sind oder nicht.
Sie gelten ausschliesslich für Daten in Datensammlungen, für die die Kantonspolizei im Sinne der Gesetzgebung über den Datenschutz verantwortlich ist; vom Bund oder von anderen öffentlichen Organisationen verwendete Datensammlungen, an denen die Kantonspolizei direkt oder indirekt beteiligt ist, sind gemäss den für diese anzuwendenden Spezialbestimmungen geregelt.
Für die von der Kantonspolizei bearbeiteten Daten, die nicht zu polizeilichen Zwecken verwendet werden, gilt die gewöhnliche Datenschutzregelung.